Insurance claim due date after expert appraisal annulment

BGE 46 II 76Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II19 ago 1915Not Examined

Sintesi

Meinrad Kälin sued the insurer Phönix over fire-insurance compensation for his insured building. The case concerned the legal effect of a contractual expert-valuation mechanism, the consequences of the court's annulment of the experts' decision together with an increased judicial estimate, and whether a reminder demanding too high an amount could create default under Art. 102 OR. The excerpt states the legal questions but does not include the dispositive part of the judgment.

Regest

Art. 41 VVG; Art. 102 OR; maturity of the indemnity claim in fire insurance with contractual expert appraisal; legal nature of the experts' decision and effect of judicial annulment with substituted valuation. Where the policy entrusts loss assessment to experts, the appraisal forms the contractual basis for quantifying the claim, but the claim is not due in the definitive amount until the assessment is finally fixed. If the court annuls the experts' decision and substitutes its own higher estimate, maturity follows only from that judicial determination. A reminder demanding a sum exceeding the amount then actually due is ineffective for default unless the creditor's conduct shows that he would not have accepted the due amount as part performance (consid. not specified in excerpt).

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während dagegen die Behauptungspflicht und Beweis- lastverteilung diesem .entsprechend geregelt bleibt, 110- dass die Aberkennungsklage nur eine Aufforderung an' den Gläubiger, seinen Anspruch geltend zu machen, enthält. Wenn daher Art. 110 Ziff. 2 BV und Art. 48 Ziff. 2 OG, wie ausgeführt wurde, auf das materielle Streitverhältnis abstellen, so kann der im Aberkennung8- prozess Beklagte nicht Beklagter im Sinne dieser letz- teren Bestimmungen sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die KJage wird nicht eingetreten. 16. Beschl11ls des Bundesgerichtes Tom 18. J'ebrur 1990 über das BeruftmgsTerfahren. Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung vom 13. Fe- bruar 1920 beschlossen, seine mit Beschluss vom 30. No- vember 1918 aufgestellte Praxis, wonach die Parteien berechtigt sind, das schriftliche statt das mündliche Ver- fahren auch in Berufungsfällen .von über 4000 Fr. anzu- wenden, bis auf weiteres aufrechtzuerhalten und zwar nach Massgabe der in jenem Beschluss enthaltenen Be- stimmungen. . Vemcherunllsvertr8g. N 17 IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 17. Urteil cler Ir. Zlvilabitilq yom 4. r.bruar 1920 i. S. nIin gegen Phöm.

Art. 41 VVG. Zeitpunkt der Fälligkeit des. Ersatzanspruches bei Gebäude-Feuerversicherung mit offener Police, wonach die Schadensermittelung Sachverständigen (Arbitratoren) überlassen ist. Rechtlicha Natur des Entscheides der Sach- verständigen. Wirkung der Aufhebung desselben durch den Richter unter gleichzeitiger Erhöhung der Schätzung auf die Fälligkeit des Ersatzanspruches. -Art. 102 OR. Un- wirksamkeit einer Mahnung, die auf einen höheren als den zur Zeit der Mahnung geschuldeten und fälligen Betrag geht, sofern sich a.s der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Gläubiger den fälligen Betrag nicht als Teilleistung annehmen würde. A. -Der KJäger Meinrad Kälin, Briefträger in Ein- siedeln, versiCherte am 19. August 1915 bei der Be- klagten, der französischen Gesellschaft des Phönix, Versicherung gegen Feuerschaden, sein in der Lang- rüti in Einsiedeln gelegenes Wohnhaus mit Stallung, Schopf und Oekonomiegebäude für die Summe von 21,300 Fr. gegen Feuerschaden. Ueber das Verfahren zur Ennittelung eines allfälligen Brandschadens be- stimmen die allgemeinen Versicherungsbedingungen fol- gendes: ... 13. Wird der Betrag des Schadens nicht durch freie Vereinbarungen der Parteien bestimmt, so ist er durch Sachverständige festzustellen. Jede Partei bezeichnet einen Sachverständigen. Können sich die beiden Sachverständigen über den Betrag des Schadens nicht einigen, so bezeichnen sie einen dritten

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