BGE 48 I 217
BGE 48 I 217Bge15 giu 1921Apri la fonte →
216 Staatsrecht. tivitä della decisione impugnata e quindi esclude l'appli- cazione delI'art. 80 LEF. Diversa e la naturadel rimedio che la legge ticinese prevede contro la tassazione gover- nativa in materia di tassa di successione. Trattandosi di azione civile da proporsi nei modi ordinari previsti dalla procedura civile, la vertenza vien deferita dall'or- dine amministrativo a queHo giudiziario. Nella causa 10 Stato assume la parte di convenuto; la procedura e quella, phI esatto e meno sommaria ma altresi pid com- plicata e pid lunga, delle cause civile : la base stessa deI procedimento e quindi mutata. 11 nesso tra il proce- dimento amministrativo precedente ed il successivo giudiziario e sciolto 0 almeno non e tale da potersi dire che la procedura giudiziaria costituisca, rispetto aHa procedura antecedente _ amministrativa, un semplice rimedio ordinario di diritto. Deye invece essere consi- derata come mezzo straordinario, una procedura per se stante, allo scopo di rimettere in esame' davanti I'au- torita giudiziaria una questione gia definitivamente decisa in sede amministrativa. Ora, a mente della dottrina edella giurisprudenza (RU 47 I 191 e 192 cons.2; JAEGER, Oss. 2 all'art. 80 eIe sentenze ivi citate) solo un rimedio ordinario di diritto ha effetto sospensivo, cioe impedisce che una sentenza acquisti forza di cosa giudicata e diventi esecutiva nel senso delI'art. 80 LEF. Si e quindi a ragione che, trattan- dosi nel caso in esame non' di un rimedio ordinario ma di un mezw straordinario di diritto, il querelato giudizio ha pronunciato il rigetto definitivo dell'oppo- sizione sollevata dal ricorrente nell'esecuzione N° 58,249, salvo, bene inteso, l'obbligo dello Stato a restituire quanto percepira in via esecutiva nella misura che I'azione spiegata da Odoni sara per ridurre la tassazion::, governativa. Il Tribunale federale pronuncia : 11 ricorso e respinto. " Organisation der Bundesrechtspßege. N· 29. 217 VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 29. Urteil vom 18. März 1922 i. S. von lIettUngen gegen Schwyz. Anfechtung einer \Vasserrechtskonzession bezw. der Zu- stimmung der Verleihungsbehörde zu ihrer Uebertragung auf einen anderen . Unternehmer durch einen einzelnen Bürger wegen materieller Verfassungswidrigkeit des Kon- zessionsinhalts bezw. der Ausdehnung gewisser dem ursprüng- lichen Bewerber zugestandener Vergünstigungen auch auf den neuen Inhaber. Nichteintreten, soweit sich die bei Anlass des Uebertragungsbeschlusses erhobene Beschwerde gegen den ursprünglichen Konzessionsinhalt richtet, wegen Verspätung und im übrigen wegen fehlender Legitimation ungeachtet einer aus den angefochtenen Vergünstigungen eventuell folgenden Rückwirkung auf die allgemeinen Steuerlasten. A. -Am 20. Januar 1918 erteilte die Bezirksgemeinde March den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich die Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Wäggi- thaler Aa und des Trebsenbaches auf Grund der von der Konzessionsbewerberin dem Bezirksrat eingereichten Pläne und Berechnungen. §§ 5, 15, 19, 21 und 23 der Konzession bestimmen : ({ § 5. Bei der Staumauer (des künstlichen Stausees im Hinter-Wäggithal) darf der Wasserspiegel nicht höher als auf die Quote 883 (schweizerisches Präzisionsnivelle- ment) aufgestaut werden. Für eine weitere Aufstauung ist eine besondere Bewilligung des Bezirksrates erforder- lich. Diese darf nicht verweigert werden, wenn nicht zwingende Gründe technischer Natur dagegen sprechen. )) {{ § 15. Falls die Konzessionsinhaber Gemeinwesen sind, haben sie ausser der Wasserkraftsteuer (§ 14) einen
218
Staatsrecht. '
festen Steuerbetrag von jährlich 55,000 Fr. zu entrich-
ten, dessen Verteilung
unter Kanton, Bezirk und Ge-
meinden den Schwyzer Behörden überlassen bleibt. Die
Elektrizitätswerke des
Kantons und der Stadt Zürich
und die Nordostschweizerischen Kraftwerke werden als
Gemeinwesen anerkannt. Sind die Konzessionsinhaber
keine Gemeinwesen,
so kann der Kanton Schwyz seine
Steuergesetzgebung
zur Anwendung bringen. II
« § 19. Die Konzession wird auf die Duer von 80 Jah-
ren vom Tage der Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt.
Die Konzessionserteiler anerkennen, dass sowohl die
heutigen Konzessionsbewerber
als auch die Stadt Zürich
und die Nordostschweizerischen Kraftwerke Gemein-
wesen sind, die gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf von
80 Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen
können.
»)
« § 21. Die Konzessionsinhaber sind berechtigt, die
Konzession oder deren Ausnützung auf einen andern
Unternehmer zu übertragen, sofern derselbe seiner
Natur
nach in der Lage ist, die Verpflichtungen der Konzession
zu erfüllen. Eine ganz oder teilweise Uebertragung
an die
Stadt Zürich, an die Nordostschweizerischen Kraftwerke
oder
an beide zusammen, ist ohne weiteres zulässig. Die
in der Konzession enthaltenen Bedingungen sind für die
neuen Unternehmer
unmittelbar wirksam. )
« § 23. Falls nicht auf GruD.d von Art. 58 Abs. 2 und 3
des Bundesgesetzes betreffend die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte die gesetzliche Erneuerung der Konzession
verlangt
und bewilligt wird, so geht nach Ablauf der
Konzessionsdauer von
80 Jahren die Wasserwerkanlage
je
zur Hälfte ins Eigentum des Bezirks March und des
Kantons Schwyz über gegen Vergütung von 75% des
dannzumaligen Verkehrswertes. Die Konzessionserteiler
haben aber das Recht,
an Stelle der obigen Vergütung
von den Konzessionsinhabern die' Erneuerung der Kon-
zession ohne Bezahlung neuer Konzessionsgebühren
und
Organisation der Bundesrechtspnege. N° 29.
gegen' die gleichen jährlich wiederkehrenen,: Leistungen
wie
in der alten Konzession auf 20 Jahre zu verlangen
mit der Bedingung, dass nach Ablauf der 20 Jahre der
unentgeltliche Heimfall erfolgen
und eine weitere Er-
neuerung der Konzession auf Grund des Art. 58 des
Bundesgesetzes ausgeschlossen sein soll. Sollten die Kon-
zessionsinhaber die
derart erneuerte Konzession nicht
annehmen, so fällt die WasserwerkHnlage sofort nach Ab-
lauf der 80 Jahre unentgeltlich an den Bezirk March und
den Kanton SChwyz .... )
Der Kantonsrat von Schwyz genehmigte am 31. Ja-
nuar 1918 die Konzessionserteilung.
In der Folge ging die Konzession von den Elektrizitäts-
werken des
Kantons Zürich an die Nordostschweizeri-
schen Kraftwerke
(N;,O. K.), eine von mehreren Kan-
tonen gebildete Aktiengesellschaft, über. Diese kamen
ihrerseits
mit der Stadt Zürich überein, « zur Ausführung
des Wäggithaler Unternehmens eine besondere
Gesell-
schaft auf Aktien zu gründen, bei der beide Parteien je
zur Hälfte beteiligt sind.» In dem an den Bezirksrat
der March gerichteten Gesuche
um Genehmigung der
Uebertragung der Konzession an diese neue Gesellschaft
wurde bemerkt, es liege
im Sinne des § 15 der Konzes-
sionsurkunde, dass auch sie als Gemeinwesen
anerkannt
werde. Am 20. Oktober 1921 kam in einer Konferenz
zwischen Vertretern der N. O. K., der Stadt Zürich, der
Regierung von Schwyz
und der Elektrizitätskommission
March eine Verständigung zustande, wonach der Bezirks-
rat der March 'sich mit beiden Ansinnen ~ Uebertragung
der Konzession
und Anerkennung der neuen Gesell-
schaftals Gemeinwesen nach §§ 15, 19, 21 und 23 jener
-unter den Bedingungen einverstanden erklärte, dass
die Aktien der Gesellschaft sich
nur in den Händen der
N. O. K. und der Stadt Zürich befinden dürfen und dass
die N.
O. K. und die Stadt Zürich die dem Bezirk March
in
§ 11 der Konzession gegebene Sicherheit für allfälligen
Schaden. der nachweisbar infolge des Baues oder Be-
220 Staatsrecht. triebes der Wasserwerkanlage an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder am öffentlichen Eigentum ent- steht, je zur Hälfte subsidiär mitübernehmen. Der Ver- waltungsrat der N. O. K. und der Stadtrat von Zürich genehmigten dieses Abkommen ; sie beschlossen, die ver- langte subsidiäre Haftung einzugehen und stellten in dem Schreiben vom 2. November 1921, womit sie dem Bezirks- rat der March hievon Kenntnis gaben, fest, dass nach dem zwischen den N. O. K. und der Stadt Zürich über Bau und Betrieb des Wäggithalerwerkes abgeschlossenen und genehmigten Vertrage nur die beiden Kontrahenten Ak- tionäre der zu gründenden Gesellschaft sein dürfen und bleiben müssen: Vom Bezirksrat March war das Abkom- men schon am 25. Oktober 1921 genehmigt worden. Und am 17. November 1921 nahm auch der Kantonsrat von Schwyz von der Konzessionsübertragung im zustimmen- den Sinne Kenntnis, wobei die Uebernahme der Haftbar- keit nach § 11 der Konzession durch die' N. O. K. und die Stadt Zürich besonders erwähnt wurde. B. -Am 10. /14. Mai 1920 hatte der Bezirksrat March noch mit der ursprünglichen Konzessionsinhaberin, den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich, eine als integ- rierender Bestandteil der Kon~ession erklärte Verein- barung abgeschlossen, wonach. den Konzessionären ge- mäss § 5 der Konzession die Erhöhung der Stauhöhe auf Quote 900 bewilligt und die vorgelegten abgeänderten Pläne, die einen zweistufigen Ausbau des Werkes vor- sahen und eine Erweiterung des Einzugsgebietes mit sich brachten, genehmigt wurden. Die pauschal auf 70,000 Fr. bezw.75,ooo bestimmte Wasserkraftsteuer wurde darin auf 80,000 Fr. erhöht und weiter bestimmt, dass die Ver- einbarung bei einer Abtretung der Konzession an die N. O. K. oder an die Stadt Zürich oder an beide zusam- men oder an eine andere Unternehmung ohne weiteres auf den neuen Konzessionär übergehe. C. -Gegen den im kantonalen Amtsblatt vom 30. De- zember 1921 bekanntgemachten Beschluss des schwy- Organisation der Bundesrechtspnege. N-29. 221 zerischen Kantonsrates vom 17. November 1921 hat Dr. Konrad von Hettlingen in Schwyz als schwyzerischer Kantonsbürger am 25. Februar 1922 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren : « Es sei der Kantonsratsbeschluss vom 17. November 1921, durch welchen der Kantonsrat der Uebertragung der Konzession vom 17. Januar 1918 an die A.-G. Kraft- werke Wäggithal vorbehaltlos zugestimmt hat, insoweit durch denselben Art. 4 BV ; § 4 und § 16 KV ; § 4 d und § 5 des Steuergesetzes ; § 3, § 5 C, § 8 d und Abs. 2 und § 10 des schwyzerischen 'Vasserrechtsgesetzes; § 2 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 und Art. 3 der Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918 verletzt worden sind, als verfas- sungswidrig zu erklären und daher aufzuheben, unter Kostenfolge für den Rekursbeklagten und Zusprechung einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen an den Rekurskläger gemäss Art. 212 OG. II Die Begründung ist im wesentlichen folgende : 1. Durch § 15 Abs. 1 und § 23 der ursprünglichen Konzession sei der ersten Konzessionärin, den Elektrizi- tätswerken des Kantons Zürich, widerrechtlich ein Steuerprivileg und das Recht zur Erneuerung der Kon- zession bei deren Auslauf eingeräumt worden, indem man dieselben als Gemeinwesen erklärte. Die neue Konzes- sionärin, die Kraftwerke Wäggithal, sei eine privatrecht- liehe Aktiengesellschaft, woran der Umstand nichts ändere, dass die Aktien sich in den Händen der Stadt Zürich und der N. O. K. befinden. Auch für die eidge- nössische Kriegssteuer sei denn solchen gemischt-wirt- schaftlichen Betrieben die Steuerfreiheit nicht zuerkannt worden. Der Kantonsrat habe deshalb nicht das Recht gehabt, die Gesellschaft einem Gemeinwesen gleichzu- stellen und dadurch nicht nur schwyzerisches Steuerrecht, sondern auch § 15 Abs. 2 der Konzession verletzt. Selbst wenn die neue Konzessionärin als Gemeinwesen hätte anerkannt werden dürfen, wäre übrigens das Steuer-
222 Staatsrecht.
privileg verfassungswidrig. Denn das schwyzerische Ver-
fassungsrecht lasse keine Privilegierung ausserkantonaler
öffentlicher Gemeinwesen zu, Art. 4
und 16 KV, und
§ 4 d und § 5 desSteuergesetzes. Dagegen könne auch
bei
Uebertragung der Konzession, die eine Anwendung
dieses Erlasses bilde, noch aufgetreten werden. Zudem
müssten Privilegien
strikte interpretiert werden und in
, § 15 Abs. 1 der Konzession seien nur Gemeinwesen und
die N. O. K. begünstigt. Die Einräumung des Privilegs
an die Kraftwerke Wäggithal verstosse auch gegen die
Rechtsgleichheit (Art. 4
BV und 4 KV), indem Kanton,
Bezirk und Gemeinden mit einer Steuersumme von
55,000 Fr. abgespiesen würden, während die Steuern
nach den gegenwärtigen gesetzlichen Ansätzen zirca.
400,000 Fr. betragen würden. Selbst der Bund hätte,
wenn er das Werk für die SBB baute, als Steuerausgleich
140,000 Fr. jährlich zahlen müssen. Auch das Erneue-
rungsrecht nach Art. 58 des Bundesgesetzes
über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte könne
nur von Ge-
meinwesen beansprucht werden. Dadurch dass es dem
Kraftwerke Wäggithal zugestanden wurde, sei die
Ver-
fassung und das schwyzerische Wasserrrecht verletzt.
2. Die Vereinbarnng zwischen dem Bezirksrat March
und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom
10./14. Mai 1920 die der Kantonsrat implicite ebenfalls
genehmigt habe, enthalte
ei!le wesentliche Erweiterung
und eine Aenderung der Konzession~ die nur durch die
konzedierenden Behörden, Bezirksgemeinde March
und
Kantonsrat, hätte beschlossen werden können. Sie sei
ein verfassungsrechtliches Monstrum.
Von einer pelega-·
tion der Befugnisse der Bezirksgemeinde an den Bezirks-
rat könne keine Rede sein. Auf das Materielle der Kon-
zessionsänderung sei der
Kantonsrat bei der Beschluss:-
fassung
vom 17. November 1921 gar nicht eingetreten.
« Der Rekurs » sei daher « sowohl wegen dieser Kompe-
tenzverweigerung, als auch wegen Anwendung der ver-
fassungswidrigen Vereinbarung vom
10. /14. Mai 1920
I
l
I
Organisation der Bundesrechtspßege. N° 29. 223
begründet. » Bei der Konzessionsänderung hätte die in
§ 2 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 vor-
gesehene Konimission mitwirken müssen,
und nach § 3
Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes
habe der Kantonsrat
der Festsetzung der Zahl der anrechenbaren Bruttopferde-
kräfte zuzustimmen.
Statt dessen habe der Bezirksrat,
ohne den
Kantonsrat zu begrüssen, den Wasserzins in der
Vereinbarung
von 75,000 Fr. auf 80,000 Fr. erhöht,
während
er mindestens 120,000 Fr. hätte betragen
müssen, womit
auch Art. 3 Abs. 1 der eidgenössischen
Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses
vom
12. Februar 1918 verletzt sei. Ferner sei der Steuer-
paragraph der Konzession nicht abgeändert worden,
trotzdem der Wert der Werkanlagen infolge der Plan-
änderung um mindestens 5 Millionen steige. All dies
schliesse eine formelle
und materielle Rechtsverweigerung
in sich, und das ganze ungesetzliche und verfassungs-
widrige Verfahren, sowie
der Kantonsratsbeschluss vom
17. November 1921 seien aufzuheben.
Zu seiner Legitimation
bringt der Rekurrent am
Schlusse der Rekursschrift an: Der jährliche Gellamt-
ausfall an Steuern und Wasserzinsen, der durch den an-
gefochtenen Beschluss entstehe, mache
für den Kanton
allein (ohne Bezirk und Gemeinden) rund 100,000 Fr.
aus ohne die progressive Zunahme der Fonds des
We;kes die
natürlich auch versteuert werden müssten,
zu bercksichtigen. Da das steuerbare Gesamtkapital im
Kanton gegenwärtig 105,5 Millionen und der Ertrag der
Kapitalsteuer bei einem Steuerfusse von 2 % %0 rud
260,000 Fr. betrage, so könnten, wenn das Werk dIe
ordentlichen Steuern
und den gesetzlichen Wasserzins zu
bezahlen hätte, der Steuerfuss um mindestens 1 %0 l?-erab-
gesetzt oder doch bei Beibehaltung ,dess,elben die wirt-
schaftliche und soziale LeistungsfähIgkeit des Kantons
ganz bedeutend gehoben werden, Daher habe j~der
schwyzerische Staatsbürger nicht nur ~us ~gememen
öffentlichen, sondern auch aus eigenen fmanzlellen Inte-
224 staatsrecht. ressen das Recht, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu verlangen, dass das grösste Unternehmen des Kantons Steuern und Wasserzins nach Gesetz und Recht zu entrichten habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
226
StaatsreCht.
Gemeinschaft, die dabei in Frage stehen. Da schon. die
ursprüngliche onzession
die Möglichkeit· . der Ueber-
tragung vorsah, stand die Prüfung der VorauSsetzungen
und der Bedingungen dafür den . ausführenden Organen
der konzedierenden Gemeinschaft, des Bezirkes,also
dem Bezirksrat. und derjenigen staatlichen Behörde zu,
die die Genehmigung zu erteilen
hatte, d. h. dem Kan-
tonsrat. Sie hatten bei der Uebrtragung die Gemein-
schaftsinteressen zu wahren, und gegen ihre
Ent-
scheidung kommt ein Beschwerderecht dem einzelnen
Staatsangehörigen aus dem Gesichtspunkte nicht rich-
tiger. oder
unge{lügender Wahrung jener Interessen nicht
zu. Ebenso verhält
es sich mit der Anerkennung des
neuen Konzessionärs als Gemeinwesen. Schon die ur-
sprüngliche; Konzessio
ll
gestand diesen Charakter den·
Elektrizitätswerken: des Kanto.ns Zürich, der Stadt Zü-
rich und den N. O. K. zu. Nachdem sie ferner eine be-
sodere Rechtsstellung in Bezug auf Besteuerung und
Hemlfallssrecht allen Konzessionären zusicherte, die sich
als Gemeinwesen darstellten, war es wiederum Sache der
ausführenden
Organe des Bezirks und des Staates, zu
prüfen
und zu entscheiden, ob ein neuer Konzessionär
als solches anzuerkennen sei. Auch hiebei kamen wie-
derum lediglich allgemeine öffentliche Interessen des
Staates
und des Bezirks in Betracht. Die persöDliche
Sellung des Rekurrerten wird durch jene Anerkennung
mcht berührt, zum mindesten, was entscheidend ist,
gegenüber dem schon durch die ursprüngliche Konzession
geschaffenen Zustand nicht verändert und verschleiert.
Sondern
der Rekurrent will auch. hier nur seine von
derjenigen der zuständigen Behörden abweichende' Auf-
fassung über die
in Frage stehenden öffentlichen Inte-
ressen durchsetzen, wozu der staatsrechtliche Rekurs kein
h
eine solche besondere Ordnung der Steuerpflicht aus
. Gründen des öffentlichen Wohles trotz der allfälligen·eeignetes Mitt.el ist. (vgl. dazu Erw. 1 des bundesgericht-
lichen EntscheIdes
In Sachen der Gemeinde und Kirch-
gemeinde Innerthal gegen. den Kantonsrat von Schwyz
und Mitbeteiligte, vom
25. Februar 1922, wo aus den
Organisation der Bundesrechtspflege. No 29.
227
gleichen Erwägungen jenen Rekurrentinnenebenfalls die
Beschwerdelegitimation gegenüber dem streitigen Be-
schlusse abgesprochen worden ist).
3. -Dasselbe gilt für die weitere Beschwerde darüber,
dass die Vereinbarung vom
10. /14. Mai 1920 vom Be-
zirksrat March und vom Kantonsrat als blosse Plan-
änderung innerhalb der Konzession
statt als Konzessions-
änderung. behandelt worden
. sei, Ach hier fehlt dem
Rekurrenten das rechtliche Interesse dagegen aufzu-
treten. Sollte der Bezirksrat dadurch Rechte der Bezirks-
gemeinde verletzt haben, so
ist dies von vorneherein
klar,
da.der Rekurrent nicht berufen ist, die letztere zu
vertreten
und nicht einmal behauptet, dasS er der Ge-
meinde angehöre. Auch
hätte dieser Standpunkt zuerst
mitte1st kantonaler Rechtsmittel
zur Geltung gebracht
werden müssen.
Und bei der nach dem Standpunkt des
Rekurses
in der Genehmigung der Konzessionsüber-
tragung durch den
Kantonsrat mitenthaltenen Zustim-
mung auch
zu dieser Vereinbarung hat man es wieder
mit einem Beschluss zu tun, der dem Kantonsrat als
Aufsichtsbehörde im Konzessionswesen zustand und
wobei er die öffentlichen Rechte und Interessen wahrzu-
nehmen
hatte (vgl. § 8 des WRG). Es mag dadurch das
Konzessionsverhältnis
in gewissem Umfange verändert
worden sein : in die Rechte
und Interessen des einzelnen
Bürgers, speziell des Rekurrenten, wurde dadurch nicht
eingegriffen. Dieser
beruft sich zWar darauf, dass die
Planänderung das sog. Steuerprivileg des Konzessionärs
dem
Umfang nach vergrössere, indem das Werk nach
den neuen Plänen mehr Abgaben zu entrichten
bätte als
nach den alten. Allein das vermöchte doch auf die Rechte
und Interessen der Einzelnen
nur mittelbar einen Ein-
fluss auszuüben,
in der Weise, dass vielleicht ohne jene
Begünstigung
der allgemeine Steuersatz niedriger ge-
balten werden könnte. Die Prüfung der
Frage, ob si
228 Staatsrecht.
Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastung recht-
fertige, bildete
aber mjt einen Teil der Aufgabe der für
die Ordnung des Verhältnisses zum Konzessionär be-
rufenen Instanzen, der ihnen dabei obliegenden
Wahrung
der Interessen der Gemeinschaft. Wenn dabei aus staats-
politischen und volkswirtschaftlicllen Erwägungen, wohl
nicht zum mindesten wegen der Vorteile, die die Errich-
tung des Werkes für den Kanton Schwyz und insbeson-
dere für den Bezirk March (vgl. § 13
der Konzession) mit
sich bringt, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen
hinsichtlich der zu entrichtenden Abgaben und des
Heimfallsrechts zugestanden wurden,
so vermag die ab-
weichende Auffassung eines einzelnen Bürgers darüber
ihn noch nicht zu berechtigen, die betreffenden Be-
schlüsse, die ihn nicht anders berühren als alle Volks-
genossen, staatsrechtlich anzufechten, auch wenn damit
ein gewisser Einfluss auf die· allgemeinen öffentlichen
Lasten verbunden sein sollte. Auch hier ist das Interesse
des Einzelnen
derart vom Gemeininteresse abhängig, dass
es
vor ihm zurücktreten und der Einzelne die durch die
Behörde vom
Standpunkte des Gemeininteresses ge-
troffene Lösung hinnehmen muss. Auf keinen Fall
kann
die durch die Planänderung bewirkte Veränderung der
Lage der Einzelnen inbezug auf die künftige steuerliche
Belastung ei~ hinreichendes Interesse zur Anfechtung
der Genehmigung-jener begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Organisation der Bundesrechtspßege. N° 30. 229
30. Urteil vom 5. Mai 1922
i. S. von Senger gegen Zürich Obergericht.
Unzuständigkeitsentscheid des kantonale.n Richters in einm
ZiviJstreite, weil die kantonale Genchtsstandsvorschnft.
nach der er an sich örtlich kompetent wäre, bundesrechts-
widrig sei. Die Rüge, dass diese Annahme nicht zutreffe
und . zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht
angewendet worden sei, ist durch zi vi lrechtliche Besch,;erde
nach Art. 87 Ziff. 1 OG und nicht durch staatsrechtlichen
Rekurs geltend zu machen.
;L ~ Der Rekurrent von Senger ist am 21. März 1919
durch das Bezirksgericht Zürich
von der . Rekube
klagten Nanny geb. Agthe geschieden . worde~. Uer
die Nebenfolgen der Scheidung hatten die ParteIen eme
Vereinbarung geschlossen, die das Gericht
genehe.
In der Folge siedelte die Rekursbeklagte von ZUflch
nach Reutin bei Lindau (Deutschland) über.
Am 17.
Febru.ar 1921 reichte der Rekurrent beim
Bezirksgericht Zürich als ehemaligem
ScheidungsIichter
gestützt auf Art. 157 ZGB ein B.egehren un: Aufhebu.ng
bezw. Abänderung einzelner BestImmungen Jener
Verem-
barung ein. Das Bezirksgericht erklärte .sih je.doch
unter Berufung auf das Urteil der H. ZIvIlabteIlung
des Bundesgerichts in Sachen Huguenin gegen Pressnell
(AS 46 H S. 333) für unzuständig und ein daggen
ergriffener Rekurs wurde vom zürcherischen ObergerIcht
am 15. Juni 1921 abgewiesen.
B. -Gegen den Entscheid des Obergerichts hat von
Senger beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
erhoben
mit dem Antrage auf Aufhebung und Rück-
weisung der
Akten an die zürcherischen Gerichte zur
materiellen Behandlung des Prozesses. Er ficht die im
erwähnten Urteile
der II. Zivilabteilung vertretene
Rechtßauffassung als unrichtig an und macht geltend:
daraus, dass es sich bei Begehren nach Art. 157. ZGB um
einen neuen echtsstreit und nichtbloss um eme Phase
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