74 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 18.
Liquidationskommission durch den Nachlassvertrag -be-
sonders erteilt werden müssen. Da dies nicht geschehen
ist, so
kann die Liquidationskommission auch nicht als
befugt angesehen werden, den Aktionären zu diesem
Zwecke Mittel aus der Liquidationsmasse zur Verfügung
zu stellen, mögen jene auch bis zur vollen Befriedigung
der Gläubiger zu deren Gunsten auf ein allfälliges Pro-
zessergebnis verzichten. Hieran vermag auch die Aus-
führung der Nachlassbehörde im Bestätigungsbeschluss,
dass durch die Bestätigung des Nachlassvertrages die
Verantwortlichkeitsfrage
der bezüglichen Organe in keiner
Weise
präjudiziert wird , nichts zu ändern, da sie keine
Prozessvollmacht darstellt. Uebrigens
ergibt sich aus dem
Zusammenhange
( weder durch die -Z u s tim m u n g
zum Nachlassvertrag,
. noch durch die Bestätigung des-
selben soll diese
Frage berührt sein ), dass sie sich gar
nicht auf den Verantwortlichkeitsanspruch der Gesell-
schaft als solcher, sondern den freilich an schwierigere
Voraussetzungen geknüpften Anspruch
-der einzelnen
Gläubiger gemäss
Art. 674 OR bezieht, der aber, weil-die
Konkurseröffnung abgewendet wurde, nach Art. 675
Abs. 2
OR ohnehin nur denjenigen Gläubigern zusteht,
welche ihre Rechte aus von der Kasse ausgegebenen
Inhaberpapieren herleiten können.
Der angefochtene Be-
schluss der Liquidationskommission erweist sich
daher
nicht nur als unangemessen., sondern, indem er über den
Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse hinausgeht, als
gesetzwidrig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N.o 19. 75
19. Entscheid vom 1. Kai 1922 i. S. Balbheer.
SchKG Art. 39, 40, 176 -: Zulässigkeit der Konkursbetreibung
nach dem Konkurswiderruf. Der Handelsregisterführer
hat die Löschung der Firma des Gemeinschuldners von Amtes
wegen wieder rückgängig zu machen (Erw. 1). Folgen der
Unterlassung (Erw. 2).
A. -Infolge Konkurseröffnung über Hermann Halb-
heer löschte der Handelsregisterführer von Zürich am
15. März 1921 dessen Firma. Als der Konkurs am 17. Ok-
tober 1921 widerrufen wurde, legte der Handelsregister-
führer dem
Halbheer den Entwurf einer Anmeldung
in das Handelsregister zur Unterzeichnung vor, wonach
jene Löschung infolge des Konkurswiderrufes
aufge-
hoben
- werde und die Firma in früherer Weise weiter
bestehe. Halbheer unterzeichnete jedoch diese Anmel-
dung nicht, sondern schrieb darunter: Weil Geschäft
liquidiere,
somit aufgebe, so lassen Sie mich gdöscht
im Handelsregister, und behalte das Datum vom 15. März
1920 bei. Infolgedessen liess es der Handelsregister-
führer bei der erfolgten Löschung bewenden.
B. -Als in der Folge Johann Hauser und Gut Oe
Wechselbetreibungen und Frau Sophie ';idler und Ge-
brüder Niedermann gewöhnliche Betreibungen gegen Halb-
heer anhoben und diese fortsetzten, stellte ihm das Be-
treibungsamt
Zürich 2 Zahlungsbefehle für die Wechsel-
betreibung
bnzw. Konkursandrohungen zu. Hiegegen
beschwerte sich
Halbheer mit dem Antrag, diese Be-
treibungen
( zu sistieren und auf den Pfändungsweg
zu verweisen
, das Betreibungsamt anzuweisen, die
Betreibungen
auf den Weg der Pfändung zu verwdsen
bezw. auf diesem Wege fortzusetzen I). Dabei legte er
ein Attest des Handelsregisterführers vor, wonach er
seit 18. September 1921 nicht mehr der Konkursbe-
treibung unterworfen sei.
C. -Durch Entscheid vom 24. März hat das Ober-
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gericht des Kantons Zürich die Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen ihm
am 8. April zugestellten Entscheid
hat Halbheer am 18. April an -das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Gemäss Art. 176 SchKG hat das Konkursge-
richt dem Handelsregisterführer ebenso wie die Kon-
kurseröffnung auch den Konkurswiderruf mitzuteilen.
Erfolgt die erstere Mitteilung zum Zwecke der nach
Art. 28 der .Verordnung betreffend Handelsregister
urid Handelsamtsblatt von Amtes wegen
vorzunehmen-
den Löschung der Firma des Gemeinschuldners, so muss
angenommen werden,-die Mitteilung des
Konkurs-
widerrufes werde zu dem Zwecke vorgeschrieben, dass
der Handelsregisterführer jene Löschung von
Amtes
wegen rückgängig zu machen habe, von der Auffassung
ausgehend, der frühere
Eintrag lebe infolge des Kon-
kurs widerrufes ohne weiteres wieder auf und der Firma-
träger werde dadurch erneut der Konkursbetreibung
.' unterworfen. Diese Bedeutung muss jener Mitteilung
um so eher beigelegt werden; als sie erst durch die
Abänderung des Gesetzes
laut ZGB SchlT Art. 50
angeordnet wurde, nachdem das Bundesgericht durch
seinen Entscheid vom 25. November 1904
in Sachen
Kümmel (AS
30 I S. 794 ff:; Sep.-Ausg. 7 S.364 ff.) im
wesentlichen unter Berufung auf das Fehlen einer sol-
chen Vorschrift es abgelehnt hatte, an den Konkurs-
widerruf die Streichung der vorgenommenen Löschung
des Handelsregistereintrages
zu knüpfen. Damit wird
ja dem Konkurswiderruf in registerrechtlicher Beziehung
durchaus nicht eine weitergehende Wirkung
zuerkannt
als sie ihm auch in anderer Hinsicht innewohnt.
- -Hat nun auch der Handelsregisterführer von
Zürich unterlassen, die Löschung des Rekurrenten
rückgängig zu machen, wie es
ihm nach dem Gesagten
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 20. 77
von Amtes wegen oblag, so vermag dies doch dem Rechte
der GJäubiger, den Rekurrenten auf Konkurs zu be-
treiben, keinen Eintrag zu tun. Ob dieses Recht gemäss
Art. 40 SchKG mit dem Ablauf von sechs Monaten seit
dem Zeitpunkt erloschen sei, da der Rekurrent seine
Löschung
weg enG e s c h ä f t sau f gab e bean-
tragt hat, obwohl der Handelsregisterführer diese nicht
vornahm, eben weil er es unterlassen hatte, die frühere
Löschung
von Amtes wegen rückgängig zu machen,
braucht nicht geprüft zu werden, da die Rekursgegner
ihre Wechselbetreibungs-bezw. Fortsetzungsbegehren
schon vorher gestellt
hatten (vgl. Art. 40 Abs. 2 i. c.).
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkllrskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
A.rrit du S mai 1992 dans la cause Leonhardt
et consorts.
Lorsque l'autorite de surveillance annule la designation d'une
administration speciale par la premiere assemblee des crean.:'
ciers, elle doit faire administrer la masse par l'office jusqu'fl
la seconde assemblee et ne peut convoquer . a nouveau l:;l
premiere assemblee..
A. -Le 27 fevrier 1922 le President du Tribunal de
la Gruyere a prononce la famite de veuve Ida Leonhardt,
Usine de
lait 'condense de la Gruyere, a Epagny.
La premiere assemblee des creanciers eut lieu a Bulle
le 17 mars
1922, sous la presidence du substitut du pre-
pose
aux faillites de l'arrondissement de la Gruyere.
Conformement a l' art. 237 LP, le prepose invita l' as-
semblee a decider si la liquidation sera confiee a l' office
des faillites
aide d'une commission ou a une administra-
tion speciale composee d'une ou plusieurs personnes
de son choix.
La premiere solution, proposee par le