Erfüllung ihrer Aufgabe wohl nicht entbehrliche
Lizenz der Presse beschneiden, wenn
. man es zuliesse,
dass aus einem allgemein gehaltenen, moralisierenden
Schlussatz eines
im ganzen nicht zu beanstandenden
Artikels ein nicht völlig zutreffender. zu allgemeiner
Ausdruck herausgegrlifen würde,
um daraus einen
Angriff auf die Ehre der durch die Ungenauigkeit
Be-
troffenen herzuleiten, wie denn auch die beiden andern
in gleicher Lage befindlichen Verwaltungsräte einen
solchen
in dem Artikel nicht gefunden haben (vgl. hiezu
AS 24 I S. 52 und die Urteile des Bundesgerichts vom
11. Juni 1915 i. 5. Burkart gegen Degener, vom 19. Ok-
tober 1916 i. S. Jäger gegen Bugmann).
Handelt es sich demnach um eine nach' Art. 55 BV
erlaubte Meinungsäusserung, so muss das angefoch-
tene Urteil
schon deshalb aufgehoben werden und
braucht auf die weitere Rüge der Verletzung von
Art. 4
BV nicht eingetreten zu werden.
Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch
die
an sie hinsichtlich der Kosten geknüpften pro-
zessualen Nebenfolgen dahin.
Es wird Sache des Ober-
gerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundes-
gerichtlichen Urteils neu zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde "rird gutgeheissen und das ange-
fochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 17.
Juni 1 21 aufgehoben.
,
..
Gerichtsstand. N° 55.
V. GERICHTSSTAND
FOR
55. tJ'rteil vom 29. Dezember 19 n i. S. Zürcher
gegen Zürcher.
Vnrentscheid einer Appellationsinstanz, wodurch die untere
Instanz angewiesen wird, eine Streitsache vorläufig zum
Zweck der Beurteilung der Kompetenzfrage an Hand zu
nehmen; anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 178
Ziff. 1
OG. -Zulässigkeit der Anfechtung dieses Entscheides
wegen unrichtiger Anwendung einer eidgenössischen Ge-
richtsstandsnorm (Art. 144 ZGB). -Prüfung der Frage
des Wohnsitzes der Ehefrau bei Beurteilung der Kompetenz
für eine von ihr. erhobene Scheidungsklage. Ist die Ehefrau
durch eine nach Art. 169 ZGB getroffene richterliche Ver-
fügung aufgefordert worden, zu ihrem Ehemann zurück-
zukehren, so steht für den Scheidungsrichter fest, dass sie
hisher nicht berechtigt war, vom Ehemann getrennt zu
leben.
.:L -Der Rekurrent wohnt in Zug und ist mit der
Rekursbeklagten verheiratet.
Im April 1920 verliess
ihn diese
und siedelte nach Olten über. Darauf stellte er
beim Kantonsgerichtspräsidium von Zug das Gesuch,
die Rekursbeklagte sei gerichtlich zur Rückkehr auf-
zufordern. Diese ersuchte ihrerseits
um die Bewilligung
zum Getrenntleben und um Zusprechung eines Unter-
haltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsprozesses.
Das Kantonsgericht von Zug erkannte
am 9. Juli 1920 :
(e 1. Dem Begehren des Rekurrenten auf richterliche
Aufforderung
an die Rekursbeklagte zur Rückkehr wird
im Sinne der Erwägungen (auf Grund von Art.
169 ZGB)
entsprochen. 2. Die Begehren der Rekursbeklagten
auf Bewilligung zum Getrenntleben
und auf Bezahlung
eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 150 Fr.
durch den Rekurrenten während der Dauer des Schei-
dungsprozesses werden abgewiesen. .Am 12. August
1920 reichte die Rekursbeklagte beim Richteramt Olten-
Gösgen eine Ehescheidungsklage ein. Das Amtsgericht
Olten-Gösgen erklärte sich jedoch
dem Antrage des Re-
kurrenten gemäss für örtlich unzuständig zur Beur-
teilung dieser Klage. Dagegen entschied
das Oberge-
richt des Kantons Solothurn ..... am 18. Januar 1921:
Das Richteramt Olten-Gösgen ist vorläufig zUr
Durchführung und Beurteilung des vorliegenden Ehe-
scheidungsprozesses örtlich zuständig und es gehen
daher die Akten an das Richteramt Qlten-Gösgen
zuiiick. Aus der Begründung des Entscheides ist
folgendes hervorzuheben: Bei der Beurteilung der
Frage, ob das Amtsgericht Olten-Gösgen zur Be-
urteilung der vorliegenden Ehescheidungsklage örtlich
zuständig sei,
ist davon auszugehen, dass nach Art. 144
ZGB für die Ehescheidungsklage der Richter am 'Vohn-
sitz des klagenden Ehegatten, somit in Casll, weil die
Ehefrau Frieda Zürcher klagt, am Wohnsitze der Ehe-
frau zuständig ist. Nach der Regel von Art. 25 ZGB
gilt als Wohnsitz der Ehefrau derjenige des Ehemannes.
Wenn jedoch die Ehefrau berechtigt ist, vom Ehemanne
getrennt zu leben, so kann sie gemäss Art. 25 Abs. 2
ZGB einen selbständigen 'Wohnsitz haben, ohne dass
sie
zu dieser Wohnsitzbegründung einer vorhergehen-
den r ich t e r I ich e n Bewilligung bedarf
es genügt zur Anwendung der Vorschrift des Art. 25
Abs. 2 ZGB, wie
das Bundesgericht 'wiederholt fest-
gestellt
hat (vgl. BGE 40 I Nr. 15; 41 I 105 ff., 302
und 377; 42 I 96 f.; PRAXIS IV Nr. 94, 186 und 211;
Bd. V Nr. 27 und 110; Bd. VI Nr. 9 und HAFTER,
Note 6 zu Art. 25 ZGB), wenn die Ehefrau objekijv
begründender Weise von ihrem Ehemanne getrennt lebt.
d.
h. wenn Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die
Bedeutnng eines die Aufhebung
der häuslichen Gemein-
Gerichtsstand. No 55.
schaft rechtfertigenden Gfl!ndes zuerkennt ... ; es hat
somit die Ablehnung des Gesuches der Ehefran um Ge-
trnnntleben dnrch das Kantonsgericht von Zng keinen
Einfluss.
Da es einer richterlichen Bewilligung zur WOhIl-
sitzbegrundung
nach Art. 25 Abs. 2 ZGB nicht bedarf,
so kann die Ehefrau Frieda Zürcher auch ohne sie die
Scheidungsklage
vor dem Richteramt Olten-Gösgen
dnrchführen, sofern sie
nur nachweist: ein e r sei t s,
dass sie sich in Olten mit der Absicht dauernden Ver-
bleibens niedergelassen hat ... ; anderseits, dass sie
vom Manne aus Gründen getrennt lebt, die nach dem
Gesetz die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
rechtfertigen (vgl. die angeführten bundesgerichtlichen
Urteile, EGGER, Note 1 b zu Art. 170 Abs. 1 ZGB) ....
Ob diese Berechtigung, getrennt zu leben, vorhanden
ist,
hat der Richter zu prüfen und kann nicht zum
vorneherein die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit
abweisen. Die andere Voraussetzung
zur Begründung
des selbständigen Wohnsitzes
in Olten dnrch die Ehe-
frau Zürcher, die Absicht nämlich in Olten dauernd
zu verbleiben, wird auch von der Klägerin behaup-
tet und dafür der Beweis angetragen ... ; gestützt
auf diese Anbringen kann das Amtsgericht Olten-
Gösgen nicht
zum vorneherein aunehmen, dass Frau
Ziireher nicht berechtigt sei von ihrem Manne getrennt
zu leben und in Olten einen selbständigen Wohnsitz
zu begründen.
Das Richteramt Olten-Gösgen hat dies
zu untersuchen.
Der Einwand des beklagten Ehemannes,
es sei
vom Kantonsgericht Zng rechtskräftig entschie-
den worden, dass die Ehefrau nicht berechtigt sei,
getrennt von ihrem Ehemanne zu leben, es könne des-
halb wegen abgeurteilter Sache das
Richteramt Olteu-
Gösgen diese Frage nicht nochmals prüfen, ist unbe-
grundet. Die gleichen Parteien verhandelten allerdings
vor Zuger Kantonsgericht, aber nicht über die gleiche
Sache; sondern in Zug handelte es sich nnr um das Be-
gehren des Ehemannes
um richterliche Aufforderung an
die Ehefrau zur Rückkehr nach Zug. Auf das von der
Ehefrau
vor dem Zuger Kantonsgericht widerklageweise
gestellte Begehren,
um richterliche Bewilligung zum
Getrenntleben,
ist das Zuger Kantonsgericht gemäss
den Erwägungen seines Entscheides nicht eingetreten,
weil die Voraussetzungen nach seiner Annahme
für diese
Massnahme nicht vorlagen, weil keine Klage
auf Schei-
dung oder Trennung bei den Zuger Gerichten eingereicht
war. Der solothurnische
Richter hat deshalb selbständig
zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Berechtigung
des
Getrenntlebens und der Begründung eines selbstän-
digen
Wohnsitzes der Ehefrau in Olten vorhanden
seien oder nicht.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Josnph Zürcher
am 6. Juni 1921 die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: 1. Der
Entscheid ... ist aufzuheben. 2. Es soll die örtliche
Kompetenz der solothurnischen Gerichte
für die Ehe-
scheidung
Frieda Zürcher gegen Josef Zürcher verneint
und diejenige
der zugerischell Gerichte bejaht werden,
unter Kostenfolge. II
Der Rekurrent macht in erster Linie geltend, dass
das angefochtene Urteil die
Vorschriften über den
Scheidungsgerichtsstand verletze und
damit zugleich
einen Kompetenzkonflikt zwischen Zug
und Solothurn
hervorrufe, indem
der Ausgang in der örtlichen Kom-
petenzfrage divergierend gelöst)) worden sei. Das
Kan-
tonsgericht von Zug habe, so wird zur Begründung
ausgeführt, rechtSkräftig entschieden, dass die Rekurs-
beklagte nicht berechtigt sei, getrennt
zu leben; hieran
sei
der solothurnische Richter gebunden. In zweiter
Linie wird geltend gemacht,
es liege darin eine Rechts-
verweigerung, dass nicht sofort
über die Kompetenz-
frage entschieden, sondern
das Richteramt Oltep-
Gösgen angewiesen werde, den Scheidungsprozess
vor-
läufig
zu behandeln und erst nach Durchführung des
Beweisverfahrens die Kompetenzfrage
zu beurteilen.
C. -................... .
Gerichtsstand. N° 55. 423
D. -Die Rekursbeklagte stellt folgende Begehren:
- Es sei auf die Beschwerde als verspätet nicht mehr
einzutreten. Eventuell: 2. Die Beschwerde sei abzu-
weisen
und es sei die örtliche Zuständigkeit des Solo-
thurner Richters ausdrücklich zu bejahen. . . . . .))
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde).
- -Der materiellen Beurteilung der Beschwerde
steht auch nicht der Umstand im Wege, dass das Ober-
gepcht die Kompetenzfrage nicht definitiv beurteilt,
sondern das
Richteramt Olten-Gösgen bloss angewiesen
hat, die Sache vorläufig zum Zweck der Beurteilung
dieser Frage
an Hand zu nehmen; denn darin lag immer-
hin ein endgültiger, unwiderruflicher Vorentscheid, wo-
durch
der Verfügung des zugerischen Kantonsgerichtes
vom 9.
Juli 1920 eine für den solothurnischen Richter
massgebende Rechtswirksamkeit abgesprochen wurde.
Auf Grund dieses Entscheides müsste das Amtsgericht
Olten-Gösgen ein Beweisverfahren
zur Beurteilung der
Frage des Gerichtsstandes durchführen ; der
Rekurrent
hat daher ein Interesse daran, dass vom Bundesgericht
jetzt schon entschieden werde, ob der Vorentscheid
de's Obergerichtes bundesrechtlich haltbar sei oder nicht,
um sich nicht auf ein Beweisverfahren einlassen zu
müssen, das sich
unter Umständen je nach dem Ent-
scheid des Bundesgerichtes als überflüssig erweist.
Dieses Interesse
kann um so eher geschützt werden,
als in Fällen, wo, wie hier, die Verletzung einer eid-
genössischen Gerichtsstandsnorm geltend gemacht wird,
die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht
notwendig
ist (AS 33 I S. 350; 35 I S. 72; 40 I S. 305).
- -Um einen positiven Kompetenzkonflikt zwischen
den
Kantonen Zug und Solothurn handelt es sich im
vorliegenden Falle nicht; denn die Gerichte der beiden
Kantone haben nicht gleichzeitig dieselbe Streitsache
an Hand genommen. Die Ehescheidungsklage ist aus-
'124
schliesslich vor den solothurnischen Gerichten anhängig.
Die zugerischen Gerichtsbehörden
hatten sich bloss
mit dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach
Art. 169 ff. ZGB befasst, wozu sie unbestrittenermassen
zuständig waren.
Der Rekurrent will mit der Behauptung, es liege
ein positiver Kompetenzkonflikt
vor, nur geltend macheu.
es sei unzulässig, dass
der solothurnische Richter bei
der Beurteilung der Frage, wo die Rekursbeklagte
zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ihren Wohn-
sitz. gehabt habe, den Entscheid des zugerischen Kan-
tonsgerichtes, wodurch sie zur Rückkehr zum Rekur-
renten aufgefordert und ihr Gesuch um .Bewilligung
des Getrenntlebells abgelehnt wurde, nicht als mass-
gebend betrachte .. Da . es sich dabei lediglich um eine
Vorfrage handelt,
von deren Beantwortung es abhängt,
ob die solothurnischen Gerichte zur Beurteilung der
Scheidungsklage nach Art. 144 ZGB als znständig
zu betrachten seien, so kann sie das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof wohl
auf Grund des Art. 189
Abs. 3
OG, der ihm die Gerichtsstandsfragen des eid-
genössischen Rechtes zuweist. frei prüfen. obwohl die
Kompetenzfrage selbst
von den kantonalen Gerichten
noch
nicht entschieden worden ist (vgl. AS 41 I S. 104
und 452; 42 I S. 94 und 144; 45 I S.51). Der Rekurrent
hat sich denn auch noch anf die genannte Bestimmung
des Organisationsgesetzes berufen.
4. -Nach Art. 144 ZGB ist für' die Scheidungs-
klage
der Richter am Vohnsitze des klagenden Ehe-
gatten zuständig; als Wohnsitz der Ehefrau gilt in
der Regel derjenige des Ehemannes (vgl. Art. 25 Abs. 1
ZGB).
Da der Rekurrent unbestrittellermassen sein
Domizil
in Zug hat, so konnte daher die Rekursbeklagte
nur an diesem Orte, nicht in Olten, auf Scheidung kla-
gen, sofern sie nicht zur Zeit der Klage nach Art. 25
Abs. 2
ZGB berechtigt war, getrennt zu leben, und daher
anderswo, in Olten, einen selbständigen Wohnsitz be-
Gerichtsstand. N 55.
gründet hatte. N ach Einreichnng der Scheidungs-
klage
ist sie allerdings auf Grund des Art. 170 Abs. 2 ZGB
ohne weiteres zur Aufhebung des gemeinsamen Haus-
haltes berechtigt; das ist aber für die Frage des Schei-
dungsgerichtsstandes, die sich nach der zur Zeit der
Klageerhebung bestehenden Sachlage beurteilt, ohne
Bedeutung.
Es fragt sich, ob durch den Entscheid des Kantolls-
gerichtes
von Zug vom 9. Juli 1920 eine Berechtigung
der Rekursbeklagten, am 12. August getrennt von ihrem
Ehemanne zu leben, ausgeschlossen war und der solo-
t4
ur
nische Richter bei der Beurteilung der Zuständig-
keitsfrage hievoll ausgehen musste. Wie das Ober-
gericht
im Anschluss an die bundesgerichtliche Praxis
festgestellt hat, ist eine Ehefrau nicht bloss dann be-
rechtigt,
getrennt zu leben, wenn es ihr der Richter
vorher ausdrücklich gestattet; vielmehr hat sie ein
solches
Recht in der Regel ohne weiteres schon dann,
wenn objektive Tatsachen, denen das Gesetz die Be-
deutung eines die Aufhebung der häuslichen Gemein-
schaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt, vorliegen,
und es kommt dabei auch nichts darauf an, ob sie eine
Ermächtigung des Ehemannes
zum Getrenntlebcn be-
sitze (vgl.
AS 41 I S. 106,302, 305 und 453; 42 I S. 145).
Hieraus hat das Bundesgericht sodann allerdings, "ie
das Obergericht hervorhebt, weiter gefolgert, dass,
selbst wenn
der Richter ein Gesuch der Ehefrau um
Bewilligung des Getrenntlebells abgewiesen habe, dies
den Scheidungsrichter bei der Beurteilung der Frage
der Zuständigkeit für eine von der Ehefrau erhobene
Klage
nicht binde, sondern er auch in einem solchen
Fall regelmässig selbständig zu prüfen habe, ob sie
von ihrem .Ehemann aus Gründen getrennt lebe, die
nach dem Gesetz die Aufhebung der häuslichen Gemein-
schaft rechtfertigen (Entscheid i. S. Chemo vom 25. No-
vember 1915, AS 41 I S. 459). Allein das Kalltonsge-
richt YOll Zug hat sich nicht darauf beschränkt, der
Rekursbeklagten die Bewilligung zum Getrenntleben
zu verweigern, sondern sie auf Grund des Art. 169 ZGB
positiv angehalten, zu ihrem
Ehemann nach Zug zu-
rückzukehren.
Nun handelt es sich bei der dem Richter
nach Art. 169 zugewiesenen Tätigkeit ähnlich wie bei
derjenigen der Vormundschaftsbehörde
und derjenigen
nach Art. 156 ZGB (vgL
AS 42 I S. 335) um eine Für-
sorge und zwar um eine solche zum Schutz der ehelichen
Gemeiuschaft. Die Aufgabe des Richters
besteht dabei
im wesentlichen nicht darin, darüber sein Urteil ab-
zugeben, ob von einem
Ehegatten geltend gemachte
streitige Rechtsansprüche nach dem Zivilgesetzbuch
begründet seien (vgL
EGGER, Kommentar ,zu Art. 169
ZGB); vielmehr' wh'd er um Hülfe angegangen
und hat dann einen -pflichtvergessenen Ehegatten an
seine Pflicht zu mahnen, sowie nach fruchtloser Mahnung
die
ihm zweckmässig scheinenden ( Massregeln zu
treffen. Diese können
in einer bestimmten rechtlichen
Ordnung der ehelichen Gemeinschaft bestehen, indem
einem Ehegatten Rechte übertragen oder Pflichten
überbunden werden,
und stellen sich dann als konsti-
tutive, rechtschaffende Verfügungen dar, die nicht
bloss, wie eine deklaratorische Entscheidung, einen
Ausspruch über bestehende
-materielle Rechtsverhält-
nisse enthalten, sondern solche neu begründen
und
deshalb insoweit absolute Geltung haben müssen (vgI.
HELLWIG, Rechtskraft S. 3), und zwar kommt ihnen,
da dem Richter die Befugnis zu ihrem Erlass vom eid-
genössischen Zivilgesetzbuch gegeben wird, diese Gel-
tung notwendigerweise für das ganze vom Bundes-
zivilrecht beherrschte Gebiet zu, gleichwie die Rechts-
verhältnisse, die durch die
im Betreibungsverfahren
ergehenden rechtsgültigen richterlichen Erkenntnisse ge-
schaffen werden, vermöge der durch das
eidgenössisc le
Betreibungsgesetz eingeführten Rechtseinheit in der
ganzen
Schweiz als zu Recht bestehend anzuerkennen
sind (vgl.
AS 29 I S. 445).
Gerichtsstand. N° 53.
Die vom Richter auf Grund des Art. 169 ZGB be-
gründeten
Rechte und Pflichten können allerdings
schon
kraft des eidgenössischen Privatrechts bestehen.
Aber
auch in einem solchen Fall handelt es sich nicht
etwa
um ein biosses deklaratorisches Urteil; sondern es
tritt dann eben zum bisherigen Entstehungsgrund ein
neuer selbständiger
in Gestalt der richterlichen Ver-
fügung hinzu. Das Bundesgericht
hat denn auch schon
beim Entscheid
i. S. Kohler gegen Kohler vom 4. Fe-
bruar 1916 (AS 42 I S. 97) speziell aus Art. 172 ZGB, wo-
nach die richterlichen Verfügungen, sobald ihr Grund
weggefallen ist, wieder aufzuheben sind, geschlossen,
dass die
nach Art. 169 und 170 Abs. 1 ZGB getroffenen
rechtschaffenden Massregeln kraft eidgenössischen Rech-
tes verbindliche Wirkung haben und zwar in der Regel
solange, als sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden.
Als solche Massregel
stellt sich nun das Gebot des zuge-
rischen Kantonsgerichtes, dass die Rekursbeklagte zu
ihrem Ehemann zurückkehren müsse, dar.
Es mag
vielleicht ungerechtfertigt gewesen
sein; insbesondere
ist es möglich, dass das Kantonsgericht nicht eingehend
genug untersucht
hat, ob es zur Aufrechthaltung der
ehelichen Gemeinschaft diene, wenn die Rekursbeklagte
al gehalten werde, sofort zum Ehemann zurückzukehren.
und es scheint auch unterlassen zu haben, die Rekurs-
beklagte zuvor
nach Art. 169 ZGB an ihre Pflicht zu
mahnen. Allein es liegt nichtsdestoweniger eine vom
zuständigen
Richter nach Art. 169 ZGB, 1 Ziff. 6
und 11 des zugerischen EG getroffene Massnahme
vor, wodurch
der Rekursbeklagten rechtsgültig eine
bestimmte Verpflichtung auferlegt wurde. Auf eine
zivilrechtliche Beschwerde gegen diese Massregel
ist
das Bundesgericht nicht eingetreten (vgl. Entscheid
der II. Zivilabteilung vom 23. September 1920); sie
war also vorderhand verbindlich,
und die Rekursbe-
klagte
hat auch nicht behauptet, dass bis zur Erhebung
der Scheidungsklage Tatsachen eingetreten seien, deret-
128 Staatsrecht.
wegen sie ohne weiteres ihre Wirkung verloren hätte.
Der solothurnische Richter muss daher bei der Beur-
teilung der Kompetenzfrage notwendig davon aus-
gehen, dass die der RekursbeklagteIl vom zugerischen
Kantonsgericht auferlegte Verpflichtung zur Rück-
kehr zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage zu
Recht bestand ; die Annahme, dass die Rekursbeklagte
damals berechtigt gewesen sei, getrennt zu leben, wäre
eine offensichtliche Missachtung des Rechtszustandes,
wie er vom zugerischen Kantonsgericht auf Grund
der ihm durch das eidgenössische Recht verliehenen
Befugnis
geschaffen worden ist. Demgemäss ist anzu-
nehmen, dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Ein-
reichung der Klage in Olten keinen selbständigen Wohn-
sitz nach Art. 25 Abs. 2 und 170 Abs. 1 ZGB begründen
konnte und daher ihr bisheriges Domizil in Zug beibe-
halten hatte. Die solothurnischen Gerichte sind somit
zur Beurteilung der Klage unzuständig. Das angefoch-
tene Urteil des Obergerichtes VOll Solothurn ist daher
wegen unrichtiger Anwendung des Art. 144 ZGB auf-
zuheben,
ohne dass es nötig wäre, noch den weitern
vom Rekurrenten geltend gemachten Beschwerdegrund
zu prüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgclIeissen und der Entscheid
des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 18. Ja-
nuar 1921 aufgehoben.
VgL auch NI'. 51. -Voir aussi n° 51.
Gewaltentrennung. o 56.
VI. GE YALTENTRENNCnG
SEPARATION DES POUVOIRS
56. Urteil vom 17. Dezember 1921 i. S. Olbrich
gegen Aargau.
Administratives Verbot der Ausübung einer gewerblicben
Tätigkeit, gestützt auf eine Gesctzesvorsc.hrift, .. lieren. Über-
tretung vom Strafrichter zu ahnden 1st. ÜbergrIff ?er
Verwaltung in das der Rechtsprechung vorbehaltene GebIet.
4. -In Laufenburg betreibt Paula Olbrich die
" Penteanstalt j) für Sprachleiden, wobei auch der frü-
here Inhaber F. Melzer beteiligt zu sein scheint. Es
wird seit Jahren in der Anstalt und in Kursen ausser-
halb derselben ein Verfahren wr Heilung des Stotterns
angewendet, wofür in auffälliger Weise Reklame ge-
macht wird. Für die nur kurze Zeit dauernden Kurse
(in der Regel fünf Tage) werden Honorare von 480 Fr.
bis 680 Fr. verlangt.
Nachdem im Jahre 1920 der Penteanstalt im Kanton
Zürich jede Wirksamkeit durch eine vom Regierungs-
rat bestätigte Verfügung der Direktion des Gesund-
heitswesens
untersagt worden war, beantragte auch die
aargauische
Sanitätsdirektioll dem Regierungsrat im
Jahre 1921, gegen die Anstalt in gleicher 'Veise vorzu-
gehen, und am 12. September fasste der Regierungsrat
dem Antrag der Sanitätsdirektion entsprechend fol-
genden Beschluss :
1.
Den F. Melzer und Paula Olbrich, als Inhabern
der Penteanstalt Laufenburg, wird unter Androhung
der Gesetzlichen Strafe die Aufnahme und die Behandlung
von
Personen, die an Sprachgebrechen leiden, sei es
im Hause des F. Melzer, sei es in Kursen, verboten.