146 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41.
41. Entscheid. vom 2. Oktober 1922 i. S.
A.-G. für Landverwertung.
SchKG Art. 98, Abs 3 und 4, 283 f., OR Art. 272 ff.: Das
Retentionsrecht des Vermieters wird dadurch nicht berührt
dass das Betreibungsamt die Retentionsgegenstände infolg;
Pfändung oder Arrestierung in amtliche Verwahrung nimmt.
Auf Verlangen der A.-G. für Landverwertung belegte
das
Betreibungsamt Zürich 8 am 27. April für deren
etzinsforderu!lg an der Marcolid A.-G. in Liq. für
dIe Zeit
vom 1. April bis 30. September 1922 Seiden-
. stoffe mit Retention, welche bereits im Oktober 1921
auf Verlangen der A.:-G. für Landverwertung selbst,
die
für eine Mietzins-und eine Schadenersatzforderung
Arreste gegen die Marcolid A.-G.
in Liq. herausge-
nommen hatte, vom Betreibungsamt aus den vermieteten
Rnumen an der Seefeldstrasse 64 in Verwahrung genom-
men worden waren.
':Hiegegen beschwerte sich die Marcolid A.-G. in Liq.
mit dem Hinweis darauf, dass die Retention von Gegen-
.
ständen, welche sich nicht in den vermieteten Räumen
befinden oder, sofern sie gewaltsam fortgeschafft wurden,
nicht innert zehn Tagen zurückgebracht werden, un-
zulässig sei.
. Durch Entscheid vom 28. August hat das Obergericht
des
Kantons Zürich die Beschwerde gutgeheissen und
die Retention aufgehoben.
. Gegen diesen am 8. September zugestellten Entscheid
hat die A.-G. für Landverwertung am 13. September
den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Ob die Inverwahrungnahme von gepfändeten
oder arrestierten Sachen durch das Betreibungsamt
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 41. 147
gemäss Art. 98 Abs. 3 SchKG einen Einfluss auf den
Bestand des Retentionsrechts des Vermieters an diesen
Sachen ausübe,
ist eine Frage nach den Wirkungen
jener betreibungsrechtlichen Massnahme, also betrei-
bungsrechtlicher Natur und daher von den Aufsichts-
behörden zu entscheiden. Sie
ist im Gegensatz zu den
Vorinstanzen zu verneinen. Dass die Wegnahme von
gepfändeten oder arrestierten Sachen, welche sich in
vom Schuldner gemieteten Räumen befinden, durch
das Betreibungsamt zwecks Inverwahrungnahme das
Retentionsrecht des Vermieters nicht zu beeinträchtigen
vermag, ergibt sich zweifelsfrei
aus Art. 98 Abs. 4 leg. eil.,
wonach die Besitznahme durch das Betreibungsamt
auch dann zulässig ist, wenn ein Dritter Pfandrecht
an der Sache hat, worunter gemäss Art. 37 auch das
Retentionsrecht
zu verstehen ist, ohne dass ein Unter-
schied zwischen dem gewöhnlichnn Retentionsrecht und
demjenigen des Vermieters und Verpächters gem3cht
wäre.
Kann sich aber der Vermieter gegen die Weg-
nahme
der seine Mietzinsforderung versichernden Sachen
durch das Betreibungsamt nicht zur Wehr setzen, so
darf sie ihm auch nicht schaden, m. a. W. muss sie seine
Rechte unberührt lassen. Insbesondere kann der Ansicht
der unteren Aufsichtsbehörde nicht beigestimmt werden;
die Rekurrentin
habe das Retentionsrecht dadurch ver-
wirkt, dass sie
nicht gemäss Art. 284 SchKG bezw. Art. 274
Abs. 2
OR innert zehn Tagen seit der Fortschaffung der
Retentionsgegenstände deren Zurückverbringung in die
vermieteten Räumlichkeiten
verlangt habe. Denn von
einer gewaltsamen Fortschaffung im Sinne dieser Be-
stimmungen. die
zu einer solchen Zurückverbringung
Anlass geben
könnte, kann doch nur dann gesprochen
werden, wenn die Wegnahme
zu Unrecht, zum Zwecke
der Benachteilung 'des Retentionsgläubigers erfolgt,
während die Inverwahrungnahme von gepfändeten
oder
arrestierten . Sachen durch das Betreibungsamt eine
rechtmässige
Handlung darstellt. die nach dem Ausge-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41.
führten mit dem Retentionsrecht nicht in Konflikt
kommt. Freilich können Pfändung und Arrest,
die gegen
den Mieter vollzogen werden, zur Folge haben, dass
der
Vennieter sein Retentionsrecht verwirkt, nämlich wenn
er unterlässt, es rechtzeitig geltend zu machen (vgL AS
41 UI S. 114 ff.); doch sind hiefür einzig die Vorschriften
der Art. 106 ff. SchKG massgebend, aus denen indes im
vorliegenden Falle nichts gegen die Rekurrentin her ...
geleitet werden kann, weil, was die untere Aufsichts-
behörde gänzlich übersehen
hat, eine solche Verwirkung
nur für dasjenige Betreibungsverfahren gilt, in welchem
der Vermieter die Anmeldung versäumt hat, also nicht
für das gegenwärtig einzig in Frage stehende. Der
streitigen Retention
steht aber auch nicht, wie die
obere Aufsichtsbehörde meint, der
Umstand entgegen,
dass sie nicht für den zur Zeit der lnverwahrungnahme
verfallenen
Jahres-oder den laufenden Halbjahreszins,
ondern für einen späteren Zins vollzogen worden ist,
:für welchen dem Vermieter ein Retentionsrecht damals
noch gar nicht zustand. Denn die Wegnahme der Re-
tentionsgegenstände durch das Betreibungsamt zwecks
lnverwahrungnahme vermag eben
an der materiellen
Rechtslage
überhaupt nichts'zu ändern, nicht nur
nicht mit Bezug auf die bereits bestehenden Rechte des
Vermieters, sondern auch nicht
mit Bezug auf die Rechte,
welche
ihm aus der Fortsetzung des Mietvertrages er-
wachsen mögen. Und wenn endlich die Rekursgegnerin
zu bedenken gibt, die Verwahrung durch das Betreibungs-
amt hätte, wenn die angefochtene Retention nicht
aufgehoben wird; zur Folge, dass sich die Rekurrentin
das Retentionsrecht für eine längere
als die gesetzlich
vorgesehene Zeit
zu sichern vermöge, weil sie (die
Rekursgegnerin) die betreffenden Seidenstoffe sonst schon
längst
verkauft haben würde, so ist darauf hinzuweisen,
dass
ihr schon durch den Arrestvollzug als solchen die
Verfügung
über die Retentionsgegenstände entzogen
wurde, ohne dass
es hiefür der Inverwahrungnahme
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 42,
durch das Betreibungsamt bedurft hätte, auf die also
in diesem Zusammenhange nichts ankommt.
2. -Wollte
man aber auch annehmen, die Streit-
frage sei materiellrechtlicher Natur und daher der
Entscheidung durch die Aufsichtsbehörden entzogen,
so wäre
der Rekurs doch gutzuheissen, weil das Be-
treibungsamt
naeh ständiger Rechtsprechung (AS 29 I
S. 524 ff. ; 32 I S. 369 Sep-Ausg. G S. 248 ff. ; 9 S. 139,
Entscheid
vom 15. September 1922 i. S. Scherrer) die
Aufnahme des RetentionsveTzeichnisses
nur dann ab-
,lehnen darf, wenn es von vorneherein ausgeschlossen er-
scheint, dass
dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht,
. :was angesichts der vorstehenden Ausführungen gewiss
nicht gesagt werden kann.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 28. August 1922
aufgehoIren und die Beschwerde der Rekursgegnerin
abgewiesen.
42. ImaQ.Wd vom 10. October 1922
i. S. ltarlaruher Leb ... uenicherungauf Gegenseitigkeit.'
Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesell-
schaften Art. 2, Ziff. 1,6,7, Abs.l ; SchKG Art. 42: Un-
zulässigkeit . der gewöhnlichen Betreibung gegen auslän-
dische Versicherungsgesellschaften für Forderungen aus Ver-
sicherungsverträgen, die von ihnen in der Schweiz zu er-
füllen sind.
Am 1. September liess Witwe Frida Blaser durch das
Betreibungsamt Bern-Stadt gegen die Karlsruher Le-
bensversicherung auf Gegenseitigkeit, Generalpevoll-
mächtigter
G. Marti, Gutenbergstrasse 14, Bern eine
ordentliche
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs für