BGE 47 III 27
BGE 47 III 27Bge23 apr 1921Apri la fonte →
E parimenti erroneo il dire, come fa l'instanza
cant6nale, ehe nella proeedura di realizzazione deI
pegno immobiliare l'elenco oneri
non vien eotnunicato
ai ereditori pignoranti,
cosicche non sarebbero in' grado
di impugnarlo. Cio e contrario ai disposti degli art. 37
e
102 RRF secondo i quali, nell'ipotesi ch.e l'immobile
sia colpito
simultaneamente da una eseeuzione in: via
di ralizzazione e da una esecuzione in' via di pigiiora
I
I
I
j
und K.onkurskammer. N° 10
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mento, l'eleneo oneri deveessere comunicato anehe ai
ereditori pignoranti, i quali
pertanto saranno posti in
grado di contestarlo (cfr. form. 9 delle istruzioni 7 ot-
tobre 1920 per l'applieazionedella RRF).
L'uffieio di Lugano asserisce che l'elenco oneri non
fu eomunicato ai ereditori pignoranti (vedi suo ufficio
1
0
marzo 1921 aU' Autorita eantonale di Vigilanza). Se
eosi
e, questa comunieazione, tassativamente pres-
eritta dai disposti precitati, deve essere eseguita e il
ricorso non pud essere accolto se non eolla esplieita ri-
serva che
ai creditori .pignoranti, i quali non avessero
avuto comunicazione dell'elenco oneri, spetta aneora
il diritto di impugnarlo.
La camera esecuzioni e fallimenti pronuncia:
11 ricorso e ammesso colla riserva di cui al conside-
rando 3 cap. 2.
10. Entscheid. vom 6. Mai 1921 i. S. Winkler.
Art. 149 Abs. 1 SchKG. Ausländerarrest recht-
• fertigt nicht die Ausstellung eines Ver 1 u s t s c he i n es.
A. -Der Rekurrent Winkler kam in einer vom
Betreibungsamt Buchs durchgeführten Arrestbetreibung
gegen den Rekursgegner Liebeskind,
der in Krakau
domiziliert ist. mit 1014 Fr. 65 Cts. zu V~rlust.
Am 22. Januar 1921 stellte ihm das Betreibungsamt
einen Verlustschein zu. Hiegegen
führte Dr. Martin
Bloch namens des Rekursgegners
mit Eingabe vom
. 6. März 1921 Beschwerde und verlangte Aufhebung des
Verlustscheines. Sein Begehren wurde erstinstanzlich
abgewiesen, dagegen
hat die zweite kantonale Auf-
sichtsbehörde.
den Verlustschein als nichtig erklärt.
Die zweite
Instanz ist davon ausgegangen, . die Aus-
28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- stellung des Verlustscheines sei dem Vertreter des Arrestschuldners erst am 28. Februar 1921 zur Kenntnis gelangt, die Beschwerde müsse daher als rechtzeitig eingereicht betrachtet werden. In materieller Hinsicht sodann hat die Vorinstanz auf die Praxis des Bundes- gerichts verwiesen, wonach die an einem vom gewöhn- lichen Betreibungsort verschiedenen Arrestforum durch- geführte Betreibung nicht zur Ausstellung eines Ver- lustscheines berechtige. B. -Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs Winklers, mit dem er Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und eventuell Ausstellung einer dem Pfand- ausfallschein gleichwertigen Bescheinigung verlangt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
In. der Sache selbst stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, Art. 149 Abs. 1 SchKG gebe keiner- lei Anhaltspunkte dafür, dass in einer nicht am ordent- lichen Betreibungsort durchgeführten Betreibung ein Verlustschein nicht ausgestellt werden dürfe. Auf alle Fälle aber könne von einem solchen Verbot da nicht die Rede sein, wo für die Ausstellung so gewichtige Gründe sprechen wie beim Ausländerarrest. Demgegenüber ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz angewandte Grundsatz konstanter und auch und Konkurskammer. N° 10. 29 in neuerer Zeit wieder bestätigter Praxis des Bundes- gerichts entspricht (AS 31 I 372, 34 I 405,39 II 383*). An dieser Praxis ist festzuhalten und zwar auch für den Ausländerarrest. Einmal handelte es sich in dem erstzitierten Entscheide ebenfalls um einen Ausländer. arrest, die Frage ist also vom Bundesgericht auch schon unter diesem Gesichtspunkte beantwortet worden, so- dann aber schlagen alle die vom Rekurrenten für eine besondere Behandlung des Ausländerarrestes angeführ- ten Gründe nicht durch. Wenn die Schweiz eine Zwangs- vollstreckung gegen einen Schuldner zulässt, der auf ihrem Gebiet gar kein Betreibungsforum hat, so han delt es sich dabei um eine Ausnahme, die nur soweit gerechtfertigt ist, als das auf Schweizergebiet gelegene Vermögen ausreicht. Die Regel aber muss dennoch bilden, dass der Schuldner an seinem allgemeinen Be- treibungsort belangt werden soll. Wird daher der Gläu- biger, bevor ihm eine Bescheinigung über die Ergebnis- losigkeit der Betreibung ausgestellt wird, darauf verwiesen, den Schuldner an seinem allgemeinen Be- treibungsort zu belangen, so liegt darin nichts Ausser- gewöhnliches. Auch die Verweisung darauf, dass damit dem Gläu- biger verunmöglicht werde, sich die Legitimation zur }\nfechtungsklage zu verschaffen, wenn er nicht die Exekution im" Ausland durchführen wolle. vermag diese Auffassung nicht zu erschüttern. Vielmehr ist es durchaus sachgemäss, wenn die Anhebung der An- fechtungsklage gegenüber Dritten, die mit dem Schuld- ner kontrahiert haben, von der Gestaltung des Rechtes des allgemeinen Betreibungsortes abhängig gemacht wird. Uebrigens legitimiert ja auch nach dem SchKG eine Einzelbetreibung z. B. auf Pfandverwertung, auch wenn sie resultatlos verlaufen ist, nie zur Anfechtungs- klage ; ebensowenig kann aber die Konstatierung. dass eine Arrestbetreibung an einem Arrestforum keine* Sep.-Ausg. I Nr. 40, 11 Nr. 23, 16 Nr. 60.
30 Entscheidungen der Schuldbetreipungs-
volle Befriedigung gebracht hat, für . sich allein zur An-
hebung einer Anfechtungsklage berechtigen.
Richtig ist
im ferneren zwar, dass der Betreibungs-
beamte
am Arrestorte sich nicht darum zu bekümmern
hat, ob der im Auslande wohnende Schuldner dort noch
Vermögen besitzt, allein auch
daraus folgt nicht, dass
ihm
in Fällen wie dem vorliegenden die Befugnis zur
Ausstellung eines Verlustscheines zukommt. Zu dieser
Massnahme dürfte er, nach den allgemeinen Bestimmun-
gen des Gesetzes, jedenfalls
erst dann schreiten, wenn
er wenigstens alle in der Schweiz gelegenen und erreich-
baren Vermögensobjekte zur Exekution herangezogen
hätte. Hiezu
ist er jedoch nach .den für die Arrest-
legung geltenden Grundsätzen weder verpflichtet noch
berechtigt. Insbesondere
geht dies aus Art. 52 SchKG
hervor, der bestimmt, dass die Arrestbetreibung
am Ort,
wo der Arrestgegenstand sich befinde, anzuheben sei.
Auch daran muss endlich festgehalten werden
(AS
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I 406), dass die Unverzinslichkeit und Unverjähr-
barkeit der Forderung, wie sie
as der Ausstellung
eines Verlustscheines folgen würde, in
der Schweiz nicht
konstatiert werden können, solange nicht eine
General-
liquidation stattgefunden hat.
3. -Der Eventualstandpunkt des Rekurrenten geht
dahin, es sei ihm zum
Inindesten eine dem Pfand aus-
fallschein analoge Bescheil)igung auszustellen, die die
Wirkung einer Schuld anerkennung habe
und ihm da
mit die Möglichkeit der Fortsetzung der Betreibung
ohne Zahlungsbefehl gebe. Auch hiefür fehlt jedoch
jede Veranlassung. Der Gläubiger kann jederzeit, wenn
er neue Vermögensstücke in der Schweiz entdeckt.
einen neuen Arrest erwirken. sofern die Voraussetzun-
gen hiezu vorhanden sind.
Hat er schon einma1 einen
Prozess durchgeführt, so wird es
ihm auch nicht
schwerfallen, einen neuen Rechtsvorschlag
zu beseitigen.
Was aber die in Art. 158 SchKG vorgesehene Möglich-
keit der Fortsetzung der Betreibung' ohne neuen
und Konkurskammer. N° 11.
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Zahlungsbefehl anbelangt, so ist diese Vorschrift speziell
auf die Pfandverwertungsbetreibung zugeschnitten
und
kann daher mangels zwingender Gründe nicht auf
die Arrestbetreibung. ausgedehnt werden. Uebrigens
würde diese Ausdehnung auch
zu Kollisionen mit den
Bestimmungen über das Arrestverfahren führen, nach
denen es
zur Prosequierung eines Arrestes immer. eines
Zahlungsbefehls bedarf.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Arrit d.u acceptes par les
prenommes et portant la mention: «payables au Comp-
toir d'Escompte de Geneve J).
Sur plainte des debiteurs. l'autorite de surveillanee
du canton de
Geneve, par decision du 23 avril 1921,
a annule le commandement de payer par le motif qu'ati-
eun fait -ne venait en l'espeee reveler l'intention desS mai 19a1 dans la cause V"lllars.
Art. 50 al. 2 LP. La stipulation d'un lieu de payement eo
matiere du lettre de change (Wechseldomizil) implique de
la part d'un debiteur domicilie ä l'etranger une election de
domicile au lieu de payement et la possibilite par consequent
pour le creancier d'y intenter sa poursuite en conformite de
rart. 50 al. 2 LP.
A la requisition de E. Villars, a Geneve, l' office des
Roursuites de cette ville a notifie, le
6· avril 1921, a
« Pellevat et Rosset, marchands de vins a Annemasse
(Haute Savoie), domicile
elu Comptoir d'Escompte
de
. Geneve, rue Centrale a Geneve lJ, par remise a sieur
Louis Cuchet, chef
du contentieux du dit etablissement
un commandement de payer (N° 83309) d'une valeur
de 7565 fr. 75 c. representant, en capital et frais, le
montant de trois effets de change
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