36 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahiu teilweise begründet erklärt,
dass
in Abänderung des angefochtenen Entscheides
das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Begehren
um Anhebung der Faustpfandbetreibung Folge zu
geben.
10. Entscheid. vom 13. Mirs 19a9 i. S. Züroher Xantonalbank.
SchKG Art. 153 Abs. 2 hat allgemeine Bedeutung und schreibt
die Zustellung eines Zahlungsbefehls an jeden Dritteigen-
tümer des Pfandes .vor. Bestreitet jedoch der Gläubiger
das Eigentumsrecht des Dritten, so ist es zunächst im
Widersprucbsprozess festzustellen (es sei denn, dass es
im Grundbuch eingetragen ist).
A. -Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
Zürich 1 vom 27.
Januar 1921 hob die Zürcher Kantonal-
bank für eine Kontokorrentforderung von Fr. 22,340.50
nebst Akzessorien Betreibung auf Faustpfandverwer-
tung gegen Baron Ernst Ungern-Sternberg i Eigel:
tingen, Baden, an. Als Pfänder bezeichnete SIe dabel
3%%-Obligationen der deutschen Reichsanleihe im Be-
trage von
69,800 M., 4 %-Obligationen der Stadt München
im Betrage von
60,000 M., 3 % %-Obligationen der Preus-
sischen Staatsanleihe im Betrage von
14,200 M., 3 % %-
Obligationen der Oldenburgischen Snaatsanleihe B
trage von 12,500 M. und 4%-Obligatlonen der Lubecki-
sehen Staatsanleihe im Betrage von
51,500 M. Am 23.
Mai schrieb
Lina Sauer in Eigeltingen, in deren Namen
(gemeinsam
mit demjenigen de.s Schuldners) ein Tnil der
Obligationen. nämlich diejenige des oldenbnrgInchen
und des lübeckischen Staatsanleihens und Obligationen
der Stadt München im Betrage von 35,000 M., seinerzeit
der
ZÜrcher Kantonalbank gegen Depotschein Nr.17,915
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 10.
zur Verwahrung und Verwaltung übergeben worden
waren, dem Betreibungsamt :
Ich bestreite strikt das
Faustpfandrecht der Zürcher Kantonalbank
an den auf
mein Depot Nr.17,915 hinterlegten Wertpapieren und
zwar (folgt deren Aufzählung). Diese Werttitel sind
mein alleiniges persönliches Eigentum. das ich durch Br.
E. Ungern-Sternberg der Zürcher Kantonalbank
in Ver-
wahr und lediglich nur zu dem Zweck anvertraut habe. Ich
lege hiemit
Verwahr ein gegen Verwertung dieser meiner
Wertpapiere ohne meine persönliche
Zustimmung
Als die Zürcher Kantonalbank diese Eigentumsansprache
bestritt in der Meinung, dass auch für den Fall, als die
Eigentumsansprache gerichtlich geschützt werden sollte,
die Ansprecherin unser Pfandrecht gegen sich gelten zu
lassen
hat. und demnach für alle Fälle das Pfandrecht an
den vindizierten Titeln und damit das Recht zu deren
Verwertung
und zur Befriedigung aus dem Erlös zuzuer-
kennen ist,
erhob Lina Sauer auf die Fristansetzung des
Betreibungsamtes vom
- Juni Widerspruchsklage. Am
- August sodann reichte sie bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde ein
mit dem Antrage, es sei ihr als Dritt-
eigentÜffierin ein Zahlungsbefehl zuzustellen, damit sie
die Existenz des Pfandrechts an den
ihr gehörenden Wert-
schriften durch Rechtsvorschlag bestreiten könne. Die
Zürcher Kantonalbank
trug auf Abweisung der Beschwer-
de an
mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin
weder
EigentÜffierin noch auch nur MiteigentÜffierin
der fraglichen Wertpapiere sei und auch nicht sie das
Pfand bestellt habe, sondern der Schuldner selbst, dem
sie gehören.
B. -Durch Entscheid vom 25. Januar 1922 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde gu
heiSsen und das Betreibungsamt zur Zustellung eIDes
Zahlungsbefehls an die Beschwerdeführerin ange-
wiesen.
C. -Diesen ihr am 14. Februar zugestellten Entscheid
hat die Zürcher Kantonalbank am 21. Februar an das
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Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage auf Auf-
hebung desselben und Abweisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Rekursgegnerin konnte bereits aus der Klage-
fristansetzung vom 1. Juni ersehen, dass das Betreibungs-
.
amt der Anmeldung ihrer Eigentumsansprache durch
Eröffnung des Widerspruchsverfahrens und nicht durch
Zustellung eines Zahlungsbefehls an sie als DritteigentÜIDe
rin des Pfandes Rechnung trage. Indessen braucht zur
Frage, ob dies eine Rechtsverweigerung im Sinpe des
Art.
17 Ahs. 3 SchKG darstelle, wie die Vorinstanz an-
genommen
hat, wegen welcher auch noch nach Ablauf
von zehn Tagen seit der Mitteilung jener Verfügung
Beschwerde zulässig sei, nicht Stellung genommen zu
werden, weil sie ohnehin als unbegründet abzuweisen ist.
- -Zwar
ist die Auffassung der Rekurrentin zurück-
zuweisen, die Zustellung des Zahlungsbefehls
an den
DritteigentÜIDer des Pfandes unter Eröffnung der Rechts-
vorschlagsfrist sei
auf die in Art. 153 Abs.2 SchKG auf-
geführten beiden Fälle beschränkt, wo
der Dritte das
Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand (seit der Ver-
pfändung) zu Eigentum erworben hat. Vielmehr ist, wie
das Bundesgericht bereits ausgesprochen
hat, diese Vor-
schrift überhaupt immer ann anzuwenden, wenn eine
andere
Person als der Schuldner Eigentümer des Pfandes
ist, sei es bei der Pfandbestellung durch einen Nicht-
berechtigten, wie sie hier anzunehmen wäre, wenn einer-
seits die Rekursgegnerin wirklich EigentÜIDerin der frag-
lichen Wertpapiere ist, anderseits das von der
Rekur-
rentin geltend gemachte Pfandrecht wirklich besteht
(AS 38 I S. 650 ff. Sep.-Ausg. 15 S. 230 ff.), sei es, dass
der Schuldner oder
der DritteigentÜIDer bestreiten,
dass dem Gläubiger ein
Pfandrecht überhaupt eingeräumt
worden ist, weder vom Schuldner noch vom
Dritteigen-
tümer I), wie es vorliegend seitens der Rekursgegnerin und
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10. 39
auch des Schuldners, der zwar Rechtsvorschlag nicht er-
hoben
hat, wenigstens nachträglich, geschieht.
- -Dagegen geht die von der Vorinstanz verfügte
Zustellung eines Zahlungsbefehls
an die Rekursgegnerin
aus einem anderen Grunde fehl. Anspruch auf Zustellung
einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls
kann nur haben,
wer wirklich DritteigentÜIDer des Pfandes ist. Würde
ein solcher Anspruch auch demjenigen zugestanden, wel-
cher -ohne sich
auf einen Grundbucheintraff stützen
zu können, was bei Fahrnis natürlich ausgeschlnsseI' ist,
es handle sich denn
um Zugehör -auch nur behauptet,
Dritteigentümer des Pfandes zu sein, während der Gläu-
biger es nicht gelten lässt,
so müsste dieser, wenn jener
Recht vorschlägt, Klage gegen ihn erheben, sei es viel-
. leicht auch
nur um die gerichtliche Feststellung zu er-
wirken, dass
er gar nicht EigentÜIDer des Pfandes ist,
infolgedessen gar keinen Anspruch auf Zustellung des
Zahlungsbefehls hatte und also auch nicht legitimiert
war, durch Rechtsvorschlag die Einstellung der Be-
treibung zu bewirken.
Nicht nur wäre dies sinnlos, son-
dern angesichts des Umstandes, dass
der Gläubiger im
Besitze des Pfandes ist bezw. sein muss, auch durchaus
unbillig.
Vielmehr hat die Zustellung des Zahlungsbe-
fehls
an einen Dritten als Pfandeigentümer nur dann
stattzufinden, wenn er (bei Grundtsücken) im Grundbuch
als
EigentiiIUer eingetragen ist, wenn der Gläubiger selbst
ihn als solchen bezeichnet oder wenn sein Eigentumsrecht
gerichtlich festgestellt worden ist, gleichgültig, wie sich
der Schuldner zur Eigentumsansprache des Dritten
stellt. Da das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehör-
den
zur Entscheidung über das Eigentumsrecht als einer
materiell-rechtlichen Frage sachlich nicht zuständig sind,
kann hiefÜf nur der Widerspruchsprozess in Betracht
kommen, und zwar, weil der Gläubiger den Gewahrsam
am Pfande hat, bezw. haben muss, regelmässig nach
Art. 106 und 107 SchKG. (Ob sich im vorliegenden Falle
nicht vielleicht ausnahmsweise die Klagefristansetzung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10.
nach Art. 109 SchKG an den Gläubiger gerechtfertigt
hätte, weil die Rekurrentin, welcher der Besitz durch die
Hinterlegung eingeräumt worden war,
nicht liquid darzu-
tun in der Lage ist, auf welche Weise dieser Besitz in
P fan d besitz verwandelt worden wäre, braucht als
nicht streitig nicht untersucht zu werden.) Dabei muss
alsdann
zur Vermeidung eines zweiten Prozesses den Par-
teien die Möglichkeit geboten werden, die Frage, welche
nach allfälliger Gutheissung der Widerspruchsklage des
Dritten und Zustellung des Zahlungsbefehls auf dessen
Rechtsvorschlag
hin der Gläubiger seinerseits zum Gegen-
stand eines Prozesses machen müsste, nämlich ob er die-
ses fremde
Eigentum als Pfand für seine Forderung in
Anspruch nehmen dürfe, also nach Bestand und Fälligkeit
der Forderung und Bestand des Pfandrechts, schon in
diesem Prozesse der gerichtlichen Entscheidung zu unter-
breiten, sei es durch negative Feststellungsklage des
.
Dritten oder Widerklage des Gläubigers, sodass das Urteil
als Rechtsöffnungstitel zu dienen vermag.
Nun behauptet die Rekurrentin, dass die fraglichen
Wertpapiere, obwohl sie auf gemeinsamen Namen des
Schuldners
und der Rekursgegnerin bei ihr deponiert wor-
den sind, dem Schuldner, ni c h t der Rekursgegnerin,
sei es auch
nur zu Miteigentum mit jenem zusammen, ge-
hören. Erweist sich diese
Behauptung als richtig, so kann
von der Zustellung einer A!lsfertigung des Zahlungsbefehls
an die Rekursgegnerin keine Rede sein. Insbesondere
vermag sie einen solchen Anspruch nicht
aus ihrer Rechts-
steIlung als Hinterlegerin herzuleiten,
da natürlich das
Eigentumsrecht
nicht ohne weiteres damit verknüpft
ist. Das Betreibungsamt hat daher mit Recht zunächst
das Widerspruchsverfahren durchgeführt
und von der
Zustellung eines Zahlungsbefehls an die Rekursgegnerin
vorläufig abgesehen.
Hierauf kann diese nur dann An-
spruch erheben, wenn sie
mit ihrer Widerspruchsklage
durchdringt.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 11.
Demnach erkennt die Schuldbefr.-und KonkuJskommer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. Januar 1922
;:tufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
11.
Entscheid vom 90. Kärz 1999 i. S. ie.mstem und Xons.
SchKG Art. 17, 253 Abs. 2: Unzulässigleit der Beschwerde
gegen nicht gesetzwidrige oder im Wider!ipruch zu Be-
schlüssen der Gläubigerversammlung stehende Verfügungen
.
der Konkursverwaltung (Erw. 1).
SchKG Art. 237 Ziff. 1, 253 Abs. 2, 255: Unterzieht sich die
Konkursverwaltung dem Einspruch des Gläubigerausschus-
ses
nicht, so entscheidet die Gläubigerversammlung nicht
die Aufsichtsbehörde) (Erw. 2 u. 3).
SchKG Art. 229 Abs. 1: Unzuständigkeit der Aufsichtsbe-
hÖrden
zur Entscheidung über die Präsenzpflicht des Ge-
meinschuldners.
A. -Im Konkursverfahren über Niklaus Burkhardt
ersuchte dessen Vormund das Konkursamt von Basel-
Stadt als Konkursverwaltung um Aufhebung der seiner-
zeit verfügten Passperre.
Am 17. Januar teilte das
Konkursamt den Mitgliedern des Gläubigerausschusses
brieflich
mit, es werde die Aufhebung der Passperre ver-
fügen, wenn sie
nicht innert 10 Tagen bei der Aufsichts-
behörde gegen diese Verfügung Beschwerde einlegen.
Darauf führte der Gläubigerausschuss am 25. Januar
Beschwerde mit dem Antrage, jene Verfügung als null
und nichtig zu erklären,eventuell das Konkursamt an-
zuweisen, die Passperre bis auf weiteres aufrecht
zu
erhalten. Dabei bestritt er dem Konkursamt in erster
Linie Legitimation und Kompetenz zu einer Frist-
ansetzung im vorliegenden Falle und bezeichnete