Entscheidungen der Schuldbetreibung!-
dass sich eine besondere Vergütung hiefür auch nicht
rechtfertigt, indem die dem Amte dadurch erwachsende
Mülle kaum grösser ist als diejenige der Vorbereitung
der vom Gläubiger bei der Abholung des Geldes auf
dem Amtsbureau zu unterzeichnenden Quittung,
wofur
es natürlich eine besondere Gebühr nach Art. 7 Geb. T,
auch nicht berechnen dürfte;
hat die Schuldbetr.-und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Intacheid vom 26. Januar 1821 i. S. Ehegatten
lI1rsohl-l orgeDner. .
SchKG Art. 92, Ziff. 3 : Die Unpfändbarkeit eines Dampf-
kessels als zur Ausübung des Berufes notwendiger Gerät-
schaft zieht die Unpfändbarkeit des für seine Beheizung
während eines kürzeren Zeitraumes notwendigen Brenn-
materials
nach sich.
A. In den auf Verlangen der Kohlen-A.-G. gegen
die Ehegatten
Karl und Elise Hirschi, welche eine von
ihnen gepachtete Dampfwäscherei betreiben, bewilligten
Arresten beschlagnahmte
das Betreibungsamt Bern-
Stadt 100 tannene Reiswellen und 500 Kilogramm
Maschinentorf, beliess aber den Schuldnern zirka
Reiswellen und zirka 500 Kilogramm Maschinentorf.
Diese machten durch Beschwerden die Unpfändbarkeit
der arrestierten Gegenstände geltend, mit der Begrün-
dung, sie seien ihnen zur Berufsausübung. insbesondere
zur Heizung des Dampfkessels nötig. Das Betreibungs-
amt erklärte in seiner Vernehmlassung, das von ihm nicht
mit Arrest belegte Brennmaterial genüge zur Aufrecht-
erhaltung des Betriebes der Dampfwäscherei nicht, was
und Konkurskammer. N° 2.
zur Folge haben würde, dass die Schuldner für ihre
sechs Kinder nicht mehr aufzukommen vermöchten.
B. -Durch Entscheid vom 31. Dezember 1920 hat
die Aufsichtsbehörde in Betreihungs-und Konkurssachen
für den
Kanton Bern die Beschwerden abgewiesen, davon
ausgehend. dass Brennmaterial nicht
unter die Begriffe
Werkzeuge oder Gerätschaften des Art. 92 Ziff. 3
SchKG falle.
C. -Gegen diesen ihnen am 8. Januar zugestellten
Entscheid haben die Ehegatten Hirschi am 18.
Januar
unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Indem das Betreibungsamt den Rekurrenten einen
Teil das Brennmaterials zum Zwecke des 'Veiterbetriebes
der Dampfwäscherei beliess,
hat es ihr Recht auf Bei-
behaltung ihrer bisherigen selbständigen beruflichen
Stellung anerkannt, womit,
da die Gläubigerin keine
Beschwerde geführt
hat, rechtskräftig festgestellt ist,
einerseits, dass sie als 'Väschereiarbeiter in unselbstän-
diger Stellung den für ihre ausserdem aus sechs Kindern
bestehende Familie notwendigen Unterhalt nicht zu ver-
dienen vermöchten, und andererseits, dass
es sich dabei
nicht
um eine gewerbliche Unternehmung handelt, auf
welche Art. 92 Ziff. 3
SchKG keine Anwendung finden
könnte. Infolgedessen
ist der Dampfkessel als den Re-
kurrenten
zur Ausübung ihres Berufes notwendige Gerät-
schaft anzusehen
und wäre, sofern er, weil im Eigentum
eines Dritten stehend, für die Arrestierung nicht ohne-
hin ausser
Betracht fiele, ihne als Kompetenzstück zu
belassen. Nun setzt aber die Benützung des Dampfkessels
zur
Ausjibung des Wäschereiberufes voraus, dass er
zum Zwecke der Erzeugung von Dampf geheizt wird,
und es wäre daher sinnlos, ihn den Rekurrenten zu
be-
lassen, sie aber gleichzeitig allen Brennmaterials zu be-
..
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
rauben. Vielmehr muss die Ueberlegung, dass. er nur im
Falle
der Beheizung eine für die Berufsausübung über-
haupt taugliche Gerätschaft bildet, dazu führen, auch
dem für seine Beheizung während eines kürzeren Zeit-
raumes, der jedoch keinesfalls einen Monat übersteigen
darf (vgl.
SchKG Art. 92 Ziff. 4), notwendigen Brenn-
material die Kompetenzqualität zuzuerkennen.
Da sich
aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zweüels-
frei ergibt, dass sämtliches den Rekurrenten
zur Ver-
fUgung
stehende Brennmaterial den Bedarf nur während
kurzer Zeit zu decken vermag, erscheinen die Beschwerden
ohne weiteres begründet, sodass sich eine Rückweisung
an die Vorinstanz zur genauen Feststellung des tägli-
chen Bedarfes nicht als notwendig erweist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und di Arrestierung
des Brennmaterials aufgehoben.
3. htacheid vom S. Februar 19a1 i. S. Wirz.
SchKG Art. 63: Fällt das Ende einer Frist in die Zeit der
Ferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis
zum dritten Wer k tag nach dem Ende der Ferienzeit
oder des Rechtsstillstandes verlängert.
Gegen den ihm am 17. Dezember 1920 vom Be-
treibungsamt Basel-Stadt zugestellten Zahlungsbefehl
Nr.
74,515 erhob der Rekurrent am 5. Januar 1921 vor
17 Uhr Rechtsvorschlag .. Das Betreibungsamt wies den
Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Durch die
vor-
liegende, nach Abweisung seitens der kantonalen Auf-
sichtsbehörde
an das Bundesgericht weitergezogene Be-
schwerde verlangt der Rekurrent die Zulassung des
Rechtsvorschlages.
und Konkurskammer. N° 3.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Der vom Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag ist
dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die Frist hiefür,
weil deren Ablauf
in die Weihnachts-Betreibungsferien
fiel, bis zum dritten
'Ver k tag nach deren Ende
verlängert erscheint. Dies trifft,
wie sich aus der Ent-
stehungsgnchichte des Gesetzes und aus dem Wortlaut
des französischen Textes des
Art. 63 SchKG ergibt, in
der Tat zu. Während der aus der ersten Beratung der
Bundesversammlung hervorgegangene Gesetzesentwurf
schlechthin die Hemmung des Fristenablaufes während
der Betreibungsferien vorsah (Art.
92), schlug die Kom-
mission des Ständerates für die zweite Beratung vor,
dass der Fristenlauf während der Betreibungsferien
nicht gehemmt, indessen, wenn das Ende einer
Frist
in die Ferien falle, ihre Dauer bis zum ersten Tage nach
deren Ende verlängert werde, wobei
die französisch
Fassung ihres Antrages lautete: ... le deIai est prolonge
de plein droit
au premier jour utile)) (Art. 105). Die
Bundesversammlung setzte alsdann diese
Frist auf drei
Tage fest. Während 'nun in der französischen Fassung
des von der Bundesversammlung in der zweiten
Bera-
tUng
zum Beschluss erhobenen Textes das Wort utile
unterdrückt ist, wurde es von der Redaktionskommission
in den bereinigten Text wieder aufgenommen, welcher
als neue Vorlage des Bundesrates der endgültigen Be-
schlussesfassung der Bundesversammlung vom 11. April
1889 und der Volksabstimmung zu Grunde lag. Da dieser
Kommission einige Mitglieder der parlamentarischen
Kommissionen angehörten, darf angenommen werden,
die endgültige Fassung des in dieser Beziehung
einlässli-
cheren französischen Textes gebe den Willen des Gesetz-
gebers richtig wieder. Aber auch wenn dies nicht der
Fall sein
sollte, so müsste dieser Text doch als der mass-
gebende betrachtet werden, da es offenbar nicht
anginge,