lichen Merkmale eines Ausverkaufs enthält, wozu nicht
nur vom Standpunkte des kantonalen Gesetzes, sondern
auch des Bundesrechts (Art. 31 BV), die zeitliche Be-
schränkung der Veranstaltung (der vorübergehende
Charakter der damit gewährten Vorteile) gehört. Ob eine
solche Begrenzung hier schon
in dem biossen Ausdrucke
Saisonverkauf erblickt werden könnte, mag dahin-
gestellt bleiben,
da sie jedenfalls ohne Willkür und
Verletzung der aus Art. 31 BV folgenden Schranken
aus den weiteren
Sätzen des Kataloges: der Printernps
bringt für seine Saisonausverkäufe jedes Jahr grosse
Opfer und lnfolge der Beschränktheit der in
diesem Kataloge zusammengestellten Waren bitten wir
die
Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald als möglich
zu
übermitteln hergelnitet werden konnte. Die Be-
schränkung
der. Preisvergünstigungen auf einen be-
stimmten Warenvorrat enthält notwendigerweise zu-
gleich
auch eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung
(ygI. in diesem Sinne schon AS 42 I S. 268 mit Zitaten,
ferner
46 I S. 333). In diesen die Bedeutung des Ange-
bots näher umschreibenden Zusätzen liegt auch der
Unterschied des Falles zu dem durch das Urteil des
Appellationsgerichts
vom November 1916 beurteilten
der Magazine
zum Wilden. Mann, wo für den Ausver-
kaufscharakter
der Ankündigung einzig die Wendung
Messeangebot in Betracht fiel, sodass von einer
gegen
Art. 4 BV verstossenden ungleichen Recht-
sprechung nicht die Rede sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Handels-und Gewerbefreiheit. No 38.
- UrteU vom 20. Oktober 1922 i. S. Itnth
gegen Einwohnergemeinde Solothurn und Regierungsrat
des Xantons Solothurn.
Anordnu.ng einer Marktkommission, dass auf dem Markte
das K ogramm. Fleisch um 20 Rappen billiger verkauft wer-
den musse, als m den Läden. Keine Verletzung der Rechts-
gleichheit oder der Handels-und Gewerbefreiheit.
A. -Der Rekurrent Ro'h besucht seit zirka 30 Jahren
regelmässig als. Standmetzger den Wochenmarkt zu
Solothurn. Nach Anordnung der Marktkommission sind
di Standmetzger gehalten mit ihren Preis ansätzen pro
KIlogramm ausgewogene Fleischware 20 Rappen unter
den von der städtischen Metzgerschaft im Ladenverkauf
angewendeten und von ihr festgesetzten Preisen zu
bleiben. Am Wochenmarkt vom 28. August 1920 ver-
kaufte Roth Speck zu mit "1 Fr. 40 Cts. übersetzten
Preisen
und erhielt deswegen eine schriftliche Ver-
warnung
mit der Androhung, dass ihm im Wiederholungs-
fall
der Markt gesperrt werde. Roth hielt sich nicht
daran. Mit Brief vom 2.
September 1920 wurde ihm
itens der Marktkommission eröffnet, es sei wegen
Unenetung der städtischen Ma.rktordnung für die
Zelt
eIne Monats das Marktverbot über ihn verhängt.
Wegen dieses Verbots beschwerte sich
Roth am 14. Ja-
nuar 1921 beim Stadtammannamte von Solothurn,
nachdem
er ereits in einer Eingabe vom 7. Dezember
1920 eine Genugtuungssumme von 600 Fr. und Ersat
der Kosten gefordert hatte. Er stellte" die Begehren :
- Es sei der Beschluss der Marktkommission von
Solothurn, wonach die den dortigen Wochenmarkt
besuchenden a.uswärtigen Metzger ihre Fleischwaren
nter dem Preise zu verkaufen gehalten sind, den die
In dnr Stadt ansässigen Metzger verlangen. als unge-
setzlIch aufzuheben.
Eventuell: es seien die für den
Fleischverkauf
auf dem Pla.tze Solothurn angesetzten
Höchstpreise aufzuheben. 2. Es sei zu erkennen und in
gebührender Weise
bekannt zu geben, dass das über
Roth verhängte Marktverbot zu Unrecht verhängt
worden
und es sei . demselben daher angemessene Ent-
schädigung und Genugtuung zu leisten. Mit Schluss-
nahme vom 2.
Februar 1921 wies die Einwohnerge-
meinderatskommission
der Stadt Solothurn die beiden
Begehren, nach Einholung einer Vernehmlassung der
Marktkommission, ab.
Roth zog diesen Entscheid an den
Gemeinderat weiter, der
am 17. Oktober 1921 die ge-
stellten Begehren ebenfalls abwies.
In einer Vorstellung
und Beschwerde vom 27. Dezember 1921 wandte
sich hierauf
Roth an den Regierungsrat des Kantons
Solothurn,
in der er die erwähnten Begehren wieder-
holte,
mit der Begründung, dass das Vorgehender Markt-
kommission den Art.
4, 31 und 60 BV widerspreche.
Der Regierungsrat
hat nach Einholung der Vernehm-
lassung des Gemeinderates von Solothurn mit Entscheid
vom 12.
Juni 1922 die Beschwerde aus formellen und
materiellen Gründen abgewiesen. In formeller Beziehung
wird die Beschwerde als verspätet
bezeichnet: Es
handle sich um einen Rekurs gegen die Verfügung einer
Gemeindebehörde, der nach
'111 des Gesetzes betr.
Organisation des Gemeindewesens vom 22. Oktober
1871 innert 14 Tagen nach Bekanntmachung des ange-
fochtenen Beschlusses
dem, Regierungsrat eingereicht
werden müsse. Dem Rekurrenten sei
der angefochtene
Gemeinderatsbeschluss am 25.
Oktober 1921 mitgeteilt
worden, die Beschwerdeschrift sei
am 28. Dezember
eingegangen ; sie sei demnach verspätet.
In materieller
Beziehung wird zunächst ausgeführt, dass
sich der
Rekurrent gegen die Marktordnung vergangen habe
und dass die Marktkonurission befugt gewesen sei,
ihrer Anordnung durch Marktverbot Nachachtung zu
verschaffen. Bezüglich der unterschiedlichen Behand-
lung der Laden-
und Standmetzger betreffend die Preis-
bemessung wurde auf die Vernehmlassung der Gemeinde-
Halldels-und Gewerbefreiheit. N0 38.
behörde verwiesen, die zutreffend sei und dahin geht :
Die Anordnung, dass die Standrnetzger
mit ihren Prei-
sen um 20 Rappen unter den Preisen der Ladenmetzger
zu bleiben hätten, sei eine durchaus begründete Mass-
nahme
zur Vermeidung von Preistreibereien. Die Stand-
rnetzger arbeiteten mit weniger Spesen, zahlten weder
Gemeindesteuer, noch Schlachthausabgaben, sodass eine
verhältnismässig so geringe
Konzession zu Gunsten
der Stadtkonsumenten sehr wohl
am Platze sei. Übri-
gens
hätten auch Stände führende Stadtrnetzger die-
selben Bedingungen
zu erfüllen. Eine Beschränkung
der freien Konkurrenz könne unmöglich angenommen
werden,
da es einem jeden Standmetzger frei stehe,
seine Konkurrenten beliebig zu unterbieten. Insbesondere
habe
Roth die seit mehr als 20 Jahren durchgeführte
Massnahme nie angefochten
und anerkanntermassen
immer einen schönen Verdienst dabei gefunden.
B. -Gegen diesen am 23. Juni 1922 dem Rekurrenten
mitgeteilten Entscheid
hat dieser am 19. August 1922
die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben.
Er stellt darin das Begehren: (( Es sei die
Solothurner Marktordnung
in ihren Bestimmungen,
wonach die Standrnetzger genötigt werden, ihre Fleisch-
waren zu einem bestimmten, namentlich
unter dem den
Stadtmetzgern von Solothurn eingeräumten
Verkaufs-
preis an ihre Kunden abzugeben, als ungesetzlich auf-
zuheben
und deren Handhabung in diesem Punkte
für die Zukunft zu verbieten, unter Auferlegung der
gerichtlichen
. und aussergerichtlichen Kosten an den
Staat, eventuell die Stadtgemeinde von Solothurn und
Verurteilung zur Rückvergütung der vom Rekurrenten
schon erhobenen Gebühren
von 10 Fr. 35 Cts. Dem
Einwand der Verspätung des Rekurses gegenüber wird
angebracht: Es werde nicht der Gemeindebeschluss
angefochten, durch den die Beschwerde vom 14.
Januar
1921 abgewiesen worden sei, sondern der Rekurrent
habe beim Regierungsrat einen bestehenden gesetz-
widrigen Zustand, eine in Solothurn in Kraft stehende
gesetzwidrige
. Marktordnung angefochten,. welche die
Gemeinde, die sie aufgestellt habe, bis heute gehand-
hnt habe und .deren Abänderung oder Aufhebung
bIS heute . verweIgert werde. Diesen gesetzwidrigen
Zust:md vermöge der Ablauf von 14 Tagen seit einem
bezüglichen Gemeindebeschluss nicht zu sanktionieren.
Was wäre die Folge von einer solchen Rechtsauifassung?
Der Beschwerdeführer Roth müsste neuerdings eine
Besch,,:erde gleichen Inhaltes an die Einwohnergemeinde
und beI deren Ablehnung neuerdings eine solche an den
Regierungsrat eInreichen
und dann würde auch diese
Behörde wieder gleich entscheiden. Vielleicht
aber
würden sich beide auch auf res iudicata berufen und
dann wären sie
erst recht geschützt in ihrem Unrecht.
Kurz, von einer Verspätung kann im Ernste nicht
die Rede sein, da eine ungesetzliche Verordnung ange-
fochten wird, die alle Samstage zum Nachteile des
Rekurrenten angewendet
und gehandhabt wird, unter
Androhung von empfindlichen Strafen. Hiegegen kann
jeder Zeit, wenigstens bei der kantonalen Behörde,
Benchwerde eführt wernen. Dnn geht vernünftiger-
welse auch die Praxis.
Ubrigens ist der Regierungsrat
(!( s Kantons Solothurn auf die Beschwerde eingetreten
und hat dieselbe materiell beurteilt. Damit fällt dieser
Einwand
sowieso' dahin. Sodann wird materiell aus-
geführt, die Anordnung betreffend die Fleischpreise
der Standmetzger bedeute die Festsetzung von Höchst-
preisen, was
vor Art. 4, 60, 31 BV unzulässig sei.
C. -Der Regierungsrat von Solothurn bemerkt in
der Vernehmlassung: Wenn der Entscheid des Re-
gierungsrates vom 12.
Juni 1922 den Rekurs als ver-
spätet bezeichnete, so habe sich dies vornehmlich auf
den Teil der Beschwerde bezogen, der sich gegen das
über den Rekurrenten
verhäIIgte Marktverbot richtete.
Diese Beschwerde werde
jetzt fallen gelassen, und es
werde
nur noch die Zulässigkeit der Preislimitierung
i
I
.'
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 38.
angefochten. Nun 'enthalte die .Marktordnung vom
28. Mai 1921, die vom Regierungsrat
am 4. September
1921 genehmigt worden se eine Bestimmung über die
Preisfestsetzung
überhaupt nicht. Wohl aber bestehe
seit
mehr als 20 Jahren unangefochten die marktpoli-
zeiliche Anordnung, dass die Standmetzger mit ihren
Preisen
unter denjenigen der Ladenmetzger zu bleiben
hätten.
Ob gegen eine solche dauernde Regelung stets
Rekurs angehoben werden könne, 'lasse der Regierungs-
rat dahingestellt. Seit der Erhebung des vorliegenden
Rekurses sei
in einem Ausführungsreglement zu einer
am 22. Juli 1921 von der Einwohnergemeindeversamm-
lung beschlossenen Abänderung des Art.
25 der Ver-
ordnung vom 16. September 1910 über das Schlachten,
die Fleischschau
und den Fleischverkehr, vom 9. Februar
1922, die InnehaJtung eines Preisunterschieds positiv
festgelegt worden. Betreffend die
Frage der Preisbe-.
messung bezw. des Preisdifferenzobligatoriums werde
der
Standptinkt der Gemeindebehörden und des Re-
gierungsrates aufrecht erhalten. Mit Bezug auf letztem
Punkt äussert sich die Vernehmlassung des Gemeinde-
rates von Solothurn
dahin: Beschwerdepunkt könnte
einzig sein ein seit Zulassung der öffentlichen Markt-
stände seit vielen
Jahren üblicher Brauch, der nun
auch im neuen Reglement über Verkauf von frischem
Fleisch auf öffentlichen Marktständen als Vorschrift
aufgenommen wurde, dass die Standmetzger das Kilo-
gramm Fleisch 20 Rappen billiger als die Metzger in den
Verkaufsläden abgeben müssen. Dabei
ist auch hier der
Vorhalt der ungleichen Behandlung
und der Verletzung
des Grundsatzes der Gewerbefreiheit vollständig un-
zutreffend, indem jedermann, auch der hiesige Metzger,
wenn
er nebst seinem Laderuokal noch einen öffentlichen
Marktstand
halten will, diese Preisreduktion auf sich
nehmen muss.
Es steht im Ermessen der Gemeinde,
derartige Vorschriften aufzustellen, eventuell
das Feil-
halten
auf 'öffentlichen Marktständen zu verbieten.
294 Staatsrecht.
Die Beschwerde wäre demnach auch in materieller
Beziehung unbegründet ; das Bundesgericht dürfte aber
darauf gar nicht eintreten, weil ausdrücklich die städti-
sche Marktordnung angefochten wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Das Marktverbot steht nicht mehr in Frage.
Der Rekurrent hat sich dem regierungsrätlichen Ent-
scheid, der den dagegen gerichteten Rekurs aus for-
mellen
und materiellen Gründen abwies, unterzogen
und sein daheriges Begehren (Nr. 2 in der Eingabe an
die kantonalen Behörden) vor Bundesgericht nicht
aufgenommen.
- -Nach
dem' angefochtenen Entscheid ist der
Rekurs gegen die gemeinderätliche Abweisung des
ersten Begehrens betreffend den Zwang
zur Einhal-
tung einer Preisdifferenz für die Standmetzger in erster
Linie als verspätet abgewiesen worden.
In der Vernehm-
1assung
erklärt aber der Regierungsrat, dass sich die
Abweisung wegen Verspätung vornehmlich auf den
Rekurs gegen das Marktverbot bezogen habe. Demnach
wird der
Standpunkt, dass in Beziehung auf das andere
Begehren der Rekurs ebenfalls
verspätet gewesen sei,
preisgegeben, wie denn auch schon
im angefochtenen
Entscheid die Frage
trotz der angenommenen Ver-
spätung materiell behandelt worden ist. Es ist deshalb
nicht
auf die formelle Abweisung abzustellen, sondern
zu prüfen, ob die materielle Abweisung des Begehrens
Nr. 1 verfassungswidrig sei.
- -Dabei
kann nicht entscheidend ins, Gewicht
fallen. dass der
Rekurrent irrtümlicherweise annimmt,
die angefochtene Preisregulierung bilde einen Bestand-
teil
der eigentlichen Marktordnung. Es ist von den
Solothurner Behörden zugegeben. dass die Innehaltung .
jener Preisdifferenz seit
J abren von der Marktkommission
verlangt wird. Diesen
Zwang, will der Rekurrent be-
seitigt wissen,
und darin, das er ihn ,in die geschriebene
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 38.
Marktordnung verlegt, während er sich einfach in der
Handhabung der Marktpolizei äussert, liegt ein Ver-
sehen, das nicht zu einer Abweisung der Beschwerde
führen darf. Sachlich aber ist die Beschwerde unbe-
gründet. Man
hat es mit einer öffentlichen Anstalt zu
tun, deren Betrieb innerhalb der gesetzlichen Schranken
von den zuständigen Organen, soweit es der Anstalts-
zweck erfordert, nach freiem Ermessen geregelt werden
kann.
Es ist klar, dass die Gemeindebehörden, wenn sie
die öffentlichen
Plätze und Strassen zur Aufstellung von
lVIarktständen hergeben, die Benutzung auch von Be-
dingungen abhängig machen können, die aus dem Zweck
der Einräumung dieser Erlaubnis, den Konsumenten
hinreichende
und passende Kaufsgelegenheit zu ver-
schaffen, sich rechtfertigen lassen.
Dazu gehört auch
eine gewisse Kontrolle der
Preise, da der mit der öffent-
lichen Ausbietung der Waren verbundene, erhöhte
Reiz zum Ankauf die Gefahr einer Übervorteilung
vergrössert.
So wird gegen 16 der Marktordnung von
Solothurn vom
28. Mai 1920 weder vom Standpunkt
der Gleichheit vor dem Gesetz. noch vom Standpunkt
der Handels-und Gewerbefreiheit aUS etwas einzu-
wenden sein, wenn darin
bestimmt wird: Die Ver-
kaufspreise für die Lebensmittel auf dem Markte sind
durch die Marktaufsicht oder Marktpolizei regelmässig
auf ihre Angemessenheit zu prüfen.
In Fällen von Preis-
überschreitungen wird durch sie die Herabsetzung
der
Preise angeordnet. Und wenn nun bezüglich der
Standmetzger seit
Jahren die Anordnung besteht und
bis jetzt anstandslos befolgt wurde, dass für die ausge-
botenen
Waren die Preise um etwas unter denen der
Ladenmetzger zu bleiben haben, die
die s e bestimnien,
so ist auch hierin weder eine Verletzung der Gleichheit
vor dem Gesetz. noch eine solche der Handels-und
Gewerbefreiheit zu erblicken. Ersteres nicht, weil alle
Standmetzger" auch die städtischen, die einen Laden
haben, gleichgestellt werden. Und letzteres nicht. weil
eine solche Anordnung nicht eine amtliche, Festsetzung
der Fleischpreise
bedeutet -was vielleicht beanstandet
werden könnte -. sondern nur die Einhaltung einer
Preisdifferenz gegenüber dem Ladenpreis des Fleisches
verlangt. Das lässt sich als eine Art Sicherheit. gegnll
eine zuweitgehende Ausnützung der Erlaubms, die
öffentlichen Strassen
. und Plätze zu dieser nicht
gewöhnlichen
Art des Handelsbetriebes zu benützen,
rechtfertigen,
aber auch als Mittel, die eigenartigen
Wirkungen der Konkurrenz der Standmetzger für die
Ladenmetzger
zu mildern. Die genannte Anordnung
erscheint
deshalb vor Art. 31 BV als zulässig. weil
eine solche relative Preisfestsetzung
hier nicht den
Zweck hat, die Preisbildung dem freien Spiel der. Kon-
kurrenz zu entziehen, sondern nur einer Kategone von
Handeltreibenden,
. die unter günstigern . Bedingungen
das Gewerbe betreibt, eine Ausgleichung gegenüber
den unter ungünstigeren Bedingungen ihr Gewerbe
treibenden Berufsgenossen
zumutet, indem durch Auf-
erlegung einer sie belastenden Bedingung eine durch
die
Zulassung des Gewerbebetriebes auf öffentlichem
Grund und Boden geschaffene Ungleichheit in der Kon-
kurrenz vlieder ausgeglichen werden soll. Das ist umso-
weniger zu beanstanden, als es zweifellos im Interesse
der Konsumenten liegt.
Demnach erkennt 'das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Politisches Stimm-und Wahlrecht. Ne 39. 297
HI. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
39. Arret du G octobre 1922 dans la cause Nicole et consorts
contre Conseil d'Etat de Geneve.
Elections: Dans le systeme majoritaire, sauf disposition
expresse de
la loi, le citoyen ne peut pas s'opposer a ce
qu'un parti ou un groupe ,d'electeurs fasse figurer son nom
sur la liste deposee en vue des elections. -Difference avee
le systeme proportionnel.
A. -Le 2 novembre 1921, plusieurs membres du
parti socialiste genevois, candidats a l'election du Conseil
d'Etat ont demande a la Chancellerie d'Etat de refuser
leur inscription
sur toute autre liste que celle du parti
socialiste. qui pourrait etre deposee en conformite de
l'art. 47 de la loi genevoisedu 3 mars 1906 sur les vota-
tions et elections.
Par arrete du 9 novembre 1921. le Conseil d'Etat du
canton de Geneve prit acte du refus des candidats
socialistes de figurer
sur une autre liste que celle de
leur
parti et decida en consequence de ne pas laisser
leurs noms
sur d'autres listes deposees en Chancellerie ,
cette decision s'appliquant aussi aux autres candidats
qui feraient des declarations analogues
.
En mai 1922. a l'occasion des eIections des Conseils
administratifs de
la Ville de Geneve et des commq.nes
suburbaines, les candidats socialistes ont declare qu'ils
refusaient de laisser
porter leurs noms sur toute autre
liste que celles des partis radical et socialiste. Par contre,
les candidats radicaux devaient s'engager
a ne figurer
en dehors de la liste de leur parti, que sur la liste so-
cialiste. En raison deces arrangements entre partis.
les listes socialistes et radicales furent identiques . titndis