nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung
des betreffenden Passivums auf die Kommanditeinlage
da Platz zu greifen hätte, wo die Mittel fiir diese vom
Kommanditär durch Inanspruchnahme
seines Kredites.
Aufnahme eines Darlehens speziell zu diesem Zwecke
beschafft worden sind
und daher dieser Teil seiner Schul-
den wenn nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich mit der
Kommanditbeteiligung
und nicht mit seiner sonstigen
privaten Wirtschaft verbunden erscheint.
Die Verneinung des Rechtes
St. Gallens zur Verlegung
eines Teiles der Gesamtschulden des Rekurrenten auf die
in Zürich steuerbare Kommandite hat zur Folge, dass
es die
Steuern, welche er auf dem der Kommanditsumme
entsprechenden Vermögensbetrage von
30,000 Fr. seit
1919 erhoben hat, dem Rekurrenten ganz
und nicht nur
zu dem freiwillig anerkannten Bruchteile zurückzuer-
statten haben wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gegenüber Zürich abgewiesen,
gegenüber
St. Gallen im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
63. trrten vom l . November 19 3
i. S. Buser gegen Bern, Regierungsrat.
Schuldenabzug bei der Besteuerung von Liegenschaften.
Objektssteuer auf Liegenschaften (Bern). Die Beschränkung
des Abzugs der Hypothekarschulden auf die Fälle, wo das
betreffende Kapital im Kanton versteuert wird, ist bundes-
rechtswidrig, wenn
der Gläubiger in einem andern Kanton
wohnt.
A. -Der in Bern wohnende Rekurrent Buser, ist
Eigentümer der dortigen Liegenschaft Hubelmattstrasse
3,
auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. zu Gunsten des
Schweizerischen Lebensversicherungsvereins in Basel
Doppelbesteuerung. N° 63. 525
lastet. Er beanspruchte, dass bei der kantonalen Besteue-
rung
für. die iegenschaft diese Hypothek abgezogen
werde. DIe bermschen Steuerbehörden,
in letzter Instanz
der
Regienngsrat durch Entscheid vom 7. August 1923
lehnten dieses Begehren ab gestützt auf Art. 9 des kan-
tonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, der bestimmt:
Von der Grundsteuersehatzung des steuerpflichtigen
Grundeigentums kann der Betrag der auf das letztere
grundpfändlich versicherten Kapital-
und Rentenforde-
rungen,
für welche der Grundeigentümer selber Zins
oder Rente zu entrichten hat, abgezogen werden, s
0
fern Kapital oder Rente der Ver-
mögenssteuer im Kanton unter-
li e gen.
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Buser unter Berufung auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV den
staatsrenhtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der
EntscheId sei aufzuheben. Dafür, dass er auf Grund der
angerufenen Verfassungsbestimmungen zum Abzug der
Hypothek berechtigt sei, wenn schon der
in Basel woh-
nende Gläubiger nicht im Kanton Bern das Kapital ver-
steuere, bezieht sich der Rekurrent auf die Urteile des
Bundesgerichts in
Sachen Zufferey c. WalIis vom 1. Juli
1922 (BGE 48 I Nr.42) und in Sachen Weinmann c.Bern
vom
20. Januar 1923 (49 I Nr. 1).
C. -Der Regierungsrat von Bern hat die Abweisung
des Rekurses beantragt.
In der Begründung dieses An-
trages wird die Auffassung vertreten, dass eine kantonal-
rechtliche Steuerbestimmung, die, wie Art. 9 des ber-
nischen Steuergesetzes bei der Besteuerung für Grund-
stücke den Abzug von Hypotheken verweigere, deren
Gläubiger in andern Kantonen wohnen, keinerlei Ein-
griff in eine andere kantonale
Steuerhoheit enthalte und
daher unter keinen Umständen gegen das Verbot der
Doppelbesteuerung verstosse; im Gegensatz zu der
Regelung, bei der der Grundeigentümer vertretungsweise
für die grundversicherte Forderung des ausserkantonalen
AS 49 I -1923 36
526 Staatsrecht.
Gläubigers herangezogen werde mit der Befugnis, die
Steuer vom Hypothekarzins in Abzug zu bringen, welch'
letzteres System
der Kanton Bern zufolge der bundes-
gerichtlichen
Praxis in seiner Gesetzgebung aufgegeben
habe.
Durch die Besteuerung der Liegenschaft ohne
Abzug
der ausserkantonalen Gläubigern zustehenden
Hypotheken werde lediglich der volle wirtschaftliche
Wert des der kantonalen Steuerhoheit unterliegenden
Grundstücks erfasst,
und das Steuerrecht des Wohnorts-
kantons des Gläubigers weder tatsächlich noch virtuell
berührt. Hiefür mache es auch keinen Unterschied, ob
das Grundstück, als Bestandteil des Reinvermögens be-
steuert oder aber mit einer Objeksteuer belegt werde. Der
Regierungsrat glaubt daher, das Bundesgericht sei zu
weit gegangen, wenn es.
im Urteil Zufferey sich für den
Anspruch des Grundeigentümers
auf den fraglichen
Schuldenabzug
mit auf Art. 46 Abs. 2 BV gestützt hat.
Insbesondere bei der Objektbesteuerung könne durch
den Nichtabzug der Hypotheken auswärtiger Gläubiger
das Verbot
der Doppelbesteuerung nicht verletzt sein,
wie
denn ja das Urteil Zufferey diese Frage noch offen
gelassen habe.
Hier könne nach Bundesrecht jeder
Schuldenabzug verweigert werden und müsse auch eine
Einschränkung
nach der Art der Schuld zulässig sein.
Es sei freilich richtig, dass die verschiedene Ordnung des
Schuldenabzugs
je nach dem Wohnort des Gläubigers
etwas stossendes habe,
und es sei auch ohne weiteres zu-
zugeben, dass es wirtschaftlich
für den Grundpfand-
schuldner
auf das nämliche hinauskomme. ob man ihn
als Steuersubstituten die Kapitalsteuer für den auswärts
wohnenden Gläubiger bezahlen lasse oder ob
man ihm
den Schuldenabzug verweigere und dadurch die von ihm
zu entrichtende Steuer um so höher bemesse. Aber es
könne sich
nur fragen, ob durch die letztere Regelung
Art. 4 BV verletzt sei. Beim System der Reinvermögens-
besteuerung,
um das es sich im Falle Zufferey gehandelt
habe, möge das unter Umständen bejaht werden, da
Doppelbesteuerung. No 63. 527
jene Differenzierung mit dem Prinzip der Besteuerung
nach
der Leistungsfähigkeit sich nicht vereinigen lasse.
Anders
aber bei der Objektbesteuerung, als welche sich
die bernische Vermögenssteuer
und speziell diejenige auf
Grundstücke darstelle. Hier spiele die wirtschaftliche Trag-
fähigkeit des Eigentümers grundsätzlich keine Rolle,
und vom Standpunkt seiner wirtschaftlichen Lage aus
sei hier eine ungleiche Behandlung desselben nicht zu
vermeiden, sondern
mit der Objektsteuer begrifflich
verbunden.
Der Schuldenabzug sei, auch wenn er ge-
währt werde, doch der Natur der Sache nach auf die
Hypothekarschulden beschränkt.
Auch eine Unter-
scheidung nach verschiedenen Arten von Hypothekar-
schulden müsse zulässig sein, sofern sie auf tatsächliche
relevante Unterschiede abstelle (Urteil Weinmann), was
für Art. 9 des Steuergesetzes beim Nichtabzug der Hypo-
theken ausserkantonaler Gläubiger zutreffe; Das Ge-
setz wolle, von einer bundesrechtlichen Ermächtigung
Gebrauch machend, mit der Steuer den ganzen wirt-
schaftlichen
Wert des Grundeigentums erfassen. Es wolle
aber doch
auch eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung
vermeiden, die vorliegen würde, wenn neben
dem realen
Grundstückwert noch
der in Form von Hypotheken mo-
bilisierte Teil dieses Wertes
besteuert würde. Daher
würden die Hypothekarschulden abgezogen. Es werde
dabei berücksichtigt, dass
der Eigentümer für seine
Hypothekarschulden Zinsen zu
entrichten habe und
daher nicht im ungeschmälerten Genuss des Grundstück-
ertrages stehe
und andererseits dass für den mobili-
sierten
Wert des Gundstückes die Vermögenssteuer vom
Gläubiger bezogen werde, was aber nur der Fall sei, wenn
der Gläubiger im Kanton wohne. Habe er seinen Wohn-
sitz ausserhalb des
Kantons und entgehe daher dem
Kanton der auswärts mobilisierte Teil des Grundstück-
werts, so müsse
er sich behufs Erfassung des vollen
Immobilienwerts
an den substanziellen Wert in der
Person des Eigentümers halten. Wer seinen Grundstück-
wert ausserhalb des Kantons mobilisiere, werde eben
gleich behandelt wie derjenige,
der Geld auf Personal-
kredit aufnehme
und die fragliche Schuld bei der Be-
steuerung des Grundstückes auch nicht abziehen könne.
Die Frage stelle sich im vorliegenden Falle denn
auch anders
als im Falle Weinmann. Dort habe es
sich
um eine Steuer b e f r e i u n g des Gläubigers
kraft eines eidgenössischen Rechtssatzes gehandelt,
während hier der Gläubiger einer andern
Steuerhoheit
unterstehe. Der Regierungsrat hebt schliesslich die Nach-
teile und Störungen hervor, die aus einer Änderung der
bundesgerichtlichen
Praxis für das kantonale Steuerrecht
folgen. Eine Durchlöcherung der Normierung des Schul-
denabzugs, wie sie das bernische
Steuergesetz in Über-
einstimmung mit der bisherigen bundesrechtlichen Dop-
pelbesteuerungspraxis getroffen habe, würde nicht
nur
dem Kanton eine sehr erhebliche finanzielle Einbusse
bringen, sondern seine heutige
Ordnung der Vermögens-
;besteuerung als durchaus unzweckmässig und unlogisch
)fScheinen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Im Urteil in Sachen Zufferey (48 I Nr. 42) hat
das Bundesgericht ausgesprochen, dass es gegen Art. 46
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 BV verstösst, wenn
nach der Walliser
Steuergesenzgebung der im allgemeinen
zulässige Abzug von Hypothekarschulden bei der Be-
steuerung des Grundeigentümers
da nicht gestattet wird,
wo der Hypothekargläubiger in einem andern Kanton
wohnt. An den Erwägungen dieses Urteils, auf die hier
verwiesen wird;
ist festzuhalten. Vom Falle Zufferey
unterscheidet sich
der vorliegende nur darin, dass man
es im Kanton Wallis dem Grundsatze nach mit einer
Reinvermögenssteuer zu
tun hätte, während die ber-
nische
Steuer auf Liegenschaften, die hier in Frage steht,
ihrer Natur nach eine Objektsteuer ist (so hierüber 48 I
f.). Es fragt sich, ob dieser Unterschied eine andere
Doppelbesteuerung. No 63. 529
Lösung bedingt, indem er den Kanton Bern berechtigen
würde, den nach seiner Gesetzgebung in der Regel statt-
haften Abzug der Hypothekarschulden beim Wohnsitz
des Gläubigers
in einem andern Kanton zu versagen.
2.-Wenn beim System der Reinvermögenssteuer der
Widerspruch
mit dem Gedanken der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit nicht hinreichte, um gegen die
Verweigerung des fraglichen Schuldenabzugs schon als
eine verfasSungswidrige ungleiche Behandlung einzu-
schreiten (Urteil Zufferey a. a.
0.342), so ist eine Gut-
heissung des gegenwärtigen
RekurseS allein aus Art. 4 BV
noch weniger möglich. Bei der bernischen Vermögens:-
steuer, wie sie auf den Liegenschaften erhoben wird,
ist das Grundstück in seiner objektiven Beschaffenheit
Gegenstand
der Besteuerung, und die individuelle Trag-
fähigkeit des Eigentümers spielt dabei grundsätzlich keine
entscheidende Rolle.
Vom Standpunkt des Staates aus
mag dabei die Unterscheidung für den Schuldenabzug
nach dem Wohnort des Gläubigers eine gewisse Recht-
fertigung darin finden, dass die
Steuer den vollen wirt-
schaftlichen
Wert der Liegenschaft erfassen soll, der sich
zusammensetzt aus dem
in der Hypothek mobilisierten,
beim Gläubiger besteuerten
Wert und dem Rest des
Grundstückwertes,
für den der Eigentümer mit der
Steuer belegt wird. wobei, wenn der Gläubiger der kanto-
nalen
Steuerhoheit nicht untersteht, der Eigentümer daher
entsprechend
stärker herangezogen wird. Aus dem blos-
sen
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit wird man die
Besteuerung des Gläubigers
im Kanton seines Wohnortes
der bernischen Besteuerung nicht gleichsetzen können,
und insofern liegen die Verhältnisse hier in der Tat nicht
gleich wie im Falle Weinmann
(49 I Nr.l), wo das Bun-
desgericht es als ein
Postulat der Rechtsgleichheit er-
klärt hat, dass bei der Besteuerung des bernischen
Grundeigentümers auch solche Hypotheken abgezogen
werden, deren Gläubiger zufolge einer speziellen kanto-
nal-oder bundesrechtlichen Steuerbefreiung nicht
be-
steuert wird. Immerhin anerkennt auch der Regie-
rungsrat, dass die verschiedene Regelung des Schulden-
abzugs
je nach dem Wohnort des Gläubigers etwas stos-
sendes
hat, und es ist keine Frage, dass der bernische
Grundeigentümer, der den Betrag einer Hypothek wegen
des ausserkantonalen Domizils des Gläubigers zu versteuern
hat, diese SchlechtersteIlung gegenüber andern Eigen-
tümern, deren Gläubiger
im Kanton wohnen, als unge-
recht empfinden muss.
Zudem führt der Regierungsrat
selber für den Schuldenabzug des bernischen Steuerrechts
doch auch ein subjektives Motiv
an : nämlich, dass der
Grundeigentümer die Hypotheken verzinsen müsse
und
infolgedessen nicht im ungeschmälerten Genusse des
Grundstückertrages stehe, welches Moment
mit dem
inner-oder ausserkantonalen Wohnsitz des Gläubigers
nichts zu
tun hat.
3. -Dagegen treffen die Erwägungen, aus denen das
Bundesgericht
im Falle Zufferey eine Verletzung des
bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung an-
genommen
hat, im wesentlichen auch hier zu. Art. 4 BV
wurde dabei insofern neben und in Verbindung mit Art. 46
Abs. 2 unterstützend herangezogen, als die Verweigerung
des fraglichen Schuldenabzugs schon vom innerkanto-
nalen
Standpunkt aus, wenn auch keine eigentliche ver-
fassungswidrige ungleiche Behandlung, so doch eine
nicht befriedigende Ungleichheit darstellt. Wenn
in dieser
Hinsicht die bernische Regeiung etwas abweichend zu
würdigen ist,
so ist es nach den Ausführungen in Er-
wägung 2 doch nur ein Unterschied dem Grade nach,
dem für die Betrachtung des Falles aus dem interkan-
tonalen Verhältnis keine entscheidende Bedeutung zu-
kommen kann.
Im Urteil Zufferey wurde daran ange-
knüpft, dass nach feststehender bundesrechtlicher Praxis
Forderungen, und zwar auch grundversicherte, der Be-
steuerung im
Kanton des Gläubigers unterliegen und
auch eine stellvertretende Besteuerung des Grundeigen-
tümers
für den ausserkantonalen Hypothekargläubiger
Doppelbesteuerung. N° 63. 531
unzulässig ist. Da die Besteuerung des Eigentümers für
den Betrag der Hypothek tatsächlich und wirtschaftlich
mit jener stellvertretenden Besteuerung völlig auf eine
Stufe zu stellen ist, wie übrigens auch der Regierungsrat
in
der Antwort ausdrücklich anerkennt, und da der
Schutz des ausserkantonalen Gläubigers nicht
auf Kosten
des innerkantonalen Grundeigentümers
und Schuldners
geschehen soll, erschien auch die eigene Besteuerung des
letztem für die Hypothek als dem Doppelbesteuerungs-
recht seinem
Sinn und Geist nach wiedersprechend.
Diese Erwägungen treffen in genau gleicher Weise zu,
mag es sich nun bei
der Besteuerung des Grundeigen-
tümers
um eine Subjekt-oder Objektsteuer handeln,
und im Urteil Zufferey (a. a. O. S. 346) ist denn auch
bereits angedeutet worden, dass es
in dieser Beziehung
nicht darauf ankommt, ob die
Steuer den einen oder
andern Charakter
hat.
Es ist richtig, dass in dieser Lösung eine gewisse Aus-
dehnung des Doppelbesteuerungsverbots gegenüber der
früheren Praxis liegt. Dass das unbewegliche Vermögen
im Kanton, wo es liegt, und das bewegliche Vermögen
im Wohnsitzkanton des Eigentümers zu versteuern ist,
wobei das kantonale
Steuerrecht bestimmt, wie der
Pflichtige, soweit er der kantonalen Hoheit untersteht,
besteuert wird und speziell wie das Grundeigentum
steuerlich erfasst werden soll -ein
Satz, auf den der
Regierungsrat
abstellt-ist gewiss eine allgemeine Regel
für die Abgrenzung' der Steuerberechtigung der Kantone.
Die Praxis über das Verbot der Doppelbesteuerung
ist
aber schon seit einiger Zeit nicht dabei stehen geblieben,
dass die Kantone im Rahmen ihres Steuerrechts frei
sind sondern sie
hat den Kantonen auch in der Ausge-
. .
staltung der ihnen an sich zustehenden Steuerberechtl-
gung aus Erwägungen interkantonaler Natur gewisse
Schranken auferlegt.
So darf der Umstand, dass der
Pflichtige steuerrechtlich relevante Beziehungen zu zwei
Kantonen
hat, nicht zufolge der Verschiedenheit der
Anknüpfungspunkte der kantonalen Steuern zu einer
unbilligen
und übermässigen Belastung führen, die, wenn
nur der eine oder andere Kanton in Betracht käme,
nach interner Ordnung nicht möglich wäre. Man ist
so dazu gelangt, den Liegenschaftskanton, sofern er auf
dem Boden der Reinvermögensbesteuerung steht, auch
dem
in einem andern Kanton wohnenden Eigentümer
gegenüber zum proportionalen Schuldenabzug
zu ver-
pflichten
(48 I 361 f. und dortige Zitate), wenn schon
jener Kanton bei der Besteuerung ohne diesen Abzug
lediglich ein seiner Hoheit unterstehendes
Objekt steuer-
lich ergreift. Ein Kanton darf überhaupt den Pflichtigen
deshalb nicht anders und nicht stärker besteuern, weil
dieser
in einem andern Kanton wohnt oder eine sonstige
territoriale Beziehung zu einem andern Kanton
hat (zit.
Urteil), welche Forderung der Gleichbehandlung, weil es
sich um ein interkantonales Verhältnis handelt, aus dem
Verbot der Doppelbesteuerung fliesst, ganz abgesehen
davon, ob und wie weit sie schon aus Art. 4 BV folgen
würde. Mit einer ausserkantonalen Beziehung des Grund-
stücks und damit des Eigentümers
hat man es aber auch
im vorliegenden Fall zu
tun. Sie liegt darin, dass der
Hypothekargläubiger
in einem 'andern Kanton wohnt,
dass der Eigentümer, um die' Ausdrucksweise des Re-
gierungsrats zu verwenden, einen Teil des Grundstück-
werts ausserhalb des Kantons mobilisiert
hat und dass
somit dieser mobilisierte Grundstückwert
in Form der
Hypothek einer andern kantonalen Steuerhoheit unter-
steht.
Und diese ausserkantonale Beziehung ist es, die
hier zu der schärferen Besteuerung des Eigentümers
ohne Schuldenabzug führt.
Sie hat eine -als stossend
und unbillig empfundene -Mehrbelastung des Eigen-
tümers zur Folge gegenüber der Besteuerung, wie sie
eintreten würde, wenn jene Beziehung nicht zu einem
andern Kanton, sondern zum
Kanton Bern bestünde,
das heisst, wenn der Gläubiger hier wohnen würde. Der
Fall hat freilich im Vergleich zu denjenigen Fällen, in
Doppelbesteuerung. N0 63.
denen das Doppelbesteuerungsverbot in der angegebe-
nen Weise erweitert wurde. das Besondere, dass der Re-
kurrent nicht in zwei Kantonen steuerpflichtig ist, son-
dern dass e'i sich im andern Kanton um die Steuerpflicht
des Gläubigers handelt. Die
Identität des Steuersubjekts
ist aber keine allgemeine und unbedingte Voraussetzung
einer unzulässigen Doppelbesteuerung (sie wird z. B.
nicht gefordert beim Niessbrauch, bei der Kollektiv-
und Kommimditgesellschaft, 30 I Nr.
48; 48 I 173).
Was aber die Identität des Steuerobjekts als Voraus-
setzung unzulässiger Doppelbesteuerung anlangt, so ist
sie
in der erwähnten neueren Praxis in mehr wirtschaft-
licher Weise aufgefasst worden. Und nach den Ausfüh-
rungen des Regierungsrates
beruht die Regelung des
Schuldenabzugs in Art. 9 des kantonalen Steuergesetzes
gerade darauf, dass
man -was aus dem Wesen einer
Grundsteuer nicht ohne weiteres sich ergab und wozu
auch kein bundesrechtlicher
Zwang vorlag -realen und
mobilisierten Grundstückwert für die steuerrechtliche
Betrachtung gleichsetze und
in der gleichzeitigen Be-
steuerung des Eigentümers für den realen Grundstück-
wert
un.d des Gläubigers für den durch die Hypothek
dargestellten mobilisierten Teil dieses Wertes eine zu
vermeidende doppelte Besteuerung erblickte. Diese Dop-
pelbesteuerung
ist aber auch vorhanden, wenn der
Gläubiger einer andern kantonalen Steuerhoheit unter-
steht.
Es ist ein Gebot interkantonaler Rücksichtnahme
und Anerkennung,' worauf sich das ganze Doppelbe-
steuerungsrecht
mit aufbaut, dass Bern dabei die Be-
steuerung des Gläubigers durch den andern
Kanton nicht
als nicht bestehend behandelt, sondern sie als der eige-
nen gleichhedeutend gelten lässt. Aus dem
Sinn und
Geist des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteue-
rung, sowie es durch die
Praxis entwickelt worden ist,
folgt, dass Bern seinem Steuersystem, was den Schulden-
abzug bei Liegenschaften anlangt, so wie es innerkantonal
besteht, auch
in interkantonaler Hinsicht treu bleiben
muss. Es ist dem Grundsatze nach keine andere For-
derung als diejenige, die es dem Grundstückkanton mit
Reinvermögenssteuer zur Pflicht macht, dieses Steuer-
system auch in Bezug auf den ausserkantonalen Grund-
eigentümer zur Anwendung zu bringen.
Dass die Zulassung des Schuldenabzugs auch
für die
Hypotheken ausserkantonaler Gläubiger eine gewisse
finanzielle Einbusse für den
Kanton Bern bedeutet, kann
das Bundesgericht, wie schon im Urteil Zufferey bemerkt
wurde (a. a. O. S. 347), nicht davon abhalten, der Strei-
tigkeit diejenige Lösung zu geben, die es als die bundes-
rechtlich richtigeFe
und angemessene erachtet. Dass aber
dies zu einem Einbruch in die heutige Ordnung der ber-
nischen Vermögensbesteuerung führen würde, der die
letztere als durchaus unzweckmässig
und unlogisch, er-
scheinen lassen würde, ist zum mindesten eine starke
Übertreibung, da ja nach dem Gesagten Bern im Grunde
nichts anderes zugemutet wird, als dass es sein eigenes
System auch in interkantonaler Beziehung gelten lasse.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom
7. August 1923 aufgehoben.
Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 535
V. UNVEREINBARKEITSBESTIMMUNGEN
DER KANTONALEN VERFASSUNGEN
INCOMPATffiILITES
PREVUES
PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES
64. trrten vom 130. Oktober 1928 i. S. 'Irey und Kitbeteiligte
gegen 'l'hurgau GroBlen Bat.
Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung
kantonalen Verfassungsrechts. Unvereinbarkeitsbestim-
mung einer kantonalen Verfassung (Thurgau), wonach die
vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten Beamten
nicht Mitglieder des Grossen Rates sein können. Unzuläs-
sigkeit einer Auslegung, wonach es
für die Anwendung
dieser Vorschrift
auf den Grad der Abhängigkeit des Be-
amten vom Regierungsrat im einzelnen Falle ankommen
würde. Bestreitung der Beamteneigenschaft des Gewählten.
A. -Dr. med. A. Z., prakt. Arzt in Diessenhofen,
war schon in der letzten Amtsperiode Mitglied des
thurgauischen Grossen Rates.
Er wurde dann vom Re-
gierungsrat zum Direktor des kantonalen Kranken-
und
Greisenasyls St. Katharinenthal bei Diessenhofen ge-
wählt
und es erhob sich die Frage, ob er nicht von der
Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 22 litt.
c KV be-
troffen werde, die
lautet ;
Die Mitglieder des Regierungsrates und die von dem-
selben gewählten
und fixbesoldeten Beamten, sowie die
Staatsbankangestellten können nicht gleichzeitig Mit-
glieder des Grossen
Rates sein.
Nach 4 des Gesetzes betr. die Organisation der kan-
tonalen Krankenanstalten vom 23. März 1898 stehen
diese Anstalten, zu denen das Asyl
St. Katharinenthal
gehört, je unter der Leitung eines patentierten Arztes
und geschieht die 'Vahl der Anstaltsdirektion durch den