IX. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE I E LA
PROPRIETE
63. Urten vom 3. Dezember 19
i. S. Keyenbergund Genossen gegen Zug, Itantonsrat.
Beschwerdelegitima?on bei allgemein verbindlichen Erlassen.
Anfechtung emes kantonalen Gesetzes über die Nutz-
barmachung der, Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer
wegen Verletzung
der Eigentumsgarantie (Eingriffs in
wohle.rwor.bene privnte Wasserrechte). Bedeutung der nach
der bishengen zugenschen Gesetzgebung den Uferanstössem
zuk.? mendnn Befugnis .zur Benutzung der Wasserkraft.
llla ssIgkent ihrer entschädigungIosen Beseitigung zu Gunsten
des sta 1JicI! asnerkrafnreg ,. soweit von der Befugnis
noch mcht tatsachlichdurch Erstellung. entsprechender
Anlagen ; der i t.retung an .einenDritten Zllr Ausnutzung-
mt behordhcher Bewilligung Gebrauch gemacht worden
1st. A: wendbarerklämng der Verwirkung':lgrunde des Art. 65
des .eldgen.
WRG auch auf die vor dem 25. Oktober 1908
erteIlten Wasserrechtskonzessionen. Inwiefern statthaft?
Ausschluss der Erhebung. der nach dem Gesetze für die
Neuerstellung,den Umbau oder die Erweiterung von Wasser-
werken zu bezahlenden e Konzessiongebühr bei solchen
aute , die zur Ausübu:Q,g eines bereits bestehenden, ledig-
hch bIsher noch nicht oder nicht voll ausgenützten Sonder-
rechts n der betreffenden Wasserkraft errichtet werden.
orschnft, wonach sämtliche'Wasserwerke des Kantons)
emen n h .den eidgenössischen Vorschriften zu berech-
nenden Jahrlichen Wasserzins von 6 Fr. pro Bmttopferde-
kraft. zu entrichten haben. Verfassungswidrigkeit einer
solchen. Auflage,
wenn es sich um einen wirklichen Zins
( nngelt. für die Einräumung der Wassernutzung) handelte,
hinSIchtlich der vor Einfühnmg des Regals erworbenen
Wasserrechte. Statthaftigkeit. wenn die Abgabe als (beson-
re asserkraft-) Steuer aufgefasst werden kann. Kriterien
fur die Entscheidung dieser Frage,
A. ---,-Das privatrechtliche esetzbuch für den Kan-
ton Zug, . III. Buch Sachenrecht vom 22. Dezember
'bestimmt:
Eigentumsgarantie. N° 63.
-
Nicht erweislich dem Privateigentum an-
heimgefallene. Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Stras-
sen. . . .. usw. können, als 'zu öffentlichem Gebrauche
bestimmte
Sachen, :mit Vorbehalt polizeilicher Ver-
ordnungen von jedermann frei benützt werdnn. Solange
sie ihre Bestimmung, dem öffentlichen Gebrauche zu
dienen,' nicht verlieren. können besondere
Privatbe-
rechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw.
den Gemeinden
nur durch ausdrückliche (entgeltliche
oder unentgeltliche) Konzessionen, nicht aber durch
Zueignung oder Ersitzung erworben werden.
J)
-
Wer an einem öffentlichen Gewässer eine
Privatberechtigung erworben
hat, ist verpflichtet, die-
selbe nur soweit auszudehnen, als es seine Konzession
unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis notwendig
erheischt,
und sie mit möglichst geringer Beschrän-
kung des öffentlichen Gebrauchs auszuüben, wogegen
auch die Gemeinde nicht durch neue Konzessionser-
teilungen seine wohlerworbene Privatberechtigung
ver-
kümmern
darf.)
-
Bei Flüssen und Bächen, die an ihren heiden
Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer
bespühlen, ist jeder Ufereigentümer . -vorbehalten
die Bestimmungen der
164 und 167 -berechtigt,
für gewerbliche Zwecke. die vorhandene Wasserkraft
zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene
Rechte eine andere Verteilung bedingen.
-
Gegen Errichtung eines neuen Wasserwerkes
kann von den Besitzern älterer Wasserwerke' an dem
nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden, wenn
sie durch jenes
an der bisherigen Benutzung des Was-
sers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt
würden.
!
Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das
Wasser
oberhaI ) nicht abgeleitet oder zurückgehal-
ten und unterhaih '. nicht durch neue Vorrichtungen
gestaut werden;:' auch sind ältere Wasserwe,rke, bei
ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne
Rücksicht darauf, ob letztere
für das betriebene Ge-
werbe als unumgänglich nötig
erscheinen. )
An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem
- Januar 1912 die entsprechenden Bestimmungen des
EG zum ZGB getreten. Es erklärt in 86 Abs. 1 den
Zuger:" und Aegerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber und
diejenigen Bäche, welche nicht erweislich dem Privat-
eigentum anheimgefallen sind, als dem Gemeinge-
brauch unterstellte öffentliche Sachen (Abs. 1)
und
knüpft besondere Privatberechtigungen:. an solchen
Sachen
an eine. ausdrückliche Konzession , die bei
öffentlichen Gewässern vom Regierungsrat erteilt wird
(Abs. 2
und 3). Den zur Zeit bestehenden Wasser-
werken
sollen dabei immerhin ihre Anlagen, soweit
sie ausgewiesen
sind, gewahrt bleiben (Abs. 4). Nach
117 Abs. 1 und 2 ruht die Wuhrpflicht an Flüssen,
Bächen
und Runsen, vorbehältlich der für die Reuss
geltenden besonderen Bestimmungen,
auf dem Grund-
eigentum
und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Ver-
trag anderes festgestellt ist, zunächst auf denjenigen
Liegenschaften, welche unmittelbar
an jenes Ge-
wässer anstossen. Abs. 3 sieht inbezug
auf die öffent-
lichen Gewässer die Ablösung dieser Pflicht zu
Handen
des Staats nach Massgabe eines zu erlassenden Spezial-
gesetzes vor. Anschliessend heisst es
in Abs. 4: Bis
zum Erlasse eines SpezialgeSetzes
ist bei Flüssen und
Bächen, die an ihren Ufern die Liegenschaften ver-
schiedener Eigentümer bespülen, jeder Ufereigentümer,
vorbehältlich
86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche
Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu
benützen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine
andere Verteilung
bedingen. 131 bezeichnet die
im P r i v a t e i
gen t umstehenden Bäche als Be-
standteile aller
von ihnen berührten Grundstücke
und verbietet
daher einzelnen Mitberechtigten Ver-
änderungen des natürlichen Laufes (durch Ableitung,
Eigentumsgarantie. N° 63.
Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere
Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder be-
nachteiligt werden.
In 132 wird mit einigen rndaktio
nellen Abweichungen für Wasserwerke an P fl va t e n
Bächen die Vorschrift des
176 des privatrechtlichen
Gesetzbuches wieder aufgenommen. Nach
133 Abs. 2
sollen immerhin
Einsprachen gegen künstliche Ver-
änderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitung
und
Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt wer-
den wenn
und soweit durch diese Veränderungen
ein: rationellere Ausnützung der Gewässer oder . eine
Entwässerung von Grundstücken möglich wird. .In
diesem Falle haben die benachteiligten MitberechtIg-
ten Anspruch auf Ersatz des Schadens bezw. auf ent-
sprechenden l fitgenuss an der Anlage. Und 134
lautet: Die obIgen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen
gelten auch für die Inhaber
von pnvaten. Wasser-
rechten bezw. 'Vasserwerkanlagen
an offentlichen Ge-
wässern, soweit sie nicht durch den
Inhalt und Um-
fang der staatlichen Konzession eine inschnänkung
erfahren. Die näheren Ausführungen uber die staat-
liche Konzession an öffentlichen Sachen sind nach
90 Satz 1 der Spezialgesetzgebung überlassen : vor-
behalten bleiben ferner die Vorschriften über Wasser-
baupolizei
(ebenda Satz 2).
Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug
ein Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasser-
kräfte angenommen, das nach unbenutztem
Ablnuf
der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom RegIe-
rungsrat alS in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai
publiziert worden
ist und das, neben dem Erlass der
durch Art. 75 des eidgen.
WRG geforderten kantonalen
Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, auch
eine teilweise Neuordnung des den
Kantonen zur Rege-
lung verbliebenen
Teiles des Wasserrechts, soweit es
sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt.
5 l Staatsrecht.
Die 1 (Abs.l),3, 1'6, 18 und 9 des;llelien Gesetzes
lauten:
- Die Verfügung über die Wasserkräfte der öf-
fentlichen Gewässer
steht dem Kantone zu.
3.. Die . Verleihung von neueq Wasserrechten,
die
übertragung solcher Verleihungen, die Einräu-
mung von Nutzungsrechten (Art. 3 al. 2 BG) sowie
die Erteilung
von' Bewilligungen zur Umänderung oder
Erweiterung bestehender
Wasserwßrke und zur Ver-
änderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dieses
nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Re-
gierungsrat zu.
,
. 16. Die Verleihung kann durch den Regierungs-
rat in den in Art.; 65 des' Bundesgesetzes genannten
Fällen
als verwirkt erklärt werden,.
Diese Bestimmung ist auch für die bestehenden
Wasserrechtskonzessionen sinngemäss anwendbar.
Gegen bezügliche
Bescp1üsse ist der staatsrechtliche
Rekurs an das Bundesgericht zulässig.
- Bei der Erstellung eines neuen oder bei dem
Umnau oder der Erweiterung eines schon bestehen-
den Wasserwerkes
hat der Gesuchsteller beim Empfang
der Wasserrechtsverleihung eine einmalige Bewilli-
gungsgebühr
von 4 Fr. per BI,"uttopferdekraft zu ent-
richten (Art. 48 und 51 des Bundesgesetzes betreffend
die Nutzbarmachung
der Wasserkräfte).
Beim
Umbau oder bei der Erweiterung schon be-
stehender Wasserwerke wird diese Konzessionsgebühr
nur für die neugewonnene Wasserkraft berechnet.
- Der jährliche Wasserzinswird für alle be-
stehenden
und neuen Wasserwerke nach deneidge-
'nössischen Vorschriften berechnet.
Er ist jeweilen zu Beginn des Kalenderjahres zu
bezahlen und beträgt 6 'Fr. pro Bruttopferdestärke.
Die Festsetzung des. Wasserzinses
für die einzelnen
Wasserwerke
ist Sache des Regierungsrlltes.
Die Hälfte des Nettoertrages denWasserzinses fällt
Eigentumsgarantie. N° 63.
im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf an-
stossenden Gemeinden zu.
B. -Die Rekurrenten Ph. Meyenberg und Genos-
sen besitzen
an zugerischen Gewässern, welche nach
86 Abs. 1 EG zum ZGB unbestrittenermassen zu
den öffentlichen zählen, Wasserwerke oder doch
vor Inkrafttreten des Art. 24 bis BV und des EG zum
ZGB begründete
-Sonderrechte auf Ausnützung
der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschie-
den geartete Erwerbsgründe
zurückgehen,. d.enen. sie
aber durchwegs die Natur von Privatrechten 1m Smne
des die
Unverletzlichkeit solcher gewährleistenden
Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen.
( Das Eigentum der Privaten, der genstliche.n und
weltlichen Korporationen und der Gememden 1st un-
verletzlich. . . . . . . . .. Die Entäusserung von Grund-
eigentum
für öffentliche Zwecke kann nur . aus Grün-
den der allgemeinen
Vohlfahrt des Staates oder der
Gemeinden und, nur gegen volle Entschädigung ver-
langt werden. ) .' .
Mit
der vorliegenden, am 2. JUl1l 1922 emgereIch-
ten staatsrechtlichen Beschwerde verlangen sie die
Aufhebung der
1 (Abs. 1),16,18 und 19 des ?esetzes
vom 16. Februar 1922 in dem Sinne, dass dIeselben
nur unter Vorbehalt der vor dem 25. Oktober 1908
(Inkrafttreten des Art. 24 bis BV) begründ. ten pri-
vaten Wasserrechte angewendet werden durfen: In-
halt und Umfang dieser Rechte wäre eventuell in einem
besonderen
Verfahren durch den ordentlichen Richter
festzustellen, wenn sich darüber zwischen dem Kan-
ton Zug und einem der Rekurrenten eine Meinungs-
verschiedenheit ergeben sollte.
Der Charakter
von Privatrechten, so wird ausge-
führt, eigne
nach zugerischer Rechtsauffassung nicht
nur den sog. historischen, althergebrachten (aus ehe-
maligen grundherrschaftlichen Verhältnissen oder dem
früheren Allmendwesen überlieferten oder durch un-
vordenklichen Besitz ausgewiesenen), sondern nach
der unzweideutigen Bestimmung
des 86' Abs. EG
zum ZGB auch' den durch staatliche Verleihung er-
worbenen Wasserrechten undderri Anspruche des
Uferanstössers auf Benutzung der. Wasserkraft nach
117 Abs. 4 EG (fruher 175' des PrGB). Er werde
für die
am 1. Januar 1912 ausgeübten Rechte aus
drücklich anerkannt durch
86 Abs. 4EG. Anderer-
seits
wäre es verfehlt aus dieser.Vorsc: hrüt ,zu schliessen,
dass die
an einem öffentlichen Gewässer erworbenen
Privatberechtigungnn, die .sich nicht in einer Wasser-
werkanlage verkörpern oder
über deren Umfang hin-
ausgehen,
mit dem Inkrafttreten des EG erloschen seien.
Das ZGB und das EG hätten nur die privatrechtlichen
Normen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung,
nicht
auf Grund dieser Normen bereits entstandene
konkrete
Privatrechte irgendwelcher . Art aufgehoben.
Hiezu wäre der kantonale
Gesetzgeber schon . nach
Art.
11 KV nicht befugt gewesen. Wenn auch die Eigen-
tumsgarantie keinen Anspruch auf
Fortbestand der
objektiven Rechtsordnung gebe und
gegenüber einer
gesetzliche Neuordnung des I n hai t s des Eigen-
,tums oper anderer privater Rechte nicht angerufen
wer( en ,könne, . so verbiete sie. doch die Ver nie h -
tun g "solclierHechte zu. . Gunsten . der Oeffentlich-
keit oder eines Dritten, durch willkürliche, entschädi-
güngslose Aufhebung
eines' wohlerworbenen . Wasser-
rechts
oder Auferlegung von Belastungen, unter denen
jeder
Dritte öffentliches Gut zum Privatgebrauche
erwerben könne. Auf
einen solchen verfassungswid-
rigen: Eingriff in wohlerworbene Privatrechte' liefen
aber nunmehr die angefochtenen Bestimmungen des
Gesetzes vom 16.
Februar 1922 hinaus. Durch die
vorbehaltlose
Übertragung', der Verfügung über die
Wasserkräfte
der öffentlichen' Gewässer an den Kanton,
erhalte der Kanton -nach Art. 3 des eidg. WRG die " Be-
fugnis; diese
Kräfteentwederselbst nutzbar. zu machen
I
Eigent m1sgarantie. N° 63. 587
oder das Recht zur Benutzung an andere zu verleihen.
Es werde dadurch nicht nur das gesetzliche private
Benützungsrecht
desUferanstössers ohne Entschädi-.,
gung aufgehoben, dieselbe Folge treffe auch alle weite-
ren Personen, welche auf Grund einer Konzession oder,
eines anderen Privatrechtstitels Eigentum oder
pri-.
vate Benützungsrechte an öffentlichen Gewässern :pe-
sitzen. Als Verletzung der Substanz des Rechtes stelle
sich auch die
in 16 vorgeschriebene Anwendung
der Verwirkungsgrunde des Art. 65 des eidgen
.. WRG
auf am 25. Oktober 1908 schon bestehende Konzes-
sionen
dar, soweit nicht die betreffenden Konzessions-
akte selbst diese Verwirkungsgründe direkt oder in-
direkt vorsehen,
indem dadurch die verliehenen Rechte
aus festen, während der Konzessionsdauer unentzieh-
baren zu widerruflichen gemacht würden.
Es liege
aber nicht
in der -Macht der Verleihungsbehörde sich
über die
mit einem Privaten getroffenen Vereinbarungen
derart entschädigungslos wegzusetzen. Ähnliches gelte
für
l8.Er gehe auf dieselbe Verwechslung von Ver-
leihung und polizeilicher Genehmigung zurück, die
schon
in der bisherigen zugerischen Administrativ-
praxis
oft zu Anständen und Unklarheiten geführt
habe. Das durch staatliche Verleihung erworbene oder
auf einem anderen prlvatrechtlichen
Erwerbsgrunde
beruhende Recht auf' Ausnutzung einer Wasserkraft
schliesse notwendigerweise auch die Befugnis
in sich,
die zur Ausübung dieses Rechtes erforderlichen
Bau-
ten zu erstellen. Ihre Errichtung dürfe deshalb wohl
von der Beobachtung der bestehenden allgemeinen
fluss-
und baupolizeilichen Vorschriften, der vorher-,
gehenden Prüfung
und Genehmigung der Baupläne,
nach dieser Richtung
und bezüglichen technisnhen
Bedingungen, . rucht 'dagegen von einer' neuen be:'0n .
deren Konzession (Verleihung) im eigentlichen Snnne
und einer entsprechenden. Gebühr , wie sie . 18
des Gesetzes
votsehe,abbängig gemacht werden. so-
lange nicht durch die Neu-, Um-oder Erweiterungs-
bauten neue, von der ursprünglichen Vasserrechts-
verleihung oder dem bereits bestehenden sonstigen
privaten Wasserrechte nicht erfasste Gewässerstrecken
und Wasserkräfte in Anspruch genommen werden.
Und analog dürfe auch da, wo die Wasserrechtsverlei-
hung selbst nicht für eine bestimmte Gewässerstrecke
oder Wasserkraft, sondern ausschliesslich für ein be-
stimmtes, konkret umschriebenes Nutzungswerk er-
teilt worden sein sollte, eine solche weitere Konzes-
sionsgebühr keinesfalls schon für die Erstellung dieses
Werkes selbst, .sondern erst dann gefordert werden,
wenn die beabsichtigten baulichen Massnahmen die
Anlagen in irgend einem Umfange erscheinen lassen,
der
über den durch die ursprüngliche Verleihung ge-
währleisteten Bestand hinausgehe. Indem das Gesetz
diese Unterscheidungen nicht mache und die Konzes-
sionsgebühr bei allen, auch bei den
auf Grund eines
schon bestehenden Wasserrechtes erfolgenden Neu-
erstellungen von
Wasserwerken schlechthin und für
Um-und Erweiterungsbauten fördere, sobald dadurch
neue, bisher noch nicht ausgenützte
Vasserkraft ge-
wonnen werde, ohne Rücksicht darauf, ob
auf die Mehr-
ausnützung ein erworbenes
Recht bestehe oder nicht,
ersetze es diese Rechte durch solche, welche vom Kan-
ton gegen eine Gebühr erst noch einzuräumen seien
was einer Verletzung
ihre; Substanz gleichkomme:
Derselbe Vorwurf treffe den
19. Der Wasserzins sei
eine Vorzugslast, das jährlich wiederkehrende
Entgelt
für die staatliche Erlaubnis zur Benützung eines öffent-
lichen Gutes, der der Allgemeinheit gehörenden Was-
serkräfte. Als solche könne
er aber Vasserwerkbesitzern,
deren Wasserrechte nicht
auf staatliche Verleihung,
sondern
auf andere privatrechtliche Erwerbstitel zu-
rückgehen, ohne Verletzung der Substanz ihrer Rechte
nicht auferlegt werden.
Und auch bei bereits bestehen-
den, durch staatliche Konzession erworbenen
Benüt-
Eigentums garantie. N° 63
zungsrechten dürfe er ohne Eingriff in deren Bestand
nicht erhoben werden, wenn die Konzession ohne Auf-
erlegung einer solchen Abgabe oder unter. bestimmter.
von derjenigen des neuen Gesetzes abweIchender Be-
grenzung ihrer Höhe erteilt
und eine spätere Abände-
rung der pflichten des Konzessionärs
in diesem Punkne
nach Massgabe der künftigen Gesetzgebung dann
nicht vorbehalten worden sei. Dass auch das angefoch-
tene Gesetz vom 16. Februar 1922 unter dem Wasser-
zins jene besonders geartete, als Vorzugslast sich
dar-
stellende Abgabe verstehe, folge schon aus der Ver-
weisung auf die Bestimmungen des eidgen. WRG fnr
die Berechnung; denn dieses verwende den BegrIff
unzweideutig ausschliesslich
in jenem technischen Sin.n
e
und unterscheide ihn von der Wasserkraftsteuer , m-
dem es erkläre, dass eine solche
nur solange erhoben
werden dürfen, als der Wasserzins den bundesrecht-
lich zulässigen Höchstsatz von.sechs
Franken pro rutto
pferdekraft nicht erreiche und zusammen Illlt dem
Zins nicht
mehr als diese sechs Franken ausmachen
dürfe (Art. 49). Dafür spreche ferner, dass wenn der
(
Zins des 19 des kantonalen Gesetzes als Wasser-
kraftsteuer aufgefasst würde, der
Kanton Zug . neue
Vasserrechte verleihen müsste, ohne
dafür ein weIteres
Entgelt als die allgemeine Abgabe beanspruchen zu
können, welche alle Wasserwerkbesitzer zu entrichten
hätten, auch diejenigen, die ihre Rechte nicht vom Staate
herlniten. Dies könne aber unmöglich im Willen des
Gesetzgebers gelegen haben.
Dass der. Ingrens des Ge-
setzes offenbar in dem Bestreben dem. 19 eme steuer-
rechtliche Grundlage zu geben, auf den 15 der KV
Bezug nehme, wonach ( alles Venögen, Einnomnen
und aller Erwerb steuerpflichtig selen und samtliehe
Steuerpflichtige;des
Kantons im Verhälnnis ihrer Mitnl
zu den Staats-'" und Gemeindelasten beIzutragen hat-
ten, sei unerheblich. Der blosse Hinweis auf eine Be-
stimmung, wonach Privatgüter zu besteuern seien,
AS 48 I -1922
genüge nicht, um den als Vorzugslast sich charakteri-
sierenden Wasserzins
in eine Steuer zu verwandeln.
Auch als Steuer aufgefasst wäre übrigens die Abgabe
in diesem Umfange verfassungswidrig. Wenn die Besteue-
rung des Privatvermögens an sich lurch die Eigen-
tumsgarantie nicht ausgeschlossen werde,. so dürfe
doch die Steuer nicht so beschaffen sein, dass dadurch
der privatrechtliche Charakter des betreffenden Gutes
illusorisch würde. Diese Folge würde
aber bei der Er-
hebung einer Wasserkraftsteuer von 6 Fr. pro Brutto-
pferdekraft eintreten, weil neben einer solchen zu-
folge
der in Art. 49 des eidgen. WRG aufgestellten
Schranke ein
Wasserzins im eigentlichen Sinne auch
bei neuen Wasserrechtsverleihungen nicht
mehr auf-
erlegt werden
dürfte.. Die Inhaber wohlerworbener
Wasserrechte könnten diese somit
nur mehr unter
finanziellen Leistungen ausnützen, unter denen der
Staat einem Dritten erlaube, auch der Allgemeinheit
gehörende Wasserkräfte auszubeuten.
Da die Wasser-
werke bereits gemäss Art. 15
KV und dem geltenden
Steuergesetze das Vermögen und den Erwerb
zu ver-
steuern hätten, der sich aus dem Geschäftsbetrieb
unter Benützung der Wasserkräfte ergebe, würde die
Wasserkraftsteuer zudem eine unzulässige Doppelbe-
steuerung der Werke
in sich schliessen. Endlich müsste
in ihr mit Rücksicht auf diesen Umstand nach ihrer
Form und Höhe auch eine' Beeinträchtigung der Ge-
werbefreiheit
(Art. 31 litt. e BV) erblickt werden.
C. -Namens des Kantons Zug hat der Regierungs-
rat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, auf Ab-
weisung
der Beschwerde angetragen. Er erklärt nicht
zu bestreiten, dass die Rekurrenten Inhaber von
Son-
dernutzungsrechten . mit verschiedenartigen Erwerbs-
titeln
an öffentlichen Gewässern des Kantons seien.
Ein Zugeständnis hinsichtlich des Umfangs und In-
halts dieser Rechte solle immerhin
damit nicht ge-
macht sein. Diese Frage werde eventuell einmal später
Eigentumsgarantie. N" 63.
den zuständigen Richter zu beschäftigen haben. Die
Wasserrechtskonzession sei ein' Ausfluss der Herr-
schaft des Staates über die öffentlichen Sachen
und
folglich ein Hoheitsakt. Das durch sie begründete
Rechtsverhältnis
mit Inbegriff der verliehenen Nut-
zungsbefugnis selbst gehöre deshalb dem öffentlichen.
nicht dem Privatrechte an. Aus
86 Abs. 2 EG folge
ein abweichender
Schluss für das zugerische Recht
nicht: der Ausdruck Privatberechtigungen sei hier
lediglich im
Sinne eines über den Gemeingebrauch
hinausgehenden individuellen Sondernutzungsrechtes,
nicht von
Privatrecht im eigentlichen Sinne gebraucht.
Die Bestimmung besage demnach nicht mehr, als dass
solche Sonderrechte künftig
nur noch durch behörd-
liche Konzession (Verleihung) begründet werden können.
Auch
der Uferanstösser an einem öffentlichen Gewäs-
ser habe
schon' bisher nach 117 Abs. 4 EG und 175
des früheren PrGB die Wasserkraft nicht ohne weiteres
für sich
in Anspruch nehmen oder gar die Benützung
einem anderen
abtreten können, sondern, wie der Vor-
behalt des 86 Abs. 2 in der ersten und der 164,
167 in der zweiten Bestimmung zeige, die Befugnis
zur Nutzbarmachung
erst durch behördliche Verlei-
hung erwerben müssen. Die Uferanstösserschaft habe
ihm
nur eine Vorzugsstellung in dein Sinne gegeben,
dass er in erster Linie
mit einem Konzessionsgesuche
habe berücksichtigt werden müssen, die Konzession
ohne Zustimmung der Anstösser
nicht einem Dritten
habe erteilt werden dürfen. In Frage stehe somit nicht
ein
mit dem Eigentum am Ufergrundstück verbun-
denes Sonderrecht
an der Wasserwelle, sondern ein-
fach eine Regel des Verleihungs-
und damit des öf-:-
fentlichen Rechts. Wie der Gesetzgeber dem Ufer-
anstösser jene Vorzugsstellung habe einräumen können,
so könne
er sie ihm auch wieder nehmen, . ohne dafür
Entschädigung zu schulden, ganz abgesehen davon,
dass das Bundesrecht, nämlich Art. 2 des eidgen.
WRG .
die Kantone zu dieser Beseitigung der Vorrechte der
Anstösser, auch wo sie sich als eigentliche
Verfügungs-
befugnis über die Wasserkraft darstellen, ausdrück-
lich ermächtige, indem es erkläre, dass die betreffen-
den Bestimmungen der gegenwärtigen kantonalen
Ge-
setzgebung bis zu ihrer Aufhebung durch den Kanton
in Kraft bleiben. Dass andererseits 1 Ahs. 1 des Ge-
setzes, indem er. die Verfügung über die Wasserkräfte
der öffentlichen Gewässer allgemein dem
Kanton zu-
spreche, auch die sog. historischen Wasserrechte treffe,
sei richtig. Wenn der
Staat dadurch die Möglichkeit
erhalte auch die Wasserkraft
auf solche Rechte sich
stutzender Anlagen
an sich zu ziehen, so sei indessen
diese Befugnis nicht als schrankenlose gedacht, son-
dern stehe
unter. den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
der kantonalen Gesetzgebung. Die Entziehung des
Rechts werde daher nicht unentgeltlich, sondern
nur
gegen Entschädigung erfolgen können, über die der
Richter angerufen werden könne. Das
sei selbst-
verständlich. Mehr als ein solcher Entschädigungs-
anspruch lasse sich
aber gegenüber einer zur Wahrung
der öffentlichen Interessen getroffenen neuen gesetz-
lichen Regelung, auch wenn
-damit die Beseitigung
gewisser bisher anerkannter -privater Vermögensrechte
verbunden sei, aus
der Eigentumsgarantie nicht
herleiten. Die Bestimmung. des
16 des Gesetzes be-
ziehe sich, wovon auch die Rekurrenten ausgehen,
nur auf die durch Konzession, also durch einen be-
stimmten staatlichen Akt erworbenen Wasserrechte .
Rechte, die
auf anderen Titeln, wie z. B. grundherr
licher Übertragung beruhten, würden davon nicht be-
troffen.
In dieser Beschränkung sei sie aber aus Art. 11
KV nicht zu beanstanden. Einmal begründe die Kon-
zession nach dem Gesagten kein Privatrecht, sondern
eine Sondernutzungsbefugnis öffentlichrechtlicher
Na-
tur. Sodann folge aus der hoheitlichen Verfügungs-
rnacht des Staates
über die öffentlichen Gewässer,
Eigentumsgarantie. N0 G3.
auf welche die Konzession zurückgehe, auch die
Befugnis Konzessionsfristen
und Verwirkungshestim-
mungen aufzustellen. Aus dem Fehlen solcher im Kon-
zessionsakte
und in der bisherigen Gesetzgebung dürfe
nicht geschlossen werden, dass der Staat sein Hoheits-
recht für immer, ohne Möglichkeit des
'Viderrufs an
Private habe abgeben wollen. Schon nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen müsse die
Verleihungsbehörde ein
verliehenes Sonderrecht ohne Entschädigung entziehen
können, wenn der Verliehene wesentlichen,
ihm aufer-
legten Pflichten nicht nachkomme, und auch im übrigen
sprächen die litt.
abis c des Art. 65 des eidg. WRG, auf
welche
16 des kantonalen Gesetzes auch für die be-
stehenden Konzessionen verweise, nichts anderes aus,
als was dem allgemeinen Rechtsempfinden entspreche.
Die
an 18 des Gesetzes geübte Kritik sodann beruhe
auf unrichtigen rechtlichen Prämissen. Wenn 86
Ahs. 4
EG zum ZGB den bestehenden Wasserwerken
ihre Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind, gewähr-
leiste, so folge daraus
zur Evidenz, dass auch die sog.
historischen Wasserrechte
mit einer bestimmten An-
lage
und einem bestimmten Betriebe zusammenfielen
und ein darüber hinausgehendes Recht an der Vasser-
kraft nicht gäben. Damit sei aber auch die Gebühren-
pflicht
für Um-und Erweiterungsbauten, durch die
neue
Kraft gewonnen werde, ohne weiteres begrüIidet.
Eine Wasserrechtsverleihung setze
18 nicht voraus;
er verlange einfach, dass für die Bewilligung der
Umänderung . oder Erweiterung bestehender
Verke
eine Gebühr entrichtet werde. Der Wasserzins des
19 aber bilde entgegen der Behauptung der Rekur-
renten nicht das
Entgelt für die staatliche Erlaubnis
zur Benützung der Wasserkraft; er sei nichts weiter
als eine Steuer auf dem Vermögenswert, welchen das
Wasserrecht für jeden Wasserwerkbesitzer, gleichviel
auf welchen Titel sein Recht selbst zurückgehe, dar-
stelle. Bisher seien die benutzten Vasserkräfte der
a11-
594 Staatsrecht.
gemeinen Vermögenssteuer durch Zuschlag einer ent-
sprechenden Summe zum sonstigen steuerbaren Ver-
mögen des Wasserwerkinhabers unterworfen worden.
Das neue Gesetz verlasse diese Besteuerungsart, indem
es den Steuerwert des Rechts nach einem festen
Satz
von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft berechne, wogegen
dann die allgemeine Vermögenssteuer
auf dem Objekt
wegfallen werde, da sie neben dem vorgesehenen Zinse ))
bundesrechtswidrig wäre. Dass damit die Inhaber
alter Wasserrechte hinsichtlich der finanziellen Leis-
tungen
an den Staat auf gleiche Stufe gestellt würden,
wie ein neuer
Konzessionär, sei nicht richtig. Für die
Verleihung eines neuen Rechts müsse die einmalige
Gebühr nach
18 des Gesetzes entrichtet werden. Sie
treffe den Inhaber eines alten Wasserwerkes nicht,
weil
er das Wasserrecht schon besitze. In beiden Fäl-
len werde
aber durch das Recht das Vermögen des
Trägers vermehrt und diese Vermehrung werde ge-
mäss
19 von der kantonalen Steuerhoheit erfasst und
müsse verfassungsgemäss erfasst werden. Die Eigen-
tumsgarantie könne gegenüber einer solchen als
Steuer
sich charakterisierenden Belastung so wenig ange-
rufen werden, wie gegenüber
der Erhebung einer Ge-
tränkesteuer oder einer ähnlichen Betriebsabgabe von
allen, auch von den auf Grund eines ehehaften Taver-
nenrechtes betriebenen
Wirt chaften (BGE 9 S. 119).
Und ebenso könne von einer unzulässigen Doppel-
besteuerung oder Verletzung der Gewerbefreiheit nicht
die Rede sein.
Sonst müsste das eidgen. WRG selbst,
das
in Art. 19, 49 die Erhebung von 'Vasserkraftsteuern
und zwar selbst neben einem eigentlichen Wasserzins
unter gewissen hier eingehaltenen Schranken hinsicht-
lich
der Höhe ausdrücklich vorsehe und zulasse, gegen
den letzteren Verfassungsgrundsatz verstossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Rekurrenten haben zwar zum Nachweise
der von ihnen behaupteten privaten 'Vasserrechte
EigentumsgaranHe. N° 63.
eine Anzahl von Urkunden vorgelegt. Doch bean-
spruchen sie selbst nicht, dass übe: Bestand, I alt
und Umfang dieser Rechte und I.nsbesonder . ber
deren Charakter als Privatrechte lill gegennarbgen
Verfahren entschieden werde, sondern gehen mit echt
davon aus, dass dies im Streitfalle Sache des ordnnthchen
Zivilrichters sein werde, auf welchen Boden SIch auch
die Antwort stellt
(AS 43 I S. 206). Die vorhergehende
Erwirkung eines Entscheides darüber
war auch zur
staatsrechtlichen Beschwerde gegen die angefochtenen
Gesetzesbestimmungen nicht notwendig
.. D Gegen-
stand der Anfechtung ein allgemein verbmdlicher Er-
lass. ist, genügt für die Legitimation zur Beschwerd:-
führung,
dass dieser Erlass insbesondere. auch fur
die Rekurrenten verbindliche Kraft hat, eme Voraus-
setzung, die schon wegen ihrer Eigenschaft als.
zug
rische Kantonseinwohner ohne weiteres gegeben IS , m
Verbindung
mit der Behauptung, dass er nanh snmem
Inhalt allgemein in verfassungsmässig. genahrlelstet
Individualrechte eingreife. Der NachweIS emes gegen-
wärtigen Eingriffes speziell
in die persönliche Rechts-
stellung der Rekurrenten
kann nicht geforde.rt ,,:erden
(AS 48
I S. 265). Nur wo es nach der Matene, die der
Erlass regelt, von vorneherein als ausgeschlossen er-
scheint, dass der Beschwerdeführer von dem. ang:b-
lichen Eingriffe in verfassungsmässige arantIen enn
mal persönlich berührt werden könnte, konnte das Em-
treten auf die Beschwerde mangels eines praktischnn
Interesses an' der Anfechtung verweigert werden. Hle-
von
kann aber hier nicht die Rede sein, nachdem au h
der Kanton Zug einräumen muss, einerseits, dass den
Rekurrenten
in der Tat gewisse Sondernutzungs-
befugnisse
an zugerischen öffentlicnen Gewässern zu-
stehen, die durch die neue gesetzliche Regelung
dns
Vasserrechts wenigstens in gewissem l!mfa?ge mIt-
betroffen werden, andererseits dass das bIsherIge zuge-
rische Wasserrecht neben derartigen
Nutzungsbefu?
nissen mit öffentlichrechtlichem Charakter lmmerhm
auch eine Kategorie gekannt habe, der die Natur von
Privatrechten beigemessen werden muss, nämlich die
sog. historischen Wasserrechte.
Die
Frage aber, ob die streitigen Gesetzesbestim-
mungen
im Hinblick auf das bisher geltende Privat-
rechtsnystem überhaupt einen durch die Eigentums-
garantIe oder andere Verfassungsvorschriften ausge-
schlossenen Eingriff
in erworbene Privatrechte
nicht bloss in die nach Behauptung der Rekurrenten
ihnen zustehenden -enthalten, sei es dass danach
die betreffenden Ariordnungen
überhaupt als unzu-
lässig erschienen oder doch bloss gegen
Entschädi-.
gung hätten getroffen werden dürfen kann weil
die materielle Verfassungsmässigkeit
ein;s kantonalen
Gesetzes
beschlagend nur durch staatsrechtliche
Beschwerde
nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG ausgetragen
werden.
Der Veg einer Zivilklage auf UnterlassunO'
d.es Eingriffs oder Schadenersatz wäre dazu nicht ge
eIgnet. Denn der Zivilrichter ist an das formell recht-
mässig zustandegekommene Gesetz als
Akt einer ihm
übergeordneten Gewalt gebunden; er kann deshalb
auch nicht dem Kläger
unter Berufung auf die Verfas-
sungswidrigkeit des entschädigurigslosen Eingriffs einen
Entschädigungsanspruch zuerk-ennen, wenn das Ge-
setz selbst denselben ausdrücklich oder stillschwei-
gend ablehnt.
Der Kanton Zug hat sich denn auch
darauf beschränkt, die von den Rekurrenten für sich
in An.spruch genommenen
Privatrechte vorsorglich zu
bestreIten, ohne daraus den Schluss zu ziehen, dass
der staatsrechtlichen Beschwerde ein richterlicher Ent-
scheid hierüber vorangehen müsste oder dans die
Rekurrenten auch mit ihren Einwendungen gegen
das neue Gesetz
auf den Weg der Zivilklage zu ver-
weisen wären.
2. -Das
kantonale Gesetz vom 16. Februar 1922
enthält nun zunächst in 1 Abs. 1 zum mindesten
insofern eine Änderung
der bisher im Kanton Zug
Eigentumsgarantie. N° 63.
geltenden Rechtsordnung und zwa nicht nur des
öffentlichen Rechts, sondern privatrechtlicher Normen
derselben, als es die Verfügung
über die Wasserkräfte
der öffentlichen Gewässer, d: h. das
Recht sie selbst
auszunützen oder die Ausnützung einem anderen ein-
zuräumen -
j e den fall s s 0 w e i t e s s ich
um bis jetzt noch nicht ausgenützte
ode r ver g e ben e K räf t e h a n dei t -dem
Staate zuspricht, während bisher nach 175 des
PrGB die Nutzung der Trieb-(lJlechanischen) Kraft des
Wassers den Eigentümern
der Ufergrundstücke zu-
stand und 117 Abs. 4 EG ihnen die bisherige Stel-
lung inbezug hierauf wenigstens
bis zum Erlasse
eines Spezialgesetzes
JJ gewahrt hat.
Die Antwort will darin zu Unrecht wegen des Vor-
behalts der
164, 167 in 175 des PrGB und von
86 Abs. 2 in 117 Abs. 4 EG lediglich eine Vorschrift
des öffentlichen (Verleihungs-)
Rechts über die Rang-
folge verschiedener Bewerber um die Wasserrechts-
verleihung sehen.
Eine solche würde allerdings vorlie-
gen, wenn
175 PrGB iuid 117 Abs. 4 EG nur den Sinn
hätten, dass bei einer Konkurrenz zwischen dem Ufer-
anstösser
und anderen Bewerbern um die Verleihung
dem ersteren
der Vorzug zu geben sei. Auch nach dem
Zugeständnis
der Antwort ging aber die Bedeutung
der beiden Bestimmungen darüber binaus, indem
sie die Konzessionserteilung
an Dritte ohne Zustim-
mung der Anstösser überhaupt ausschlossen. Diese rein
negative Befugnis wäre
aber für den Anstösser ohne
erheblichen
Wert, wenn ihr nicht auf der anderen Seite
der positive Anspruch darauf gegenüber stünde, auf
Verlangen seinerseits die Bewilligung zur Nutzung
der Kraft zu erhalten. Wenn 175 PrGB und 117
Abs. 4
EG auch bei ö f f e n t 1 ich e n Flüssen, die
an ihren Ufern die Grundstücke verschiedener Eigen-
tümer bespülen, jeden von diesen vorbehältlich der
Einholung der staatlichen Bewilligung für berech-
598 Staatsrecht.
tigt erklären, die vorhandene Wasserkraft für ge-
werbliche
Zwecke je zur Hälfte zu benützen , nicht
, nur die Bewilligung vor Dritten zu erhalten, so kann
dies demnach nur dahin verstanden werden, dass der
Anstösser ein R e c h t
auf diese Erlaubnis hat, so-
fern
ihr nicht wasserbau-und sonstige flusspolizeiliche
Bedenken oder die Rücksicht auf die analogen Nut-
zungsbefugnisse
der übrigen Anstösser entgegenstehen,
deren Ausübung durch die geplante Anlage verunmög-
licht oder beeinträchtigt würde. Mit andern
Worten:
die staatliche Konzession , die in beiden Vorschriften
vorbehalten wird,
war nicht eine wirkliche Verleihung
(des Wasserrechts), sondern eine blosse Polizeierlaub-
nis, die nicht nach Belieben versagt oder gewährt wer-
den konnte, sondern erteilt werden musste, falls Hin-
dernisse
der erwähnten Art nicht vorlagen. Der so
nmschriebene Nutzungsanspruch des Anstössers selbst
aber kann, weil aus dem Eigentum
am Ufergrundstück
fliessend
und mit ihm verbunden, nicht dem öffentlichen
Recht angehören, sondern nur den Charakter einer
privatrechtlichen Befugnis haben.
Es wurde damit der
Grundsatz des 164 des PrGB und des 86 Abs. 2 EG,
dass über den Gemeingebrauch hinausgehende
Nut-
zungsbefugnisse an öffentlichen Sachen nur durch staat-
liche oder gemeindliche Verleihung begründet werden
können (die Regalität),
für-eine dieser Nutzungen,
nämlich die Nutzbarmachung der Wasser
kr a f t zu
Gunsten einer mit dem Eigentum am Ufergrundstück
verbundenen gesetzlichen Nutzungsbefugnis des An-
stössers modifiziert. Die Bedeutung einer wirklichen
staatlichen Wasserrechtsverleihung konnte der
staat-
lichen Konzession anch da nicht zukommen, wo sie
einem
Dritten erteilt wurde. Denn auch dann setzte
sie zugestandenermassen zu ihrer Ausübung die vor-
hergehende Verständigung des Trägers
mit den An-
stössern voraus.
Selbst wenn deshalb die Befugnisse
der Anstösser aus
175 PrGB, 117 Abs. 4 EG nicht
Eigentumsgarantie. N° 63,
als ohne weiteres für sich der Abtretung fähig anzu-
sehen gewesen sein sollten, sodass der Erwerber
auf
Grund der Abtretung denselben Anspruch auf Erteilung
der Konzession besass, wie der Anstösser selbst,
sondern es
in diesem Falle im Belieben der staatlichen
Behörde stand, jene zu gewähren oder nicht, so würde
doch
in ihr nicht mehr als die Zustimmung zu der
Abtretung in Verbindung
mit der oben erwähnten
Polizeierlaubnis
liegen, Die Freiheit, die erstere Zustim-
mung auszusprechen oder nicht, mochte gestatten
die Bewilligung
an Bedingungen und Auflagen (nament-
lich finanzieller Natur) zu knüpfen, die bei einer reinen
Polizeierlaubnis
nicht zulässig gewesen wären. Zu
einer Verleihung des Wasserrechts wurde damit der
Akt noch nicht. Dazu wäre mehr, nämlich das Ver-
fügungsrecht (Regal) des
Staates über die Wasser-
kräfte nötig gewesen, das ihm eben bisher nicht zu-
stand.
Daraus folgt indessen -entgegen der Behauptung
des Rekurses -noch nicht, dass die Einführung dieses
Regals, wie sie
1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. ebnar
1922 bezweckt, auch für Wasserkräfte, über dIe beIm
Inkrafttreten des Gesetzes von den Anstössern noch
nicht durch eigene Benützung oder Vergebung
zur
Ausnützung an Dritte mit staatlicher Bewilligung ve
fügt war, wegen der verfassungsmässigen Garantie
des Eigentums und der privaten Vermögensrechte
überhaupt
nur gegen Entschädigung der Anstösser
möglich
wäre', Der Standpunkt der Rekurrenten wäre
dann richtig, wenn
man es bei den Befugnissen des
Anstössers aus
175 PrGB, 117 Abs. 4 EG mit einem
selbständigen Rechte an fremder
Sache, nämlich dem
öffentlichen Gewässer zu
tun hätte, Die Entstehung
eines solchen wird, als Folge bestimmter darauf gerich-
teter Schritte, allerdings anzunehmen sein, falls der
Anstösser von dem ihm zustehenden Anspruche auf
Nutzung mit behördlicher Bewilligung tatsächlich
durch Erstellung der dazu nötigen Anlagen oder Ab-
tretung an einen Dritten Gebrauch gemacht hat da
es unmöglich der Wille des Gesetzes gewesen sein
knum
auch in diesem Falle die Stellung des Werkinhaber
oder .Zessionans zu einer bloss prekären zu gestalten,
und Ihn dnmIt der Möglichkeit ihrer entschädigungs-
losen EntzIehung durch einfache Änderung der Ge-
sntzgebung trotz der für Errichtung der Anlagen oder
fur den Erwerb der c( konzedierten Abtretung ge-
brachten Opfer auszusetzen, nachdem er unter Um-
ständen seine ganze wirtschaftliche Existenz darauf
aufgebaut hat. Der blosse aus den beiden Gesetzes-
vorschriften hervorgehende Anspruch
zur Selbstnut-
zung oder
Abtretung zu schreiten, begründete auf alle
Fälle ein derartiges neben dem Eigentum
am Ufer-
grundstück hergehendes besonderes Recht an der
Wasserkraft noch nicht, er gab nur die mit diesem
Eigentum
verbundene rechtlich---geslcherteMÖglichkefi,-
das Recht durch gewisse Handlungen zu -erwerben.
Von dieser Auffassung und Unterscheidung geht del1n
auch das EG unverkennbar aus, wenn es zwar in 86
Abs .. 4
en bestehnnden asserwerken ihre Anlagen,
soweIt
SIe ausgeWIesen smd , schlechthin, vorbehalt-
lo. gewährleistet, hinsichtlich -der noch nicht ausge-
nutzten und vergebenen Wasserkräfte dagegen in 117
Abs. 4 den bisherigen
Rechts;mstand nur bis zum Er-
lasse eines Spezialgesetzes weiter dauern lassen will.
So verstanden. stellt sich ber 175 PrGB, wie 117
Abs. 4
EG emfach als eme Vor s c h r i f t übe r
.!! ;-I n hai t des G run dei gen t ums. eine
aus dIesem
-neben zahlreichen anderen -flies-
sende
abstrakte Befugnis dar. Er konnte daher, ohne
dass
dafür Entschädignng geschuldet wird im Sinne
de Besnitignng dieser Befugnis abgeänd:rt werden,
weIl danm nIcht eine Entziehung des Eigentums selbst
oder emes anderen selbständigen Rechtes
an einer
Sache, sondern lediglich eine gesetzliche Neuordnung
Eigentumsgarantie. N° 63.
des Eigentumsinhalts liegt, gegen die, wie auch
die Rekurrenten grundsätzlich anerkennen, die Eigen-
tumsgarantie nicht angerufen werden kann, sobald
für die neue Regelung ein allgemeines öffentliches
Interesse vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier zweifel-
los erfüllt
.. Die Überführung der Wasserkräfte aus
der Verfügung
der Anstösser in das Regal des Staates
bietet nicht bloss fiskalische Vorteile, die allein
dafür kaunt als ausreichend
betrachtet werden könn-
ten .. Sie ist bei der heutigen Bedeutung der Wasser-
kräfte für die Volkswirtschaft
nach den gemachten
Erfahrungen mit eine Voraussetzung für die im Inte-
resse der Allgemeinheit liegende rationelle Ausbeutung
dieses Gutes
überhaupt.
Anders wäre freilich die Verfassungsmässigkeit des
1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 inso-
weit zu beurteilen, als
er darüber hinaus auch die
Bedeutung haben sollte, b e r e i t s b e s t
ehe n d e
seI b s t ä n d i g e P r i v a t r e c h t e an bestimmten
Wasserkräften als zu Gunsten der Verfügung des
Staates über dieselben aufgehoben zu erklären. Wenn
schon bestritten ist, inwiefern die Eigentumsgarantie
gegen die allgemeine Aufhebung gewisser Kategorien
dinglicher oder dinglich radizierter Rechte durch
Gesetz
an sich Schutz gewähren würde, so steht doch
fest, dass sie einen solchen Eingriff jedenfalls
da
nur gegen Entschädigung zulässt, wo die Aufhebung
in Wirklichkeit die Entziehung einer Anzahl konkre-
ter Berechtigimgen der betreffenden Art zu Gunsten
der Verfügungsmacht des Gemeinwesens
über den Ge-
genstand des Rechts
zum Zweck hat, also wenn nicht
der
Form nach so doch materiell auf eine Expropria-
tion dieser Rechte hinausläuft (AS 37 I S. 517). Die-
ser
Tatbestand würde aber hier bei jener Auslegung
der Vorschrift vorliegen. Nun
ist aber nicht anzuneh-
men, dass sie wirklich den gedachten Sinn habe.
Der
Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu diesem Schluss
und lässt sehr wohl auch die näherliegende und natür-
lichere Auslegung zu, dass damit der Grundsatz der
Regalität der Wasserkräfte nur für die Zukunft hin-
sichtlich der noch nicht
auf Grund eines durch die bis-
herige Rechtsordnung anerkannten Rechtstitels schon
ausgenützten oder vergebenen
Kräfte eingeführt, ausge-
schlossen werden also
nur die Neubegründung von
Nutzungsrechten
auf anderem Wege als durch staatliche
Verleihung sollte, wie sie bei Weitergeltung des
117
Abs. 4
EG möglich gewesen wäre. So will denn auch die
Ant:v0rt, wobei sie zu behaften ist, die Bestimmung,
wemgstens grundsätzlich, verstanden wissen. Wenn darin
andererseits dem
Kanton die Befugnis gewahrt wird, auch
historische Wasserrechte gegen Entschädigung an sich
zu ziehen, so
hat diese Frage mit der heute streitigen der
Zu lässigkeit einer entschädigungslosen Aufhebung solcher
Rechte zu Gunsten der Regalität aller Wasserkräfte
der. önfentlichen Gewässer nichts zu tun. Es liegt darin
ledIglich
der Vorbehalt des Expropriationsrechts des
Gemeinwesens auch inbezug auf solche Rechtsamen.
Ob ein derartiger Rückkauf durch Expropriation aus-
schliesslich zur Durchführung des Regals als solchem
giltig allgemein durch Gesetzesvorschrift auch dann
vorgesehen werden könne, wenn der
Staat tatsächlich
nicht gedenkt die sämtlichen bezüglichen Rechtsamen
anzulösen, sondern sich die Entscheidung darüber im
emzelnen Falle vorbehält, kann dahingestellt bleiben.
Denn tatsächlich wird
zur Expropriation wegen der
damit verbundenen Opfer offenbar doch nur da ge-
schritten werden,
wo das Fortbestehen des alten Pri-
vatrechts einer rationellen Ausnützung des Gewäs-
sers in seiner Gesamtheit Hindernisse bereiten würde
in welchem Falle auch das Zutreffen des Erforder
nisses des allgemeinen Wohls für die Expropriation mit
Grund nicht wird bestritten werden können. Sollte
ohne besondere Gründe dieser Art die Abtretung
begehrt werden,
so steht es dem Betroffenen dann-
Eigentumsgarantie. N0 63.
zumal noch frei die Frage der Zulässigkeit des Expro-
priationszwanges vom Standpunkte der Eigentums-
garantie durch staatsrechtlichen Rekurs zum Austrag
zu bringen.
Auf Nutzungsberechtigungen aber, die nicht auf der-
artige
historische Rechtstitel, sondern einfach auf
die Uferanstösserschaft in Verbindung mit der behörd-
lich bewilligten tatsächlichen Ausnützung der
Kraft
durch entsprechende Anlagen oder auf die Abtretung
der Nutzungsbefugnisse des Anstössers an einen Drit-
ten und die zur Ausnützung durch diesen erteilte be-
hördliche Bewilligung zurückgehen,
kann sich 1 Abs. 1
des Gesetzes vom 16.
Februar 1922 überhaupt nicht
beziehen, weil es sich hier nach der (allerdings sach-
lich nicht zutreffenden) Auffassung des Gesetzgebers
um durch Verleihung (Konzession) erworbene Rechte
handelt
und für diese die Spezialvorschrift des 16
gilt, wonach die Konzession vom Regierungsrat
unter
bestimmten, dort genannten Voraussetzungen ohne
Entschädigung
widerrufen werden kann. Eine solche
Vorschrift wäre durchaus überflüssig
und deshalb unver-
ständlich, wenn sich schon aus
1 Abs. 1 der Heimfall
auch der betreffenden Wasserkräfte
an den Staat ohne
Entschädigung ergäbe.
Sie zeigt deshalb wiederum,
dass der
1 diesen Sinn nicht hat, sondern den Grund-
satz der Regalität
nur für die Zukunft in dem oben
umschriebenen
Sinne aufstellt. Grundsätzlich wäre auch
hier die Frage der Verfassungsmässigkeit der
ent-
schädigungslosen Aufhebung nicht anders zu entschei-
den als für die sog. historischen Wasserrechte.
Für die
zur Zeit des Inkrafttretens des EG bestehenden Wasser-
werke
und die von ihnen damals ausgenutzten Wasser-
kräfte
kann dies von vorneherein schon wegen der
Vorschrift des 86 Abs. 4 EG keinem Zweifel unter-
liegen, die
nur den Sinn der Anerkennung eines nicht
oder doch
nur gegen Entschädigung entziehbaren Pri-
vatrechtes an der ausgenutzten Kraft selbst haben
604 Staatsrecht.
kann. Aber auch hievon abgesehen. wjll die Antwort
zu Unrecht aus dem Umstand. dass der
Uferanstösser
oder derjenige, dem er seine Befugnisse abgetreten
hatte, zur Benützung der Kraft noch die staatliche
Bewilligung einholen musste, eine andere Folgerung
ziehen. Einmal
ist schon oben ausgeführt worden,
welche Bewandtnis es mit. dieser Bewilligung in Wirk-
lichkeit
allein haben konnte und dass sie sich recht-
lich nicht als eine Wasserrechtsverleihung, sondern
als eine einfache Polizeierlaubnis, eventuell verbunden
mit der Zustimmung zur Abtretung darstellte. Und
sodann darf bei der Bestimmung des Kreises der durch
den verfassungsmässigen Grundsatz der Eigentums-
garantie geschützten Rechte nicht einfach
auf die
Grenzziehung zwischen
öffentlichem und Privatrecht
abgestellt werden, wie sie die neuere Doktrin herausgebil-
det hat. Der Begriff der Privatrechte
ist dabei in einem
den
zur Zeit der Entstehung der Garantie herrschen-
den
und auch heute noch nachwirkenden Auffassun-
gen entsprechenden weiteren
Sinne zu fassen, wonach
darunter auch gewisse durch einseitigen behördlichen
Akt begründete subjektive Vermögensansprüche, spe-
ziell die Einräumung von
nutzba-ren Rechten des Staa-
tes zur Ausbeutung fallen kön,nen, wenn die Einräu-
mung nach dem Wesen des Aktes als festes Recht und
nicht nur im Sinne einer widerruflichen Erlaubnis
erfolgt ist, mag auch dieses
Recht heute überwiegend
als subjektives öffentliches
und nicht als wirkliches
Privatrecht angesehen werden. In diesem Sinne hat
denn auch das Bundesgericht noch im Jahre 1909 spe-
ziell
für die 'Vasserrechtskonzession in einem Falle,
wo von der Entscheidung dieser Vorfrage die Gut-
heissung der Beschwerde abhing.
erkannt (AS 35 I
S. 726 ff. insbesondere 746).
Der Rekurs gegen 1 Abs. 1 des angefochtenen Ge-
setzes
ist deshalb in der Meinung abzuweisen, dass die
Bestimmung, soweit sie lediglich
auf die Beseitigung
Eigentumsgarantie. N° 63. 605
der durch 175 PrGB, bezw. 117 Abs. 4 EG den Ufer-
anstössern
bisher eingeräumten abstrakten Befugnisse
gelit,nicht zu beanstanden ist, der weitergehende Ein-
griff in auf Grund der Ausübung dieSer Befugnisse
( der anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung
gekommene konkrete Privatrechte
an bestimmten Was-
serkräften aber, den die Rekurrenten rügen. in Wirk-
lichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist.
Soll-
ten entgegen dieser Voraussetzung auch für solche aus
der Vorschrift in der Praxis doch gewisse Folgerungen
gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführ-
ten als unzulässig erscheinen. so bleibt es den Rekur-
renten. soweit sie davon persönlich betroffen werden,
unbenommen, dagegen dannzumal das Bundesgericht
anzurufen.
3. -Nach Art. 65 des
eidgcm. Wasserrechtsgesetzes,
der nach 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom
16.
Februar 1922 auch auf die schon vor dem 25. Ok-
tober 1908 erteilten alten Konzessionen sinngemässe
Anwendung finden soll. kann die
Verleihung durch die
Verleihungsbehörde
für verwirkt erklärt werden, wenn
der Beliehene entweder a) die ihm durch die Verlei-
hung auferlegten Fristen. namentlich für den Finanz-
ausweis, den
Bau und die Eröffnung des Betriebes ver-
säumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine
Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden
könnte oder b) ( den Betrieb zwei Jahre unterbricht
und ihn innert angemessener
Frist nicht wieder auf-
nimmt , oder c) wichtige Pflichten (aus der Ver-
leihung) trotz Mahnung gröblich verletzt . Der erste
dieser Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos
ausser
Betracht bleiben, da nicht anzunehmen ist und
auch nicht
behauptet wird, dass heute noch solche
aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Kon-
zessionen bestehen,
in denen die Behörden der Ver-
säumung einer von ihnen auferlegten Frist der erwähn-
ten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage
AS 48 I -1922
606 Staatsrecht.
der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv
geregelt worden wäre. Mit den bei den anderen
Tatbe-
ständen sub bund c, Nichtbetrieb der Anlage während
einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung
gegen die Konzession,
hatte sich das Bundesgericht
bereits einmal in einem Streite aus dem Kanton Ob-
waIden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton
vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die
Aufnahme entsprechender Verwirkungsbestimmungen
in die Konzession,
trotzdem dieselbe sich ebenfalls
rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung,.
sondern lediglich
"als Polizeierlaubnis zu einer bestimm-
ten Art der Ausübung eines auf privatrechtlichem
Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts darstellte,
als
nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt.
weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu ent-
ziehen, wenn während längerer Frist von ihr kein
Gebrauch gemacht wird oder
ihr gröblich zuwider-
gehandelt
wird , als aus der Natur der Sache folgend
und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse
(AS 33 I S. 152 ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde
die Verwaltungsbehörde damals zu einer entsprechen-
den Beschränkung der
Konzessi6n als befugt betrach-
tet wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu beson-
ders ermächtigt zu sein, so
kann aber auch gegen die
nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher
Verwir-
kungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits
bestehenden Konzessionen grundsätzHch nichts ein-
gewendet werden. Vorzubehalten
ist dabei allerdings
der Fall, wo die konkrete
Konzession selbst die
Folgen der Nichtausübung des Rechts während ge-
wisser
Zeit oder der Verletzung von Konzessionspflich-
ten entweder ausdrücklich anders geordnet haben
sollte oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere.
weniger weitgehende Wirkungen zu knüpfen, nach
der Gesamtheit ihrer Bestimmungen
und der Um-
stände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie
Eigentumsgarantie. N0 63.
denn auch der angefochtene 16 Abs. 2 des kantonalen
Gesetzes die Verwirkungstatbestände des eidgen.
Ge-
setzes auf die alten Konzessionen nicht schlechterdings,
uneingeschränkt, sondern
nur sinngemäss für an-
wendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der
Geltendmachung derselben entgegenstehen, muss
aber
für jeden einzelnen Fall gesondert geprüft und ent-
schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten
insoweit
auf die individuelle Anfechtung eines ihn e n
g e
gen übe r tatsächlich, gestützt auf die angefoch-
tene Vorschrift allenfalls ergehenden Widerrufsbeschlus-
ses zu verweisen sind.
4.
-Auch die nach 18 des angefochtenen Gesetzes
bei Erstellung neuer, Umbau-oder Erweiterung b
stehender Wasserwerke zu entrichtende einmalige
Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche "Bau-
projekte dieser Art ohne Unterschied nicht zu bean-
standen, wenn
man es dabei lediglich mit einem Ent-
gelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten
Baupläne
in bau-und flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer
Übereinstimmung
mit den darüber bestehenden Vor-
schriften zu tun hätte, da die Einholung einer solchen
Baubewilligung wegen der durch den
Bau berührten
polizeilichen Interessen für irgendwelche Wasserwerk-
bauten mit Einschluss der zur Ausübung eines be-
reits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert
werden
kann und muss und, als eine besondere In-
anspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, auch
an
eine entsprechende Gebühr geknüpft werden darf.
Diesen Charakter
hat indessen die streitige Bewilli-
gungsgebühr
offenbar nicht. Vielmehr kann keinem
Zweifel unterliegen, dass sie nach der Absicht des Ge-
setzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung
der betreffenden Wasserkraft
zur Nutzung (die Ein-
räumung des Wasserrechts) selbst bilden soll. Dafür
spricht nicht bloss, dass sie nach
18 Abs. 1 bei Em-
pfang der Wasserrechtsverleihung
zu entrichten ist,
also mit dieser und. nicht etwa mit der polizeilichen
Prüfung und Genehmigung eines konkreten Projekts
zur Ausübung des Rechts in Beziehung gebracht wird.
Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach
der durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehr-
kraft. Dieser Masstab ist durchaus gegeben, wenn es
sich
um einen Entgelt für die Überlassung der Kraft-
nutzung selbst handeln soll; er könnte dagegen nicht
oder doch nur mit Einschränkungen als zutreffend
betrachtet werden, wenn die Gebühr die Gegenleistung
für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten
Bauprojektes verursachten Mühe-und Kostenaufwand
darstellen soll,
denn dieser Aufwand ist keineswegs not-
wendig dem
Umfange der beabsichtigten Kraftaus-
nützung proportional, er hängt daneben noch von einer
Reihe
anderer Momente ab.
Gerade
der Zusammenhang, in den das Gesetz die
Bewilligungsgebühr
mit der Wasserrechtsverlei-
hung bringt, in Verbindung mit der beschränkten,
nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach
den
Erklärungen der Antwort dem durch 1 Abs. 1
des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz
der Regali-
tät der Wasserkräfte zukommen soll, lässt abnr anderer-
seits
auch die Annahme zu, dans die Gebührenpflicht
nach
der Meinung des Gesetzes nicht in dem Umfange
eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W.
dass dabei
nur an den Fall eifler wirklichen neuen Was-
s:rrechtsverleihung und nicht an Bauten gedacht ist,
die
zur Ausübung eines bereits -in einer der oben
Erw. 2
erörterten Weisen -begründeten, lediglich
bisher noch
nicht oder doch nicht voll ausgenützten
Rechts an der betreffenden Wasserkraft erstellt wer-
den. Dass
18 Abs. 2 -von diesem Standpunkte aus
ungenau -von der bei Um-oder Erweiterungsbauten
neu gewonnenen ll, nicht von der dazu neu ver-
liehenen
Wasserkraft spricht. steht dem nicht ent-
gegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der Vor-
Eigentumsgarantie. N° 63.
aussetzung des ZusammenfalIens des Umfangs der
tatsächlichen Ausnützung mit demjenigen des Wasser-
rechts selbst, eine Voraussetzung, die denn auch
nach dem
unter 2 Gesagten für den Regelfall der Aus-
nützung durch den Anstösser selbst durchaus zutrifft,
indem die Ausübung der diesem
durch 175 PrGB,
117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein
Recht am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im
Umfange der tatsächlichen Ausübung zu verschaffen
vermochte. Die Verneinung
der Gebührenpflicht für
den Fall, wo gegenüber
der Bestreitung des Staates
der Nachweis des Bestehens eines über die bisherige
tatsächliche
Nutzung hinausgehenden, auf anderem
Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts
durch Urteil
des
zu dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters
erbracht werden kann, wird dadurch nicht gehin-
dert.
Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf
solche
Tatbestände anwendbar erklärt werden, die
vorstehend als
davon nicht erfasst angesehen worden
sind, so
müsste sie allerdings insoweit als verfassungs-
widrig
erklärt werden. Es würde damit die Ausübung
eines bereits bestehenden wohlerworbenen
Rechts von
der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht, die nach
ihrer Natur nur für die staatliche Einräumung dieses
Rechts selbst
auf Grund des Wasserkraftregals erhoben
werden kann,
und dieses -durch das angefochtene
Gesetz
erst eingeführte -Regal mit rückwirkender
Kraft auch gegenüber den bei seinem Inkrafttreten vor-
handenen,
ihm entgegenstehenden privaten Berechti-
gungen ausgestattet.
Eine solche Rückwirkung des
Regals
auf alte Wasserrechte enthält aber, auch wo
sie sich
in einer Belastung der erwähnten Art erschöpft,
wie das Bundesgericht schon
im Urteil der Aktien-
gesellschaft Beznau-Löntsch gegen Glarus
(AS 35 I
S. 725 ff.) entschieden hat, einen Eingriff in die
Substanz, den
Bestand dieser Rechte, die dadurch in
Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge-
wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung
der Eigentumsgarantie
nur gegen Entschädigung an-
geordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei
, Anerkennung einer solchen Entschädigungspflicht wäre
zudem die Vorschrift sinnlos, da es für den Staat
keinen Zweck hat eine Abgabe zu erheben, die er
nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den
in der Erhebung liegenden Eingriff in ein wohl-
erworbenes Recht wieder
erstatten muss.
5. -Daraus ergeben sich zugleich auch die Grund-
sätze für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit
des in letzter
l:inie angefochtenen 19 des Gesetzes,
d. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses
von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als
Entgelt (Ge-
bühr) für die
Überlassung der betreffenden Wasser-
kraft zur Nutzung wä-re er in der Anwendung auf
Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes,
d. h. des durch es eingeführten Regals auf anderer
rechtlicher Grundlage erworben worden sind, verfas-
sungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung
zu einer besonderen Gegenleistung des Staates ge-
brachter, sondern einfach
an den Besitz eines ver-
mögenswerten Rechtes an sich .gleichviel welchen Ur-
sprungs geknüpfter und in diesem Sinne voraus-
setzungsloser
)) Beitrag zur D-eckung des staatlichen
Finanzbedarfs
kann er nicht unter Berufung auf die
Eigentumsgarantie,
sondern' höchstens wegen Ver-
letzung anderer Verfassungsvorschriften, z. B. des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit, angefochten wer-
den (s. dazu das oben augeführte Urteil S. 743).
Die Natur einer Steuer kann nun der Auflage' nicht
schon, wie die Rekurrenten meinen, wegen der Be-
zeichnung als
Zius) und der Bezugnahme auf die
Grundsätze des eidgell. Wasserrechtsgesetzes für die
Berechnung abgesprochen werden, das allerdings
unter
dem Wasserzins nur die besondere, Gebührencharakter
tragende periodische Leistung für die staatliche
Ein-
Eigentumsgarantie. N° 63.
räumung (Verleihung) des Wasserrechts versteht und
nur für sie in Art.51 direkte Berechnungsgrundsätze
aufstellt.
So wenig die Bezeichnung einer Abgabe als
Steuer ) für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit ent-
scheidend sein kann, wenn sie materiell nicht diesen
Charakter sondern den einer Gebühr
für die Einräu-
mung einer dem Staate zustehenden nutzbaren Be-
fugnis
zur Ausbeutung hat, so wenig kann die Ver-
wendung einer anderen, auf eine Gebühr hinweisenden
Benennung jene Folge haben, falls sie dem Wesen der
Sache
nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vor-
schriften des eidgen. WRG für die Berechnung aber
enthält lediglich eine Regel für die Feststellung des
Wer t e s des A bg a b e 0 b j e k t e s im einzelnen
Fall; über die Natur der Abgabe an sich ist damit
noch nichts gesagt.
Massgebend
hiefür muss vielmehr der gesamte In-
halt der Bestimmung, die Art sein, wie darin die Ab-
gabepflicht formuliert
ist (AS 38 I S. 344 ff.). Sie weist
aber, wie im eben angeführten Urteile
auf eine Steuer
und nicht auf eine Gebühr für die Überlassung der
Wassernutzung hin. Getroffen werden danach durch
die
Zinspflicht)) die Inhaber von Wasserwerken im
Kanton (das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen
und nur von solchen), und zwar alle Inhaber derartiger
Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund des ent-
sprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die
Anlagen ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft.
Mit andern Worten es knüpft die Pflicht einfach an den
bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als solchen an,
ohne
dass. die Zulässigkeit der Ausnützung des Ge-
wässers dazu irgendwie von der
Entrichtung der Ab-
gabe abhängig gemacht oder die letztere sonst
mit
einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräu-
mung oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zu-
sammenhang gebracht würde. Die Herstellung eines.
solchen
Zusammenhangs wäre aber dieVoraus.setzung
61;!
für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für
eine staatliche Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art.
Beim Fehlen dieses Erfordernisses muss auch hier
gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter
gleichen tatsächlichen Verhältnissen und aus den glei-
chen Gründen angenommen worden ist, nämlich dass
man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern
mit einer rein in sich selbst begründeten staatlichen
Finanzauflage und demzufolge mit einer s t e u e r -
m ä s
si gen Belastung der Wasserwerkinhaber zu tun
hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die Bestimmung
so aufgefasst h.at und wissen wollte, zeigt überdies
auch die Bezugnahme auf Art. 15, d. h. den Steuer-
artikel der KV im Ingresse des Gesetzes und die Er-
klärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden
zu
behaften sind, dass die entsprechenden Leistun-
gen an die Stelle der bisher erhobenen ordentlichen
Vermögenssteuer
treten sollen, die damit in Wegfall
komme. Dass als dieser unterworfenes Objekt -und
zwar zulässiger Weise -in der Praxis auch die aus-
genützten Wasserrechte, d. h. die durch sie dargestell-
ten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den
Rekurrenten zugestanden. Könnten über die wirkliche
Tragweite
der nunmehr in 19 des angefochtenen Ge-
setzes vorgesehenen Auflage
trotz des Gesagten viel-
leicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich
um eine
zur ordentlichen allgemeinen" Vermögenssteuer hinzu-
tretende Leistung handelte, so müssen sie aber mit
dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumu-
lative Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Ab-
gabe vielmehr einfach den Ersatz für jene unzWeifel-
haft steuermässige und nicht angefochtene, schon bis-
her stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten
wenden demgegenüber zu Unrecht ein, auch bei An-
nahme einer Steuer verstosse die Anwendung der Vor-
schrift
auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die
Eigentumsgarantie, weil' wegen
der Höhe dieser Steuer
Eigentumsgaranfie. N° 63.
die gleichzeitige Erhebung eines Wass:rzinses in: eigent-
lichen
Sinne (Entgelt für die VerleIhung) bel neuen
Vasserrechtsverleihungen zufolge
der Schranke des
Art. 49 eidgen.
VRG nicht mehr möglich wäre und
die Inhaber alter pIivater Wasserrechte diese daher
nur noch unter den nämlichen finanziellen Leistungen
ausnützen könnten,
unter denen künftig auf Grund
des Regals
vom Staate solche Nutzungsrechte ne
erworben und ausgebeutet werden können, WOmIt
der privatrechtliche Charakter des Gutes illusorisch
würde
. Das Verbot des Art. 49 eidgen. WRG bezieht
sich, wie
auch die Rekurrenten anerkennen. nur auf
die Kumulierung einer besonderen Wasserkraftssteuer
mit dem Wasserzins , wenn beide zusammen zu
einer höheren jährlichen Belastung als 6
Fr. pro Brutto-
pferdekraft führen. Es schliesstdie Verbnndun . enner
solchen Steuer mit a n der e n konzesslOnsmasslgen
Leistungen
und Bedingungen, die einen Gegenwert
für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bIlden
sollen, wie einmalige
Konzessionsgebühr , ( Abgabe
von Wasser oder Kraft, Beteiligung des Gememwesens
am Gewinn, Heimfall der Verleihung usw. nicht aus,
unter dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen
in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte
nicht wesentlich erschweren dürfen (Art. 48 ebenda).
Ein e solche Auflage, welche die Inhaber alter Was-
serrechte nicht trifft, ist denn auch für die Begründung
neuer Wasserrechte auf dem Wege der Verleihung In
18 des kantonalen Gesetzes ausdrücklich vorgesehen,
nämlich die
in Erw. 4 besprochene einmalige Kon-
zessionsgebühr von 4 Fr. pro Bruttopferdekraf . Da-
mit fällt aber die Voraussetzung, von der aus dIe Re-
kurrenten denWasserzins des 19 auch als Steuer
aufgefasst mit der Eigentumsgarantie unverträglich
erklärt wissen wollen, nämlich die Gleichstellung der
alten privaten und der künftig durch staatliche Ver-
leihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichtlich der
finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend
dahin, sodass
auf die grundsätzliche Frage der Begrun-
detheit der Anfechtung bei Zutreffen dieser Behaup-
tung nicht einzutreten . ist.
Ebenso erledigen sich die
auf der Annahme der
gleichzeitigen Erhebung der allgemeinen Vermögens-
steuer von dem durch die Wasserrechte dargestellten
Vermögenswerte
und des (e 'Vasserzinses beruhenden
eventuellen Beschwerdepunkte
der Doppelbesteuerung
und der Verletzung der Gewerbefreiheit mit der
Erklärung des Staates, dass in Zukunft als Folge der
Einführung des. besonderen Wasserzinses die Einbe-
ziehung
der Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer
dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb
einer
Erörterung des Zu treffens jener Rügen für den ent-
gegengesetzten Fall nicht.
Dass
der streitige Wasserzins als Steuer aus dem
Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit
unzulässig
wäre, weil die Tatsache, dass das Wasserrecht
gleichviel auf welchem Titel beruhend für den Inhaber
eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unter-
stellung unter die ordentliche an den Vermögensbesitz
überhaupt sich knüpfende Steuer und nicht die Er-
hebung einer Sondersteuer . mit verschiedenem und
unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen ver-
möchte, behaupten die Rekurrenten nicht. Der Ein-
wand wäre auch, 'wie in dem bereits. mehrfach ange-
führten Urteile AS 38 1. S. 341 ff., auf das dafür ver-
Vliesen werden kann, einlässlich dargetan worden ist,
unbegründet.
Vorzubehalten
ist dabei immerhin der Fall solcher
nicht auf der Uferanstösserschaft, sondern auf beson-
deren Erwerbstiteln beruhender
alter (historischer,
ehehafter) Vasserrechte, die nach
ihrer besonderen
Natur auch die Befreiung von als Steuern sich dar-
stellenden Abgaben
in sich schliessen, oder staatlicher
Bewilligungen zur Ausnützung der Kraft, mit denen im
Eigentums garantie. N° 63.
Interesse des Zustandekommens des Werkes die be-
sondere Zusicherung der Steuerfreiheit (ein konzes-
sionsmässiges Steuerprivileg) verbunden worden sein
sollte. Soweit
der Nachweis eines solchen besonderen
mit dem einzelnen konkreten Recht verbundenen An-
spruchs auf Steuerfreiheit erbracht werden kann, wird
von den betreffenden Wasserwerken auch der Wassnr
zins des 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE
GARANTIE INTERCANTONALE PO UR
L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS
. DERIVANT DU DROIT PÜBLIC
VgL Nr. 59. -Voir n° 59.
XI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 60, 61 und 62. Voir nOS 60, 61 et 62.