Ban on imitation metal grave monuments upheld

BGE 48 I 235Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I26 mar 1908Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Gottfried Egloff and Joseph Häni challenged St. Gallen municipal and cantonal decisions prohibiting hollow metal grave monuments that imitate stone. The Federal Supreme Court held that it was competent to hear the constitutional complaint under Art. 4 BV, since the attack concerned an alleged arbitrary exercise of local regulatory powers and unequal treatment, not the constitutional burial right under Art. 53(2) BV. On the merits, the Court found that cemetery authorities may preserve dignity, harmony, and decorum of burial grounds and may prohibit deceptive imitation monuments. The Court also rejected the equality argument because the complained-of monuments were not shown to be comparable to the accessory ornaments cited by the complainants.

Massima Omnilex

Art. 4 BV, Art. 53 Abs. 2 BV; cemetery regulations and equal treatment. The burial system constitutes a public institution, and the competent municipal authorities enjoy a discretionary margin in regulating the use and appearance of cemeteries within the limits of the cantonal burial legislation. They may, in particular, prohibit grave monuments that deceptively imitate a different material, where such objects are considered incompatible with the dignity, harmony, and decorum of the cemetery. A violation of equality is not made out where the allegedly comparable objects are not materially equivalent, especially if they are merely accessory decorations rather than the principal grave monument (consid. 3-4).

Testo completo

234 Staatsrecht.

dchter jene Frage bejaht oder verneint hat, wie es bei

rein wörtlicher Anwendung des

Art. 87 Ziff. 1 OG der

Fall wäre. Die

Parteien erhielten so überall da, wo das

Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz eine

kantonale Gesetzesbestimmung als bundesrechtswidrig

erklärt hat und die kantonalen Gerichte sich diesem

AusSpruche in einem späteren Prozesse gefügt haben,

die Möglichkeit jene Auffassung durch staatsrecht-

lichen Rekurs der Nachprüfung des Bundesgerichts als

Staatsgerichtshof

zu unterstellen, mit der Wirkung, dass

letzterer

zu der Streitfrage neuerdings sachlich Stellung

zu nehmen, und wenn er darüber anderer Ansicht wäre,

die Entscheidung des Gesamtgerichts (Art. 23

OG)

anzurufen hätte. Es bedarf aber keiner Ausführungen,

dass ein solcher

Zustand dem organisatorischen Ver-

hältnis zwischen den einzelnen Abteilungen des Bundes-

gerichts

und den Grundgedanken des OG nicht ent-

sprechen würde.

Muss demnach angenommen werden, dass

auch im

vorliegenden Falle dem Rekurrenten zur Anfechtung

des streitigen Inkompetenzentscheides wegen unrichtiger

Abgrenzung des Geltungsbereiches des eidgenössischen

und kantonalen Rechts die zivilrechtliehe Beschwerde

zugestanden

hätte (welcher Auffassung auf eingeleiteten

Meinungsaustausch sich die

II. Zivilabteilung des Bundes-

gerichts,

in deren Geschäftskreis laut Reglement die

Behandlung solcher Beschwerden fällt, angeschlossen

hat), so wird dadurch

aber der staatsrechtliche Rekurs

als subsidiäres Rechtsmittel nach feststehender Praxis

ausgeschlossen (AS 40 I S. 433; 42 I S. 392; 45 I S. 325).

Ih,Pnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Besehwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 27.

-Voir aussi n° 27.

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

31. Urteil vom 6. Oktober 1922 i. S. lIäni gegen St. Ga.llen.

Zuständigkeit des Bundesrates und des Bundesgerichnes

zur Beurteilung von Beschwerden über Anordnungen . m

Begräbniswesen. -Kompetenzen der Organe des Begrab-

niswesens. Ein Verbot der Aufstellung von hohlen Grab-

mälern aus Zinkblech vcrstösst nicht gegen Art. 4 BV.

A.. -Der Gemeinderat von WH (St. Gallen) verbot

am 30. September 1921 provisorisch und am 13. De-

zember definitiv, auf dem Friedhof zu St. Peter Grab-

denkmäler aus Blech (Stein-oder

Holzimitation )

aufzustellen. Hievon gab er dem Gottfried Egloff in

Gäh vil, der sich mit der Herstellung solcher Denkmäler

aus Zinkblech

befasste, Kenntnis. Am 7. Dezember

teilte auch der Gemeinderat von Gossau (St.

GaUen)

diesem

mit, dass er die Aufstellung metallener Grab-

denkmäler auf dem Friedhof der Gemeinde nicht mehr

zulasse. Er nahm dann am 6. Februar 1922 in das Fried-

hofreglement

der Gemeinde folgende Bestimmung auf :

(( Die Denkmäler sollen den Anforderungen eines Fried-

hofes auf Würde und Schönheit entsprechen und. die

stimmungsvolle

Ruhe desselben nicht stören. Vor allem

sind Denkmäler aus

Metall, welche eine Imitation der

Steingebilde darstellen, verboten.

Eine Beschwerde. die Egloff gegen die Verfügungen der bei den Gemeindebehörden erhob, wies der Regierungs- rat des Kantons St. Gallen am 24. April 1922 im Sinne der Erwägungen ab, indem er feststellte, dass den Ge- meinden das Recht zustehe, die metallenen Grab- denkmäler, soweit sie in Farbe und Form anderes Material vortäuschen, zu verbieten. Zugleich genehmigte er unter Ziff. 3 die erwähnte Abänderung des Friedhof- reglementes von Gossau. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Es ist zu- nächst in rechtlicher Beziehung festzustellen, dass das gesamte Begräbniswesen eine öffentlich-rechtliche An- gelegenheit ist, dessen Besorgung und Beaufsichtigung gemäss Art. 1 des Gesetzes über das bürgerliche Be- gräbniswesen vom 10. Juni 1873 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Art. 53 Absatz 2 der Bundes- verfassung Sache der politischen Gemeinden ist. Diese sorgen für öffentliche Begräbnisplätze, wo der Gemeinde- rat Aufsicht und Polizei ausübt (Art. 86 des Gesetzes betr. die Organisation der Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Bezirke). Aus diesem allgemeinen Auf- sichtsrecht über das gesamte Begräbniswesen, welches naturgernäss auch die Gestaltung der Friedhöfe in sich schliesst, ergibt sich ohne weiteres auch die Kom- petenz der Gemeindebehörden zur ästhetischen Aus- gestaltung der Begräbnisplätze, sei es durch bestimmte Weisungen im konkreten Fatle, oder durch Aufstellung besonderer Reglemente nach waltenden Bedürfnissen und örtlichen Verhältnissen mit Bussandrohung, welche Reglemente gemäss Art. 114 leg. cil. der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen. Die Berechtigung der Gemeindebehörden zum Erlass solcher Weisungen und Reglemente im Interesse der 'Vürde und schlichten Schönheit des Friedhofes tritt um so klarer zu Tage, wenn man bedenkt, dass ästhetische Rücksichten selbst Eingriffe in die Privatrechssphäre der Grundeigentümer gestatten wie sie Art .. 702 ZGB und baupolizeiliche Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

Vorschriften vorsehen, geschweige denn, wo die Aus- gestaltung eines öffentlichen Begräbnisplatzes in Frage steht. Es handelt sich daher hier nur um den Grad der Einmischung in die den Hinterlassenen der Verstor- benen vom Staate eingeräumten Rechte der Aufstellung eines Denkmals auf dem Friedhofe, wobei man sich bei diesen polizeilichen Massnahmen selbstverständlich auf das Notwendige und dem allgemeinen Volksempfinden Angemessene beschränken soll. Im vorliegenden Falle wollen nun die Gemeindebehörden von Gossau und WH ihre Friedhöfe vor dem Unwahren schützen. Gebilde, die etwas anderes darstellen sollen, als sie in Wirklich- keit sind, wollen diese Gemeinden von ihren Friedhöfen fernhalten, in der richtigen Erkenntnis des Ernstes und der 'Vürde der Gottesäcker .... Darnach handelt es sich in erster Linie um die Verfechtung eines ethischen Prinzipes und erst in der Folge um ästhetische Momente. Nun erweisen sich aber diese Zinkblechdenkmäler wenn sie in ihrem Anstriche Granit, Ma,rmor etc. vor täuschen, als ein TruggebHde, das auch dann bestehen bleibt, wenn die Oberfläche mit Metall bespritzt wird, sofern die Formen der steinernen Grabmale, wie Sockel, Säulen, Platten etc. nachgeahmt werden, indem eben beim Steindenkmal gerade im Gewicht und der Statik der Massen der Gedanke der Ruhe verkörpert ist. Damit soll in Übereinstimmung mit dem VOll dem Gemeinde . rat WH eingelegten Gutachten das Zinkblech als solches nicht schlechthin ausgeschlossen werden, also dann nicht, wenn es seinen Materialcharakter redlich offenbart und dazu ihm angepasste Ausdrucksformen gefunden werden können ..... Zudem ist darauf hinzuweisen, dass. wiewohl die heute in Frage stehenden Denkmäler erst eine Winterperiode hinter sich haben und dem Ein- fluss der sommerlichen Hitze noch nicht ausgesetzt waren, nach bisherigen Beobachtungen zum Teil sich bereits etwas verzogen haben, sodass auch bezüglich ihrer Haltbarkeit grosse Bedenken bestehen. Wenn

sich nun Gemeinden in Ausübung des ihnen vom Gesetze zugewiesenen Aufsichtsrechtes dagegen wehren, dass, ihre Friedhöfe mit solchen Produkten bedacht werden so liegt kein rechtsgenüglicher Grund für den Regierungs rat vor, ihnen in diesem Bestreben in den Arm zu fallen. B. -Gegen diesen Entscheid hat Advokat Dr. Holen- stein a,m 27. Juni 1922 namens des Egloff und des Joseph Häni, der nunmehr die bisher von jenem betriebene Fabrik übernommen hat, die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:

  1. Es seien in Abänderung von Ziff. 1 des genannten Entscheides die. Verfügungen der Gemeinderäte von Gossau und WH, welche die Aufstellung der Metall- grabdenkmäler Cavumnoffco verbieten, als ungesetzlich aufzuheben. 2. Es sei dnmgemäss auch, in Abänderung von Ziff. 3 des genannten Entscheides, in dem Nachtrag zum Friedhofreglement der politischen Gemeinde Gossau die Bestimmung, dass vor allem Denkmäler aus Metall, welche eine Imitation der Steingebilde darstellen, ver- boten seien , als ungesetzlich aufzuhehen. Es wird Beschwerde wegen Villkür und Verletzung der Rechtsgleichheit erhoben und zur Begründung ausgeführt: Es handle sich um Eingriffe in die Frei- heitssphäre des Bürgers, für die eine gesetzliche Grund- lage fehle. Nach dem Gesetze über das Begräbniswesen von 1873 und dem Nachtragsgesetz von 1906 sei es dem Bürger überlassen, zu bestimmen, ob und was für ein Denkmal er einem Verstorbenen setzen wolle. Aller- dings stehe den Gemeinden und ihren Behörden die Handhabung der Friedhofpolizei zu; auf Grund dieser Befugnis dürften sie aber nur soweit in die individuelle Freiheit des Bürgers eingreifen, als es sanitäts-und anstaltspolizeiliche Gründe rechtfertigen, also z. B. die Grösse der Grabdenkmäler bestimmen oder deren Aufstellung verbieten, wenn sie den Friedhof offen- sichtlich verunstalteten oder der guten Sitte zuwider- iefen .. Dabei komme es auf das Durchschnittsempfinden Gleichheit vor dem Gesetz. N0 31.239 des Volkes an. Es werde nun von keiner Seite behauptet, dass die Metalldenkmäler eine Verunzierung des Fried- hofes in diesem strengen Sinne bildeten, und das sei denn auch nicht der Fall. Sie nähmen sich vielmehr auf den Kirchhöfen sehr gut aus. Massgebend für das Verbot seien Motive gewesen, die sich ausserhalb der Grenzen der Polizei-und Aufsichtstätigkeit der Ge- meinden bewegten. Abgesehen davon, dass die Metall- denkmäler genügend haltbar seien, stehe es dem Staate nicht zu, für Dauerhaftigkeit der Grabdenkmäler zu sorgen. Aber auch auf ihre ästhetische Wirkung könnten diese von der Polizeibehörde nicht geprüft werden, und ebenso dürften ethische Motive keine Rolle spielen, so- weit es sich nicht um eine unsittliche oder doch öffent- lnches Ärgernis erregende Darstellung handle. Übrigens lIefere der Rekurrent in der Regel seine Denkmäler mit einem Metallüberzug, verhülle also ihren Metall- harakter nicht. Es könne sich dabei nur fragen, ob Ihre Formen dem Material angemessen seien; das bilde aner eine sehr umstrittene ästhetisch-technische Frage. DIe Rechtsgleichheit sei sodanll im vorliegenden Fall insofern verletzt, als die Gemeindebehörden von WH und Gossau grundsätzlich alle Grabdenkmäler ohne Prüfung zuliessen; es befänden sich daher auf den Friedhöfen dieser Gemeinden viele Denl mäler) die nicht echt seien, z. B. Blechkränze, die dürres Laub. darstellten, künstliche Blumen, gusseiserne Kreuze mit schmiedeisernen Formen, Meta llreliefs , die bloss schein- bar massiv seien, usw. C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei u. a. bemerkt: was die Be- hauptung der verletzten Rechtsgleichheit anbetrifft; so ist diesbezüglich zu bemerken, dass das Andenken an einen Verstorbenen nun doch im wesentlichen im Grabdenkmal seinen bleibenden Ausdruck findet und die beigelegten Blechkränze, die dürres Laub nach- alunen, künstliche Blumen etc. nur von accessorischer

Bedeutung sind, sodass, wenn die angefochtene Ver- fügung nicht auch diesen weiteren Grabschmuck mit einbezieht, hieraus noch in keiner Weise eine Rechts- ungleichheit abgeleitet werden kann. Ebenso wird auch dadurch das ethische und ästhetische Empfinden keineswegs in dem Masse verletzt, wenn gusseiserne Kreuze schmiedeiserne Formen nachahmen etc. Wenn sich bis anhin da oder dort auf einem Friedhof ein nicht materialechtes Grabdenkmal vorfindet, so sind dies vereinzelte Fälle, die der Behörde noch zu keinem besondern Einschreiten Anlass gaben. Hier handelt es sich aber um die fabrikmässige Herstellung und dem- entsprechend vermehrte Aufstellung solcher Schein- produkte auf den Friedhöfen. ) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  2. -Nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 4 OG' hat zwar der Bundesrat Beschwerden zu beurteilen, die sich auf di Bestimmung des Art. 53 Abs. 2 BV über die Be- gräbnisplätze beziehen. Im vorliegenden Fall wird aber nicht geltend gemacht, dass durch den Entscheid des Regierungsrates das verfassungsmässige Recht auf schickliche Beerdigung von Verstorbenen beeinträchtigt werde; sondern der Rekurrent' behauptet -unter Be- rufung auf Art. 4 BV -nur, dass das Verbot der Aufstellung von lmitationsgfabmälern aus Metall der gesetzlichen Grundlage entbehre und mit der Zulassung gewisser anderer Grabmäler oder bestimmten andern Grabschmuckes unvereinbar sei. Es handelt sich somit bloss um eine Beschwerde wegen willkürlicher Über- schreitung der den Gemeindebehörden und dem Re- gierungsrat im Begräbniswesen zustehenden gesetzlichen Kompetenzen und wegen einer die Rechtsgleichheit verletzenden Ausübung ihrer Befugnisse. Zur Beurteilung eines solchen Rekurses ist das BUlll;lesgericht zuständig.
  3. -Die Beschwerde gnht insofern fehl, als darin Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.

behauptet wird, das in Frage stehende V erbot gewisser Grabdenkmäler bilde einen Eingriff in die Freiheit des Bürgers, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, und damit geltend gemacht werden will, bei der Be- nutzung eines Friedhofs spreche die Vermutung für die Freiheit von öffentlichem (staatlichem oder kommunalem) Zwang. Das Begräbniswesen des Staates und der Ge- meinden stellt sich als eine öffentliche Anstalt dar, der der Friedhof als eine zum Verwaltungsvermögen gehö:t:ende öffentliche Sache dient, und bei der' Be- nutzung einer solchen Anstalt tritt der Einzelne zu ihr in ein besonderes Gewaltverhältnis, indem er sich den Anordnungen der Anstaltsorgane unterziehen muss. Hiefür bestehen zwar gesetzliche Schranken ; aber diese lassen den genannten Organen im allgemeinen einen freien Raum, innerhalb dessen sie nach pflichtmässigem Ermessen den Betrieb der Anstalt soweit regeln können, als es deren Zweck erfordert (vgl. FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechts 3. Auflage S. 155 ff. und 313). 'Es darf angenommen werden, dass das auch für das Begräbniswesen nach st. gallischem Rechte gelte. Demnach kann es sich im vorliegenden Falle in der Hauptsache nur fragen, ob die Gemeindebehörden von WH und Gossau, sowie der Regierungsrat zur Ord- nung des Begräbniswesens innerhalb ihres örtlichen Kompetenzkreises grundsätzlich zuständige Organe seien und ob sie mit dem Erlass und der Genehmigung des Verbotes metallener Imitationsgrabmäler sich inner- halb der ihrem. freien Ermessen gesetzten Schranken gehalten haben; zudem hat das Bundesgericht dabei bloss zu prüfen, ob der Regierungsrat diese Fragen, soweit sie im Streite liegen, geradezu willkürlich bejaht habe. Nun bestreitet der Rekurrent nicht, dass die genannten Behörden grundsätzlich zur Ordnung des Begräbnis- wesens zuständig sind, und das ergibt sich denn auch aus Art. 1 und 3 (2. Satz) des Gesetzes über das bürger-

liehe Begräbniswesen vom 10. Juni 1873 und Art. 86 des Gesetzes betr. die Organisation der Verwaltungs- behörden der Gemeinden und Bezirke vom 1. März 1867, die in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 2 BV bestimmen, dass die Besorgung und Beaufsichtigung des Begräbniswesens Sache der politischen Gemeinden ist und die Gemeinderäte unter Vorbehalt der Sanktion des Regierungsrates innerhalb der ihnen von den kan- tonalen Gesetzes-und Verordnungsvorschriften ge- zogenen Grenzen örtliche Begräbnisordnungen zu er- lassen, sowie die Polizei über die Kirchhöfe auszu- üben und über die Einhaltung der Begräbnisvorschriften zu wachen haben. Der Regierungsrat konnte sodann zweifellos ohne Willkür annehmen, dass sich das Verbot der Aufstellung von metallenen Imitationsgrabmälern innerhalb der Schranken, die der Tätigkeit der Gemeindebehörden im Begräbniswesen gesetzt sind, befinde. Die Rekur- renten haben keine kantonale Gesetzes-oder Verord- nungsbestimmung anführen können, die ein solches Verbot, zumal wenn es vom Regierungsrat genehmigt wird, nicht zuliesse. Es wäre daher in dessen Erlass . und Genehmigung nur dann ine willkürliche Über- schreitung der gesetzlichen Befugnisse zu erblicken, wenn es offensichtlich über den Zweck, dem der Fried- hof dient, hinausginge. Das trifft aber nicht zu. Der Gottesacker hat, wie sich auch aus Art. 53 Abs. 2 BV ergibt, den Zweck, den Verstorbenen eine schickliche Ruhestätte zu verschaffen, die es zugleich den An- gehörigen ermöglichen soll, sich hier zur Erinnerung an die Toten aufzuhalten. Es liegt nun gewiss im Sinne dieses Zweckes, wenn sich die Behörden bei der Regelung der Benützung der Friedhöfe nicht damit begnügen, lediglich die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu wahren, sondern sich bestreben, ihnen ein würdiges und harmonisches Aussehen zu erhalten, wie es sich für einen Ort der Trauer und der Ehrung der Toten Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 2i ) ziemt (vgl. SALIS, Bundesrecht III Nr. 1077). Dabei erscheint es sehr wohl als ihre Aufgabe, für Anstand und gute Sitte, sowie für eine gewisse . harmonische Schönheit insbesondere in Beziehung auf dIe Gestaltung der Grabntätten, zu sorgen und dabei speziell gngen Verletzungen des Gefühls und Geschmacks emzuschrelten, welche die Personen, die zur Trauer und zur Ehrung der Toten auf dem Gottesacker erscheinen, empfindlic stören würden. Eine solche Berücksichtigung ästhet!- scher Interessen entspricht den modernen Bestrebungen, die Friedhöfe stimmungsvoll und künstlerisch anu legen und überhaupt das Gemütsleben des Volkes durch eine harmonisch zweckmässige Gestaltung der Aussen- welt soweit das im Bereich menschlicher Tätigkeit liegt, zu veredeln. Es lässt sich gegen eine derarti.ge Pflege von idealen Gütern und Kulturwerten r belffi Begräbniswesen vom Standpunkt des rt. 4 B t aus umsoweniger etwas einwenden, als, Wie das Bundes- gericht schon wiederholt ausgeführt hat, sogar gesenz liehe Beschränkungen der Freiheitssphäre des EIll- zeInen, insbesondere seines Eigentums, die sich auf Gründe der Ästhetik, des Heimat-oder Naturschutzes stützen, heutzntage in der Regel nicht als verfassungs- widrig gelten (vgl. AS 30 I S. 66 ; 39 I S. 554 ; 41 I S. 481 ; 42 I S. 205). Ob nun hohle Grabmäler aus Zinkblech oder anderm ähnlichen Metall, die nach der Farbe oder der Fo:m solchen aus massivem Material, insbesondere aus Stem, nachgebildet sind, die 'Vürde und Schönheit des Gottes- ackers durch grobe Gefühls- und Geschmacksver- letzungen beeinträchtigen, ist eine Frage des tats. c lichen Ermessens, die der Regierungsrat endgultIg zu lösen hatte. In ihrer Bejahung könnte nur dann Willkür liegen, wenn eine solche störende Vvirkung für jeden vernünftigen Menschen als ganz ausgeschlonsen erschiene sich dafür irgend ein sachlicher Grund lUcht finden liesse. Diese Voraussetzung trifft aber nicht

zu. Wie der Regierungsrat hervorhebt, haben solche hohlen Grabmäler, die massives Material vortäuschen sollen und sich somit als unechte Scheingebilde dar- stellen, für das Gefühl derer, die zur Trauer und zur Ehrung der Toten auf dem Friedhof erscheinen, zweifel- los etwas stossendes, und sie sind auch in Protestein- gaben, die die Heimatschutzvereinigung, der Werkbund, Architekten- und Bildhauervereine an den Regierungs- rat gerichtet haben, sowie in Schreiben von zahlreichen inner- und ausserkantonalen Friedhofbehörden als etwas unwürdiges und geschmackloses verurteilt worden. Zu- dem besteht, wie sich aus den Akten ergibt, die Gefahr, dass derartige Grabmäler infolge geringer Haltbarkeit mit der Zeit eine Verunstaltung erleiden; auch ver- ursachen sie infolge ihrer Hohlheit leicht ein störendes Geräusch.

  1. -Was die Beschwerde wegen ungleicher Behand- lung betrifft, so ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Regierungsrat schon in einem Beschwerde-oder Genehmigungsverfahren entschieden hätte, gusseiserne Kreuze in schmied eisernen Formen, hohle Metallreliefs. Blechkränze, künstliche Blumen u. dergl. seien zuzu- . lassen, und zudem weist er mit Recht darauf hin, dass diese Gegenstände nicht notwendig mit den Imitations- grabmälern aus Zinkblech auf gleiche Linie gestellt werden müssen, dass insbesondere solche Zubehörden zu den Grabmälern nicht sn hervortreten, wie diese selbst, und es sich daher rechtfertigen lässt, wenn gegen künstliche Blumen, Kränze u. dergl. nicht ebenso wie gegen unechte Grabmäler eingeschritten wird. Sind die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verschieden, so rechtfertigt sich auch ein Unterschied in der recht- n Behandlung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 32.
  2. 'Urteil vom 7. Oktober 1922 i. S. Dr. Beck und Mitbeteiligte gegen Grossen Ba.t von Baselstadt.

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes über die Geschäfts- ordnung des Grossen Rates (Baselstadt), wonach die Ein- ladung zu einer Sitzung den Mitgliedern durch den Präsi- denten spätestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt wer- den soll. Einladung auf einen kürzeren Termin gestützt auf einen Beschluss des Grossen Rates in einer vorher- gehenden Sitzung, die nächste Sitzung in zwei Tagen abzu- halten. Anfechtung der in der letzteren Sitzung gefassten Beschlüsse wegen Willkür (Missachtung jener Gesetzes- vorschrift) und Verletzung des Rechtes der Mitglieder der Behörde auf Teilnahme an den Sitzungen. Abweisung. A. -Die Verfassung von Baselstadt bestimmt im Abschnitt VI. Öffentliche Behörden. A. Grosser Rat)) in Art. 37: ( Der Grosse Rat wird durch seinen Präsi- denten einberufen : a) ordelltlicher Weise neun Mal im Jahr; b) ausserordentlicher Weise:

  1. wenn der Grosse Rat dies in einer vorhergehenden Sitzung selber beschlossen hat;
  2. wenn der Regierungsrat es erforderlich erachtet;
  3. wenn dreissig Mitglieder des Grossen Rates es schriftlich und unter Angabe der Gründe ver- langen. )) 4 und 15 des Gesetzes betr. die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 26. März 1908 lauten :
  4. Einladung. Die Einladung zur Versammlung erlässt der Präsident und zwar für ordentliche, und, sofern es möglich, auch für ausserordentliche Sitzungen durch das Kantonsblatt und überdies durch Versenden einer gedruckten Einladung mit Angabe des Geschäfts- verzeichnisses und der in der vorhergehenden Sitzung gefassten, die Tagesordnung betr.effenden ,Beschlüsse. Die Einladung nebst dem Geschäftsverzei,chnis soll

Parole chiave

equalityarbitrarinesscemetery regulationpublic institutionmunicipal police powersgrave monumentsaesthetic considerations

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Federal Supreme Court had jurisdiction over the constitutional complaint against the burial-order decision.

Decisione estratta

The Court held it was competent because the complaint attacked an allegedly arbitrary exercise of municipal and cantonal competence and an unequal application of powers, not the constitutional right to decent burial.

Motivazione estratta

Art. 189(1) no. 4 OG concerned complaints about Art. 53(2) BV, but that was not the claim here. The challenge fell under Art. 4 BV as a complaint of arbitrariness and unequal treatment.

Questione giuridica chiave

Whether the ban on imitation metal grave monuments exceeded municipal powers or lacked legal basis.

Decisione estratta

The ban was upheld; the municipal and cantonal authorities acted within their lawful discretion in regulating cemetery use and preserving dignity and harmony.

Motivazione estratta

Cemeteries are public institutions serving a public purpose. Within the limits of the burial laws, local authorities may regulate cemetery use to preserve order, decorum, beauty, and public sentiment. A ban on hollow metal monuments imitating stone did not obviously exceed that purpose and was not arbitrary.

Questione giuridica chiave

Whether the ban violated equality because other non-authentic grave ornaments were tolerated.

Decisione estratta

No unequal treatment was found because the challenged monuments were not shown to be legally comparable to the other decorative items invoked by the complainants.

Motivazione estratta

The authorities could distinguish between the main grave monument and accessory ornaments such as wreaths, flowers, or crosses; different factual circumstances justified different treatment.

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