4, EntscbeidunAen der Scbuldbetreibungs-
rauben. Vielmehr muss die Ueberlegung, dass er nur im
Falle der Beheizung eine für die Berufsausübung über-
haupt taugliche Gerätschaft bildet, dazu führen, auch
dem für seine Beheizung während eines kürzeren
Zeit-
raumes, der jedoch keinesfalls einen Monat übersteigen
darf (vgl.
SchKG Art. 92 Ziff. 4), notwendigen Brenn-
material die Kompetenzqualität zuzuerkennen.
Da sich
aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zweifels-
frei ergibt, dass sämtliches den Rekurrenten
zur Ver-
fügung stehende Brennmaterial den Bedarf nur während
kurzer Zeit zu decken vennag, erscheinen die Beschwerden
ohne weiteres begründet, sodass sich eine Rückweisung
an die Vorinstanz zur genauen Feststellung des tägli-
chen Bedarfes nicht
.als notwendig erweist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und di Arrestierung
des Brennmaterials aufgehoben.
3. IDtacheid vom a. Februar 19a1 i. S. Wirz.
SehKG Art. 63: Fällt das Ende einer Frist in die Zeit der
Ferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis
zum dritten Wer k tag nach dem Ende der Ferienzeit
oder des Rechtsstillstandes verlängert.
Gegen den ihm am 17. Dezember 1920 vom Be-
treibungsamt Basel-Stadt zugestellten Zahlungsbefehl
Nr. 74,515 erhob der Rekurrent am 5.
Januar 1921 vor
Uhr Rechtsvorschlag .. Das Betreibungsamt wies den
Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Durch die
vor-
liegende, nach Abweisung seitens der kantonalen Auf-
sichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Be-
schwerde verlangt der Rekurrent die Zulassung des
Rechtsvorschlages.
und Konkurskammer. N° 3.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Der vom Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag ist
dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die Frist hiefür,
weil deren Ablauf
in die Weihnachts-Betreibungsferien
fiel, bis zum dritten
Wer k tag nach deren Ende
verlängert erscheint. Dies trifft,
wie sich aus der Ent-
stehungsgeschichte des Gesetzes und aus dem Wortlaut
des französischen Textes des Art. 63
SchKG ergibt. in
der Tat zu. Während der aus der ersten Beratung der
Bundesversammlung hervorgegangene Gesetzesentwurf
schlechthin die Hemmung des Fristenablaufes während
der Betreibungsferien vorsah (Art. 92), schlug die
Kom-
mission des Ständerates für die zweite Beratung vor,
dass der Fristenlauf während der Betreibungsferien
nicht gehemmt, indessen, wenn das Ende einer Frist
in die Ferien falle, ihre Dauer bis zum ersten Tage nach
deren Ende verlängert werde, wobei
die französische
Fassung ihres Antrages lautete: ... le delai est prolonge
de plein droit
au premier jour utile (Art. 105). Die
Bundesversammlung setzte alsdann diese Frist auf drei
Tage fest. Während
. nun in der französischen Fassung
des von der Bundesversammlung in der zweiten
Bera-
fung
zum Beschluss erhobenen Textes das Wort utile
unterdrückt ist, wurde es von der Redaktionskommission
in den bereinigten Text wieder aufgenommen, welcher
als neue
Vorlage des Bundesrates der endgültigen Be-
schlussesfassung der Bundesversammlung vom 11. April
und der Volksabstimmung zu Grunde lag. Da dieser
Kommission einige Mitglieder der parlamentarischen
Kommissionen angehörten, darf angenommen werden,
die endgültige Fassung des in dieser Beziehung einlässli-
cheren französischen Textes gebe den Willen des Gesetz-
gebers richtig wieder. Aber auch wenn dies nicht der
Fall sein
.sollte. so müsste dieser Text doch als der mass-
gebende betrachtet werden, da es offenbar nicht anginge,
Entscheidungen der Schuldbetreibung,..
Vorschriften über prozessuale Verwirkungsfristen ent-
gegen dem unzweideutigen Wortlaut des einen Gesetzes-
textes strenge auszulegen unter Berufung darauf, dass
die strengere Fassung der andern Texte die richtige sei.
Demnach erkennt die Schllidbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Rechts-
vorschlag zugelassen.
4. llIntscheid. vom 21. Februar 1921
i. S. llIsterhazy.
Art. 106 ff. SchKG. Gewahrsam an Forderungs.
re eh te n. Massgebend sind die Gewahrsamsverhältnisse
zur Zeit der Pfändung. Verteilung der Paiteirollen, wenn
nach der Pfändung die Forderung abgetreten wird,
worauf sich der ersten Pfändung neue Gläubiger anschlies-
sen.
-Die blosse Zession einer Forderung ohne Notifi
kation überträgt den Gewahrsam nicht.
A. -Die Beschwerdegegner Gebr. Spaini, Kubli,
Landolt und Aargauische Kantonalbank Wohlen er-
wirkten
unterm 9. Juli, 25. August, 25. August und
2. September 1920 die Arrestlegung auf eine Forderung
des E. A.
Westennann gegen die Firma Westrum Oe
in Pratteln. In der Arrestbetreibung der Gebr. Spaini
wurde diese Forderung am 3. August 1920 gepfändet.
Offenbar von der Ansicht ausgehend, dass ein innerhalb
der Teilnahmefrist des Art. 110 SchKG erwirkter Arrest
",ie ein Pfändungsbegehren zum Anschluss an die voran-
gegangene Pfändung berechtige. liess sodann das Be-
treibungsamt die übrigen Beschwerdegegner
an der
Pfändung vom 3. August 1920 teilnehmen, wogegen von
keiner
Seite Einspruch erhoben wurde.
Am 4. August 1920 hatte Westermann das Guthaben
an Westrum Oe schriftlich dem Fürsten Paul Ester-
und Koitkurskammer. N!'4.
hazy zur Sicherung einer diesem gegen ihn zustehenden .
Forderung abgetreten. Gestützt
auf diese Abtretung und
nachdem er von den Arresten bezw. Pfändungen Kenntnis
erhalten hatte, teilte der Vertreter Esterhazys dem Be-
treibungsamt Liestal mit, dass
er die Forderung für
seinen Klienten vindiziere. Das Betreibungsamt nahm
hievon Vonnerk und leitete das Widerspruchsverfahren
nach Art. 106 und 107 SchKG ein.
B. -Hiegegen erhob Esterhazy Beschwerde und be-
antragte, da die Forderung zufolge der Zession sich in
seinem Gewahrsam befinde, das Betreibungsamt anzu-
halten, gemäss Art. 109
SchKG vorzugehen.
C. -Die kantonale Instanz hat mit Erkenntnis vom
31. Dezember
1920 die Beschwerde abgewiesen, weil
Esterhazy den Gewahrsam an der Forderung nicht er-
worben, und weil er es ausserdem unterlassen habe. die
Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift
davon
zu den Akten zu geben.
D. -
Mit dem vorliegenden Rekurse an das Bundes-
gericht
hat der Beschwerdeführer die vor kantonaler
Instanz. gestellten Begehren
ieder aufgenommen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägllng:
- . Da die Zession nachgewiesen ist, kann die Be-
schwerde jedenfalls nicht schon deswegen abgewiesen
werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen
hat,
der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde
die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift
davon vorzulegen.
. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Zession
vom 4. August 1920 ihm in der Tat den Gewahrsam der
Forderung im Sinne von Art. 109 SchKG verschafft hat.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Verteilung der
Parteirollen im Widerspruchsverfahren die Verhältnisse
massgebend sind, die zur Zeit der Pfändung bezw.