Pfandnachlassverfahren refused when debtor cannot be saved

BGE 47 III 63Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III24 mag 1921Dismissed

Sintesi

The creditors Schweizerische Bodenkreditanstalt A.-G. and Luzerner Kantonalbank opposed a request by Schrimli-Bucher for moratorium and opening of a lien composition proceeding. The court held that the request must already be refused when, at the time of decision, it is unmistakably clear that the composition procedure cannot save the debtor from imminent collapse. Because the purpose of the procedure is rehabilitation, an obviously futile proceeding should not be opened so as to avoid further debt growth and unnecessary costs. The appeal was therefore dismissed.

Regest

HPfNV Art. 31, Art. 41; moratorium and opening of the Pfandnachlassverfahren may be denied already at the stage of the application if it is indisputably clear that the composition arrangement cannot avert the debtor’s impending collapse. The decisive criterion is the prospect of rehabilitation: if the procedure cannot achieve that purpose, initiation is inadmissible, particularly where the debtor would not be able to bear the residual burdens after completion. The purpose of the regime excludes opening a futile proceeding in order to prevent unnecessary expense and the further accrual of liabilities (consid. principle).

Testo completo

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- frühen Stadium des Konkursverfahrens, nach welchem der Gemeinschuldner mit dem Gesuch um Einleitung des Pfandnachlassverfahrens ausgeschlossen sein muss. Endlich geht es offenbar auch nicht an, das Konkurs- amt als solches, sofern ihm die Konkursverwaltung übertragen' ist, mit den Funktionen des Sachwalters im Pfandnachlassverfahren zu betrauen, da sich dessen Tätigkeit mit dem Abschluss des Nachlassvertrages bezw. dem Schluss des Konkurses nicht erschöpft, er vielmehr den Nachlassvertrag selbst zu vollziehen hat. Die danach für die sachgemässe Durchführung des Pfandnachlassverfahrens während des Konkurses un- erlässlichen Verfahrensvorschriften im Wege der Recht- sprechung aufzustellen, . darf der Richter nicht für sich in Anspruch nehmen. Alsdann aber erweist sich die Durchführung des Pfandnachlassverfahrens erst nach erfolgter Konkurseröffnung, obwohl sie de lege terenda wünschbar erscheint, auf Grund der Ausgestaltung, di es durch die HPfNV erfahren hat, in der Tat als nicht angängig und ist der angefochtene Entscheid SChOll aus diesem Grunde zu bestätigen. Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Nachlassbehörde das Gesuch des Rekurrenten. a limine abweisen durfte, weil ihm der beigelegte Nachlassvertrag zur Beanstandung An- lass gab, sowie ob sie die Eröffnung des Pfandnachlass- verfahrens wegen Selbstvet:schuldens des Rekurrenten an seiner Zahlungsunfähigkeit verweigern durfte, ohne in dieser Beziehung irgendwelche tatsächlichen Fest- stellungen zu machen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. unu Konkurskammer. N° 18.

  1. Auszug aus dem Entscheid vom 24. Kai 1921 i. S. Schweizerische Bodenkreciitanstalt A.-G. und Luzerner Xantonalbank gegen Schrimli-Bucher. HPfNV, Art. 31: Steht schon zur Zeit der Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung und Eröffnung des Pfan Illachlassverfahrens zweüelsfrei. fest, dass der Nachlassvertrag den Schuldner nicht vor dem Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag, so ist dem Gesuch nicht zu entsprechen. ,Der Zweck jedes Nachlassverfahrens und damit auch des mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen Nachlassvertrages besteht in der Sanierung des not- leidenden Schuldners, und es ist jenem demnach die Bestätigung zu versagen, sofern er eine Sanierung nicht herbeizuführen, d. h. den Schuldner nicht vor dem Zu- sammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag (HPfNV Art. 41 ; BGE 45 III S. 103 f. Erw. 3 b, S. 202 f. Erw.3 a). Steht aber schon zur Zeit der Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zweifelsfrei fest, dass sich dieses Ziel nicht erreichen lässt, so ist schon diesem Gesuch nicht zu entsprechen, damit das weitere A'nwachsen der Schulden während der Dauer des Verfah- rens vermieden und unnütze Kosten erspart werden können. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner die ihm nach DurchfiIhrung des Pfandnach- lassverfahrens allermindestens verbleibenden Lasten zu tragen imstande sein wird. " OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern .

Parole chiave

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