a Sehuldbetreibungs-u,nd KonlLursrecht. No 23.
geprüft zu werden, welche Bedeutung der vorsorglichen
Rekursanmeldung vom 23. August beizumessen ist.
2. -Nach ständiger Rechtsprechung steht es den
Betreibungsbehörden zu, die Vollziehung von Arresten
auf nicht pfändbare
Objekte zu verweigern. Nun steht
der Arrestierung der von einer Drittperson dem Be-
treibungsamt durch Bürgschaft geleisteten Arrestsicher-
heit grundsätnlich die Ueberlegung entgegen, dass eine
derartige Bürgschaft schlechterdings nicht zum pfänd-
baren Vermögen des Schuldners gerechnet werden
kann. Zu Unrecht
behauptet der Rekurrent, der Arrest-
gläubiger werde. durch die Freigabe der Arrestgegen-
stände gegen Bürgschaft benachteiligt. wel!n ihm ver-
sagt bleibe, die Bürgschaft in der Folge gegebenenfalls
arrestieren zu lassen. Denn wenn der Arrestgläubiger
den Arrest
hat dahinfalien lassen, so kann der Schuldner
eine neue Arrestierung
ja ohnehin dadurch verunmög-
lichen oder mindestens illusorisch machen, dass er die
Arrestgegenstände wegschafft oder, sofern dies nicht
möglich ist, veräussert. Hievon abgesehen ginge es
im vorliegenden Falle unmöglich an, den Bürgen weiter-
hin in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich für den
Fall der
Aufhebung ) des Arrestes, womit nichts an-
deres als jede Art des Dahinfallens desselben gemeint
sein kann, ausdrücklich das Erlöschen
der Bürgschaft
ausbedungen
nd das Betreibungsamt diese Erklärung
entgegengenommen
hat. Datauf, ob der Gläubiger seine
Zustimmung zu dieser Formulierung
der Bürgschafts ...
erklärung gegeben hat oder nicht, kann für den Inhalt
der Ansprüche' gegen den Bürgen natürlich nichts an-
kommen. Nachdem seine Verpflichtung erloschen ist,
steht dem Betreibungsamt auch kein Grund mehr zur
Seite, die Bürgschaftsurkunde zurückzubehalten.
, Kann der Arrestbünge selbst nicht mehr in Anspruch
genommen, insbesondere seine
Bürgschaftsverpflichtung
nicht arrestiert werden, so bedarf keiner weiteren Aus-
führungen, dass das gleiche bezüglich derjenigen Dritt-
SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24, 8t:
personen gilt, auf welche der Bürge den Rücnf
nehmen kann, bezw. bezüglich ihrer Verpflichtungen,
denen natürlich keinerlei selbständige Bedeutung zu
kommt.
3.
-Da die Oltener Zweiguiederlassung der Julius
Berger Tiefbau-A.-G. schon längst gelöscht ist, konnte
sich die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten
zur Anhebung von Betreibungen gegen diese
Firma
einzig auf den Arrest stützen. Dessen Aufhebung musste
somit auch diejenige der Betreibungen nach sich ziehen.
Dnmnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
24. A.uszug aus dem Entscheid vom 2a. September 1921
i. S. mfeHinger.
SchKG Art. 17, Abs. 2, und 64 H.: Die Beschwerdefrist be-
ginnt von der Zustellung bezw. Mitteilung an zu laufen,
auch wenn sie -zulässigerweise -an eine Drittperson
erfolgt.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG läuft die zehntägige
Frist zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Be-
treibungs-oder Konkursamtes von dem Tage, an wel-
chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis
erhalten
hat. Dieser Vorschrift darf jedoch nicht der Sinn
beigemessen werden, dass die Beschwerdefrist unter allen
Umständen
erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in
welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung
persönlich in Kenntnis gesetzt worden ist. Besteht die
Verfügung in
der Zustellung einer Betreibungsurkunde
oder wird sie schriftlich mitgeteilt, so
ist vielmehr anzu-
nehmen, dass
der Betroffene in dem Zeitpunkt von der
Verfügung Kenntnis erhält, in welchem die Zustellung
oder Mitteilung
in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise
AS "1 tIl -t9il
82 Schuldbetreibungs-und Kvllkursrecbt. No 24.
erfolgt. So kann z. B. keinem Zweifel unterliegeil, dass
die Empfangnahme von Mitteilungen, die zulässigerweise
an einen Bevollmächtigten gemacht werden, der Empfang-
nahme durch den Vollmachtgeber gleichzuachten ist,
auch wenn sie in ,den Händen des Bevollmächtigten
verbleiben
und der Vollmachtgeber nichts davon erfährt.
Nicht anders
kann es sich verhalten bei der Zustellung
von Betreibungsurkundell
an andere Personen als den
Schuldner selbst, an welche das Gesetz die Zustellung
vorzunehmen
gestattet, wie dies gemäss Art. 64 Abs. 1
SchKG bezüglich der zur Haushaltung des Schuldners
gehörenden erwachsenen Personen oder seiner Ange-
stellten dann zutrifft, wenn der Schuldner selbst in seiner
Wohnung oder an dem
Orte, wo er seinen Beruf auszuüben
pflegt, nicht angetroffen wird. Der zulässigerweise
an eine
solche Person vorgenommenen Zustellung
ist die gleiche
Wirkung beizumessen, wie der Zustellung
an den Schuld-
ner selbst, gleichgültig, ob sie die zugestellte Ur:t .unde
an den Schuldner weitergibt bezw. ihn von der Zustellu'lg
sonstwie
in Kenntnis setzt oder nicht. Dies ergibt sich
ohne weiteres aus der Ueberlegung, dass es sonst dem
Schuldner anheimgestellt wäre, die Zustellung dadurch
zu verunmöglichen, dass
er seine' Hausgenossen oder All-
gestellten veranlasst, für ihn bestimmte, allfällig an' sie
zugestellte BetreibungsUl'kunden
ihm nicht zu übergeben,
überhaupt ihm von der Zus.tellung keinerlei Mitteilung
zu machen.
Vor allem lassen es praktische Bedürfnisse
. wünschbar erscheinen, den Lauf der Frist zur Beschwerde
gegen die Zustellung von BetreibungsUl'kunden nicht
in dem meist nicht einwandfrei feststellbaren Zeitpunkte
beginnen zu lassen,
in welchem der Zustellungsempfänger
die Urkunde dem
Schuldner übergibt, während doch die
amtliche Zustellungsbescheinigung
u, a, gerade auch dazu
dienen
sQll, den Zeitpunkt genau festzulegen, in welchem
die Zustellung ihre Wirkungen zu entfalten beginnt.
So ist
denn nach der positiven Vorschrift des Art. 74 SchKG
auch der Rechtsvorschlag innerhalb zehn Tagen nach
Scbuldbetreibungs-und KOllkursrecht. No 25. 83
der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären. Dort wird
freilich die
Härte dieser Regelung durch Art. 77 SchKG
einigermassen abgeschwächt, der dem' Betriebenen, wel-
cher ohne seine
Schuld verhindert war, innerhalb der
gesetzlichen
Frist Recht vorzuschlagen, was z. B. dann
angenommen wird, wenn er von der Betreibung keine
Kenntnis hatte, gestattet, den Rechtsvorschlag :noch bin-
nen drei Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses anzu-
bringen. Allein für den Fall der Versäumung der Be-
schwerdefrist
ist eine derartige Restitution nicht vorge-
sehen, und die analoge Anwendung des Art.
77 SchKG
auf die Beschwerdeführung verbietet sein Charakter als
Ausnahmevorschrift zum
Schutze des materiellen Rechts.
25.
Sentenza 1
ottobre 1921 nella causa L. Gaggini e !glio.
Validita di una opposizione fatta in questi termini : Si fa
formale opposizione per l'impossibilita assoluta.
Escussa per il pagamento di 231 fr. 04, la debitrice
:Maria Paolucci in Castagnola sollevö opposizione in questi
tnrmini: !( Si fa formale opposizione per rimpossibiJitä.
assoluta. ) L'ufficio di esecuzione di Lugano essendosi
rifiutato a
cOlltinuare l'esecuzione perehe ravvisava in
quei termini valida opposizione,
la ditta creditrice se ne
aggravo presso l'Autorita diVigilanza allegando : L'uffi-
eio non
puö teuer conto (li tale opposizione perehe con
essa
la debitrice non vuol dichiarare altro ehe la sua
ineapacita a pagare e ciö non costituisce contestazione
della consistenza od esigibilita del
credito, L'esecuzione
deve quindi essere proseguita.
Nella risposta al ricorso -redatta in termini non
troppo chiari -la debitrice sembra voler sostenere di
aver sollevato
opposizioJlt pt rche la creditrice le avrebbe