Fass sale in uncalibrated barrel also covered when buyer supplies barrel

BGE 47 I 346Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I27 giu 1918Annulled

Sintesi

Heiniger was fined for delivering cider in an uncalibrated barrel that belonged to the buyer. The Zurich District Court set aside the fine, holding that the regulation on calibrated barrels only covered cases where the seller supplied the barrel. On cassation, the Federal Court held that Art. 12 of the implementing regulation applies whenever a barrel is used in a barrel sale of the listed liquids, regardless of ownership. It also reaffirmed that negligence suffices for this regulatory offence. The cassation complaint was therefore upheld, the district court judgment annulled, and the case remanded.

Regest

Art. 25 BG über Mass und Gewicht; Art. 12 Vollziehungsverordnung zum BG über Mass und Gewicht; fassweiser Verkauf in ungeeichtem Fass, auch wenn der Käufer das Fass stellt. Die Eichpflicht knüpft an die Verwendung des Fasses im Verkehr an und gilt ohne Rücksicht darauf, welche Vertragspartei das Gebinde zur Verfügung stellt. Entscheidend ist der Wortlaut und der Zweck der Verkehrs- und Kontrollsicherheit; eine einschränkende Auslegung nach der Eigentumslage am Fass findet im Gesetz keine Stütze. Bei solchen Verwaltungsübertretungen genügt Fahrlässigkeit; sie wird bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes vermutet, solange nicht besondere Entschuldigungsgründe dargetan werden (consid. 1-3).

Testo completo

346 Strafrecht. XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr.36 und 39. -Voir n° 36 et 39. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL MASS UND GEWICHT POIDS ET MESURES 47. t1rteU des EassationshofS vom a April lSa1 i. S. Bundesanwaltschaft gegen lleiniger. Vollziehungsverordnung zum BG über Mass und Gewicht, Art. 12. Die Vorschrift, dass die hier genannten Flüssig- keiten bei fassweisem Verkauf nur in geeichten Fässern abgegeben werden dürfen, gilt auch für 'den Fall, dass der Käufer das Fass steHt. A. -Der Kassationsbeklagte Heiniger ist am 12. Oktober 1920 vom Polizeirichter der Stadt Zürich wegen Uebertretung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht Art. 25 und der dazu gehörigen bundes- rätlichen Vollziehungsverordnung Art. 12, in der Fas- sung vom 4. September 1914, mit 10 Fr. gebüsst worden, weil er Most in einem ungeeichten Fasse an einen gewissen Hirschi in Zürich geliefert hatte. Das Mass und Gewicht N0 47.

betreffende Fass war Eigentum des Käufers Hirschi, der es dem Kassationsbeklagten unter Angabe des Fas- sungsvermögens (Rauminhalts) zum Füllen geschickt hatte. Auf das Begehren des Kassationsbeklagten um ge- richtliche Beurteilung hob das Bezirksgericht Zürich durch Urteil vom 19. November 1920 die Busse auf, da die angerufene Verordnungsbestimmung trotz Ihres weitergehenden Wortlauts nach ihrer ratio doch nur den Fall des Verkaufs in einem Gebinde des Verkäu- fers, nicht denjenigen treffen wolle, wo letzteres vom Kjiufer selbst gestellt worden sei. B. -Gegen dieses nach kantonalem Prozessrecht letztinstanzliche Urteil hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement namens des Bundesrates durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft die Kassations- beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem An- trage auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Enscheidung. C. -Der Kassationsbeklagte Heiniger hat Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Der streitige Art. 12 der Vollziehungsverord- Il1lllg vom 12. Januar 1912 zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht in der abgeänderten Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 4. September 1914 lautet in Absatz 1 : Wein, Obstwein, Spirituosen und Bier dürfen bei fassweisem Verkauf nur in geeichten Fässern abge- geben werden. Die Eichung besteht bei den Fässern : a) in der Bezeichnung des Taragewichts, dem Stem- pelzeichen. und der Jahrzahl, wenn sich der Verkauf nach dem Gewicht vollzieht. b) in der Angabe des Rauminhalts, dem amtlichen Stempel und der Jahrzahl, wenn sich der Verkauf nach Volumen vollzieht, oder
  1. c) in beiden Angaben bei freier Wahl der Verkaufs- ) art. Er lässt demnach, wie das Bezirksgericht zugibt, nach seinem 'Vortlaut die Eichpflicht eintreten, so- bald ein Fass aus dem internen Gebrauch in der Pri- yatwirtschaft des Eigentümers heraustritt und im Verkehre zur Erfüllung eines nach Gewicht oder Volu- men geschlossenen Kaufvertrages über eine der genann- ten Flüssigkeiten verwendet wird: ein Unterschied danach, welche der Parteien es gestellt hat, der Ver- käufer oder Käufer, wird nicht gemacht. Dass die Vor- schrift so ausgelegt über das Gesetz hinausgehen würde, ist nicht behauptet worden. Angesichts des Art. 25 des letzteren, der den Grundsatz, dass im Handel und Vnrkehre nur geeichte Längen-und Hohlrnasse, Ge- WIchte usw. zur Verwendung kommen dürfen ), eben- falls in allgemeiner Fassung und ohne Einschränkung aufstellt, mit Recht nicht. Die Ueberprufung der Rechts- beständigkeit einer bundesrätlichen Vollziehungsveror- dnung durch das Bundesgericht hat sich aber da- rauf zu beschränken, ob die rechtliche Grundlage zu derselben im Gesetz vorhanden ist: eine Nachprü- fung des Verordnungsinhalts auf seine Notwendigkeit und Zweckmässigkeit steht ihm nicht zu (AS 39 I S. 410 Erw. 2).
  1. -Wenn die Vorinstanz zur Begründung ihrer vom 'Wortlaut abweichenden einschränkenden Aus- legung ausführt, Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über Mass und Gewicht sei der Schutz des Käufers vor Täuschung durch den Verkäufer, die;s Schutzbedürf- nis entfalle aber, wo der Käufer selbst das Mass bezw. Gebinde stelle, es könne daher Art. 12 der Vollziehungs- verordnung diesen Fall nicht treffen wollen, so stellt sie damit etwas als feststehend hin, was erst noch zu beweisen wäre. Eine Täuschung ist ebensogut um- gekehrt in der Weise möglich, dass der Käufer über das Fassungsvermögen des von ihm gestellten Gebin- Mass und Gewicht N° .7. 349 des dem Verkäufer unrichtige Angaben macht. Die Fälle, in welchen der Käufer und nicht der Verkäu- fer das Fass stellt, sind -auch abgesehen von den bei gewissen besonderen Geschäftsarten, wie Kauf neuen Weins ab der Presse usw. hersehenden lokalen Ge- bräuchen - im Handel mit Wein und Obstwein in kleineren Mengen keineswegs selten. Ein Grund, das Interesse des Verkäufers, vor Täuschungen der erwähn- ten Art durch den Vertragsgegner bewahrt zu werden, als weniger schutzwürdig zu betrachten denn dasjenige des Käufers, ist nicht einzusehen. Solange Gesetz und Verordau.llg selbst für das Gegenteil keine Hand- habe bieten, muss deshalb auch angenommen werden, dass sie beide Teile in gleichem Masse schützen wollen, d. h. dass ihr Zweck die Gewährleistung der Sicher- heit des Verkehrs mit nach Mass oder Gewicht ver- kauften Waren überhaupt, nicht nur zu Gunsten einer Vertragspartei ist. Selbst wenn der eigentliche, pri- märe Zweck der Schutz des Käufers wäre, konnten doch hinreichende in der Erleichterung der Kontrolle liegende Zweckmässigkeitsgrüllde dafür bestehen, die Bestimmung auf den fassweisen Verkauf schlechthin, ohne Unterschied der Eigelltumsverhültnisse am Fass auszudehnen. Die Notwendigkeit, jedesmal darüber Ethebungeu anzustellen, welcMJ:. Partei das zur Lie- ferung benützte Fass gehöre, würde nicht nur die Tiltigkeit der Kontrollorgane sehr erschweren, sondern bei der Möglichkeit von Kollusionen zwischen Käufer und Verkäufer häufig die Vollziehung der Vorschrift auch in den von ihr wirklich betroffenen Fällen verun- möglichen. In diesem Sinne hat denn das Bundesgelicht in einem Falle, wo Wein in einem dem Käufer gehö- renden ungneichten Fasse geliefert worden war, SChOll einmal entschieden (Urteil vom 5. November 1918 i uSaehen Droz) und das auf der heute vom Bezirks- gericht Zürich vertretenen entgegengesetzten Aus- legung beruhende freisprechende Urteil des Gerichts- AS 7 J -1921

präsidenten von Le Locle aufgehoben. Nach dem Ge sagten besteht kein Anlass von dieser Praxis abzugehen. 3. - Zum Verschulden muss dabei, wa,s inbezug auf denselben Artikel der Vollziehungsverordnung eben- falls bereits ausgesprochen worden ist (Urteil i. S. Gio- livano vom 21. Oktober 1920), wie bei anderen Ver- waltungsdelikten, inbezug auf die das Gesetz eine aus- drückliche Verweisung auf den allgemeinen Teil des Bundesstrafrechts nicht enthält, Fahrlässigkeit genü- gen und es ist diese beim Vorliegen des objektiven Tatbestandes solange zu vermuten, als nicht der Ange- schuldigte die Vermutung durch den Nachweis beson- derer Entschuldigungsgründe entkräftet. S91che haben aber hier nicht namhaft gemacht werden können. Die Berufung auf die-grossen Mengen ausländischer Weine, die in ungeeichten Fässern und Flaschen nach der Schweiz gelangen, ist schon deshalb unbehelflich. weil es sich dabei um eine in Abs. 4 des streitigen Art.

der Vollzieltungsverordnung ausdrücklich vorgesehene Ausnahme VOll dem allgemeinen Grundsatze des Abs. 1 handelt. (CI VOll der Eichpflicht sind befreit diejenigen

  1. ausländischen Transportfässer, welche ausschliess- lieh dem Verkehr zwischen 'ausländischem und in- ) ländischem Handel dienen und nicht in den schweize- ,) rischen internen Verkehr treten, sowie die auslän- disehen Originalgebinde, s?fern der Verkauf des In- )) halts nebst Gebinde stattfindet und pro Gebinde be- I) rechnet wird. ll) Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich 3. Abtlg. vom 19. No- vember 1920 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückgewiesnn. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DeN I DE JUSTICE)
  1. trrteil vom 1. Oktober lSa1 i. S. Beutler gegen Obergericht Luzern. Art. a BG über die Kranken-und Unfallversicherung. Die Auslegung, wonach die UnfaUversicherungsanstalt die hier vorgesehene Revision der Invalidenrente wegen Ver- minderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit (Besserung des Zustandes des Versicherten) auch dann, vorbehältlich der Veiterziehung durch den Betroffenen, von sich aus vornehmen kann, wenn die erste Rentenfestsetzung end- gültig durch das Versicherungsgericht erfolgt war, und dazu nicht von diesem eine Aenderung seines Urteils zu ver- langen braucht, wonach das Urteil über die Höhe der Rente also einen vollstreckbaren Titel nur bis zum Erlasse einer solchen Revisionsverfügung der Anstalt gibt, ist nicht willkürlich und verstösst auch nicht gegen Art. 61 BV. Befugnis des Rechtsöffnungsrichters zu prüfen, oh es sich wirklich um eine Rentenrevision nach Art. a des Gesetzes und nicht bloss um ein unzulässiges Zurückkommen auf die frühere Beurteilung rles Falles bei gleichgeblit'bent'm Tatbestande handle. A. -Der Rekurrent Beutler, Sägereihandlanger in Walliswil-Wangen erlitt am 27. Juni 1918 einen Betriebs- unfall, bestehend in der Verletzung von vier Fingern der rechten Hand. Die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt in Luzern (im Folgenden Anstalt genannt) anerkannte, anschliessend an ein Gutachten des Prof. AS 47 I -19'11

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