82 Staatsrecht.
muss dem Provokaten gewahrt bleiben, da darin ledig-
lich eine
Form der Ver te i d i gun g auf jene Gegen-
ansprüche liegt,
für die Art. 59 ihm den Gerichtsstand
seines Wohnsitzes als ein gegen seinen Willen
nicht ent-
ziehbares Recht gewährleistet. In diesem Sinne hat
denn auch das Bundesgericht bereits einmal entschieden.
(Urteil
in Sachen Jucker gegen Höhener vom 9. Dezem-
ber 1918.) Die Praxis des Bundesrates als früherer Re-
kursbehörde hatte von ähnlichen U eberlegungen aus-
gehend zwar
nicht eine solche Beschränkung der Folgen
der Provokation vorgesehen, dafür aber die Widerklage
gegenüber einer. provozierten Klage entgegen
den sonst
gentenden Regeln ausgeschlossen, eine Lösung, die in-
dessen deshalb
nicht zweckmässig ist, weil dann über
das nämliche Rechtsverhältnis unter Umständen zwei
Prozesse vor verschiedenen Gerichten geführt werden
müssen.
Der Rekurrent wird es demnach in der Hand haben,
entweder
der Aufforderung zur Klage in Luzern nach-
zukommen
und sich damit auch einer Kompensations-
einrede oder konnexen Widerklage
der Rekursbeklagten
dort auszusetzen, oder aber die Klagefrist unbenützt
verstreichen zulassen, in welchem Falle er seine Forderung
zwar
nicht mehr durch selbständige Klage wird verfolgen,
wohl
aber sich derselben zur Verrechnung oder Stellung
einer Widerklage gegenüber einer von
der Rekursbe-
klagten in Neuenburg eingeieiteten Klage wird bedienen
können.
Unter diesem-Vorbehalte und mit dieser Be-
grenzung
ihrer Wirkungen ist die erlassene Provokation
bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen.
"I
Gnichtsstand. N0 13.
13. Urteil vom 24. Mä.rz 1921 i. S. iegierungsrat Zug
gegen ObergeriC.Ilt LuzerD und Strafgericht Zug.
Strafbare Uebertretung von Art. 4 des BG über polizeiliche
Massregeln gegen Viehseuchen
von 1872 durch Veräusserung
von Vieh ausserhalb dem Inspektionskreis ohne Gesundheits-
schein.
Wo befindet sich dafür der Betretungsort im Sinne
von Art. 3 des Ergänzungsgesetzes vom 19. Juni 1873, wenn
der Uebertreter nicht auf der Tat entdeckt oder festgenom-
men worden ist ?
A. -Im Juli 1920 verkaunte und überbrachte der
Lnndwirt J osef Lötscher in Risch einem Metzger in
Weggis zwei Kälber. Er hatte in Risch keine Gesund-
heitsscheine gelöst
und konnte daher auch seinem Ab-
nehmer keine solchen übergeben.
In der Folge wurde
Lötscher vom Viehinspektor
in Risch der Sanitätsdirek-
tion des
Kantons Zug verzeigt wege U ebertretung vieh-
seuchen polizeilicher Vorschriften. Gemäss Art. 4 des
BG über polizeiliche Massnahmen gegen Viehseuchen
vom 8.
Februar 1872 sind nämlich u. a. für den Verkehr
mit Rindvieh Gesundheitsscheine in 'der Weise einge-
führt worden, dass bei jeder Veräusserung eines über
sechs Monate alten Tieres, sofern es ausserhalb des
Inspektionskreises
geführt wird. dem Abnehmer ein
desundheitsschein übergeben werden muss. Diese Be-
stimmung ist durch den BRB vom 18. April 1905 u. a.
auf den Verkehr mit Kälbern ausgedehnt worden.
Uebertretungen
jener Vorschrift sind nach Art. 36 f.
des BG strafbar. Das gegen Lötscher im Kanton Zug ein-
geleitete Verfahren führte zu einem
Urteil des Straf-
gerichts Zug vom 25. September 1920 wodurch sich das
Gericht inkompetent erklärte mit der Begründung:
Nach Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zusatz-
bestimmungen .
zum Viehseuchengesetz gelte für Wider-
handlungen der vorliegenden
Art der Gerichtsstand der
Betretung. Lötscher könne im Kanton Zug nicht bestraft
werden, weil der Betretungsort Weggis sei.
84 Staatsrecht.
Die Sanitätskanzlei Zug überwies hierauf die An
gelegenheit den Luzerner Behörden. Am 14. Oktober
1920 verfügte der Aintsstatthalter Luzern, die verlangte
Untersuchung werde nicht angehoben, weil Lötscher
die Gesundheitsscheine in Risch hätte lösen sollen und
daher der Begehungs-und Betretungsort im Kanton
Zug sei. Eine Beschwerde der Sanitätskanzlei Zug über
diese Verfügung wies die Staatsanwaltschaft Luzern
am 8. November 1920 ab: Die strafbare Handlung liege
in dem Nichtlösen der Gesundheitsscheine und dem Weg-
transport. der Kälber ausserhalb des Inspektionskreises
ohne Scheine; .die Unterlassung der Uebergabe der Ge-
sundheitsscheine
an den Käufer sei nur die .Konsequenz
der Tatsache, dass Lötscher keine solchen gelöst habe.
Ort der Uebertretung sei daher Risch. Dieser Entscheid
wurde von der Kriminal-und Anklagekommission des
Kanton Luzern am 20. Dezember 1920 bestätigt.
B .. -Am 18. Februar 1921 hat der Regierungsrat
Zug beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
erhoben
mit dem Antrag: Es sei das Statthalteramt Lu-
zern zur Durchfühnng der Untersuchung, eventuell
das Strafgericht Zug zur materiellen Behandlung der
Sache zu verhalten. Der Regierungsrat betrachtet den
Standpunkt des Strafgerichts Zug als den richtigen.
Nach dem Bundesgesetz sei nicht das Nichtlösen des
Gesundheitsscheins, sonden;t dessen Nichtat.gabe an den
ufer unter Strafe gestellt. Die Uebertretung sei daher
1m Kanton Luzern begangen worden. Jedenfalls aber
müsse der Straffall im einen oder andern Kanton be-
handelt werden.
C. -Die Kriminal-und Anklagekommission von
Luzern hat Abweisung des Hauptbegehrens, das Straf-
gericht Zug Abweisung des eventuellen Begehrens des
Regierungsrates Zug
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :.
- -Die Kompetenz des Bundesgerichts ist gegeben,
Gerichtsstand. N° 13.
weil die Anwendung einer eidgenössischen Gerichts-
standsnorm in Frage steht (OG Art. 189 Abs. 3), ganz
abgesehen davon, dass zugleich ein negativer Kompe-
tenzkonflikt zwischen den Strafbehörden . zweier Kan-
tone vorliegt (BGE 36 1345 Erw. 1). .
2. -Art. 3 des BG vom 19. Juni 1873 betreffend Zu-
satzbestimmungen zum Viehseuchengesetz bestimmt:
Für Widerhandlungen gegen die Art. 4 bis 9 des BG
vom 8. Hornung 1872 gilt ebenfalls der Gerichtsstand
des Ortes der Betietung. l) Lötscher ist einer Widerhand-
lung gegen Art. 4 BG angeschuldigt. Es frägt sich, wo
sich für diese Widerhandlung der Ort der Betretung
befindet, in Weggis oder im Kanton Zug. Betreten
ist nicht daSselbe wie Begehen, sondern bedeutet erwi-
schen, ertappen. Ort der Betretung (frnösischer Text:
for de la constatation) im Sinne des zit. BG ist daher.
wie das Bundesgericht schon früher ausgeführt hat
(AS 14 S. 37 Erw.2), der Ort. wo der Täter entweder
auf der Tat entdeckt oder nach begangener Tat sistiert
(ergriffen) wird.
Bei biossen Polizeiübertretungen, bei
denen eine Verhaftung in der Regel nicht stattfindet,
kann, wenn der Täter nicht auf der Tat entdeckt wird,
als Betretungsort der Ort betrachtet werden, wo die
Uebertretung durch Anzeige oder sonstwie zu behörd-
licher Kenntnis gelangt, dies jedenfalls dann, wenn der
Täter an diesem Orte wohnt. Danach war hier der Be-
tretungsort im Kanton Zug. In dem angeführten Urteil
des Bundesgerichts wurde freilich ausgesprochen, dass
nach der Absieht des Gesetzgebers als Betretungsort
nicht auch ein Ort gelten sollte, auf den das strafbare
Handeln sich gar nicht erstreckte, sondern wo ledig-
lich ein Beweismittel
oder das corpus delicli aufgefunden
wurde,
da man sonst zu einem ganz anormalen und
in der Natur der Sache nicht begründeten Gerichtsstand
käme. (Es handelte sich Im einen in einem Kanton
durch einen Viehinspektor vorschriftswidrig ausgestellten
Gesundheitsschein, wofür
der Aussteller in einem andern
86 Staatsrecht.
Kanton, in den das Vieh geführt worden war, zur Rechen-
schaft gezogen wurde.) Allein
im vorliegenden Fall be-
steht eine engere örtliche Beziehung der Widerhand-
lung zum
Kanton Zug. An seinem Wohnort Risch
hätte Lötscher die Gesundheitsscheine lösen sollen. Die
Unterlassung der Lösung und der Transport der Kälber
von Risch nach Weggis behufs Veräusserung, ohne
dass sie Gesundheitsscheine begleiteten, waren die
Vor-
aussetzung dafür, dass Lötscher dem Käufer keine sol-
chen Scheine übergeben konnte. Ob jene Unterlassung
und der Transport ohne Gesundheitsscheine bereits zum
eigentlichen Tntbestand einer U ebertretung des Art. 4
des Viehseuchengesetzes gehören
und ob damit im
strafrechtlichen Sinne die Begehung des Deliktes bereits
angefangen war, oder. ob der strafbare
Tatbestand sich
gemäss dem Wortlaut des Gesetzes auf die Nichtüber-
gabe der Scheine
an den Abnehmer beschränkt, braucht
nicht untersucht zu werden. Wenn das Bundesgesetz vom
19. Juni 1873 für den Gerichtsstand auf den Ort der
Betretung abstellt, so geschah es, wie die Entstehungs-
geschichte (Botschaft des Bundesrates,
Bb!. 1872 II
1037 ff.) zeigt, gerade auch deshalb, um hier die oft
rechtlich und oft auch tatsächlich schwierige Frage
nach dem Begehungsorte der
U ebertretung auszuschalten
und an ihre Stelle ein Kriterium, das als einfacher und
deutlicher erschien, eben den Ort der Betretung, zu
setzen. Die Beschwerde
ist somit dahin zu erledigen,
dass das Strafgericht Zug den Uebertretungsfall Lötscher
materiell zu beurteilen
hat.
. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Strafgerichts Zug vom 25. September 1920 aufge-
hoben und dieses angewiesen wird,
den Uebertretungsfall
Lötscher materiell zu beurteilen.
I
Interkantonale Reehtshilfepßicht im Zivilprozess. N0 14.
VII. INTERKANTONALE RECHTSHILFEPFLICHT
L f ZIVILPROZESS
ASSISTANCE JUDICIAIRE INTERCANTONALE
EN MATtERE DE PROCEDURE CIVILE
14. Urteil vom 12. Februar 1921
i. S. Bossd gegen Bern Appellationshof.
Interkantonale Rechtshilfepflicht im Zivilprozess. Rechtliche
'Grundlage. Die Pflicht eines Dritten, in einem vor den Ge-
richten eines anderen Kantons hängigen Zivilprozesse
Zeugnis abzulegen
oder eine Urkunde vorzulegen, bestimmt
sich nach dem Rechte seines Wohnsitzkantons und nicht
des ersuchenden Kantons, und kann nicht weiter reichen
als
in einem dort geführten Prozesse. Verweigerung der
Ausübung eines Zwanges zur Edition durch den Richter
des ersuchten Kantons (Bern), weil die Urkunden sich auf
dem Inhaber als Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 246
der bernischen ZPO anvertraute Tatsachen beziehen. An-
gebliche Willkür.
A. -In dem vor Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen
Ehescheidungsprozesse zwischen Frau Marie Anne BOB-
sard geb. Detourbay als Klägerin und Hans Bossard
als Beklagten verfügte die zur Instruktion des Prozesses
bestellte Gerichtskommission
nach vorangegangener
kontradiktorischer Verhandlung
auf Begehren der Klä-
gerin am 11. November 1919 die
Edition einer Reihe
von Urkunden durch Dritte. Unter andern sollte vor-
legen die
Kantonalbank von Bern :
- Die von Hans Bossard in Luzern mit der Berner
Kantonalbank seit Anfang 1913 bis heute abgeschlosse-
nen Verträge betreffend Tresormiete.
- Kopien der dem Hans Bossard seit 1. Januar
1913 bis heute ausgestellten Depotscheine betreffend
die von diesem bei der Kantonalbank von Bern in
Depot übergebenen Verttitel, enthaltend die spezifi-