54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 14.
Zahlungen an sie soll er sich von den Verpflichtungen
Neumann gegenüber hefreien können. Trotzdem wird
dann aber auch in diesen Schriftstücken festgestellt,
die Klägerin
und Dr Neumann sollen Kren bis zu einem
gewissen Betrage belangen können. Bei dieser
Verwir-
rung in den rechtlichen Beziehungen ist es begreü-
lieh, wenn Neumann sich nicht klar war. ob
er für sich
oder
für die Klägerin den Anspruch auf die 45 % Be-
triebseinnahmen anmelden sollte, und wenn auch seine
Kenntnis der Klägerin angerechnet werden muss. so
handelte es sieh auch für sie nicht
um eine Kenntnis, die
sie als Laiin
in die Lage versetzt hätte, zu ersehen.
welche rechtlichen Konsequenzen sie
zu ziehen hatte.
Die Voraussetzungen, von denen die Praxis des Bundes-
gerichts ausgeht, dass-
der Drittansprecher aus bösem
Willen oder eigentlicher Nachlässigkeit die Abklärung
der Eigentumsfrage hinauszieht, waren also für sie nicht
gegeben.
Es hätte sich für die Gesellschaft allerdings darum
handeln können, neben derjenigen Neumanns selber
noch eine
eventuelle Ansprache anzumelden. Hiezu be-
stand jedoch um so weniger Veranlassung, als ja der
Gläubiger schon durch die
-Vindikation Neumanns
darüber aufgeklärt wurde, dass das Eigentum des Schuld-
ners bestritten werde.
Das angefochtene
Urteil. ist daher aufzuheben Und
die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Berufung wird zugesprochen, die Verspätungs-
einrede
abgewiesen und die Sache zu neuer Entschei-
dung
über die materiellen Streitpunkte an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
, '
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15. 55
B. Sanierung von Eisenhahnunternehmungen.
Assainissement des entreprises de 'chemins de fer.
BESCHLüSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
DECISIONS DES SECTIONS CIVILES
15. Beschluss der II. Zivila.bteilung vom 1. März 1922
i. S. Jungfraubahn-GeseUschaft.
Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die
Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihens-
obligationen ; Genehmigung der Glänbigerbeschlüsse:
GGV Art. 13 : Zulässigkeit der Beschlussfassung über erst in
der Versammlnng eingebrachte Anträge. welche nicht Ein-
griffe in die Gläubigerrechte zum Gegenstand haben (Erw. 1).
GGV Art. 10: Vom Schnldner verpfändete Obligationen
können durch den Faustpfandgläubiger in der Versammlung
vertreten werden (Erw. 1).
GGV Art. 22, 29 (in der Fassung vom 25. April 1919), VZEG
Art. 68 Ziff. 2 : Wahrung der Interessen der Obligationäre
durch die gefassten Beschlüsse (Angemessenheit derselben)
im allgemeinen.-Im besonderen:
Voraussetzungen, unter denen einem unversicherten Gläu-
biger eine Vorzugsstellung eingeräumt werden darf.
Voraussetzungen, unter denen Anleihen verschiedenen
Ranges gleich behandelt werden dürfen (Erw. 3).
A. -Die Jungfraubahngesellschaft mit einem in
Aktien von 500 Fr. zerlegten Grundkapital von
4,500,000 Fr. hat drei durch Eisenbahnpfandrecht ver-
sicherte, zu 5
% . verzinsliche Obligationenanleihen aus-
gegeben,
nämlich:
a) ein Anleihen 1. Ranges auf der Strecke Scheidegg-
Eismeer von
2,500,000 Fr., eingeteilt in 5000 Obliga-
tionen zu 500 Fr.;
b) ein Anleihen 2. Ranges auf der Strecke Scheidegg-
Eismeer von
1,500.000 Fr., eingeteilt in 1500 Obliga-
tionen zu 1000 Fr.;
c) ein Anleihen 1. Ranges auf der Strecke Eismeer-
Jungfraujoch von
3,000,000 Fr., eingeteilt in 3000
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15.
Obligationen zu 1000 Fr., wovon sie 840 Obligationen
der Kantonalbank von Bern und der Spar-und Leih-
kasse in Bem verpfändet hat.
Seit dem 15. Oktober 1914 ). onnten diese Anleihen
nicht mehr verzinst werden. Ausserdem schuldet die
Gesellschaft verschiedenen Kreditoren, hauptsächlich
Banken, rund
5,000,000 Fr. Ihre Bilanz per 31. Dezember
1920 erzeigt einen Passivsaldo von 3,614,434, Fr.
04 Cts.
B. -Am 5. Januar 1921 stellte die Gesellschaft
das Gesuch
um Einberufung einer Gläubigerversamm-
lung. Durch Beschlüsse vom
30. Juni und 8. Oktober
entsprach die .Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
dem Gesuch
unter der Bedingung, dass die übrigen
Gläubiger die ihnen
laut jenen Beschlüssen zugemuteten
Opfer auf sich nehmen, was in der Folge geschehen ist.
Dabei wurden die nachfolgend
im wesentlichen wieder-
gegebenen Anträge an die Gläubigerversammlung fest-
gestellt:
a) Erlass der von Mitte April 1915 bis Mitte Oktober
1919 (einschliesslich) verfallenen Anleihenszinsen ;
b) Umwandlung der Mitte April und Oktober 1920
und
1921 verfallenen Anleihenszinsen in Prioritäts-
aktien bezw. Anteilscheine auf solche ;
c) Umwandlung des festen Zinsfusses der Anleihen
von Mitte
Oktober 1921 bis Mitte Oktober 1925 in einen
vom Betriebsresultat abhängigen
variabeln und kumu-
lativen Zinsfuss von maxiinal 5 % %, unter Vorrang
ler Anleihen 1. Hypothek; .
d) Erhöhung des Zinsfusses der Anleihen auf 5 % %
von Mitte Oktober 1925 an für die ganze Anleihens-
dauer ;
e) Zustimmung zur Aufrechterhaltung des Kapital-
betrages des von der Bankaktiengesellschaft Guyer-Zeller
im Jahre 1919 gewährten Kreditvorschusses gegen
Stundung bis Ende 1925 und Umwandlung des festen
Zinsfusses vom 1.
Juli 1921 an bis Ende 1925 in einen
variabeln kumulativen von maximal 6
% im 3. Range.
..
I
I
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15.
C. -An der unter Beobachtung der Vorschriften
der
Art. 6, 9, 11, 13, 20 und 29 (in der Fassung vom
25. April 1919)
GGV einberufenen und abgnhaltenen
Gläubigerversammlung vom 26. November waren die
Inhaber bezw. deren Vertreter von
3802 Obligationen I. Hypothek Scheidegg-Eismeer,
H.
2535 ," I. " Eismeer-Joch,
anwesend.
Sämtliche stimmten den vorgelegten An-
trägen zu und bezeichneten ferner als Vertreter der
Obligationäre im Sinne der Art. 23 bis 25 GGV Herrn
Häuptli, Vizedirektor der Kantonalbank von
Bem.
Um als gültig anerkannt zu werden, bedurften jedoch
die Legitimationen für 655 bezw.
103 bezw. 203 Obli-
gationen gewisser Ergänzungen. Diese wurden bis zum
20. Dezember für 567 bezw. 88 bezw. 203 Obligationen
beigebracht und zudem beglaubigte nachträgliche Zu-
stimmungserklärungen für 42 Obligationen des An-
leihens 1. Hypothek auf der Strecke Scheidegg-Eismeer,
sodass
die Beschlüsse als mit Zustimmung der Inhaber
von 3756 bezw.
1260 bezw. 2535 Obligationen gefasst
anzusehen sind.
D.
und E. . ............... .
F. -Anl 28. Februar beschloss die Generalversamm-
lung der Aktionäre die Herabsetzung des bisherigen
Grundkapitals auf
1,800,000 Fr. durch Abschreibung
der Aktien auf 200 Fr., die Schaffung von
Prioritäts-
aktien in dem durch die Sanierung erforderten Um-
fange, 0. h. bis zu 16,000 Stück zu 200 Fr. 3,200,000 Fr.,
und änderte die Statuten entsprechend ab.
Das Bundesgericht 'lieht in Erwägung:
- -Die Prüfung des vom Instruktionsrichter ge-
leiteten Verfahrens ergibt, dass die Vorschriften der
GGV und des BRB vom 25. April 1919 über die Gläu-
bigcrbeschlüsse, speziell bei Eisenbahnunternehmungen,
beobachtet worden sind. Das
Traktandum: Bezeich-
58 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15.
nung eines Gläubigervertreters ist freilich nicht schon
bei der Einberufung der Versammlung, sondern erst
im Laufe derselben bekannt gegeben worden, was mit
Art. 13 Abs. 3 GGV im Widerspruch zu stehen scheint.
Allein richtiger Auffassung nach bezieht sich diese
Vor-
schrift einzig auf solche Anträge, welche Eingriffe in
die Gläubigerrechte zum Gegenstand haben, und braucht
daher nicht befolgt zu werden, wenn es sich, wie bei
dem
in Frage stehenden Beschluss, im Gegenteil um
eine Erweiterung der Gläubigerbefugnisse handelt. -
Mit
Recht hat der Instruktionsrichter die Spar-und
Leihkasse in ern für die ihr und der Kantonalbank
von
Bern von der Gesellschaft verpfändeten Obliga-
tionen I. Hypothek auf der Strecke Eismeer-Jungfrau-
joch
zur Abstimmung ugelassen. Art. 10 GGV schliesst
freilich die dem Schuldner selbst gehörenden
Obliga-
tionen von der Vertretung in der Gläubigerversammlung
aus. Allein auf Obligationen, die der Schuldner verpfän-
det hat, kann diese Vorschrift keine Anwendung finden,
wie sich aus der biossen Ueberlegung ergibt, dass sonst
gegebenenfalls die Inhaber
nur eines kleineren Teiles
eines Anleihens dem Pfandgläubiger, welcher den grus-
seren Teil besitzt, eine Deteriorierung seines Pfandes
aufzuzwingen vermöchten, was
mit dem die GGV be-
herrschenden Prinzip der qualifizierten Mehrheit schlech-
terdings nicht vereinbar wäre. Hievon abgesehen spre-
chen für die Stimmberechiigung des Pfandgläubigers
die gleichen Gründe wie beim Nachlassvertrag,
wo
freilich eine dem Art. 10 GGV entsprechende Vorschrift
nicht
besteht; vgl. AS. 47 III S. 174. Handelt es sich
wie vorliegend
um Inhaberobligationen, so würde sich
zudem
in den meisten Fälleu der Ausschluss des Pfand-
gläubigers von der Gläubigerversammlung
gar nicht
durchführen lassen.
2. -Nach den
sub Fald. C mitgeteilten Abstim-
mungsergebnissen haben sämtliche Anträge die
Zu-
stimmung der Vertreter von mehr als drei Vierteln
Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 15. 59
der Anleihenssumme auf sich vereinigt, wenn auch
zum Teil
nur unter Zuhilfenahme des nachträglichen
schriftlichen Abstimmungsverfahrens gemäss Art. 19
GGV. Abgesehen von der Bezeichnung des Gläubiger-
vertreters,
für welche es einer qualifizierten Mehrheit
überhaupt nicht bedarf, betreffen die Beschlüsse
Ein-
griffe in die Gläubigerrechte, wie sie in Art. 16 Ziff. 3.
4 und 10 vorgesehen sind. Sie sind infolgedessen auch
für die nichtzustimmende Minderheit verbindlich.
3 .
..!-Die Interessen der Obligationäre scheinen durch
die gefassten Beschlüsse genügend gewahrt.
Zunächst
erfolgt die Sanierung wesentlich auf Kosten der Ak-
tionäre, die durch die Herabsetzung ihrer Aktien
um 8/1i'
insgesamt 2,700,000 Fr., und ihre Hintanstellung hinter
die neu geschaffenen Prioritätsaktien, ein verhältnis-
. mässig bedeutend grösseres
Opfer auf sich nehmen.
Andt rerseits haben auch die nicht in einer Gemein-
schaft stehenden Gläubiger ihre Forderungen
in einem
Umfange nachgelassen, welcher;
unter Berücksichtigung
der ihnen zu Gebote stehenden Pfänder,
in angemes-
senem Verhältnis zu den den Anleihensobligationären
zugemutett n Opfern steht. In dieser Beziehung kann
einfach auf die Ausführungen
in den Besfhlüssen der
Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer vom 30. Juni
und 8. Oktober 1921 verwiesen werden. Insbesondere
lässt sich, nachdem die Obligationäre ausdrücklich
ihre
Zustimmung erteilt haben, nicht beanstanden,
dass der Bankaktiengesellschaft Guyerzeller
mit Be-
zug auf den
in einem kritischen Moment ohne Deckung
gewährten Kreditvorschuss aus BilligkeitsgrÜllden eine
Vorzugsstellung eingeräumt wird,
auf welche sie frei-
lich von Rechts wegen keinen Anspruch machen könnte.
Der von
der Gläubigerversammlung beschlossene N ach-
lass selbst endlich, der übrigens durch die
Zinserhöhung
für den Rest der Anleihensdauer teilweise aufgewogen
wird,
kann nicht umgangen werden. weil es der Gesell-
schaft
an liquiden Mitteln fehlt, um die Obligationen
60 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15.
für die Kriegsjahre zu verzinsen, und ihr auch für die
nächsten
Jahre nicht Betriebseinnahmen in einem Um-
fange in sicherer Aussicht stehen, welcher die volle Ver-
zinsung der Anleihen zuliesse. Freilich
ist im Jahre 1921
bereits wieder ein Betriebsüberschuss erzielt worden,
welcher mindestens eine teilweise Verzinsung
ermög-
lichen würde; allein er muss zunächst für die Bezahlung
namhafter privilegierter Schulden oder solchen aus dem
laufenden Betrieb,
für Reserveeinlagen und schon längst
zurückgestellte notwendige Bauarbeiten
verwendet-wer-
den. Andererseits sind
diese Opfer der Obligationäre in
Verbindung ntit denjenigen der Aktionäre und der
übrigen Gläubiger
auch zur Sanierung der Gesellschaft,
mindestens auf einige
.fuhre hinaus, geeignet, indem
sie nicht
nur den P8 inaldo zu tilgen und den Fehl-
betrag des
Erneuerungsfonds auszugleichen vermögen,
sondern
ausserdemdie Gesellschaft für die nächsten
Jahre von jegliclrer festen Zinsenlast für die mit der
Eisenbahnunternhmung als solcher im Zusammen-
hang stehenden Schulden befreien, während die Ver-
zinsung des weiteren von
ihr ausgegebenen, das Elek-
trizitätswerk Burglauenen belastenden Anleihens von
1,250,000 Fr. durch den Ertrag jenes Werkes gesichert
ist. Darin, dass sämtliche Anleihen
mit Bezug auf die
rückständigen
Zinse gleich behandelt werden, kann
nicht etwa ein Verstoss gegen den Vorrang der An-
leihen
- Hypothek gefunden werden. Indem nämlich
der Zinsfuss
nur für wenige Jahre variabel gestaltet
wird, während nachher wieder ein fester, gegenüber
dem bisherigen sogar erhöhter
Zinsfuss in Kraft treten
soll, wird davon ausgegangen, die
Unternehmung werde
alsdann dem regulären
Zinsendienst für sämtliche An-
leihen wieder gewachsen sein, sodass der jetzt ver-
langte
Zinsnachlass weniger darauf zurückzuführen wäre,
dass das Betriebsvermögen der
Unternehmung ihre
Schulden nicht mehr zu decken vermöchte, als vielmehr
bloss auf die gegenwärtige Illiquidität. Dieser Auf-
fassung entgegenzutreten
hat das Bundesgericht im
Sanierung von Hotelunternehmungen. N° 16. 61
vorliegenden Verfahren umsoweniger Anlass, als es ihm
eine Schätzung des Vermögens der
Unternehmung
einzuholen nicht erlaubt, kein Obligationär 1. Hypothek
gegen diese teilweise Gleichstellung Widerspruch er-
hebt und den Rangverhältnissen mindestens für die
Periode des variabeln Zinsfusses durch dessen Rang-
abstufung Rechnung getragen worden ist.
4 und
- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Demnach beschliesst das Bundesgericht :
Die von den Gläubigergemeinschaften
a) des Anleihens 1. Hypothek auf der Strecke Schei-
degg-Eismeer von
2,500,000 Fr. a 5% vom Jahre 1900,
b) des Anleihens H. Hypothek auf der genannten
Strecke von
1,500,000 Fr. a 5 % vom Jahre 1906,
c) des Anleihens 1. Hypothek auf der Strecke Eismeer-
Jungfraujoch von
3,000,000 Fr. a 5% vom Jahre 1909,
in der Gläubigerversammlung vom 26. November 1921
gefassten Beschlüsse werden genehmigt.
C. Sanierung von Hotelnnternehmungen.
Assainissement des entreprises h6Lelieres.
- Auszug a.us dem Ennsoh9id vom 23. Mirz 1932
i. S. Binderkneoht und lIonegger gegen Gurtner.
HPfNV Art. 41: Stellung des Bundesgerichts als Rekurs-
instanz bei Prüfung der Fragen der Sanierbarkeit und der
Wahrung der Gläubigerinteressen (Erw. 1). Sanierbarkeit
bejaht (Erw. 2). Angebot des früheren Eigentümers, das
Hotel zurftckerwerben zu wollen (Erw. 3). Notwendigkeit
der Abstimmung in der Gläubigerversammlung (Erw. 3 am
Ende).
- -Die Bestätigung des Nachlassvertrages mit
Pfandnachlass setzt gemäss Art. 41 HPfNV besonders