48 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 13.
einen spärlichen Gebrauch bedingen, können vorüber-
gehend sein und ein bloss temporärer Gebrauch beraubt
den Schuldner des Schutzes nicht, wenn er den Beruf
im gegebenen Falle ohne das betreffende Gerät nicht
richtig
. ausüben kann. .
Dass nun bei einem Schlosser und Mechaniker, der
auswärts Arbeiten verrichtet und daher sein Werkzeug
und das Arbeitsmaterial an die Baustelle bringen muss,
ein solcher Karren notwendig ist,
ist notorisch. Denn
es handelt sich bei diesem Transport um schwere
Sachen,
die nicht immer von Hand fortbewegt werden können.
Wenn auch
nur in vereinzelten Fällen' mangels eines
solchen Transportmittels der Handwerker eine Arbeit
nicht ausüben kann, so wird
er dadurch eben doch in
seiner Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Es ist daher
ein solches Geräte unpfändbar, ebensogut wie ein Elektro-
motor
für einen Kleinbetrieb.
2. -Der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wird bei
diesem Anlasse bemerkt, dass sie gemäss Art. 3 der
bun-
desgerichtlichen Verordnung über die Beschwerdefüh-
rung zur kostenfreien
Zustellung ihrer Entscheide ver-
.pflichtet
i,st und daher auch nicht eine Zustellungs-
gebühr berechnen kann (AS 42 III 66).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheinsen, der Entscheid der ober-'
. gerichtlichen Aufsichtskommission über die Betreibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau vom 10. März
1922 aufgehoben
und der vom Betreibungsamt Zurzach
retinierte Karren für unpfändbar erklärt.
Sehuldbetreihungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 14. 49
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR'ßTS DES SECTIONS CIVILES
14. Urteil d.er II. ZivUa.bteilung vom 2S. Februa.r 1922
i. S. Immobilien-Betriebs-Gesellschaft gegen Weinberger.
S c h K GAr t. 106 f f. : Ver wir k u n g des R e c h te s,
ein eng e p f ä n d e t e n 0 der mit Ar res t b e-
leg t enG e gen s t an d z u Ei gen t u man z u-
s p r e c h e n , weg e n ver s p ä t e t erG e I t e n d-
mac h u n g der Ans p ra c b e: Trotz Ablauf der zehn-
tägigen Frist seit Kenntnisnahme yon der Beschlagnahme
tritt die Verwirkung nicht ein, wenn die Nichtanmeldung
durch die besonderen Verhältnisse des Falles gerecht-
fertigt oder doch entschuldigt wird.
A. -Die Klägerin, die Immobiliell-Betriebs-Gesell-
schaft m. b. H.
in Berlin, hatte von der Korsotheater-
gesellschaft in
Zürich deren Theater in Pacht genommen
und verpachtete es durch ihren Zürcher Vertreter,
Dr.
O. Neumann-Hofer, für den Operettenbetrieb an
Direktor Jean Kren weiter. Der Unterpachtvertrag lau-
tete auf den Namen Neumanns selbst. In diesem Ver-
trag waren Direktor Kren 45 % der Tageseinnabmen
zugesichert worden.
In der Folge kam Kren in finan-
zielle Schwierigkeiten.
Laut einem dem Dr. Neumann
ausgestellten Schuldanerkenntnis schuldete er diesem
34,000
Fr. Ani. 28. Dezember 1920 schloss Kren mit der
Klägerin in
Berlin zwei Abkommen ab, in denen er
anerkannte, dass die Dr. Neumann ausgestellte Schuld-
anerkennung für Rechnung der Klägerin gehe, ferner
trat er der Klägerin zur Sicherung ihrer Ansprüche
seinen
in der Schweiz befindlichen Kostüm-Fundus l' ab
und ermächtigte gleichzeitig Dr. Neumann, für die Schuld
von 34,000 Fr. ratenweise aus den ihm vorbehaltenen
% Betriebseinnahmen Deckung zu suchen. Am 5. Fe-
m- 4
50 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 14.
bruar 1921 kam zwischen Kren und Neumann ein wei-
terer Vertrag zustande. In diesem verzichtete Kren auf
alle Betriebsergebnisse. wogegen Neumann es übernahm,
die Gagen des Personals bis
auf 20,000 Fr. sicherzu-
stellen
und die ursprunglich Kren zugesicherten 45 %
Betriebseinnahmen in erster linie zur Deckung der
Gagen
und sodann teilweise zur Deckung weiterer Ver-
bindlichkeiten zu verwenden. In einem Art. l) wird
ferner
bestimmt: ( Nach b('sonderem Abkommen schuldet
Kren Neumann-Hofer bezw. der ImmobiIien-Betriebs-
Gesellschaft m.
b. H. 34,000 Fr., die in bestimmten
Raten zurückgezahlt werden sollen. Neumann-Hofer
ist bereit, den ihm übereigneten Fundus von 5000 Fr. als
die erste Rückzahlungsrate der
34,000 Fr. anzunehmen,
sofern
er pfandfrei ist. Kren soll aber berechtigt sein,
zum
Schluss der Spielzeit den Fundus für 5000 Fr.
zuruckzuerwerben, sofern seine Schulden an Neumann-
Hofer bezahlt sind. Die weiteren fälligen
Raten werden
bis
Ende April gestundet. I)
Am 24. Januar 1921 schon hatte der Beklagte Wein-
berger
in Zürich gegen Kren für eine Forderung von
7938 Fr. 92 Cts. einen An:est erwirkt. Verarrestiert
wurden die Kren nach dem Pachtvertrag zugesicher-
ten 45
% der Betriebseinnahinen bis zum Betrage von
8700 Fr, sowie die Dekorationen und Kostüme im
Korsotheater. Sämtliche
Objekte wurden jedoch von
Dr. Neumann zu Eigentum angesprochen, der auch. als
der Gläubiger die Vindikation
nicht anerkannte, am
24. Februar 1921 in eigenem Namen Widerspruchs-
klage erhob. Mit Urteil
vom 11. Mai 1921 wies der Ein-
zelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Klage mangels
Aktivlegitimation Neumanns ab, weil sich
in der Be-
weisverhandlung vom 21. April 1921 herausgestellt
habe, dass Dr. Neumann beim Abschluss der
Verträge
mit Kren überall nur als Vertreter der ImmobiIien-Be-
triebs-Gesellschaft gehandelt
und als deren Angestellter
mit fester Gage die Theaterunternehmung auf ihre
Rechnung geführt habe.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 14. 51
Noch am Tage der Beweisverhandlung meldete die
Klägerin ihrerseits beim Betreibungsamt Eigentums-
ansprache an den 45 % Betriebseinnahmen an und er-
hob sodann
um 17. Mai 1921, gemäss Art. 107 SchKG die
vorliegende Widerspruchsklage auf Anerkennung dieses
Anspruches.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen
verspäteter Anmeldung der Eigentumsansprache
. und
sodann aus materiellen Gesichtspunkten.
B. -Mit Urteil vom 26. September 1921
hat das
Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung eines
Entscheides
des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zü-
rich die Verspätungseinrede geschützt und die Klage
abgewiesen. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen,
dass nach der bundesgerichtlichen
Praxis Drittansprüche
an gepfändeten oder verarrestierten Objekten für die
betreffende Betreibung als verwirkt zu betrachten seien,
wenn der
Dritte sie nicht innert 10 Tagen seit Kenntnis-
nahme von der Pfändung oder von der Arrestlegung zur
Anmeldung gebracht habe. Im vorliegenden Falle müsse
die Kenntnis Neumanns als des Vertreters der Klägerin
dieser letzteren als eigene Kenntnis angerechnet werden.
die Anspruche der Klägerin
hätten daher innert zehn
Tagen von jener Kenntnisnahme Neumanns
an ange-
meldet werden sollen.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Schon in dem Urteil in Sachen Knight (AS 31 I
S. 465), durch das die Praxis des Bundesgerichts bezüg-
lich der Verwirkung der Anspruchsrechte festgelegt
worden ist, wurde die Einführung der Verwirkungs-
frist
damit begründet, dass es unbillig erscheine, den
Gläubiger von der Willkür allfälliger Drittansprecher
abhängen
zu lassen. Liesse man, so führte jenes Urteil
aus, die Anmeldung von Drittanspruchen unbeschränkt
52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivllabteilungen). N° 14.
ZU, SO wäre der Gläubiger der Gefahr ausgesetzt, dass
Drittansprecher aus bösem Willen oder Nachlässigkeit
mit der Anmeldung so lange zuwarten würden, bis eine
Nachdeckung durch Beschlagnahme anderer Gegen-
stände für den Gläubiger nicht mehr, oder
nur noch in
Konkurrenz mit andern Gläubigern möglich wäre; ein
Ansprecher aber, der
in der Lage gewesen sei, seine
Ansprache früher geltend zu machen, müsse, wie
e con-
irario schon aus Art. 107 Abs. 4 hervorgehe, sich ge-
fallen lassen, dass sein Stillschweigen als Verzicht be-
trachtet werde. Diese selben Gesichtspunkte sind auch
in späteren EIrtscheidungen (AS 38 I S. 794; 40 III
S. 141 ; 41 III S. 114) zur Begründung der VerWirkung
angeführt worden.
N ach dieser
ratio der Verwirkungsfrist kann aber ein
Zweifel nicht bestehen, dass, auch wenn der Drittan-
sprecher Kenntnis
von der Beschlagnahme erlangt hat,
immer da eine Verwirkung nicht angenOinIIlen werden
darf,
wo die vorstehend angeführten Gesichtspunkte nicht
zutreffen, d. h. wo die Nichtanmeldung durch die
be-
sonderen Umstände gerechtfertigt, oder doch entschul-
digt wird.
. 2. -Diese Erwägungen müssen im vorliegenden Falle
zur Abweisung der Verspätungseinrede führen. Aller-
dings
hat schon das Beweisverfahren im ersten Wider-
spruchsverfahren
und die Stellungnahme der Klägerin
im vorliegenden Prozesse gezeigt, dass das Verhältnis
: der Klägerin zu Dr. Neumann unter den Parteien als
direktes Stellvertretungsverhältnis gedacht war. So hat
die Klägerin im vorliegenden Prozess vor Einz.elrichter
erklären lassen, Neumann sei
ihr Vertreter in Zürich
gewesen
und habe als solcher die Verträge. mit Kren
abgeschlossen, er stehe in einem Dienstverhältnis zu
ihr und beziehe eine feste Gage. In einer Zuschrift an
das Betreibungsamt Zürich vom 19. März 1921 sodann
umschreibt die Klägerin Neumanns Stellung dahin,
er
wahre ihre Interessen bezüglich der Theaterunterneh-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivllabteilungen). N° 14. 53
mungen in der Schweiz. Uebereinstimmend äussert sich
Neumann
im ersten Widerspruchsverfahren in seiner
persönlichen Befragung : aus
allen mit Kren abgeschlos-
senen Verträgen sei
er nicht persönlich berechtigt oder
verpflichtet,
da er das ganze Theaterunternehmen nur
für Rechnung der Klägerin und zwar gegen feste Gage
geführt habe. Ueberall wo in den Abmachungen mit Kren
sein Name figuriere, sei daher die Klägerin gemeint.
Endlich aber hat die Klägerin auch eine ganze Reihe von
Abmachungen Neumanns anerkannt
und die daraus re-
sultierenden Rechte und Pflichten als eigene Rechte
und Verpflichtungen behandelt.
Allein über diesen
Charakter ihres Verhältnisses waren
offensichtlich
zur Zeit der Arrestlegung weder Dr. Neu-
mann noch die Klägerin im' Klaren, jedenfalls aber ent-
sprach ihm ,das Verhalten Neumanns gegenüber Kren
in keiner Weise. Statt konsequent als Vertreter der Klä-
gerin aufzutreten, gerierte sich Neumann
Kren gegen-
über bei zahlreichen Gelegenheiten
als Selbstkontrahent.;
Insbesondere kontrahierte
er auch, wie aus der persön-
lichen Einvernahme Neumanns (protokoll
S. 15 des Pro' .. '
zesses 118/21) hervorgeht, als er den Unterpachtvertrag.
abschloss, der als Grundlage aller nachträglichen Ab-
machungen
mit Kren betrachtet werden muss, in eig :
nem Namen. Ebenso ging der Vertrag vom 5. Februat
1921 wieder im wesentlichen auf Neumanns Namen.
Neumann garantierte die Gagen der Schauspieler,
in
rt. 3 wird -Y0n Neumann als dem Forderungsberech-
tigten gesprochen, ferner wird Neumann als derjenige
bezeichnet, dem der Kostüm-Fundus abgetreten worden
sei, insbesondere aber erklärte
Kren hinsichtlich der
heute streitigen 45
% der Betriebseinnahnren 'wiederum
ausdrücklich,
er habe sie Neumann zediert. In dem
gleichen Vertrage, vor allem aber in
den Abmachungen
vom 28. Dezember 1921, wird dagegen wieder die Klä-
gerin
als Berechtigte aufgeführt. Ihr schuldet Kren,
nach diesen
letzteren Verträgen, die 34,000 Fr., durch
54 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZivilabteUungen). No 14.
Zahlungen an sie soll er sich von den Verpflichtungen
Neumann gegenüber befreien können. Trotzdem wird
dann aber auch
in diesen Schriftstücken festgestellt,
die Klägerin
un d Dr Neumann sollen Kren bis zu einem
gewissen Betrage belangen können. Bei dieser
Verwir-
rung in den rechtlichen Beziehungen ist es begreif-
lich, wenn Neumann sich nicht klar war, ob
er für sich
oder für die Klägerin den Anspruch auf die 45 % Be-
triebseinnahmen anmelden sollte, und wenn auch seine
Kenntnis der Klägerin angerechnet werden muss, so
handelte es sich auch für sie nicht
um eine Kenntnis, die
sie als Laiin.
in die Lage versetzt hätte, zu ersehen,
welche rechtlichen Konsequenzen sie zu ziehen hatte.
Die Voraussetzungen,
von denen die Praxis des Bundes-
gerichts ausgeht,
dass-der Drittansprecher aus bösem
Willen oder eigentlicher Nachlässigkeit die Abklärung
der Eigentumsfrage hinauszieht, waren also für sie nicht
gegeben.
Es hätte sich für die Gesellschaft allerdings darum
handeln können, neben derjenigen Neumanns selber
noch eine
eventuelle Ansprache anzumelden. Hiezu be-
stand jedoch um so weniger Veranlassung, als ja der
Gläubiger schon durch
die Vindikation Neumanns
darüber aufgeklärt wurde, dass das Eigentum des Schuld-
ners bestritten werde.
Das angefochtene
Urteil, ist daher aufzuheben und
die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird zugesprochen, die Verspätungs-
einrede
abgewiesen und die Sache zu neuer Entschei-
dung über die materiellen Streitpunkte
an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
r
Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 15. 55
B. Sanierung von Eisenhahnunternehmungen.
Assainissement des entreprises de 'chemins de fer .
BESCHLUSSE DER ZIVILABTEILUNGEN
DECISIONS DES SECTIONS CIVILES
15. Beschluss der II. Zivila.bteilung vom l März lSaa
i. S. Jungfra.ubahn-Gesellscha.ft.
Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die
Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihens-
obligationen ;
Genehmigung der Gläubigerbeschlüsse :
GGV
Art. 13 : Zulässigkeit der Beschlussfassung über erst in
der Versammlung eingebrachte Anträge, welche nicht Ein-
griffe in die Gläubigerrechte zum Gegenstand haben (Erw. 1).
GGV Art. 10: Vom Schuldner verpfändete Obligationen
können durch den Faustpfandgläubiger in der Versammlung
vertreten werden (Erw. 1).
GGV
Art. 22, 29 (in der Fassung vom 25. April 1919), VZEG
Art. 68 Ziff. 2 : Wahrung der Interessen der Obligationäre
durch die gefassten Beschlüsse (Angemessenheit derselben)
im allgemeinen. Im besonderen:
Voraussetzungen, unter denen einem unversicherten Gläu-
biger eine Vorzugsstellung eingeräumt werden darf.
Voraussetzungen, unter denen Anleihen verschiedenen
Ranges gleich behandelt werden dürfen (Erw. 3).
A. -Die Jungfraubahngesellschaft mit einem in
Aktien von 500 Fr. zerlegten Grundkapital von
4,500,000 Fr. hat drei durch Eisenbahnpfandrecht ver-
sicherte, zu 5
% . verzinsliche Obligationenanleihen aus-
gegeben,
nämlich:
a) ein Anleihen 1. Ranges auf der c Strecke Scheidegg-
Eismeer von
2,500,000 Fr., eingeteilt in 5000 Obliga-
tionen zu 500 Fr.;
b) ein Anleihen 2. Ranges auf der Strecke Scheidegg-
Eismeer von
1,500,000 Fr., eingeteilt in 1500 Obliga-
tionen zu 1000 Fr.;
c) ein Anleihen 1. Ranges auf der Strecke Eismeer-
Jungfraujoch von
3,000,000 Fr., eingeteilt in 3000