BGE 48 II 49
BGE 48 II 49Bge9 dic 1921Apri la fonte →
48 Sachenrecht. N° 5. spetta a titolo di magazzinaggio e di custodia della merce, e una questione di misura, vale a dire di apprez- zamento di tutte le circostanze deI caso e nulla induce ad ammettere che l'istanza cantonale non le abbia consi- derate in modo adeguato. Non edel resto superfluo il rilevare che gli attori, raschiando le indicazioni incise negli oggetti, li hanno deteriorati -infrangendo pertanto l' obbligo loro incombente di custodire con diligenza e di conservare la cosa assunta in deposito. c) Infondata e pnre la pretesa di un indennizzo di 3000 fchi. a titolo di risarcimento dei danni per atto illecito. Non e punto dimostrato ehe la denuncia penale sia stata sporta dolosamente, cioe eonoscendone l'infon- datezza. Anche a prescindere dalla circostanza che, aHo stato degli atti, nessun indizio permette di prevedere quale sani il corso dell'azione penale equale seguito le dani l'autorita competente, e manifesto ehe di querela mendace non puö essere parola ne di querela ehe gli attori non avrebbero piu 0 meno provocata col loro contegno. Il fatto che essi eliminarono dagli oggetti l'indirizzo deI Grand Hotel Brissago per porli in vendita era tale da legittimare ogni sospetto e toglie agli attori ogni ragione a' risarcimento, qualunque sia per essere il gilidizio del- l'autorita penale sulla fondatezza della denuncia. II Tribunale federale pronuncia : L'appello e respinto. Sachenrecht. N° 6. 6. 't1rteil der II. ZivilabteUung vom S. Mä.rz 1922 i. S. Winkelmann gegen ltühnis. 49 Fristbeginn für Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB. Wann ist die Arbeit «( voll- endet» ? . A. -Der Kläger erstellte im Winter 1920 dem Be- klagten ein Haus zum Preise von 16,500 Fr., zahlbar zur Hälfte bei Aufstellung des Baues, zur andern Hälfte nach dessen Fertigstellung. Am 29. Januar 1921 verliess er mit seinen Arbeitern die Baustelle, ohne alle gemäss dem Werkvertrag ihm obliegenden Arbeiten ausgeführt zu haben. Der Beklagte machte den Kläger mit Schreiben vom 9. Februar auf die noch fehlenden Arbeiten auf- merksam und setzte ihm am 16. Februar eine Frist von 30 Tagen zur vollständigen Ausführung dieser Arbeiten oder anderweitigen Abfindung mit ihm, andernfalls er das Fehlende auf Kosten des Klägers durch einen anderI'l ausführen lasse. Die Parteien einigten sich dann am 20. Februar dahin, dass der Kläger seine Werkvertrags- forderung um 200 Fr., also auf 16,300 Fr. ermässigte, der Beklagte aber die Ergänzung der Arbeiten auf eigene Kosten übernahm. Da in der Folge der Beklagte keine Zahlung leistete, meldete der Kläger am 27. April beim Grundbuchamt Brugg die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu Lasten der Liegenschaft des Beklagten in Umiken für 16,300 Fr. an, wurde aber abgewiesen, da der Be- klagte die Zustimmung zum Eintrag nicht gab. Darauf verfügte der Gerichtspräsident von Brugg am 6. Mai auf Begehren des Klägers die vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Sinne des Art. 961 ZGB und bestätigte diese vorsorgliche Verfügung am 11. Juni, indem er dem Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung seines Pfand- rechts bis zum 1. September Frist ansetzte. Mit Klage AS 48 Ir -1922 4
50 Sachenrecht. N0 6. vom 15. August verlangte der Kläger die definitive Eintragung des beanspruchten Pfandrechts. B. -Das Obergericht des Kantons Aargau hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 1921 gutgeheissen und das Grundbuchamt Brugg angewiesen, auf der Liegenschaft des Beklagten in Umiken (Interimsregister Nr. 219) für die Forderung des Klägers ein Bauhand- werkerpfandrecht gemäss Art. 837 ff. ZGB einzutragen. C. ~ Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Streitig ist die Frage, was zur « Vollendung» im Sinne des Art. 839 Abs. 2 ZGB gehöre, ob die Frist von drei Monaten erst von der Fertigstellung aller vertrag- lichen Arbeiten zu laufen beginne oder, wie der Beklagte geltend macht, von der letzten tatsächlichen Arbeits- leistung des Klägers. Der Beklagte beruft sich für die Richtigkeit seiner Auslegung auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Winkler gegen Mussie vom 28 .. Januar 1914 (AS 11 21 ff.). Allein in jenem Falle hatte der Kläger alle ihm obliegenden Arbeiten ausge- führt, und es fragte sich nur. ob der Zeitpunkt der Voll- endung sei n e rAr bei t e n oder derjenige der Ar- beitsvollendung a 11 erB a u h a n d wer k e r als Zeit- punkt für den Beginn des Fristenlaufes zu betrachten sei. Im vorliegenden Falle aber fragt es sich, wann die Arbeit des einzelnen Bauhandwerkers oder Unterneh- mers, ohne Rücksicht auf den Stand des Baues als sol- chen, als vollendet und die Eintragungsfrist als be- gonnen zu betrachten sei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Arbeit eingestellt wird, . ohne dass sie voll- ständig ausgeführt wäre, so kann das schon rein sprach- lich nicht als Arbeitsvollendung bezeichnet werden. Vollendet ist eine Arbeit, besonders eine solche im Sinne eines Werkes, nicht, wenn zu arbeiten aufgehört wird, Sachenrecht. N° 6. 51 sondern wenn auf Grund des Vertrages nichts mehr zu tun ist. In diesem Sinne ist denn auch zweifellos der Ausdruck « Vollendung » und ({ vollenden » in den obli- gationenrechtlichen Bestirrnnungen über den Werkver- trag (OR Art. 366, 377, 375 und 379) gebraucht. Dazu führt auch der dieser gesetzlichen Bestimmung zu Grunde liegende Gedanke. Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid ausführt, beabsichtigt das Gesetz mit der Befristung des. Eintragungsrechts auf drei Monate, diese der üblichen Zahlungsfrist, inner- halb welcher Bauhandwerker und Unternehmer befrie- digt zu werden pflegen, gleichzusetzen. Will man dieser Absicht des Gesetzes gerecht werden, so darf man die Arbeiten nicht früher als vollendet betrachten, als mit dem Zeitpunkt, wo Bauhandwerker und Unter- nehmer alles getan haben, was sie vertraglich leisten mussten, somit ihrerseits erfüllt haben und nach Ablauf der üblichen Karenzfrist von drei Monaten ebenfalls Erfüllung vom Bauherrn erwarten dürfen. Haben sie, wie im vorliegenden Falle der Kläger, ihre Arbeiten nicht vollständig ausgeführt, so können sie auch nicht Zahlung erwarten, zumal dann nicht, wenn, wie hier, vertraglich ausbedungen ist, dass ein Teil des Werk- lohnes erst nach Fertigstellung der Arbeit bezahlt werden muss. Dem gegenüber kann nicht eingewendet werden, Bauhandwerker und Unternehmer könnten bei dieser Auslegung des Gesetzes die Eintragungsfrist zum Nachteil des Bauherrn oder der andern am gleichen Bau beteiligten Handwerker und Unternehmer beliebig ver- längern, indem sie einzelne unwesentliche Arbeiten unausgeführt liessen. Der Bauherr hat es in der Hand, den Handwerker oder Unternehmer in Verzug zu setzen und nach unbenütztem Ablauf der Frist auf die Er- füllung zu verzichten, in welchem Falle dann dieser unbenützte Fristablauf der tatsächlichen Vollendung gleichzusetzen wäre.
52 Sachenrecht. N° 6. Als vollendet im Sinne des Art. 839 Abs. 2 ZGB ist daher die Bauarbeit der Handwerker und Unternehmer mit dem Zeitpunkt anzusehen, in dem feststeht, dass sie für den in Betracht kommenden Bau auf Grund des Werkvertrages keine Arbeit mehr zu leisten haben, sei es, dass die Arbeiten tatsächlich geleistet sind, sei es, dass in gesetzlicher Weise auf die Leistung verzichtet worden ist (vgl. AS 39 II Nr. 40). Ob nun im vorliegenden Fall die Arbeiten des Klägers. am 29. Januar 1921 wirklich vollendet waren~ ist eine reine Tatfrage, deren Ueberprüfung dem Bundesgericht nicht zusteht. 'Die Vorinstanz hat sie verneint, gestützt auf die Korrespondenz, in der der Beklagte selbst diesen Standpunkt eingenommen und dem Kläger zur Voll- endung der Arbeit Frist angesetzt hat, sowie gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 20. Februar, in der der Beklagte auf weitere Leistungen des Klägers verzichtete. Dass die noch fehlenden Arbeiten nicht mehr umfangreich waren, spielt keine Rolle. Die Ein- tragungsfrist von drei Monaten begann daher mit der Vereinbarung der Parteien vom 20. Februar, und die am 6. Mai erfolgte provisorische Eintragung ist somit innert der gesetzlichen Frist erfolgt, sodass das Be- gehren uni definitive Eintragung begründet ist. Demnach erkennt das Bundesgericht,: Die Berufung wird abgewiesen und' das, U rteH des Obergerichts des Kant0lls Aargau vom 9. Dezember 1921 bestätigt. ObUgationenreeht. N° 7. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 7. Urteil der II. ZivUabteilung vom 18. Ja.nuar 1922 i. S. Nägele und Vorarlberger Buohdruokerei 53 gegen Neue Zürcher Zeitung A..-G" Meier und Rietmann. o r g a n e der Akt i eng e seIls c h a f t. Ein Zei- tungsredaktor ist nicht Organ der Zeitungsunternehmung. -Haftung der Zeitungsunternehmung als G e s c h ä f t s her r für ehrverletzende Artikel seiner Redaktoren (OR Art. 55)? -Ha f tun g des Z e i tun g s red akt 0 r s für in der Zeitung erhobene u n W a h r e A D S C h u 1 d i gun g e D. Provokation? (Art. 49 OR). A. -In der besonders im Jahre 1919 vielerörterten, auch in der schweizerischen Bundesversammlung und im Vorarlberger Landtag besprochenen und im Vorarl- berg zum Gegenstand einer Volksabstimmung gemachten Frage des Anschlusses von Vorarlberg an die Schweiz, nahm die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) eine der An- schlussbewegung freundliche Haltung ein, während das in Dornbirn erscheinende von Dr. Nägele redigierte Vorarlberger Tagblatt (VT) einen ablehnenden Stand- punkt vertrat 'und den Anschluss Vorarlbergs an Deutsch- land befürwortete. Auf Grund dieser Meinungsverschie- denheiten kam es zwischen den bei den Blättern zu einer Presspolemik, in deren Verlauf das VT die NZZ u. a. als « deutschfeindliches und franzosenfreundliches Blatt schlimmster Sorte» (Jahrgang 1919 Nr. 209), als « deutschfeindliches Ententeblatt » (Nr. 244), als « imperialistische, deutschfeindliche und ententefreund- liche Zeitung» (Nr. 211), als « Blatt der Schweizer An-
Accesso programmatico
Accesso API e MCP con filtri per tipo di fonte, regione, tribunale, area giuridica, articolo, citazione, lingua e data.