BGE 48 I 65
BGE 48 I 65Bge25 nov 1917Apri la fonte →
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Staatsrecht.
al fehi. 4000) la tassa era la stessa (art. 19 regolamento
deI 1914). E questa disposizione fu
mantenuta anehe
ell tariffa deI 1920 (art. 19), mentre in quest'ultima
Il dlSposto eoneernente il bollo da apporsi agli atti ese-
eutivi di trapasso
e nuovo. Il ehe sta aneora a dimostrare
ehe questa tassa non
e una tassa di trapasso, ma una vera
e propria imposizione di un atto degli Uffici di eseeuzione
o dei fallimenti.
Il Dipartimento di Giustizia
obbietta inoltre ehe una
decisione <?ontraria al suo modo di vedere ereerebbe
sparita di
a deeidere della eostituzionalita di leggi federali.
11 Tribunale lederale pronuncia :
TI ricorso e ammesso.
Gewaltentrennung. N° 11.
V. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
11. Urteil vom 2. Juni 1922
i. S. Dr. med. Vogelsa.nger und Genossen
gegen den Begierungsrat des Xantons Schaffhauaen.
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Gebührenbestimmungen der Verordnung des schaffhause-
'Tischen Regierungsrates vorn 18. Januar 1922 zum Kon-
kordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen. Legi-
timation von Automobilbesitzern zu ihrer Anfechtung.
Anfechtung wegen Verletzung des Grundsatzes der Gewalten-
trennung (Eingriffes in die Kompetenzen des Grossen Rates
und in das Gesetzgebungsrecht des Volkes). Kantonale
Genehmigung des Konkordates; Erfordernisse der Ge-
nehmigungserklärung. Auferlegung von Steuern auch nach
schaffhauserischem Rechte nur durch Gesetz möglich,
auch wenn ein Konkordat sie vorsieht. Prüfung, ob hier die
Abgabenansätze für Motorfahrzeuge Gebühren oder Steuern
seien und inwiefern von den Besitzern solcher Fahrzeuge
für die Inanspruchnahme der Strassen Gebühren verlangt
werden können. Kumulation von Steuer und Gebühr.
A. -Am 21. Mai 1912 beschloss der Grosse Rat des
Kantons Sehaffhausen den
Beitritt zu dem (revidierten)
eidg. Konkordat über eine einheitliche Verordnung
betreffend den Verkehr
mit Motorfahrzeugen und Fahr-
rädern, (das dann am 7. April 1914 vom Bundesrate
genehmigt wurde). Nach dem
Art. 20 des Konkordates
kann für Motorwagen und Motorfahrräder {( der die
Verkehrsbewilligung ausstellende
Kanton alljährlich eine
Steuer beziehen)
und hat« er überdies das Recht,
behufs Deckung der gehabten Kosten für die
Prüfung
der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstellung
der Bewilligungen
und für sonstige Leistungen GebÜhren
zu erheben)). « Die Höhe der Steuern und· Gebühren »,
fügt der Schlussabsatz bei, «wird von den Kantonen auf
AS 48 1-1922
5rattamento tra i trapassi in seguito a ven-
dita voontarla (come tali soggetti al bollo proporzionale)
e quelli ehe
. a"vengono neUe eseeuzioni forzate ehe
condo la tesi della ricorrente, ne sarebbero esenti:
L ar?omento, esatto in fatto, e inconcludente in diritto.
TI dlSpostO delI'art. 16 LEF e disposto d'eecezione,
creato a favore della proeedura esecutiva onde
sottrarla
alle tasse diverse ed agli aggravi cui pareeehi Cantoni
assoggettano gli atti procedurali. La disposizione stessa
cre dunque una eccezione, eon la sua applieazione.
E
eIO nulla puo mutare alla soluzione dei caso in esame
anche
perehe, al postutto, questa Corte· non e chiamat
66
Staatsrecht.
Grund ihrer Gesetze bestimmt». Zugleich mit dem Bei-
trittsbeschlusse wurde der Regierungsrat eingeladen,
« dem Rate Bericht und Antrag zu erstatten über die
Gesetzesform,
in. die er die Ausführungsbestimmungen
kleiden
wolle.» .
Am 7. Februar 1915 erJiess dann der Regierungsrat
eine erste Vollziehungsverordnung zum Konkordat, wo-
rin
er als Maximalgebühr für Personen-und Lastmotor-
wagen
150 Fr. und für Motorfahrräder 20 Fr. fest
setzte. Gleichzeitig, wie es scheint, unterbreitete er dem
Grossen
Rate den Entwurf zu einem Gesetz über die
Automobilsteuef. In der Grossratssitzung vom 26. April
1915 wurde jedoch ein Antrag des Regierungsrates
und
dr staatswirtschaftlichen Kommission angenommen,
dIe Beratung dieses
Gesetzes einstweilen auszusetzen,
da « in der Hauptsache das vorderhand Notwendigste
durch eine Verordnung des Regierungsrates geregelt» sei.
Am 14. Januar 1920 erHess der Regierungsrat eine
neue Verordnung zum eidg. Konkordat, die die frühere
von 1915 aufhob
und die Maximalgebühr für die Motor-
wagen
auf 300 Fr. und für Motorräder auf 30 Fr. erhöhte.
. B. -An SteHe dieser Verordnung trat sodann die
nunmehr vor Bundesgericht streitige vom 18.
Januar
1922. Ihr § 4 erklärt zunächst in seinem· ersten Absatz : .
Zahl der wirklichen Steuerpferde » und die andern
. Buchstaben gewisse Masszahlen von Motorbestand-
teilen darstellen,
ist durch eine Revision des eidg. Koit-
kordates vom 16 .. Dezember 1920 aufgestellt worden.
. Sie hat die frühere Formel des u( Die Ausstellung der Verkehrsbewilligungen für Motor-
wagen, Motorfahrräder, Traktoren
und Fahrräder mit
Hilfsmotoren... und deren' aJljährJiche Erneuerung er-
folgt gegen Gebühren, welche nach Massgabe der Pferde-
krte festgesteUt werden.» Nach Absatz 2 ist « für die
Berechnung der Pferdekräfte die jeweils gültige Kon-
kordatsformel massgebend»; gegenwärtig gelte die
fol-
gende: « N = 0,4. i. d
2
•
S ». Diese Formel, in der N
«diprünglichen Konkor-
Gewaltentrennung. N° 11. 67
dates ersetzt, die· sich von jener dadurch unterschied,
dass
an Stelle der Grösse 0,4 die Grösse 0,3 stand
so dass sich jetzt gegenüber früher die Zahl der anzu-
rechnenden Pferdekräfte erhöht. -Auf dieser Grund-
lage
setzt sodann der folgende Absatz die jährlichen
« Gebühren für die Erteilung der Verkehrsbewilligungen »
fest und zwar unter Ziffer a für Motorwagen (personen-
und Lastautomobile und Traktoren), unter Ziffer b für
Motorräder
und unter Ziffer c für Fahrräder. Bei Ziffer a
gilt für Wagen bis 5 P.S. eine Gebühr von 100 Fr.
Sie erhöht sich stufenweise und progressiv nach der
Zahl der
P.S., so, dass bei einem Wagen von 45 P.S. die
Gebühr
770 Fr. erreicht. Daiu kommen Gebühren
von 60 Fr. bis 200 Fr. fürAnhängewagen und solche
für Anhänger bei Traktoren und ferner wird für
die dem Personentransport dienenden Motorlastwagen
ein Zuschlag bis zu 30
% vorgesehen. Die Ziffer b
sodann bestimmt für die Motorräder bis 2 P.S. die Ge-
bühr· auf 30 Fr., schlägt dazu: für jede weitere
P.S. 10 Fr., für Zwei-und Mehrsitzer 15 Fr., für
Seiten-und Anhängewagen 40 Fr. und bestimmt als
Gebühr für Fahrräder mit Hilfsmotoren 20 Fr. Nach.
Festsetzung der (hier nicht
in Betracht kommenden)
Taxen für die
Fahrräder erklärt endlich der Schlussab-
satz: «In diesen Gebühren sind Ausweiskarten und die
jährlich wechselnden Nummernschilder inbegriffen. Be-
schädigte oder fehlende
Schilder sind bei der Abgabe zu
vergüten.» Laut dem nachfolgenden § 5 hat für die
erstmalige
Fährbewilligung jeder Führer eines Motor-
fahrzeuges eine Gebühr von
20 Fr. und jeder Führer
eines Motorfahrrades eine solch von 20 Fr. zu be-
zahlen, fallen ausserdem die Kosten für den Ausweis
und
die Kontrollschilder sowie diejenigen für die Fahrzeug-
~nd Führerprüfung zu Lasten des Bewerbers und be-
trägt die Gebühr für die jährliche Erneuerung der Fahr-
bewilligung bei Motorwagen und Fahrrädern 1Q Fr .
-C. -Durch staatsrechtliche Beschwerde vom 15. März
68 Staatsrecht. 1922 beantragen Dr. med. Th. Vogelsanger, Kohlen- händler Heinrich Brühlmann und Versicherungsagent Karl Mägis, alle wohnhaft in Schaffhausen, es sei der erwähnte § 4, abgesehen von seinem Absatz 1 und seinem Schlussatz sub litt. c als unverbindlich zu er- klären und somit aufzuheben. Zu ihrer Legitimation berufen sich die Beschwerde- führer auf ihre Eigenschaft als Besitzer von Motorfahr- zeugen und darauf, dass sie als Aktivbürger befugt seien, sich wegen Missachtung der Rechte des Volkes bei der Gesetzgebung zu beschweren. In der Sache selbst machen sie geltend: S()weit die fragliche Verordnung die Ge- bühren normiere, quruifiziere sie sich als Übergriff der Exekutive in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt und gleichzeitig als Überschreitung der regierungs- rätlichen Verordnungsbefugnis, und sie verletze folgende Artikel der kantonalen Verfassung: Art. 59 (wonach das Gesetz u. a. über die Steuerbefreiungen, die Pro- gression und die Erbschaftsabgabe zu bestimmen hat und im übrigen die Grundsätze über die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern aufstellt), 60 (wonach das ~esetz den Bezug der indirekten Abgaben regelt), 66 Ziffer 4 (wonach dem Regierungsrate die Vollziehung der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse und der Erlass der hiezu erforderlichen Verordnungen obliegt), 34 (wo- nach dem Grossen Rate dit; Gesetzgebung zusteht), 26 (wonach die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt grundsätzlich getrennt sind), 41 Ziffer 2 (wonach dem Grossen Rat die Genehmigung der Staatsverträge unter Vorbehalt der Bundeskompe- tenz zusteht), eventuell 41 Ziffer 10 (wonach der Grosse Rat « die Verfügung über Erhebung kantonaler Steuern und Abgaben» hat). Die Verfassungswidrigkeit des an- gefochtenen § 4 wird sodann des nähern von einem doppelten Gesichtspunkte aus begründet: Einmal habe der Regierungsrat die durch das revidierte Konkordat abgeänderte Formel für die Berechnung der Pferdekräfte Gewaltentrennung. Nu 11. 69 ohne Genehmigung des Grossen Rates in den § 4 auf- genommen, während es dazu einer ausdrücklichen Be- schlussfassung des Grossen Rates bedurft hätte. Dadurch habe er die erwähnten Art.41 Abs. 2, 66 Ziffer 4 und 26 KVrnissachtet. Und sodann qualifizierten sich die in Art. 4 vorgesehenen « Gebühren 1) in 'Wirklichkeit als Steuern, nämlich als Spezialsteuern zu Lasten der Motorwagenbesitzer, die zu den Verkehrs-eventuell zu den Besitzessteuern zu zählen seien. Steuern könnten aber nach den angeführten Verfassungsbestimmungen namentlich den Art. 59 und 60, nicht durch die Exe- kutive dekretiert, sondern nur durch Gesetz eingeführt werden. Als Gebühren liessen sie sich nicht auffassen, denn es fehlte an einer staatlichen Leistung, die zur Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stünde. Für die in Betracht kommenden staatlichen Leistungen sehe vielmehr der § 5 der Verordnung die entsprechenden Abgaben vor. Dass der Staat den Auto- mobil-und Motorradfahrern seine Strassen zur Ver- fügung halte, gehöre zu den allgemeinen Staatsaufgaben und könne nicht als eine gebührenpflichtige Leistung gelten, ansonst im Verhältnis zu den andern Benützern der Strassen die Rechtsgleichheit verletzt würde. Die Gebühren in § 4 hätten so in Wirklichkeit Steuercharakter , entsprechend dem darin gebrauchten Ausdrucke «Steuer- pferde ». Zur weiteren Begründung dessen wird auf bundesgerichtliche Urteile, Literatur über diese Frage. ein Gutachten des eidg. Polizeidepartementes ete. ver- Wiesen. . D. -Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt kostenfällige Abweisung der Beschwerde: Schon zweimal sei zur Durchführung des Konkordates der Verordnungsweg gewählt worden, ohne dass irgend jemand die Verfassungsmässigkeit dieses Vorgehens an- gefochten hätte. Damit habe die Exekutive nicht in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt übergegriffen; denn da nach Art: 41 Ziffer 2 KV. der Grosse Rat zur Genehmi-
70-
Staatsrecht. :
gung von Staatsverträgen, also auch . Konkordaten
kompetent sei, so müssten umso weniger die kantonale~
Ausführungsbestimmungen zu Konkordaten in . Ge-
setzesfrm erlassen und also dem obligatorischen Re-
. ferendum unterstellt werden. Anfänglich. beim Beitritt
~ Konkordat im Jahre 1912, habe der Grosse Rat
dl Form des zu «treffenden» Erlasses noch offen gelassen.
spater aber tiann der regierungsrätlichen Vollziehungs-
verodnng on 1915 ausdrücklich zugestilnmt, und
damIt die regIerungsrätliche Kompetenz als nach Art. 66
Ziffer 4
KV (s. oben unter C) gegeben anerkannt. Was
die neue
Steueormel des abgeänderten Konkordates
vom 16. Dezember 1916 anlange, so habe freilich
der
Grosse Rat einen formellen ZustimmungsbeschlusszU
dieser Abänderung des
onkordates noch nicht gefasst ..
aber durch den Verwaltungsbericht pro 1920 von ihr
Kenntnis genommen und ihr auf diese Weise stillschwei
gend zugestimmt. Einer ausdrücklichen Beschlussefassung
habe es, namentlich
bei der verhältnismässig unter-
geordneten Bedeutung der Abänderung, nicht bedurft.
Die in
§ 4 festgesetzten Abgaben kÖliIlten nach der
echenden Doktrin sehr wohl als Gebühren quaU ..
fiziert werden, und ihre Festsetzung habe also nicht
auf dem Gesetzeswege zu erfolgen brauchen. Das zür
Verfügunghalten der Strassen' vermöge freilich nieht
an sich schon gegenüber den Automobil-und Mou»--
·fahrem
eine Abgabenpflicht tu rechtfertigen. Wohl aber
gehe erfahrungsgemäss die Abnützung der Strasseh
durch den Verkehr mit Motorfahrzeugen weit über die
normale Abnützung hinaus, verursache vermehrte Unter-
haltskosten und zwinge mehr und mehr zur Anlegung
besonders wiederstandsfähiger Strasse~. Diese ver-
mehrten .Kostenaufwendungen bildeten für die Be-
nützer von Motorfahrzeugen eine Extraleistung des
Staates, die in Relation mit. den daherigen Abgabeq.
teh.: Viele Kantone hätten . denn auch diese Abgaben
m emen. separaten, dem verinehrten .Strassenun'terhalt
Gewaltentrennung. N° 11.
71
dienenden Fonds gelegt. Ihrer Höhe nach ständen die
Gebühren des
§ 4 durehaus in Einklang mit jener Ver-
mehrung der staatliehen Auslagen. Sie bewegten sieh
ungefähr auf der mittleren Linie der Automobilgebühren
der andern Konkordatskantone.
E. -Nachträglieh beriehtigt der Regierungsrat seine
Ausführungen dahin, dass er dem Grossen Rate durch
den Verwaltungsbericht pro 1920
nur von der abge-
änderten Vollziehungsverordnung vom 14.
Januar d. J.
Kenntnis gegeben habe, nicht aber auch von der Kon-
,kordatsabänderung vom 16. Dezember 1920. Letzteres
werde nun im Verwaltungsbericht pro
1921 erfolgen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
72
Staatsrecht.
übrigen angefochtenen Bestimmungen des § 4 aber hat
nach den Beschwerdeführern der Regierungsrat mit
deren Erlass sich hinweggesetzt über die Kompetenzen
nicht nur des Grossen Rates, sondern auch des Volkes
das vermöge des obligatorischen Referendums
de~
Bestimmungen steuerrechtlichen Inhaltes, die der Ge-
setzesform bedürfen, seine
Sanktion zu erteilen hat.
.. -cklichen Beschlusses des Grossen Rates, durch
den dIeser den abgeänderten Inhalt des Konkordates .
zu genehmigen erklärt.
Der « Abschluss von Staats-
v.erträgen )), von dem Art. 41 Abs. 2 spricht, erfordert
ie neue Formel für die Berechnung der Pferde-
starken ISt durch eine vom 16. Dezember 1920 datierte
Revision des Konkordates aufgestellt worden. Wie un-
bestritten, hat der Grosse Rat dieser Revision nicht
zugestimmt, muss es aber laut Art. 41 Ziff. 2 KV tun
wenn die revidierte Bestimmung zum Bestandteil de
schaffhauserischen Rechtes werden soll. Und zwar kann
hi.erzu wohl kaum genügen, dass der Regierungsrat,
WIe er es ankündigt, in seinem Verwaltungsberichte
für das
Jahr 1921 dem Grossen Rate vom revidierten
Texte Kenntnis geben wird; sondern es' bedarf eines
ausdrme ckliche Genehilligungserklärung schon
m HllISlcht
aolhe ausdrf die andern Parteien des Staatsvertrages,
un unter diese Verfassungsbestimmung müssen auch
Abanderungen, selbst geringfügige, eines bestehenden
Vertrages fallen. Jedenfalls aber bildet
zur Zeit der Ab-
satz 2 des § 4 keiue verbindliche Vorschrift des kantonalen
Recht~ nd es könnte sich höchstens fragen, ob er nicht
nachtraglieh noch durch eine formell richtige Genehmi-
gungserklärung zu einer solchen werden könne oder
ob
e shlectlri~ ungültig und seine anfängliche Unver-
bmdlichkeIt mcht mehr heilbar sei. Für die Beurteilung
der Beschwerde braucht indessen dieser Punkt nicht
ntersuch! zu werden. Denn die Formel des Abs. 2
Ist nur em arithmetischer Faktor, der dazu dient bei
der nachherigen Ermittlung der Abgabensätze in' den
Gewaltentrennung. N° 11.
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folgenden Bestimmungen des § 4 in Rechnung gesetzt
zu werden. Diese Bestimmungen müssen aber, wie sich
aus den
späteren Ausführungen ergeben wird, unab-
hängig von der Frage der formellen Gültigkeit des Abs. 2
von einem andern Gesichtspunkte aus aufgehoben
werden.
4.
-Gegen die die Abgaben festsetzenden Bestim-
mungen unter den litt. a und b machen die Beschwerde-
führer
geltend: sie stellten ni cht Gebühren, sondern
Steuern auf; die Auferlegung von Steuern aber könne
nur auf dem Wege der Gesetzgebung erfolgen.
Die letztere
Behauptung zunächst muss als zutreffend J'
gelten: Nach dem Schlussabsatz des Art. 59 KV hat das
Gesetz die Grundsätze über die
Erhebung der Staats-
und Gemeindesteuern « im übrigen » aufzustellen, näm-
lich insoweit, als die Verfassung es nicht selbst in
einzelnen Beziehungen, hinsichtlich der Steuerbefrei-
ungen,
der Progression usw., tut. Mit dieser Vorschrift
will aber die Verfassung dem Gesetzgeber zugleich die
Durchführung jener Grundsätze, die materielle
Re-
gelung des Steuerwesens, übertragen; daher kann der
Gesetzgeber diese Regelung nicht etwa seinerseits der
vollziehenden Gewalt überlassen. Ausdrücklich el'-
klärt dies die Verfassung freilich nur für die in-
direkte Besteuerung
in Art. 60. Allein der Vorbehalt
des Gesetzes, wonach
lQt?.Jelstl!.!YL_Qes.-Bürgers
mit eini~!l!Jj.-,!~~ ... de.~ .. gesetzliche.ll_e._SGruna:
lage Ef~:tIss.!._.l!!l-Verfassungs
iecii_. __ . __ e.! ... _f!eInJ:!!i4!ltchndril!.ng .!P auch _!!!r __ .
fes K!tons Schaffhl:l:~s_!h... da sie nichts
gegenteiliges bestimmt. Der Art. 59 ist also dahin aus-
zulegen, dass er den Gesetzgeber beauftragt, im vor-
gezeichneten
Umfange selbst die Grundsätze aufzu-
stellen, nach denen
er die ihm obliegende materielle Re-
gelung des Steuerwesens vornehmen will. In seiner
Beschwerdeantwort geht übrigens
auch der Regierungs-
rat von dieser Auffassung aus, wen er auch die Frage
74 Staatsrecht. als solche nicht besonders berührt. und das Bundes- gericht hat sich schon früher einmal hinsichtlich des • schaffhauserischen Steuerrechts in gleichem Sinne aus- gesprochen (33 I 388). An dem Gesagten ändert endlich auch nichts, dass der Art. 20 des Konkordates den beteiligten Kantonen die Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben erteilt und dass nach den obigen Aus- führungen ein Grossratsbeschluss hinreicht, um den Inhalt des Konkordates zum Bestandteil des schaff- hauserischen Rechtes werden zu lassen. Will der Kanton von jener Ermächtigung Gebrauch machen und die Vorschriften erlassen, die zur Durchführung des Art. 20 auf seinem Gebiete erforderlich sind, so muss dies in den Formen und durch die Behörden geschehen, denen . nach dem kantonalen öffentlichen Rechte die Auf-; stellung solcher Normen zusteht, also, sofern sie Steuer- charakter haben, in Gesetzesform. In diesem Sinne er- klärt denn auch der Art. 20 des Konkordates in seinem Schlussabsatz, die Höhe der Steuern und der Gebühren werde von den Kantonen « auf Grund ihrer Gesetze» bestimmt. 5. - Ob nun die durch die regierungsrätliche Verord- nung auferlegten Abgaben als Steuern oder als Ge- bühren anzusehen seien, entscheidet sich, da, wie un- bestritten, das schaffhauserische Recht eine besondere Abgrenzung der bei den Begriffe in Hinsicht auf die Regelung der Kompetenz zum Erlasse einschlägiger Bestimmungen nicht enthält, nach der für die schwei- zerischen Verhältnisse im allgemeinen geltenden und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum. Aus- drucke kommenden Auffassung. Danach wird in An- lehnung an die Doktrin die Steuer bestimmt als ein voraussetzungsloser, also nicht im Sinne eines Aqui- valentes für eine Gegenleistung des Gemeinwesens zu entrichtender Beitrag zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfes, die Gebühr aber als Entgelt für eine bestimmte Leistung der öffentlichen Verwaltung oder aewaltentrennung. N° 11. 75 einer öffentlichen Anstalt (s. besonders 29 I S. 45; 38 I S. 369/70,533). In diesem Sinne -ist auch die Unter- scheidung im Art. 20 des Konkordates zu verstehen. wonach laut seinem Absatz 1 der für die Motorfahr- zeuge die Verkehrsbewilligung ausstellende Kanton all- jährlich eine {( Steuer )1 beziehen kann und er laut dem Absatz 2 überdies « Gebühren)) erheben darf behufs Deckung der gehabten Kosten für die Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstellung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen. Von dieser Ermächtigung hat der Regierungsrat in seiner Ver- ordnung vom 22. Januar 1922 (§§ 4 u. 5) Gebrauch gemacht : Der § 5 betrifft die in Abs. 2 des Art:. 20. er- wähnten behördlichen Leistungen und stellt fur Ihre Vornahme bestimmte Gebühren auf. Der § 4 aber nennt zwar die darin aufgestellten Abgaben ebenfalls Gebühren, aber für sie, wenigstens für die hier in Be- tracht fallenden, die unter den litt. a und b enthaltenen, gibt er in keiner Weise eine ihnen entsprechende Gegen- leistung an, was darauf schliessen lässt, man habe es hier, in Übereinstimmung mit dem Wortlaute des Abs. 1 von Art. 20, mit der Erhebung einer voraussetzungs- losen Abgabe an den Staat, also einer Steuer zu tun. Dabei kann unerörtert bleiben, ob dieser Steuer gleich- falls der Charakter einer Luxus-oder Aufwandsteuer zukomme, den der bundesgerichtliehe Entscheid i. S. Dr. Guillermin (44 I Nr. 3 S. 13) den Automobiltaxen der Kantone Genf und Waadt beigelegt hat, oder ob der Umstand" dass hier alle Motorfahrzeuge zu der - nach der Motorstärke abgestuften -Steuer heran- gezogen werden, dieser einen andern Charakter verleih.e. Nun sieht freilich der Art. 20 des Konkordates m ergänzender Weise eine Gebührenerhebung noch f~r « sonstige Leistungen • vor, also für noch andere als dIe darin speziell genannten und dann in § 5 der Verordnung berücksichtigten, und es bliebe so die Möglichkeit, die streitigen Abgaben in §. 4 der Verordnung als ge-
76 Staatsrecht.
bührenmässigen Entgelt solcher anderweitiger besonderer
Leistungen des
Staates anzusehen. Im Sinne dieses
rechtlichen Standpunktes wohl
ist es zu verstehen,
wenn der Regierungsrat mit Nachdruck geltend macht:
Die Strassen seien allerdings, wie allen andern Benutzern,
so auch den Besitzern von Automobil-
und Motor-
fahn'ädern unentgeltlich zum Gemeingebrauch zu über-
lassen. Aber diese Kategorie der Benutzer bewirke
durch ihren Gebrauch eine anormal grosse Abnutzung
der öffentlichen
Sache und verursache damit dem Ge-
meinwesen ausserordentliche Mehrauslagen für die In-
standhaltung der. Strassen und wegen der Notwendigkeit
einer Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit.
Für die
hierin liegende Extraleistung
hält der Regierungsrat
einen Gebührenbezug als zulässig, insoweit, als hier
eine
über den normalen Gebrauch des öffentlichen Eigen-
tums hinausgehende Sondernutzung vorliegt, nicht aber
schon für den ordentlichen Gemeingebrauch als solchen
und die aus der Strassenpolizei für alle Gebraucher
sich ergebenden Vorteile.
Und für den Gebührencharakter
solcher Abgaben verweist er noch darauf, dass deren
Erträgnisse
in vielen Kantonen nach a,usdrücklicher
Vorschrift eine dem Grunde ihrer Erhebung entsprechende
Sonderverwendung finden
(für. den Strassenunterhalt,
die Bekämpfung der Staubplage,
in einem Kantone
laut den Akten auch zur Bekämpfung der Tuberkulose).
Das Bundesgericht
hat nun allerdings schon in dem er-
wähnten Entscheide i. S. Dr. Guillermin (S. 14 und 15)
die intensive Benützung der Strassen durch den Motor-
fahrzeugverkehr
und die dadurch dem Staate erwach-
senden Mehrkosten
in Würdigung gezogen und ange-
nommen, dass, wenigstens anfänglich, die Automobil-
taxen unter anderm zur Deckung dieser Auslagen be-
stimmt gewesen seien. Gleichzeitig aber hat es für die
damals
in Frage gestandenen genferischen und waadt-
ländischen Taxen -von denen die ersteren bis auf
180 Fr. jährlich, die andern, ohne die von den Gemeinden
Gewaltentrennung. N° 11.
77
beziehbaren Abgaben, bis auf 300 Fr. ansteigen konnten
_ ausgesprochen, dass bei diesen Kantone~ der Ge-
bührencharakter der fraglichen Abgaben
mcht mehr
überwiege, die Abhängigkeit zwischen staatlicer Leis:
tung und gefordertem Entgelt en,
dass wenn auch bei der Aufstellung dIeser Ansatze
die 'nunmehr vom Regierungsrat angeführten Gründe
einer Belastung der Motorfahrzeugbesitzer für ihnen
-gewährte Sonderleistungen mitbestimmend sein mocen.
man sich doch nicht genauer Rechenschaft gab über
die Voraussetzungen, die für eine gültige Festsetzung
solcher Gebühren durch die vollziehende Behörde er-
füllt sein mussten, namentlich nicht darüber, ob
und
inwiefern hier staatliche Leistung und Abgabe einander
angemessen seien.
In erster Linie. scheint. vielmehr der
rein fiskalische Gesichtspunkt emer Emnahmenve:-
schaffung in einem dazu geeigneten und durch dIe
Verhältnisse gerechtfertigten Falle beachtet worden zu
sein
und damit der Gedanke einer Steuererhebung.
Gerade aber, weil die Gebühr erhoben werden
kann,
ohne den Weg der Gesetzgebung beschreite zu mssen.
und weil also bei ihr für den zur Vermogenslelstung
an den Staat herangezogenen Bürger die Garantienu weg bestImmt .. seI
und man sich so nicht mehr emer emfachen Gebuhr,
sondern einer wirklichen Steuer gegenüber sehe. Diese
Erwägungen treffen im wesentlichen auch uf den
vorliegenden Fall zu : Tatsächlich
führt der TarIf u?ter
den litt. a und b des § 4 zu Ansätzen, die über Jene
genferischen.
und waadtländischen weit hi.f schliesausgehen.
Und dabei haben die Ansätze des § 4 gegenuber denen
der früheren Verordnung vom 14.
Januar 1920 -wie
die letztern gegenüber denen der Verordnung
vom
7 Februar 1915 -eine bedeutende Steigerung er-
fren. Sie werden zwar auch in der nunmehrigen Ver-
ordnung als Gebühren bezeichnet, aber nirgends
ist
von einem diesen entsprechenden Äquivalent staatlicher
Leistung die Rede. Alles das lässt dara
78 Staatsrecht. wegfallen, die eine gesetzgeberische Auferlegung der ihm zugemuteten Verpflichtung gewährt, ist darauf zu dringen, dass die ohne Mitwirkung der Legislative auferlegte Gebühr ihren Charakter als solche· beibe- hält und nicht, mehr oder weniger verdeckt, durch übermässige Bemessung sachlich teilweise zur Steuer wird; das vor allem, wenn es sich, wie hier, um hohe Abgabenansätze und um staatliche Gegenleistungen handelt, die ihrem Werte nach nicht leicht abzu- schätzen sind. Der Regierungsrat hat denn auch an- fänglich selbst den Weg gesetzlicher Regelung der Materie einschlagen wollen. Dieser schliesst natürlich nicht aus, die Motorfahrzeugbesitzer nicht nur unter dem Ge- sichtspunkte einer voraussetzungsloser Beitragsleistung, sondern auch unter dem einer gewährten staatlichen Gegenleistung als abgabtmpflichtig zu erklären ; der § 20 des Konkordates sieht ja auch eine solche doppelte Abgabenpflicht, eine Kumulation von Steuer und Ge- bühr, ausdrücklich vor. Nach allem sind die angefochtenen Bestimmungen des § 4 der regierungsrätlichen Verordnung vom 18. Januar 1922 aufzuheben, was zur Folge hat, dass bis aUf weiteres die ihnen entspreche~den Bestimmungen der Verordnung vom 14. Januar 1920, die unangefochten geblieben sind, anwendbar bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der § 4 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 18. Januar 1922 zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahr- rädern-mit Ausnahme der Absätze 1 und 3 c (betref- fend Fahrräder) sowie des .Schlusslemmas-aufgehoben. Besteuerungsgrundsätzekantonaler Verfassungen. N0 12. VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN PRINCIPES D'IMPOSITION 79 POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES 12.17 rtei1 vom as. Juni 19aa i. S. Rigiviertel A. G. i. Liq. gegen cUe Stadt Zürich und die Oberrek111'8kommission in Steuersachen des ltantons Zürioh. Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Anwendbarkeit im Einzelfall einer an sich nicht mehr anfechtbaren Bestim- mung. -Zürcherische Gesetzesvorschrift, wonach Aktien- gesellschaften mit keinem oder weniger als einem bestimm- ten Minimalreinertrag eine dem letztern entsprechende Ertragssteuer bezahlen müssen. Vereinbarkeit dieser Vor- schrift mit Art.· 19 KV, wonach alle Steuerpflichtigen im Verhältnis ihrer Mittel an die Lasten des Gemeinwesens beizutragen haben. Inwiefern gewährleistet dieser Verfas- sungsgrundsaiz ein durch staatsrechtliche Beschwerde ver- folgbares Individualrecht ? Seine Bedeutung als Anweisung an den Gesetzgeber bei Erlass der Steuergesetze. A. -Nach dem zürcherischen Steuergesetz vom 25. November 1917 zahlen die Aktiengesellschaften an den Staat eine Ertrags-und eine Kapitalsteuer. Für die erstere ist massgebend der durchschnittliche Reiner- trag der letzten drei Geschäftsjahre (§ 27). Als steuer- pflichtiger Reinertrag gilt der -inbezug auf Betriebs- ausgaben und Abschreibungen richtig berechnete - Aktivsaldo der Gewinn undVerlustrechnung abzüg1ich des Saldovortrages der letzten Rechnung (§ 30). Die Gemeinden . erheben von' den Aktiengesellschaften die Ertrags- und Kapitalsteuer gemäss den für die Staat.s- steuer geltenden Bestimmungen. § 105 fügt aber bel: « Aktiengesellschaften (und Genossenschaften im Sinn von § 29. d. h. nicht auf Selbsthülfe beruhende), dere:n
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