St tareebt.
nichts einzuwenden sei; eine nähere Begründung für
diese Auffassung wurde aber nicht gegeben. Das Bundes-
gericht sprach sich schon
im Entscheid i. S. Müller
gegen
St. Gallen vom 5. Dezember 1919 über die Frage
aus. Es erklärte die genannte Bestimmung auch als
verfassungsmässig, aber mit einer Begründung, die die
ihr vom Regierungsrat gegebene Auslegung nicht deckt.
Der Inhalt des Art. 3 ist in jenem Urteil in dem Sinne
erläutert worden, dass danach den Ehefrauen nicht
grundsätzlich, sondern nnr ausnahmsweise, wenn sie
vom Ehemann als Betriebsinhaber vorgeschoben werden.
das
Patent zu verweigern sei, und bloss mit dieser
Beschränkung
wurde in Art. 3 des Wirtscnaftsgesetzes
keine Verfassungswidrigkeit gesehen. Schon durch diese
Urteilsbegründung gab daher das Bundesgericht zu
verstehen, dass ein
grundsätzlicher Ausschluss der mit
dem Ehemann in ungetrennter Haushaltung lebenden
Ehefrau von der selbständigen Ausübung des Wirt-
schaftsgewerbes mit der Bundesverfassung kaum im
Einklang stehe. In jenem Urteil wurde übrigens die
Verweigerung des Wirtschaftspatentes an die Ehefrau
Müller auch auf Art. 2 des Wirtschaftsgesetzes
gestützt.
und insofern war dieselbe blmdesrechtlich nicht an-
fechtbar, auch wenn und soweit die Berufung aui Art. 3
nicht standgehalten hätte. Um so weniger kann auf
jenes Präjudiz abgesteUt werden.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher, weil
er der Rekurrentin lediglich wegen ihrer Verheiratung
auf Grund einer als verfassungswidrig zu betrachtenden
Bestimmung das
Wirtschaftspatent entzieht, aufge-
hoben werden.
Demnach erkennt das
Bondesgerichl :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entschejd
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 12.
März 1921 aufgehoben.
Doppelbesteuerung. N° 23 157
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
23. Urteil vom 16. April 1921
i. S. Bä.r gegen Luzern und. Zürich.
Verbot der Doppelbesteuerung. SteuerdomiziI eines Lehrers
an einer landwirtschaftlichen Winterschule, der den Sommer
'jeweilen in einem anderu Kanton auf eigenem Heimwesen
zubringt.
A. -Der Rekurrent ist Eigentümer eines bäuerlichen
Heimwesens in
Zürich. das er von seinem Vater über-
nommen, diesem
aber nach seiner Angabe verpachtet
hat. Den Sommer verbringt er regelmässig hier bei
seinem Vater; seit dem Herbst 1917 hat er sich dagegen
über den Winter jeweilen in
Sursee aufgehalten, weil
er an der dortigen landwirtschaftlichen Winterschule
als Lehrer angestellt ist. Dementsprechend war er auch
seither stets im
Sommer in Zürich und im Winter in
Sursee polizeilich angemeldet. Für das Jahr 1920 wurde
et an jedem dieser beiden Orte für sein ganzes beweg-
liches Vermögen und das ganze aus der Anstellung.
fliessende Einkommen vom
Staat und der Gemeinde
besteuert.
B. -Infolgedessen hat er sich am 14. Februar 1921
beim Bundesgerichte wegen Doppelbesteuerung be-
schwert und
um eine gerechte und prinzipielle Steuer-
ausscheidung ersucht.
C. -"Der Regierungsrat des Kantons Zürich bean-
tragt, der Rekurrent sei für das Einkommen aus seiner
AnsteUung ausschliesslich in
Zürich steuerpflichtig zu
erklären.
Er führt zur Begründung aus : der dortige
Aufenthalt (in Sursee) vermag nach unserer Auf-
. 1 fassung kein Steuerdomizil zu begründen, weil er
Staatareeht.
lediglich durch die Arbeit bedingt ist und es sich
überhaupt lediglich um eine SaisonsteIle handelt.
Der Rekurrent kommt auch nach unseren Erhebun-
gen während des Winters, so oft es ihm möglich ist,
nach Zürich ins eigene Heimwesen zurück. -Jeden-
falls sind so, wie die Verhältnisse liegen, die Bande,
die den Rekurrenten mit Zürich verknüpfen. festere
als die Beziehungen, die der Rekurrent zu Sursee hat,
und es ist daher der Rekurrent persönlich somit auch
: für das in der unselbständigen Stellung in Sursee er-
worbene Einkommen ausschliesslich in Zürich steuer-
pflichtig. Rechtlich stützen wir unseren Steuer-
anspruch mit den Ausführungen in folgenden Urteilen
Ihres Gerichtshofes: In Sachen Kar! Holzkamp vom
19. März 1920, .Meili vom 30. Oktober 1920, Kar!
Obersteg vom 27. November 1920, insbesondere aber
verweisen wir auch auf die zahlreichen Entschei-
dungen Ihres Gerichtshofes betreffend die Besteuerung
der Tessiner Saisonarbeiter, worunter wir aus letzter
Zeit die Urteile in Sachen Galli und Maspoli vom
13. März 1920 hervorheben, wornach ja auch hei
regelmässiger Rückkehr an. einen Arbeitsort daselbst
nach Ihrer Rechtsprechung kein Steuerdomizil be-
gründet wird. -Dass der Rekurrent in Sursee eine
staatliche Besoldung bezieht, ist nach Ihrer Recht-
sprechung unerheblich (BE 36 I 325, sowie das bereits
) erwähnte Urteil in
Sachen Karl Obersteg).
D. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern stellt
den Antrag,
es sei zu entscheiden, dass der Rekurrent
seinen Erwerb als Landwirtschaftslehrer sowie sein
fahrendes
Vermögen im Kanton Luzern zu vnrsteuern
habe. Er weist darauf hin, dass dieser auch während
der Sommermonate,
um landwirtschaftliche Kurse zu
leiten und
Vorträge zu halten, in den Kanton Luzem
komme, und führt sodann aus: Für die Erledigung
der Frage, ob Herr Bär für seinen genannten Erwerb
und das fahrende Vermögen im Kanton Luzern oder
f
Doppelbesteuerung. N° 23.
) Zürich steuerpflichtig ist, fällt in Betracht, dass er
"jeweilen zur Zeit, während welcher er als Lehrer an
der Winterschule in Sursee tätig ist, seinen rechtlichen
und faktischen Wohnsitz ausschliesslich in Sursee hat ...
Daran ändert der Umstand nichts, dass Herr Bär
jeweilen während der Sommermonate sich in Zürich
aufhält. Es handelt sich da nur um einen Feriell-
:t aufenthalt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht im Entscheide in Sachen
Bnrner gegen Weggis vom 16. November 1910 (AS 36
I S. 586) ausgeführt hat, haben die Bundesbehörden
in ihrer gegen Doppelbesteuerung gerichteten Be-
schwerdepraxis von jeher daran festgehalten, dass der
Ort, wo eine Person Einkommen aus unselbständiger
Berufstätigkeit erzielt, für die Bestimmung ihres
Steuer-
domizils nicht massgebend sein kann. Solches Ein-
kommen, wie auch das nicht in eigenem Geschäfts-
betriebe steckende bewegliche
Vermögen einer Person
unterliegt
-wenn nicht ausschliesslich, so doch in
erster Linie
-der Steuerhoheit des Kantons, in dem
sich
ihr zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinne des Art. 23
Abs. 1 ZGB befindet.
.Nun hält sich der Rekurrent allerdings, seitdem er
Lehrer
an der landwirtschaftlichen Winterschule in
Sursee ist, jeweilen etwa die Hälfte des Jahres an diesem
Orte zum Zwecke der Berufsausübung auf, und dieser
Aufenthalt
ist zweifellos als dauernder anzusehen. Allein
damit
ist die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohn-
sitz noch nicht entschieden.
Da der Rekurrent gleich-
zeitig auch
in dauernder Verbindung mit Zürich steht,
indem
er abwechselnd die eine Hälfte des Jahres hier
und die andere in
Sursee zubringt, so dass durch den
Aufenthalt am einen Orte die Beziehungen zum andern
nicht abgebrochen werden,
kommt es darauf an, mit
welchem er durch stärkere Bande verbunden ist. Die
Staatsrecht
Sachlage spricht nun dafür, dass dies Zürich ist, da er
hier jeweilen mit dem Vater zusammen auf eigenem
Heimwesen wohnt, während
er sich in Sursee allein.
ohne andere Familienglieder, aufhält
und deshalb
offenbar das Bestreben
hat, seine freie Zeit möglichst
in Zürich zuzubringen. Wenn er auch noch im Som-
mer im Kanton Luzern Kurse leitet oder Vorträge
hält, so kann das hieran nichts ändern, zumal da es
sich dabei
nur um eine vorübergehende Tätigkeit han-
deln würde. Die Sachlage ist, wie die zürcherische
Regierung zutreffend bemerkt, wesentlich gleich, wie
bei den
tessiJ .ischen Arbeitern, die den Winter bei
ihrer Familie
im Tessin zubringen. im Sommer aber
jeweilen
in andern Kantonen ihrer Arbeit nachgehen.
In diesen Fällen hat das Bundesgericht stets aus-
schliesslich dem
Kanton Tessin die Steuerhoheit über
das Arbeitseinkommen zuerkannt.
Infolgedessen
ist das Recht zur Besteuerung des
beweglichen Vennögens des Rekurrenten und des aus
seiner Anstellung fliessenden Einkommens ausschliess-
lieh dem
Kanton Zürich zuzuerkennen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Vermögen und Einkommen
-des Rekurrenten für das
Jahr 1920 im Kanton Luzern nicht besteuert werden
darf.
Doppelbesteuerung. N° 24.
- trrteU vom 11. Juni 1921
i' S. lau gegen Zürich und 'l'hurga.u.
Verbot der Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines unselb-
ständig erwerbenden Familienbauptes in einem Falle, wo
dieses zunächst den Ort der Berufsausübung und später die
Familie den
Aufenthaltsort wechselt.
A. -Der Rekurrent, der Ingenieur Max Paur von
Zi,irieh,
war früher Instruktionsoffizier der Artillerie.
Er wohnte seit 1911 mit der Familie in Frauen feld.
Zu Beginn des Jahres 1919 trat der Rekurrent als In-
struktionsoffizier zurück
und bezog am 1. Februar,
J;unächst provisorisch, eine Anstellung alc; Prokurist
bei der
Finna Baumann, Kölliker Oe, A.-G. in Zürich.
Das bedingte seine persönliche Übersiedelung nach
Zürich, wo er zwei möblierte Zimmer bewohnte. Die
Familie blieb
in Frauenfeld, wo die Kinder nach wie
vor die Schule
besuchen. Der Rekurrent hält sich von
Samstag bis
Montag regelmässig bei der Familie in
Frauenfeld auf. Seit dem
- Februar 1920 ist die An-
stellung des Rekurrenten in Zürich eine definitive.
Die Übt'rsiedelung auch der Familie nach Zürich oder
Umgebung war in Aussicht genommen; sie konnte aber
noch nicht bewerkstelligt werden, weil der Rekurrent
keine Wohnung fand. Im Mai 1921 wo1lte der Rekurrent
mit der FamHie nach Kilchberg bei Zürich ziehen oder
ist dorthin gezogen. Der Heimatschein des Rekurren-
ten blieh in Frauenfeld ; bei seiner Anmeldung in Zürich
erhielt er einen Personalausweis als Stadtbürger.
Der Rekurrent bezahlte die Steuern vom Einkommen
und Vennögen bis Ende 1920 in Frauenfeld. Pro 1919
wurde in Zürich
mit Rücksicht auf den provisorischen
Charakter der Anstellung des Rekurrenten auf eine
Besteuerung verzicht t. Am 7. April 1921 teilte ihm das
AS 47 1-l'il!l