- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(D);:NI DE JUSTICE)
58. Urteil vom 12. November 1921
i. S. Salami gegen Untersuchungsrichter und Staatsanwalt
des ltnttellandes Bern.
Begriff der Unterschlagung nach kantonalem Recht (Bern).
Begehungsort.
Die Untersuchungsbehörde, bei der gegen
einen
Kantonseinwohner wegen Aneignung einer ihm im
Kanton anvertrauten Sache Strafklage erhoben wird,
kann ohne Rechtsverweigerung die Verfolgung nicht mit
der Begründung ablehnen, dass die Aneignungshandlung
nach den -vom Kläger bestrittenen -ausserprozessualen
Angaben des Angeschuldigten ausserhalb des Kantons
begangen wäre und der Kläger für das Gegenteil keine
Anhaltspunkte beigebracht habe, sondern ist verpflichtet,
den Tatbestand nach dieser Richtung im Untersuchungs-
verfahren abzuklären, bevor sie das letztere wegen ört-
licher Unzuständigkeit einstellt.
A. -Der Rekurrent Salami, von Torre de Piccinati,
Italien, Uhrenfabrikant in Biel sandte am 24. September
1920 der Kollektivgesellschaft Bommer Studer
Importation und Exportation, Bern und Bombay)),
bestehend aus den heiden in Bern wohnhaften unbe-
schränkt haftenden Teilhabern Eugen Studer und Albert
Bommer nach ihrem Sitze
Berr eine Partie Uhren. Die
AS 47 I -1921
darüber ausgestellte Rechnung trägt nach der bei den
Akten befindlichen Kopie
am Kopfe unter der Adresse
der Empfänger den Vermerk: (( en consignation, sauf
retour . entretemps, les montres seront facturees fin de-
cembre 3. C. Davon wurde in der Folge eine Anz8hl
retourniert ; der Rest, den Bommer Studer behielten,
hatte nach einer von Splami am 15. Dezember 1920
darüber ausgestellten zweiten Faktur einen Wert von
416 Fr. 50 Cts. Auf eine Mahnung des Rekurrenten um
Rückgabe der Uhren antworteten Bommer Studer
am 9. Februar 1921: ((Nous possedons votre honoree du
28 janvier et avons l'honneur de vous informer que
nous sommes
disposes de demander le retour immediat
de vos echantillons. Vous nous avez donne otre collec-
tiou en consignation et restern celle-ci toujours votre
propriete. Pour votre -gouverne nous vous informons
que
notre sieur Studer nous a transmis quelques om-
mandes
sur vos articles. Nous sommes bien prets de
vous favoriser de ces ordres mais devons nous abstenir
pour le cas ou vous demanderiez le retour de vos ec han-
tillons, car nous ne pouvons en tout moment changer
les fournisseurs.
Als der Rekurrent am 11. Juli 1921
neuerdings reklamierte, wurde
er von Bommer mit Post-
karte vom 19. Juli an Studer gewiesen, der die Kollek-
tion, wie vereinbart,
aut die Geschäftsreise nach Britisch-
Indien mitgenommen
habe und dafür verantwortlich
sei.
Er schrieb darauf am 20'. Juli an Studer nach Bern,
indem
er auf seine verschiedenen früheren Mahnungen
an Bommer Studer Bezug nahm, und beifügte:
( De votre maison j'ai eu la repcnse en son temps que
ces echantillons etaient pres de vous en voyage et que
sitöt votre retour en Suisse ces pieces me seraient ren-
dues.
Sachant votre retour en Suisse depuis longtemps,
j'ai ecrit a la maison Bommer Studer pas moins sie
quatre fois sans avoir une reponse de leur part. Je leur
ai envoye une
chargee la semaine passee a laquelle je
renois une carte sur laque e ils disent de les reclamer
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 58.
directement a vous que vous etes responsable de ces
echntillons. Je vous prie donc, de me les faire par-
vemr sans faute au plus tard jusqu'a la fin du mois,
autrement je ferai d'autres demarches. ) Studer erwiderte
darauf am 21. Juli, dass er von den früheren Briefen des
Rekurrenten keine
Kenntnis gehabt habe: Je ne sa-
vais non plus si nous avions achete ces echantillons
ä notre propre compte ou seulement en soumission
puisque ce
n'est pas moi qui ai traite l'affaire avec vous,
c'etait plutöt Mrs. Bommer et Aberegg. Je ne peux pas
comprendre que Monsieur Bommer vous
ecrit que c'est
m,oi qui vous est responsable pour ces montres; car
celles-ci etaient facturees ä Bommer Studer et non ä
Studer. C'est donc la maison Bommer Studer qui
vous doit le montant de 416 fr. 50 c. et pas Mr. Studer.
Veuillez donc ecrire ä Mr. Bommer qu'il vous paye
la moitie de ce montant et aussitöt que je sache que
Mr. Bommer vous a
paye la moitie, je vous verserai
immediatement
la seconde moitie. Am 29. Juli setzte
sodann
der Rekurrent Bommer Studer nochmals
Frist zur Erstattung der Uhren oder ihres Preises bis
zum 3. August und am 5. August liess er eine letzte
gleiche Aufforderung durch seine Vertreter, das Advoka-
turbureau Bossard und Hofmann in Biel, an die heiden
Gesellschafter persönlich ergehen.
Darauf schrieb Bom-
mer am 6. August 1921 an die genannten Vertreter:
Herr Salami hat uns unterm 24. September die von
Ihnen bezeichneten Uhren übergeben, welche
Herr
Studer zwecks Aufnahme von Bestellungen nach Britisch-
Indien mitgenommen
hat. Da die Krisis in Britisch-
Indien jedes Geschäft verunmöglichte,
ist Herr Studer
im Mai d. J. nach der Schweiz zurückgekehrt. Auf mein
Befragen, wie es
mit den uns in Soumission gegebenen
Uhren stehe, erklärte
er mir, dass er etwas davon ver-
kauft habe und der Rest noch drüben liege. Ich selbst
habe
Herrn Studer vor seiner Abreise und mit Schreiben
vom 25. April a. c.
darauf aufmerksam gemacht, dass
die uns in Soumission gegebenen Uhren auf keinen Fall
verkauft werden dürfen, sondern es müssen solche un-
beschädigt den betreffenden Besitzern wieder zurück-
erstattet werden. Wenn nun Herr Studer trotzdem, aller-
dings
in äusserster Notlage, da er über keine Existenz-
mittel mehr in Indien verfügte, einzelne Uhren davon
verkaufte, so kann ich als Kollektivgesellschafter für
die Handlungen des
Herrn Studer auf keinen Fall straf-
rechtlich belangt werden.
Am 7. September 1921 reichte infolgedessen Salami,
nachdem inzwischen über die
Firma Bommer Studer
der Konkurs eröffnet worden war, durch seinen Anwalt
gegen die bei den Teilhaber beim Regierungsstatthalter-
amt Bern Strafanzeige wegen Unterschlagung ein. Es
wird darin zunächst
das Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien erörtert
und als (( Konsignation oder Soumis-
sio
n bezeichnet. Das heisst, das Verhältnis gestaltete
sich so, dass Salami Eigentümer der Uhren blieb, und
die beiden entweder die Uhren abzuliefern oder den
dafür erhaltenen Gegenwert zu erstatten
hatten. Sobald
bei diesem Rechtsverhältnis die bei den Empfänger aus
irgend einem Grunde die Uhren nicht mehr
in natura
erstatten können, hat sich de Empfänger der Unter-
schlagung schuldig gemacht: Das Delikt der Unter-
schlagung
ist ebenfalls gegeben, wenn der Empfänger
die Ware verkauft, den
Erlös aber nicht sofort abliefert
und dahingehende Aufforderungen erfolglos bleiben.
Sodann wird auf die verschiedenen Mahnungen des
Klägers und die Antworten der Angeschuldigten, ins-
besondere das Schreiben Bommers
an Bossard und
Hofmann vom
6. August verwiesen. Dadurch ist fest-
gestellt,
heisst es sodann zum Schluss, falls die An-
gaben des Bommer richtig sind:
- dass die Behauptung Studers, er habe nicht ge-
wusst, dass die Ware noch im Eigentum von Salami
stehe, unrichtig
ist;
- dass Studer die Uhren zum Teil verkauft und
den Erlös für sich behalten hat .....
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
J?ie beiden A.ngeschuldigten, denen die Uhren ge-
melDsam als Firma übergeben wurden, wussten, dass
dieselben Eigentum
. des Salami waren und dass sie
die
Verptlichtung zur Rückgabe derselben hatten. Die
Uhren haben sie
aber offenbar verkauft und den Erlös
für sich verwendet. Sie haben,
je nach der rechtlichen
Anschauung, Unterschlagung an den Uhren selbst
oder
an dem dafür erhaltenen Erlös, jedenfalls aber
eine Unterschlagung begangen. In diesem Sinne wird
anmit Strafanzeige eingereicht.
Der Untersuchungsrichter II von Bern, dem die Sache
vom Regierungsstatthalter
zur weitem Verfolgung über-
wiesen wurde, ordnete zunächst
am 14. September 1921
die rogatorische Einvernahme des Anzeigers
in Biel
an mit dem Bemerken: Wenn Salami, wie wir ver-
muten, Ausländer ist,
kann die vorliegende Strafunter-
snchung nicht an die Hand genommen werden, weil
dIe allfällige Unterschlagung
nach dem Inhalt der An-
zeige selbst nicht
in der Schweiz, sondern in Britisch-
Indien begangen worden ist,
und zwar nur von Eugen
Studer, und ferner, weil nach Art. 4 des
Gesetze-betref-
fend den örtlichen Geltungsbereich des bernischen
Strafgesetzbuches
im Ausland begangene Verbrechen
und Vergehen nur dann in der Schweiz verfolgt werden
können, wenn der
Geschädigte ein Schweizer ist.
In der betreffenden Einvernahme vor dem Unter-
suchungsrichner von Biel am 16. September 1921 sagte
der Rekurrent
u. a. aus: (( Es handelt sich nicht um
eine gewöhnliche Uebergabe einer Anzahl Uhren mit
dem üblichen Soumissionsvorbehalt, sondern um eine
absolut nicht zum
Verkauf bestimmte Musterkollektion,
welc?e ich der Firma Studer Bommer als Exporthaus
auf Ihre Bestellung hin nach Bern sandte, behufs
all-
fälliger Anbabnung eines Uhrenhandels mit Indien.
n Hand dieser verschiedenartigen Muster versprachen
?le .belden Herren, in Indien für mich Bestellungen
m diesem oder jenem Genre aufzutreiben
zu suchen .....
Bommer
behauptet allerdings, Studer habe die Uhren
452 Staatsrecht.
wahrscheinlich in der Klemme in Indien verkauft,
aber das behauptet er nur, um sich der Verantwortung
zu entziehen..... Vielleicht
oder sehr wahrscheinlich
haben die zwei die Kollektion, als sie das Wasser an
den
Hals steigen sahen, in nächster Nähe verwertet.
Das muss zunächst eben festgestellt
sein.
Am 19. und 21. September 1921 verfügte jedoch der
Untersuchungsrichter II von Bern mit Genehmigung
der Staatsanwaltschaft des Mittellandes :
- Der Untersuchung gegen Eugen Studer und
Albert Bommer wegen Unterschlagung von Kommis-
sionswaren
im :Werte von 416 Fr. 50 Cts., begangen
im Frühjahr 1921 in Britisch-Indien durch Eugen
Studer, werde mangels Zuständigkeit der bernischen
Gerichte keine
weitere Folge gegeben (Art. 4 Gesetz
betreffend örtlichen Geltungsbereich des StGB vom
Juli 1914).
2. Die Kosten des Verfahrens werdea dem Staate
auferlegt.
II 3. Der Kläger Giacomo Salami, sei für seine Zivil-
ansprüche
an den Zivilrichter und für seine Strafan-
sprüche an die zuständigen Gerichte
in Britisch-Indien
verwiesen.
Die Erörterungen und Ve.rmutungen des Klägers
in seiner Aussage, so heisst es in den Motiven, nützten
nichts gegenüber der in der Anzeige behaupteten und
nicht zurückgenommenen Tatsache, dass der eine An-
geschuldigte, Studer, die Uhrenkollektion bestimmungs-
und vertragsgernäss nach Indien mitgenommen habe,
sodass also
durch diese Mitnahme keinesfalls eine Unter-
schlagung begangen sein könne. Erst durch die zuge-
standenermassen
in Indien, nicht etwa in Biel oder
sonstwo
in der Schweiz vorgenommene Veräusserung
der Uhren, kann eine Unterschlagung begangen worden
sein
und zwar eben in Indien.
C. -Gegen diesen ihm am 23. September 1921 er-
öffneten Beschluss
hat Salami die staatsrechtliche Be-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Begehren, er sei wegen Verletzung von Art. 4 BV (Will-
kür und Rechtsverweigerung) aufzuheben. Auf die
Begründung wird, soweit nötig, in den nachstehenden
Erwägungen Bezug genommen werden.
D. -Der Untersuchungsrichter II von Bern und der
Staatsanwalt des Mittellandes haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen. Aus ihrer gemeinsamen
Vernehmlassung
ist hervorzuheben: auf Seite 5 der
Strafanzeige sei vom Kläger selbst, gestützt auf die
schriftlichen Angaben des Angeschuldigten Bommer
in seinem Briefe vom 6. August 1921, festgestellt
worden, dass die Uhren von dem Mitangeschuldigten
Studer, zwecks Aufnahme von Bestellungen nach Britisch-
Indien, mitgenommen worden seien
und dass Studer
dort in der Not einen Teil davon verkauft habe. Es
fehlten in der Klage wie in der ergänzenden Aussage
des Klägers jegliche Angaben
und Beweismittel über
einen allfällig anderen Ort des Verkaufes der Uhren. n
Mit biossen Vermutungen, die in der Verlegenheit ge-
macht werden, könne ein Untersuchungsrichter nichts
anfangen.
Zu allem Ueberfluss habe der Rekurrent
bei der Einvernahme vom 16. September selbst zuge-
standen, dass
er die Kollektion den Angeschuldigten
behufs Anbahnung eines Uhrenhandels in Indien über-
geben habe, womit
das Schreiben Bommers vom 6. Au-
gust 1921 übereinstimme. Sind nun die Uhren, wie
unter diesen. Umständen ohne weiteres angenommen
werden muss, vom Angeschuldigten
Studer zugestan-
denermassen
in Indien veräussert worden, so ist auch
die
Unterschlagung dort begangen. Daran ändere
der
im Rekurse angerufene 1 des Gesetzes vom 5. Juli
1914, wonach der Täter die Tat da begehe, wo er sie
ausgeführt,
und da, wo der Erfolg eingetreten ist,
nichts. Der Erfolg des strafbaren HandeIns (Schaden
für den Eigentümer) sei hier eben eingetreten
mit dem
Augenblicke, wo
Studer die Uhren verkauft und den
Erlös für sich verwendet habe, und folglich auch da, wo
dieser Verkauf bezw. diese Verwendung stattgefunden
habe, und könne nicht deshalb, weil der Geschädigte
im Kanton Bern, in Biel, wohne, hierhin verlegt wer-
den, ganz abgesehen davon, dass dann die
Klage in
Biel und nicht in Bern anhängig zu machen gewesen
wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach 219 Ab". 1 des bernischen StGB macht sich
der Unterschlagung schuldig,
wer eine fremde be-
wegliche
Sache; deren Besitz oder Gewahrsam er mit
der Verpflichtung erlangt hat, sie zu verwahren, ver-
walten, zurückzugeben oder abzuliefern, sich in
die-
bischer Absicht aneignet. Die Unterschlagung, so
bestimmt anschliessend an diese Begriffsbestimmung
Abs. 2, ist vollendet, sobald der Inhaber die Sache
eigenmächtig veräussert, verbraucht, verpfändet, bei-
seiteschafft oder sie dem zur Zurückforderung Berech-
":igten wissentlich ableugnet. Den bernischen Straf-
gesetzen unterliegen nach Art. 1 aes Gesetzes vom
5.
Juli 1914 311e im Kanton Bern begangenen strafbaren
Handlungen, wobei als Begehungsort nach Abs. 2 -
in Lösung einer alten Streitfr3ge -. owohl der
Ort
gelten soll, wo der Täter die strafbare Handlun aus-
führt, als derjenige,
wo ihr Erfolg eintritt. Es ist picht
nötig, zu der Behauptung des Rekurses Stellung zu
nehmen, dass hier die Zuständigkeit der bernischen
Behörden jedenfalls aus dem letzteren Gesichtspunkte
unter allen Umständen gegeben wäre, indem der Erfolg
der Unterschlagung in dem Entzuge der Verfügungs-
gewalt über die
Sache bestehe, diese Wirkung, die Ver-
mögensverminderung aber da eintrete, wo der Eigen-
tümer der Sache (Geschädigte) wehne. Denn der Rekurs
muss auch
dann gutgeheissen werden, wenn man diese
Auffassung ablehnt und der entgegengesetzten Ansicht
des Untersuchungsrichters und Staatsanwaltes, wonach
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58. 455
Ort der strafbaren Handlung, d. h. der rechtswidrigen
Aneignung der
Sache und des Erfolges hier zusam-
menfallen,
beitritt oder sie wenigstens nicht als will-
kürlich erachtet.
Die
Verneinung der Kompetenz der bernischen Ge-
richte würde dann voraussetzen, dass jene Handlung
ausserhalb des Kantons
ausgeführt worden wäre.
Von der Voraussetzung, dass es sich hier und zwar
nach den Angaben des Strafklägers selbst so verhalte,
geht denn auch der angefochtene Einstellunbsbeschluss
aus. Diese Annahme
ist aber beim heutigen Stande der
Akten eine durchaus willkürliche
und unzulässige.
Wenn der Rekurrent in seiner Anzeige vom
7. September
u. a. auf das Schreiben Bommers vom 6. August
verwies, so hat er doch damit die darin enthaltene Dar-
stellung nicht etwa
als zutreffend anerkannt, sondern
mit dem Zusatze wenn diese Angaben richtig sind ,
klar zu erkennen gegeben, dass er diese Frage als eine
offene und noch zu untersuchende
betrachtet wissen
wolle.
Und ebensowenig kann aus der Erklärung, dass
die Musterkollektion nach den getroffenen Abreden von
Studer zur Aufnahme von Bestellungen nach Indien
hätte mitgenommen werden sollen, das Zugeständnis
hnrausgelesen werden, dass dies tatsächlich geschehen
sei. Auf Seite 4 der Anzeige wird ausdrücklich von der
angeblichen Mitnahme der Uhren durch Studer nach
Indien gesprochen, auch diese Tatsache also bestritten
oder doch zum mindesten in Zweifel gezogen. Dem
entsprechen
denn auch die zusammenfassenden Erör-
terungen am Schlusse der Eingabe ; es wird darin die
Anschuldigung der Unterschlagung nicht etwa auf
die Angaben Bommers vom
6. August gestützt; sondern
lediglich ausgeführt, dass nach der Sachlage die An-
geklagten
die Uhren offenbar eigenmächtig verkauft
und den Erlös für sich verbraucht hätten.
Mit andern
Worten, der Rekurrent beschränkte sich auf die allge-
meine Behauptung, dass aus dem ganzen Verhalten der
Angeschuldigten auf eine unerlaubte Aneignung der
Sachen geschlossen werden müsse, ohne über die Frage,
wie, wann und wo diese unerlaubte Verfügung erfolgt
sei, bestimmte Anbringen
zu machen oder diejenigen
der Angeschuldigten selbst als richtig anzuerkennen.
Hätte über diesen Sinn der Anzeige ein Zweifel be-
stehen können, so wurde er durch die vom Untersuchungs-
richter selbst
veranlasste ergänzende Einvernahme vom
16. September gehoben, bei der der Rekurrent die Dar-
stellung Bommers ausdrücklich bestritt, als blosse Aus-
rede hinstellte und der Ansicht Ausdruck gab, dass die
Verimsserung der Uhren, ohne dass sie zuvor den Kanton
verlassen hätten, wahrscheirlich schon in Bern in einem
Augenblick finanzieller Bedrängnis erfolgt sei.
Es ist
demnach eine offenbare Aktenwidrigkeit und damit
eine Verletzung von Art. 4 BV, wenn der Anze mit
der Begründung keine Folge gegeben wurde, dass die
strafbare
Aneignun5shandlun , sofern eine solche vor-
liege,
nach dem Anzeiger selbst ausserhalb des Kantons,
im Auslande, beganger. worden wäre. Die Willkür wäre
noch evidenter, wenn
mit dem zugestandenermassen I)
(wie es nach der Beschwerdeantwort den Anschein
haben könnte) die Anbringen
der A n g e s c h u 1-
d i g t e n, Bommer Studer über die Tatsache und
den Ort des Verkaufs gemeint sein sollten. Wie
jede richterliche Entscheidung, so
kann auch diejenige
über die örtliche Zuständigkeit
in einer Strafsache
nicht einfach auf die einseitigen Behauptungen einer
Partei, sondern nur auf den wirklich gegebenen Tat-
bestand gestützt werden. Der Untersuchungsrichter
konnte demnach unmöglich berechtigt sein, die brief-
lichen Angaben der Angeschuldigten darüber, die
in
Wirklichkeit kein Zugeständnis, d. h. die Anerkennung
einer
ihnen ungünstigen Tatsache, sondern eine Ein-
rede, die Aufstellung 'iner Schutzbehauptung enthiel-
ten, die sie vor der Verfolgung im Kanton schützen sollte,
einfach
als wahr hinzunehmen, ohne irgendwelche Fest-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58.
stellungen über ihre Richtigkeit' zu machen oder auch
nur die Angeschuldigten darüber in gehöriger Form
einzuvernehmen. Die nicht im angefochtenen Entscheid,
sondern
erst in der Beschwerdeantwort erhobene Ein-
wendung aber, dass der Rekurrent selbst keine Anhalts-
punkte und Beweismittel beigebracht habe, welche
geeignet wären, die
behauptete Aneignungshandlung
als
im Kanton geschehen erscheinen zu lassen, beruht
auf einer' offenbaren Verkennung der Rechtslage. So
gut wie die Anhandnahme der Untersuchung an sich
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht von . der
Gewissheit eines Vergehens abhängig
gemacht werden
kann, sondern
dazu die Wahrscheinlichkeit oder auch
nur der Verdacht eines solchen genügen muss, so gut
muss dies auch für die Frage gelten, ob die strafbare
Handlung, wenn eine solche vorliegt,
im Kanton be-
gangen sei.
Der Verdacht, wenn nicht sogar die Wahr-
scheinlichkeit, dass dies der Fall sei, kann aber dann
unmöglich abgelehnt werden, wenn es sich um die An-
schuldigung
der Unterschlagung einer Sache durch
eine im Kanton wohnhafte Person, die auch im Zeit-
punkt als sie die Sache erhielt, schon hier sesshaft war,
handelt. Mit
der Feststellung, dass der Angeschuldigte
hier den
Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäft-
lichen Beziehungen
hat und schon damals hatte, ist
von vorneherein auch eine gewisse Vermutung dafür
gegeben, dass es
hier war, wo die Verfügung über den
Gegenstand rfolgte. Sie kann nicht schon dadurch
allein beseitigt werden, dass nach den getroffenen Ab-
reden der Empfänger mit der Sache in einer bestimmten
Weise
hätte verfahren, sie ins Ausland mitnehmen
sollen,
da ja das Delikt der Unterschlagung gerade
auf der Voraussetzung eires Bruches des geschenkten
Vertrauens,
der Nichteinhaltung des gegebenen Wortes
beruht. Indem der Anzeiger glaubhaft macht, dass
er die Sache dem Angeschuldigten auf Grund eines
Verhältnisses,
das sie nicht in dessen Eigentum brachte,
458 Staatsrecht.
übergeben hat und dass ihm deren Rückerstattung
trotz erfolgter Mahnungen unter Umständen, die auf
eine. diebische Aneignung schliessen lassen, verweigert
wird,
hat er die Anforderungen, die vernünftigerweise
an
ihn gestellt werden können, erfüllt. Weitere Argaben
darüber, was seither aus der Sache geworden ist, wie und
unter welchen Umständen die behauptete Aneignung
erfolgt sein soll, können
ihm nicht zugemutet werden,
oie er denn regelmässig, nachdem er den Gegenstand
einmal aus der
Hand gegeben hat, dazu gar nicht im
Stande
sein würde. Die Feststellung des Sachverhalts
nach dieser Richtung
ist eben die Aufgabe der Unter-
suchung8behörde,
der dazu vom Gesetze die erforder-
lichen Zwangsmittel zu Gebote gestellt sind, und
kann
von ihr in einem Falle, wo es sich, wie hier, um eine Klage
gegen einen Kantonseinwohner wegen Aneignung einer
ihm im Kanton anvertrauten Sache handelt, ohne offen-
bare Rechtsverweigerung nicht
mit der Erwägung
abgelehnt werden, es fehle der Beweis dafür, dass die
Aneignung im
Kanton erfolgt sei. Dazu kommt, dass
auch
nach der Darstellung Bommers im Briefe vom
6. August
selbst, deren Richtigkeit angeblich in der
Anzeige nicht bestritten worden sein soll,
ja nicht etwa
alle Uhren, sondern nur ein Teil davon durch Studer in
Indien veräussert worden wären, während der
Rest
noch (allerdings in Indien. liegend) vorhanden wäre.
Inbezug auf die Frage einer Unterschlagung durch
Nichtrückerstattung dieses Restes aber fehlt es für
die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit im
an-
gefochtenen Entscheide überhaupt an jeder Recht-
fertigung. Die Nichtanhandnahme der
UnterSuchung
inbezug auf a 11 e anvertrauten und angeblich ver-
untreuten Waren unter der Annahme einer durch die
Verä usserung derselben in Indien Q 0 r t begangenen
Unterschlagung wäre daher insofern auch aus
die-
sem Grunde unhaltbar und willkürlich.
Der Rekurs
ist demnach in dem Sinne begründet
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 58. 459
ZU erklären. dass der Untersuchungsrichter 11 von Bern
die begehrte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen
und insofern durchzuführen
hat, als es zur Abklärung
der Frage, was tatsächlich
mit den vom Rekurrenten
den Angeschuldigten anvertrauten
Uhren geschehen
ist, und zur Entscheidung darüber, wo eine allfällige
rechtswidrige Aneignung erfolgt wäre, auf Grund eines
o b
j e k t i v e n, n ich t bIo s sau f den B e-
hau p tun gen der A n g e s c h u 1 d i g t e n be-
ruhenden Tatbestandes nötig ist. Dabei wird für diese
neue Entscheidung zu beachten sein, dass eine Unter-
schlagun!5
offenbar auch nach bernischem Rechte nicht
nur durch die Vefäusserung, Beiseiteschaffung oder die
Ableugnung des Besitzes der Sache. sondern je nach
den Umständen auch schon durch deren blosse
Vorent-
haltung trotz Rückgabeaufforderung begangen werden
kann, falls die Weigerung der Rückerstattung nach der
ganzen Sachlage auf die Absicht einer diebischen An-
eignung schliessen lässt. Wenn Art. 219 Abs. 2 StGB
die Unterschlagung als vollendet erklärt,
sobald der
Inhaber die Sache veräussert oder verpfändet. beiseite-
schafft oder ihren Besitz wissentlich
ableugnet. so
kann dies angesichts der allgemeinen Begriffsbestim-
mung des Abs.
1 nicht die Bedeutung haben. dass nur
diese Akte den Begriff der rechtswidrigen Aneignung
im Sinne des ersten Absatzes zu erfüllen vermögen.
Vielmehr wird dadurch offenbar
nur der Grundsatz
aufgestellt, dass zu der Aneignungsabsicht für die
Vollendung
des Vergehens auch deren usserliche Kund-
gabe in irgend einer Form hinzutreten muss, wobei
im Anschluss daran einige Arten solcher Handlungen
beispielsweise aufgezählt werden.
In diesem Sinne hat
sich denn auch das bernische Obergericht in einem
grundsätzlichen Urteile vom
Jahre 1906 bereits ausge-
sprochen (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins
S. 329). Eine solche Unterschlagung, liegend in der Vor-
enthaltung der noch vorhandenen Ware, wäre aber hier
460 Staatsrecht.
auf aUe Fälle in Bern, wo die Angeschuldigten erfolg-
los zu deren Rückgabe aufgefordert wurden, begangen.
Aehnlich läge die Sache, wenn sich bei den weiteren
Erhebungen
etwa herausstellen sollte, dass es sich in
Wirklichkeit nicht
um eine blosse Musterkollektion ,
sondern um Kommissionsware handelte, zu deren Ver-
äusserung die Angeschuldigten an sich, aber mit der
Verpflichtung zur Ablieferung des Erlöses an den Re-
kurrenten, berechtigt waren. Da dabei der
Vertrieb
durch Bereisung eines überseeischen Landes durch
einen der Empfänger in Frage stand, konnte alsdann
die Meinung offenbar nicht die sein, dass derselbe den
Erlös in
specie;" d. h. die gleichen Geldstücke. die er
vom Käufer erhalten, abzuliefern habe, vielmehr konnte
der Wille offenbar
nur auf Erstattung einer gleich
grossen Summe Geldes, wie er empf2ngen, und auf
Rechnungslegung darüber nach seiner Rückkehr gehen.
Es könnte daher auch die Unterschlagung nicht schon
in der
Vermengung des Erlöses mit dem eigenen Gelde
des Kommissionärs oder dem Verbrauche ,desselben
durch ihn, solange er wenigstens noch der Meinung
sein durfte, den
Betrag jederzeit aus den verfügbaren
Mitteln der Gesellschaft
wieder ersetzen zu können,
sondern erst in der Verweigerung jener
Erstattung
an den Kommittenten liegen. Hiefür wäre aber Be-
gehungsort zweifellos wiederum
Bem.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird
im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und der angefochtene Beschluss des Unter-
suchungsrichters
II von Bern und der Staatsanw8lt-
schaft des Mittel1andes vom
19. u. 21. September 1921
8ufgehoben.
Gleichheit vor dem v .
- Urteil vom Z4. Dezember 19Z1
i. S. Einwohnergemeinde Immen gegen Luzern.
Grundsatz der Befreiung staatlichen Vermögens von di-
rekter Besteuerung. Willkür, wenn dieser Satz auch auf
die Wertzuwachssteuer bezogen wird. obwohl das Gesetz
diese
als indirekte l) bezeichnet. Natur und Objekt der
Wertzuwachssteuer. Unzulässigkeit extensiver Auslegung von
Bestimmungen, die Steuerprivilegien aufstellen.
A. -Das Steuergesetz des Kantons Luzern vom
- November
1892 bestimmt in 2, dass zur Erhe-
bung von direkten Steuern berechtigt seien: a) die
Einwohnergemeinden für das Polizeiwesen ;
b) die Bür-
gergemeinden für das Armenwesen ; c) die Kirch-
gemeinden für das Kirchenwesen.
Der Regierungsrat
kann auch andern gesetzlich organisierten Gemeinden
eine Steueranlage bewilligen, wenn das Bedürfnis da-
zu nachgewiesen wird ;
d) der Staat für die Bedürfnisse
desselben.
In 3 wird als an das Polizei-wie an das
Armenwesen einer Gemeinde steuerbar erklärt a) der
Kataster, d.
h. der Erwerb von Liegenschaften; b) der
persönliche Erwerb (Berufseinkommen, Arbeitsverdienst) ;
c) das Immobiliarvermögen; d) das Mobiliarvermö-
gen.
"' 5 bestimmt, dass der Staatssteuer die gleichen
Gegenstände unterworfen ) seien, wie den Gemeinne
steuern. zudem das Polizei-und Armengut der Gemem-
den.
) Von jeder Art der direkten Besteuerung sind
nach 9 ( frei a) das bewegliche Vermögen des Staa-
tes, sowie seine Liegenschaften, welche zu öffentlichnn
Verwaltungs-oder Staatszwecken benutzt werden. DIe
übrigen Liegenschaften desselben sind gleich andern
Liegenschaften
im Polizei-und Armenwesen der Ge-
meinden steuerpflichtig ... Durch ein Gesetz vom 28.
Juli 1919 wurde dasjenige vom 30. November 1892
teilweise abgeändert. Es enthält zwei Hauptabschnitte,
A mit dem Titel Direkte Steuern und B mit der
Überschrift
(( Indirekt Steuern für die Einwohner-