Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
nale federale, nelle esecuziom in viad. pignoramento
come
in quelle per realizzazione .. del pegno immobiliare,
la contestazione deI rango edelrimporto dei crediti
pignoratizi deve avvenire
in fase dell'appuramento
delI' elenco-oneri
entro il termine di contestazione di questo
elenco, e che
la contestazione devesvoigersi tra gli inte-
ressati menzionati neU'art. 37 RRF, senza l'intervento
dell'ufficio. '
-Da quanto precede risulta che se l' elenco oneri
non fu impugnato 0, essendolo stato, non fu modifi-
catoper riguardo agli interessi iserittivi, esso diventa
definitivo anehe se il ereditore avesse fatto valere
interessi superiori a
quanto gli concede l'art. 818 CCS
E, diventato definitivo, l'eieneo' oneri fani' stato' anehe
per gli interessi iserittivieome fruenti deI diritto di pegno,
ne potra essere modificato in fase di ripatto.
Nel caso in esame, il tenore dell'iscrizione nell'elenco
oneri (vedi
stato di fatto lett. A) non lasciava dubbio che
la ereditriee Banca Popolare intendeva pretendere
diritto di pegno, oltre ehe per. il capitale, per tutti gli
interessi
scaduti al 30 giugnQ 1917, dunque anche per
,quelli che fossero anterion al termine di 3 anni ed inte-
ressi correnti
da computarsi seeondo l'art. 818 eif. 3
CCS : anteriori cioeal 31 dicembre 1915. Cio malgrado,
l'elenco oneri
nonvenne iInpugnato e non subi modi-
ficazione. Non
era quindi Incito all'ufficio il dichiarare,
in . fase di riparto, che una parte degli interessi iscritti
all'elenco oneri (1897 fr.) dovessero essere considerati
. come crediti chirografari e quindi collocati' in va classe.
E parimenti erroneo il dire, come fa l'instanza
cant6nale, ehe nella proeedura di realizzazione deI
pegno immobiliare l'elenco oneri
non vien eotnunicato
ai ereditori pignoranti,
cosicche non sarebbero in' grado
di impugnarlo. Cio e contrario ai disposti degli art. 37
e
102 RRF secondo i quali, nell'ipotesi ch.e l'immobile
sia colpito
simultaneamente da una eseeuzione in: via
di rnalizzazione e da una esecuzione in' via di pigiiora
I
I
I
j
und K.onkurskammer. N° 10
mento, l'eleneo oneri deveessere comunicato anehe ai
ereditori pignoranti, i quali
pertanto saranno posti in
grado di contestarlo (cfr. form. 9 delle istruzioni 7 ot-
tobre 1920 per l'applieazionedella RRF).
L'uffieio di Lugano asserisce che l'elenco oneri non
fu eomunicato ai ereditori pignoranti (vedi suo ufficio
marzo 1921 aU' Autorita eantonale di Vigilanza). Se
eosi
e, questa comunieazione, tassativamente pres-
eritta dai disposti precitati, deve essere eseguita e il
ricorso non pud essere accolto se non eolla esplieita ri-
serva che
ai creditori .pignoranti, i quali non avessero
avuto comunicazione dell'elenco oneri, spetta aneora
il diritto di impugnarlo.
La camera esecuzioni e fallimenti pronuncia:
11 ricorso e ammesso colla riserva di cui al conside-
rando 3 cap. 2.
10. Entscheid. vom 6. Mai 1921 i. S. Winkler.
Art. 149 Abs. 1 SchKG. Ausländerarrest recht-
fertigt nicht die Ausstellung eines Ver 1 u s t s c he i n es.
A. -Der Rekurrent Winkler kam in einer vom
Betreibungsamt Buchs durchgeführten Arrestbetreibung
gegen den Rekursgegner Liebeskind,
der in Krakau
domiziliert ist. mit 1014 Fr. 65 Cts. zu Vnrlust.
Am 22. Januar 1921 stellte ihm das Betreibungsamt
einen Verlustschein zu. Hiegegen
führte Dr. Martin
Bloch namens des Rekursgegners
mit Eingabe vom
. 6. März 1921 Beschwerde und verlangte Aufhebung des
Verlustscheines. Sein Begehren wurde erstinstanzlich
abgewiesen, dagegen
hat die zweite kantonale Auf-
sichtsbehörde.
den Verlustschein als nichtig erklärt.
Die zweite
Instanz ist davon ausgegangen, . die Aus-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
stellung des Verlustscheines sei dem Vertreter des
Arrestschuldners
erst am 28. Februar 1921 zur Kenntnis
gelangt, die Beschwerde müsse daher als rechtzeitig
eingereicht betrachtet werden.
In materieller Hinsicht
sodann
hat die Vorinstanz auf die Praxis des Bundes-
gerichts verwiesen, wonach die an einem vom
gewöhn-
lichen Betreibungsort verschiedenen Arrestforum durch-
geführte Betreibung nicht zur Ausstellung eines Ver-
lustscheines berechtige.
B. -Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs
Winklers,
mit dem er Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und eventuell Ausstellung einer dem
Pfand-
ausfallschein gleichwertigen Bescheinigung verlangt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Wie schon vor den kantonalen Instanzen hat
der Rekurrent in erster Linie geltend gemacht, die
Beschwerde des Arrestschuldners gegen die Ausstellung
des Verlustscheines sei seinerzeit verspätet beim
Be-
zirksgericht eingereicht worden. Demgegenüber ist dar-
auf hinzuweisen, dass dem Schuldner von der
Aus-
stellung eines Verlustscheines' offiziell nicht Kenntnis
gegeben wird.
Es hängt daher von zufälligen Umständen
ab, ob
er davon dennoch unterrichtet wird. Dass dies
im vorliegenden Fall zutrifft, d. h. dass
er vor seinem
Vertreter von der Aussfellung des Verlustscheines
wusste, ist nicht dargetan worden.
-
In. der Sache selbst stellt sich der Rekurrent
auf den Standpunkt, Art. 149 Abs. 1 SchKG gebe keiner-
lei Anhaltspunkte dafür, dass in einer nicht am ordent-
lichen Betreibungsort durchgeführten Betreibung ein
Verlustschein nicht ausgestellt werden dürfe. Auf alle
Fälle aber könne von einem solchen
Verbot da nicht
die Rede sein,
wo für die Ausstellung so gewichtige
Gründe sprechen wie beim Ausländerarrest.
Demgegenüber
ist festzustellen, dass der von der
Vorinstanz angewandte Grundsatz konstanter und auch
und Konkurskammer. N° 10.
in neuerer Zeit wieder bestätigter Praxis des Bundes-
gerichts entspricht (AS 31 I 372, 34 I 405,39 II 383 ).
An dieser Praxis ist festzuhalten und zwar auch für
den Ausländerarrest. Einmal handelte es sich in dem
erstzitierten Entscheide ebenfalls
um einen Ausländer.
arrest, die Frage ist also vom Bundesgericht auch schon
unter diesem Gesichtspunkte beantwortet worden, so-
dann aber schlagen alle die vom Rekurrenten für eine
besondere Behandlung des Ausländerarrestes angeführ-
ten Gründe nicht durch. Wenn die Schweiz eine Zwangs-
vollstreckung gegen einen Schuldner zulässt, der auf
ihrem Gebiet
gar kein Betreibungsforum hat, so han
delt es sich dabei um eine Ausnahme, die
nur soweit
gerechtfertigt ist, als das auf Schweizergebiet gelegene
Vermögen ausreicht. Die Regel aber muss dennoch
bilden, dass der Schuldner an seinem allgemeinen Be-
treibungsort belangt werden soll. Wird daher der Gläu-
biger, bevor ihm eine Bescheinigung über die Ergebnis-
losigkeit der Betreibung ausgestellt wird, darauf
verwiesen, den Schuldner an seinem allgemeinen
Be-
treibungsort zu belangen, so liegt darin nichts Ausser-
gewöhnliches.
Auch die Verweisung darauf, dass
damit dem Gläu-
biger verunmöglicht werde, sich die Legitimation zur
nfechtungsklage zu verschaffen, wenn er nicht die
Exekution
im" Ausland durchführen wolle. vermag
diese Auffassung nicht zu erschüttern.
Vielmehr ist
es durchaus sachgemäss, wenn die Anhebung der An-
fechtungsklage gegenüber Dritten, die mit dem Schuld-
ner kontrahiert haben, von der Gestaltung des Rechtes
des allgemeinen Betreibungsortes abhängig gemacht
wird. Uebrigens legitimiert
ja auch nach dem SchKG
eine Einzelbetreibung z. B. auf Pfandverwertung, auch
wenn sie resultatlos verlaufen ist, nie zur Anfechtungs-
klage ; ebensowenig kann aber die Konstatierung. dass
eine Arrestbetreibung an einem Arrestforum keine
Sep.-Ausg. I Nr. 40, 11 Nr. 23, 16 Nr. 60.
30 Entscheidungen der Schuldbetreipungs-
volle Befriedigung gebracht hat, für . sich allein zur An-
hebung einer Anfechtungsklage berechtigen.
Richtig ist
im ferneren zwar, dass der Betreibungs-
beamte
am Arrestorte sich nicht darum zu bekümmern
hat, ob der im Auslande wohnende Schuldner dort noch
Vermögen besitzt, allein auch
daraus folgt nicht, dass
ihm
in Fällen wie dem vorliegenden die Befugnis zur
Ausstellung eines Verlustscheines zukommt. Zu dieser
Massnahme dürfte er, nach den allgemeinen Bestimmun-
gen des Gesetzes, jedenfalls
erst dann schreiten, wenn
er wenigstens alle in der Schweiz gelegenen und erreich-
baren Vermögensobjekte zur Exekution herangezogen
hätte. Hiezu
ist er jedoch nach .den für die Arrest-
legung geltenden Grundsätzen weder verpflichtet noch
berechtigt. Insbesondere
geht dies aus Art. 52 SchKG
hervor, der bestimmt, dass die Arrestbetreibung
am Ort,
wo der Arrestgegenstand sich befinde, anzuheben sei.
Auch daran muss endlich festgehalten werden
(AS
I 406), dass die Unverzinslichkeit und Unverjähr-
barkeit der Forderung, wie sie
ans der Ausstellung
eines Verlustscheines folgen würde, in
der Schweiz nicht
konstatiert werden können, solange nicht eine
General-
liquidation stattgefunden hat.
3. -Der Eventualstandpunkt des Rekurrenten geht
dahin, es sei ihm zum
Inindesten eine dem Pfand aus-
fallschein analoge Bescheil)igung auszustellen, die die
Wirkung einer Schuld anerkennung habe
und ihm da
mit die Möglichkeit der Fortsetzung der Betreibung
ohne Zahlungsbefehl gebe. Auch hiefür fehlt jedoch
jede Veranlassung. Der Gläubiger kann jederzeit, wenn
er neue Vermögensstücke in der Schweiz entdeckt.
einen neuen Arrest erwirken. sofern die Voraussetzun-
gen hiezu vorhanden sind.
Hat er schon einma1 einen
Prozess durchgeführt, so wird es
ihm auch nicht
schwerfallen, einen neuen Rechtsvorschlag
zu beseitigen.
Was aber die in Art. 158 SchKG vorgesehene Möglich-
keit der Fortsetzung der Betreibung' ohne neuen
und Konkurskammer. N° 11.
Zahlungsbefehl anbelangt, so ist diese Vorschrift speziell
auf die Pfandverwertungsbetreibung zugeschnitten
und
kann daher mangels zwingender Gründe nicht auf
die Arrestbetreibung. ausgedehnt werden. Uebrigens
würde diese Ausdehnung auch
zu Kollisionen mit den
Bestimmungen über das Arrestverfahren führen, nach
denen es
zur Prosequierung eines Arrestes immer. eines
Zahlungsbefehls bedarf.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Arrit d.u S mai 19a1 dans la cause V"lllars.
Art. 50 al. 2 LP. La stipulation d'un lieu de payement eo
matiere du lettre de change (Wechseldomizil) implique de
la part d'un debiteur domicilie ä l'etranger une election de
domicile au lieu de payement et la possibilite par consequent
pour le creancier d'y intenter sa poursuite en conformite de
rart. 50 al. 2 LP.
A la requisition de E. Villars, a Geneve, l' office des
Roursuites de cette ville a notifie, le
6 avril 1921, a
Pellevat et Rosset, marchands de vins a Annemasse
(Haute Savoie), domicile
elu Comptoir d'Escompte
de
. Geneve, rue Centrale a Geneve lJ, par remise a sieur
Louis Cuchet, chef
du contentieux du dit etablissement
un commandement de payer (N° 83309) d'une valeur
de 7565 fr. 75 c. representant, en capital et frais, le
montant de trois effets de change acceptes par les
prenommes et portant la mention: payables au Comp-
toir d'Escompte de Geneve J).
Sur plainte des debiteurs. l'autorite de surveillanee
du canton de
Geneve, par decision du 23 avril 1921,
a annule le commandement de payer par le motif qu'ati-
eun fait -ne venait en l'espeee reveler l'intention des