Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N 54.
lungsfähig war, ein Entmündigungsgrund also schon
damals bestand, und
kann demgemäss von den Auf-
. sichtsbehörden nicht nachträglich aufgehoben werden
(AS
25 II S. 299 f. Sep.-Ausg. 2 S. 97 f.). Insbesondere
liegt
es dem Betreibul1gsamt nicht ob, der Zustellung
vorgängig von sich aus danach zu forschen, ob der
Schuldner allfällig wegen Geisteskrankheit oder
Geistes-
schwäche nicht urteilsfähig sei. Ueber diese dem mate-
riellen Zivilrecht angehörende Frage zu befinden, steht
ihm, und ebensowenig den Aufsichtsbehörden, nicht zu,
ganz abgesehen davon. dass sich das Verfahren
vor den
letzteren
für die' hiefür nötige Instruktion auch nicht
eignet.
2.
-Die danach notwendig werdende Entscheidung
über die
Zulässigkeit des nachträglichen Rechtsvor-
schlages fällt nicht
in die Kompetenz der Aufsichts-
behörden, sondern wird vielmehr vom Gerichtspräsi-
denten von Aarau zu treffen sein, der
denn auch das
Verfahren
nur sistiert hat.
Demnach erkennt die Schuldbelr-llnd Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55. ::!13
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
55. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1921
i. S. Ersparniskasse des Amtsbezirks Interlaken gegen Doss.
Gemeinsamer Erwerb eines Grundstückes auf der ZwanCis-
versteigerung durch zwei Hypothekarsolidarbürgcll ; Rec11ts-
folgen. Aus gemeinsamem Angebot mehrerer an einer
Zwangsversteigerung entsteht Solidarhaftung für die über-
bUlldenen Hypothekarschulden. OR Art. 143, 530, 5H ;
SchKG Art. 1 Abs. 1 ; VZG Art. 59.
.1 .. -Am 29. September 1905 liess Fritz Kaufmann,
Eigentümer des Hotels Bellevue auf der Schynigen
Platte, eine dieses Grundstück im zweiten Hange be-
lastende Pfandobligation für 62,000 Fr. zu Gunsten
der Klägerin, Ersparniskasse des Amtsbezirks
Inter-
laken, errichten. In der Folge leistete der Beklagte
Johann Boss zusammen mit Samuel Baumann, Peter
Tschienner und Alfred WeITen Solidarbürgschaft für
diese Pfandobligation. Im Jahre 1915 geriet Kauf-
mann in Konkurs. Auf der zweiten Steigerung erwar-
ben der Beklagte
und Verren gemeinsam das Hotel
um 120,000 Fr. Dabei wurde ihnen die Pfandobligation.
die nicht fällig war, in dem durch von Kaufmann
ge-
leistete Abzahlungen auf 60,500 Fr. herabgesetzten
Betrage überbunden. Seither sind der Beklagte
und Wer-
ren als Miteigentümer des Hotelgrundstückes im
Grund-
buch eingetragen.
B. -Mit der vorliegenden, zufolge von Prorogation
beim Bundesgericht
direkt eingereichten Klage stellt
die Ersparniskasse das Rechtsbegehren :
Es sei ge-
richtlich zu erkennen, es hafte der Beklagte solidarisch
(und nicht bloss anteilmässig, d. h. zur Hälfte) mit AI-
214 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55.
fred Werren, Baumeister in Wilderswil für die der
Klägerin ihnen gegenüber zustehende, auf Pfandobli-
gation vom 29. September 1905 beruhende Pfand-
forderung von restanzlieh 60,500 Fr. nebst Zinsen, un-
ter Kostenfolge. )
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
-Die Solidarität zwischen dem Beklagten und Wer-
ren hinsichtlich der mit der Pfandobligatioll verbun-
denen persönlichen Schuldpflicht lässt sich nicht aus
dem
von der Klägerin angerufenen Art. 544 Abs. 3 OR
herleiten, wonach Gesellschafter, die gemeinschaftlich
Verpflichtungen eingegangen haben, regelmässig soli-
darisch haften. Dass die beiden einen auf gemeinsamen
Erwerb des Hotels Bellevue gerichteten Gesellschafts-
vertrag ausdrücklich abgeschlossen haben, behauptet
die Klägerin selbst nicht. Aber auch ein stillschweigender
Veltragsschluss kanu nicht angenommen werden. Denn
der Beklagte und Verren haben das Hotel nicht etwa
zur gemeinsamen Fortführung des Betriebes erwor-
hen, sondern einzig zu dem Zwecke,
damit sie nicht
aus der von ihnen geleisteten Bürgschaft für den Pfand-
ausfall in Anspruch genommen werden könnten, der sich
mangels anderer zureichender Angebote sonst ergeben
hätte. Dabei handelte es sich, wie beim Fehlen anderer
Anhaltspunkte angenommen. werden muss, für
jedeIi
VOll Beiden einzig darum, die ihm selbst drohende finan-
zielle Einbusse abzuwenden. Der von ihnen verfolgte
Zweck war also freilich gleichartig, jedoch nicht gemein-
sam.
Und er liess sich auch sehr ,vohl erreichen, ohne
dass es des Abschlusses eines
Gesellschaftsvnrtrades
ö
bedurfte, der, mindestens beim Fehlen einer gegensei-
tigen Abrede, Gesamteigentum
begründet hätte: -
dadurch nämlich, dass sie ohne jede nähere Vereinbarung
das Hotel einfach gemeinsam ersteigerten, wodurch
sie Miteigentümer desselben wurden.
Sie haben denn
auch selbst nicht verlangt, als Gesamteigentümer im
Schuldbetreibungs-und KOllkuf! recht (ZivilabteilUllgen). N
-
215
Grundbuch eingetragen zu werden, und auch die Klä-
gnrin hat gegen ihre Eintragung als Mitpigclltümer
mchts eingewendet.
-Da?egell is , wenn bei einer Zwangsversteigerung
mehrere em gememsames Angebot machen, darin ohne
,,:eiteres auch die Erklärung zu erblicken, dass jeder
elllzein für die Erfüllung der ihnen durch die Stei-
gerungsbedingungen auferlegten Verbindlichkeiten haf-
ten wolle, weil ihnen andernfalls der Zuschlag nicht
erteilt werden könnte. Dies kann jedenfalls mit Bezug
auf die, weil fälligen, bar zu bezahlenden Grundpfand-
forderungen
nicht in Zweifel gezogen werden. Denn
würde
jeder von mehreren Bietern nur im Yrrhältnis
des ihm zufallenden Miteigentumsanteils haftbar, so
könnte dann, wenn einer VOll ihnen den ihn treffenden
Teil
nicht rechtzeitig bezahlt, natürlich auch nur die
Uebertragung seines i 1iteigel1tumsanteils rückgängig
gemacht werden, was zur Folge haben müsste, dass
sich die infolgedessen notwendig werdende neue Stei-
gerung auf diesen
Iiteigentumsanteil beschränkte. NUll
wird aber der Umstand, dass nur ein Miteigentums-
anteil erworben werden kann, das Ergebnis
der Steigerung
renellllässig empfindlich heeinträchtigen, olme dass viel-
lelcht der frühere Ersteigerer für den ganzen Ausfall
aufzukommen vermag. Ausserdem stellen sich
der Ver-
steigerung eines Miteigentumsanteils mindestens
dann,
wenn das Grundstück als solches verpfändet ist, Schwie-
rigkeiten verfahrensrechtlicher Natur entgegen (vgl.
VZG Art. 130 bezw. 73 litt. b). Aus diesen Gründen
muss die Zwangsverwertung
von Miteigentumsan-
teilen vermieden werden, wo
nicht die materielle Rechts-
lage
dazu zwingt, lll. a. 'V. es muss verhindert werden,
dass das Zwangsverwertungsverfahren selbst
noch An-
lass
zu einer solchen Verwertung bietet. Alsdann aber
erscheint es ausgeschlossen, dass ein gemeinsames An-
gebot mehrerer auf einer Zwangsversteigerung berück-
sichtigt werden könnte, wenn die Bieter für die
bc-
21:; Sehuldbetreibungs-und KOllkursl'echt (Zivilabteilungen). N0 55.
dungene Barzahlung nicht solidarisch haften wollten.
Da nUll angenommen werden darf, dass nur Angebote
gemacht werden, auf welche hin der Zuschlag erteilt
werden kann, so ist davon auszugehen, jedes gemein-
same Angebot mehrerer schliesse aucll ihre Erklärung
ein, dass jeder einzeln für die Leistung der ganzen
bedungenen Barzahlung
haften wolle. Haften so nach
die mehreren Bieter für die fälligen
und daher bar zu
bezahlenden Grundpfandschulden solidarisch, so
ist nicllt
einzusehen, wieso für die nicht fälligen und daher ge-
mäss
Art. 135 und 259 SchKG zu überbindenden Grulld-
pfandschulden etwas anderes gelten sollte. Insbeson-
dere
könnte auch nicht zugelassen werden, dass durch
ein gemeinsames Angebot mehrerer die Stellung des
Gläubigers
insofern erschwert würde, als er, um für
einen sich später allfällig ergebenden Pfandausfall Be-
friedigung zu erlangen, diesen
in einzelne Teilforderungen
zerlegt bei den mehreren Bietern geltend machen
müsste. Hiegegen vermag
der Beklagte nicbt mit dem
Einwand aufzukommen. die SteigerungsbedingungeIl
erwähnen
VOll solidarischer Haftbarkeit nichts. Abge.,.
sehen davon, dass nach dem Ausgeführten die solidari-
sche
Haftbarkeit durch ein gemeinsames Angebot meh-
rerer ia Verbindung mit dem Zuschlag ohne weiteres
begründet wird, waren sie für ein derartiges Angebot
. gur nicht zugeschnitten, sondern, wie üblich, bloss
für den Normalfall des Einzelangebotes.
3.
--Uebrigens wäre die Klage auch, wie die Klägerin
ebenfalls geltend gemacht
hat, in Anwendung des vom
Bundesgericht im Urteil v. 5. Oktober 1921 in Sachen
Aargauische Hypothekenbank gegen Tschabold unei Kon-
sorten (AS 47 III S. 146 ff hicvor) ausgesprochenen
Grundsatzes der 'Veitcrhaftullg des Bürgen
für die im
Konkurse
auf den Erwerber überbundenell Schulden aus
Grundpfandverschreibung
und Schuldbrief -dem die
bernische Pfandobligation durch Art. 165
EG zum ZGB
gleichgestellt worden ist -zuzusprechen. 'Vürde nämlich
Sanierung von Hoteiunternehmullgen. N0 56. 217
davon ausgegangen, der Beklagte und Werren seien
nicht
durch ihr Angebot ohne weiteres Solidarschuld-
ner der Pfandobligation geworden, sondern jeder nur
Schuldner der Hälfte, so wäre jeder kraft der seiner-
zeit für Kaufmanll geleisteten Solidarbürgschaft auch
für die seinem l Iitbieter überbundene Hälfte haftbar.
Eine Entlassung aus dieser Bürgschaft könnte in dem
Beschluss des Verwaltungsrates der Klägerin vom 7 . .Juli
1916, dass der Beklagte
und 'Vencn (' als neue Schuld-
ner angenommen werden :i, nicht gesehen werden.
Demnach erkennt
das Bundesgericht:
Die Klage wird zugesprochcn.
B. Sanierung von Hotelnnternehmungeo.
Assainissement des entreprises MLeliAres.
56. Entscheid vom 27. Dezember 1921 i. S. Christen IN Oie.
HPfNV Art. 23 Abs. 3: Die Ein s tell u n g der B e -
t r e i b 11 n g bei Belallgung von Sol i dar b ü r gen
oder anderen sol i dar i s c h Ver p f I ich t e t e 11 vor
dem Hauptschuldner ist durch den Richter anzuordnen.
.1. -Die Rekuriigegnerill, die Spar-und Leihkasse
Thun, betrieb die Rekurrentin, die Firma Christen Oe
in der Betreibung Nr.87,268 am 29. September 1921
auf Zahlung einer auf dem Hotel National in Adelboden
haftenden, von
ihr (der Rekurrentin) neben andorn
Bürgen verbürgten Grundpfandfordemug. Die Relmr-
rentin trhob Rechtsvorschlag und reichte am 7. Oktober
1921 sowohl beim Betreibullgsamt Basel-Stadt, als auch