26 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N° 7.
der Quote vom 1. Oktober 1921 nicht möglich, weil diese
nicht binnen
Jahresfrist fällig wird, sodass die Gesell-
schaft am 1. Oktober 1921 nicht nur die am 1. Oktober
1916 fällig gewordene, sondern auch die 1921 fällig wer-
dende Quote, also insgeamt 10,000 Fr. zu leisten hätte.
Zieht man andrerseits in Betracht, dass die Betriebs-
einnahmen
nicht einmal zur Bezahlung der Löhne, etc.
ausgereicht haben, sondern hiezu
im Jahre 1915 ein Dar-
lehen bis zu 30,000 Fr. aufgenommen weJ;den musste,
'on dem schon mehr als 27,000 Fr. aufgezehrt sind, so
ist es schlechterdings unmöglich, dass die Gesellschaft
den p. 1. April i 920 rückständigen Anleihenszins von
30,000 Fr., den Zins p. 1. Oktober 1920 von 15,000 Fr.
und die dann fällig werdende Quote p. 1. Oktober 1915
im Betrage von 5000 Fr. wird bezahlen können, sodass
also ein Sanierungsyerfahren
nach Art. 16 GGV die
Zahlungsunfähigkeit nicht zu beseitigen vermag.
Dazu
kommt, dass eine allzu grosse Zahl von nicht zur Gläu-
bigergemeinschaft gehörenden Gläubigern
vorhanden
ist, von denen -und zwar von jedem einzelnen -auf
aussergerichtlichem Wege ein Verzicht auf einen Teil
ihrer Rechte erwirkt werden müsste. Schon mit Rück-
sicht auf die Zahl dieser Gläubiger allein kann kaum
mit einiger Sicherheit darauf -gerechnet werden, dass
alle sich zu einem Nachlass herbeilassen werden, abge-
sehen davon, dass
das Bundesgericht von diesen Gläu-
bigern, deren Rechtsste1lung eine ungünstigere ist, als
diejenige der Anleihensgläubiger,
zUIil Teil erheblich
grössere
Opfer verlangen müsste, als im Sanierungspro-
jekte der Unternehmung vorgesehen ist, sodass auch aus
diesem Grunde als äusserst zweifelhaft erscheint, ob
die
notwendige Einstimmigkeit herbeigeführt werden könnte.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber als zwingender
Schluss,
dass das Gesuch um Einberufung einer Gläu-
bigerversammlung abzulehnen
und die Unternehmung
auf den Weg des Nachlassverfnhrens nach Art. :'1 ff.
VZEG zu verweisen ist.
Demnach bescilliessl die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversamm-
'j ung wird abgewiesen.
Entscheidungen der Zivilkammern. -Arrets
des sections civiles.
A. SCHULDBETREffiUNGS-UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom
1B. Kärz 1920 i. S. lIll,mm gegen Wehrli.
Art. 269 SchKG. Voraussetzungen für die Geltendmachung
eines ur Masse gehörenden Anspruches durch den Gemei.n-
schuldner nach Schluss des Konkursverfahrens.
Der Kläger, über dessell Vermögen alll 8. September
1917 das Konkursverfahren eröffnet worden war, machte
am 23. Oktober der Konkursverwaltung zu Handen
der Gläubiger von einem ihm angeblich gegen die Be-
klagten zustehenden Anspruch Mitteilung. Die Kon-
kursverwaltung traf indessen mit Bezug auf diesen
Anspruch keine
Vorkehren; sie klagte ihn nicht ein
und bot ih.n den Gläubigern auch nicht zur Abtre-
Entscheid'l:lgell
tung an ; vielmehr beantragte sie, nachdem ':He übrigen
Aktiven
verwertet waren und die Verteilung statt-
gefunden hatte, das Verfahren sei zu scl'Jiessen, wel-
chem Antrage das Konkursgericht nlit Beschbss vom
18.
Juni 1918 entsprach. Mit der vorliegenden, am
19. Dezember 1918 eingelegten Klage macht lI.unmehr
der Kläger den vorerwähnten Anspruch gegen die Be-
klagten geltend. Das Obergericht des Kantons Aargau
hat die IKlage abgewiesen. Die Mehrheit d,es Gerichtes
ging von der Erwägung aus, dass
der Kläger den Anspruch
überhaupt nicht einklagen könne, weil er zur Masse
gehört habe unEl es sich nicht um einen höchstpersön-
lichen Anspruch handle. Das Bundesgericht hat diese
Auffassung als unzutreffend erklärt,
in Erwägung:
.... Ebensowenig kann der Motivierung der Mehrheit
des
Obergerichts beigetreten werden, weil jene auf der
von der modemen Praxis
und Doktrin längst aufgege-
benen Anschauung beruht, dass mit der Konkurseröff-
nung die Gläubiger Eigentiimer des gesamten
pfändba-
.ren
Vermögens des Gemeinschuldners werden (SEUFFERT,
Zur Geschichte und Dogmatik des Deutschen Konkurs-
rechts, S. 69 ff.). Nach der heute herrschenden Meinuncr
: .
berührt nämlich die Eröffnung des Konkursverfahren
die Eigentumsrechte an den
ßie Masse bildenden Gegen-
ständen in keiner Weise, vielmehr werden sie nur durch
das Beschlagsrecht
beschränkt (JAEGER, N. 6 Dd zu
Art. 197), während eine Aenderung der Eigentumsver-
hältnisse erst
mit der Verwertung eintritt. Die vesent-
lichste Wirkung des Beschlagsrechtes -gleichgülHg,
ob es als eigentHches Pfandrecht oder als pfandrechts"
iihnliches Recht oder bloss als prozessuale Beschlag-
Ilahme angesehen wird -besteht in der aus Art. 204
SchKG sich ergebenden Dispositionsunfähigkeit des
Gemeinscliuldners bezüglich der vom Konkursbeschlag
erfassten Rechte.
Ist daher der streitige Anspruch dem
der Zivilkan.mern. N° 8.
Beschlagsrechte unterworfen, so kanu der Kläger ihn
nicht
geltend machen, während andrerseits der Ein-
klagung jenes nichts entgegensteht, sofern das Beschlags-
recht dahingefallen ist.
Danach ist in erster Linie, der
materiellen Entscheidung über den streitigen Anspruch
vorgängig, zu prüfen, ob das Beschlagsrecht noch zu
Recht besteht. Hiebei ist davon auszugehen, dass das
Beschlagsrecht in der Regel mit der Verwertung .. des
von ihm erfassten
Massesktivums erlischt. Allein hier
kann dieser Erlöschungsgrund nicht in
Betracht fallen,
weil die streitige Forderung, wie aus den nicht akten-
widrigen und daher für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz her-
vorgeht, nicht verwertet worden ist, obschon sie nach
Art.
197 SchKG zweifellos zur Masse gehörte, indem
sie zur Zeit der Konkurseröffnung dem Kläger zustand
und ein Exekutionsverbot auf sie nicht zutraf.
Es frägt
sich daher, ob in einem solchen Falle das Beschlags-
recht
mit demSchlusserkenntnis zu existieren aufhört
oder ob
es fortdauert, mit andem Worten der Kridar
mit Bezug auf ein nicht verwertetes Aktivum nach wie
or der in Art. 204 SchKG aufgestellten Beschränkung
m der Verfügllngsbefugnis unterworfen ist. Hiebei
ist
zu unterscheiden zwischen A.ktiven, von denen die
Konkursverwaltung während
der Hängigkeit des Ver-
fahrens Kenntnis erhalten hat oder Kenntnis haben
musste und solchen, die
an und für sich, weil sie der
Pfändung unterliegen und zur Zeit der Konkurseröff-
nung dem Vermögen
des Gemeinschuldners angehörten
bezw. ihm vor Schluss des Verfahrens angefallen sind,
nach
A.rt. 197 SchKG in die Masse fielen, der Konkurs-
verwaltung jedoch nicht bekannt waren und demzu-
folge nicht admassiert worden sind, also nur einen Be-
standteil der idealen Konkursmasse (Sollmasse) bilden.
Hinsichtlich dieser
letztgenannten Masseaktiven be-
stimmt Art. 269 SchKG, dass sie. sobald daS Konkurs-
amt
sie entneckt, von diesem 111 Besitz genommen, 9,hne .
Entscheidungen
weitere Fönnlichkeit verwertet und ihr Erlös verteilt
werden :solle. Das Gesetz geht also davon aus, dass
an
, solchen, dem Amte unbekannt ebliebenen Aktiven
das Beschlagsrecht iunbeschadet
'des ISchlusserkennt-
nisses
fortbestehe; ,denn ianders aiesse 'sich die Verwer-
tungsbefugnis des Amtes nach Schluss des Verfahrens
nicht erklären. Daraus aber, dass Art. 269 eine Ausdeh-
nung des Beschlagsrechtes über den Konkursschluss
hinaus auf diejenigen Aktiven beschränkt, die dem
Kon-
kursamt nicht bekannt waren, muss a contrario der
Schluss
gezogen' erden, dass der Konkursbeschlag an
Gegenständen, von deren Zugehörigkeit zur Masse das
Amt zur Zeit der Hängigkeit des Verfahrens Kennt-
nis hatte und die trotzdem nicht yerwertet worden
sind,
mit der Rechtskraft 'des Schlusserkenntnisses er-
lischt, der Kridar also über sie die freie Verfügungs-
fähigkeit !wiederum lzurückerhält. Da nach :den nicht
aktenwidrigen und daher
,für :das Bundesgericht yer-
bindlichen :tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
die Konkursverwaltung den heute im Streite befangenen
Anspruch des Gemeinschuldners kannte, ihn aber nicht
verwertet !hat, so wurde er infolge des Schlusses
des
Konkurses von den ihm während der Dauer des Ver-
fahrens kraft des Beschlagsrechtes anhaftenden Be-
schränkungen frei und der K:äger ist daher berechtigt,
ihn' geltend zu machen. .
der Zivilkamn-'''''l. Ne 9,
B. SANIERUNG V. EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN
ASSAINISSEMENT DES
ENTREPRISES
DE CHEMINS DE FER
9. Beschluss der II. ZivUabteüung vom 11. Kärz 1990
i. S. Sonnenbergbalm A.-G.
Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die VO
über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen
und den BRB vom 25. April 1919. Genehmigung der Gläu-
bigerbeschlüsse., -Stellung des Bundesgerichtes in diesem
Verfahren. Verhältnis zwischen dem Verfahren der GGV
und dem Nachlassverfahren. -Formalien. -Umfang der
Sanierung nach Art. 16 GGV. Weitergehende Eingriffe i. S.
von Art. 17 GGV. -Materielle Voraussetzungen für die
Bestätigung. Angemessenheit der Beschlüsse. Vahrung der
Rangverhältnisse. -Sicherstellung.
A. -Die A.-G. Sonnenbergbahn in Luzern ist am
8. August 1901 gegründet worden. Ihr Zweck ist der
Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Kriens nach
dem Sonnenberg. Das Aktienkapital
beträgt 160,000 Fr.
eingeteilt in 320 auf den Namen lautende Aktien a
500 Fr . .Die, Gesellschaft hat zwei Obligationenanleihen
konstituiert,
am 30. November 1901 ,ein 4%% Anleihen
im Betrage von 160,000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges
zerfallend
in 320 Obligationen a 500 Fr. und sodann ein
4% % Obligationenanleihen im Betrage von 80,000 Fr.
mit Pfandrecht' II. Ranges. eingeteilt in 16 Obligationen
a 5000 Fr. Die Titel des letztgenannten Anleihens sind
jedoch nicht in den freien Verkehr gebracht, sondern der