nur solche in Betracht kommen, die auf eine abnormale
Abnützung zur Zeit vor dem Verkaufe an den Beklagten
zurückzuführen sind. Der Sachverständige Christen
stellt
nun fest, dass bei den vorhandenen Mängeln nicht von
eigentlichen Defekten die Rede sein könne, sondern
dass es sich
nur um die Abnützung aneinander rei-
bender Teile
handle. Dass diese Abnützung abnormal
sei,
hat der Beklagte, der hiefür beweispflichtig ist, weil
er aus dieser Behauptung Rechte ableitet, nicht bewiesen.
Es liegen im Gegenteile Anhaltspunkte vor, die gegen
eine solche vorzeitige abnormale Abnützung sprechen,
wie der
Umstand., dass der Beklagte den Wagen nach dem
Kaufe zwei Monate lang gebraucht
hat und ferner die
Bemerkung des Sachverständigen Käser, die Abnützung
sei deshalb eine grosse
g!3wesen, weil das Auto von einem
unkundigen Lenker gesteuert worden sei;
der Beklagte
beruft sich aber gerade darauf, dass
er vom Mechanismus
eines Autos nichts verstanden
und die Führerprüfung
erst anfangs September 1915 abgelegt habe.
Es sind somit keine Mängel nachgewiesen, die der
Kläger zu vertreten
hat, und es ist daher auch unerheb-
lich, ob die Mängelrüge rechtzeitig
und richtig erfolgt
sei oder nicht. Sie erscheint übrigens offenbar als ver-
spätet,
da sie mehr als zwei MQnate nach dem Kaufab-
schluss erhoben wurde, obwohl der Beklagte schon in der
ersten Woche durch den
Fachmann Kirchhofer auf die
Fehler des Autos aufmerksam 'gemacht worden war.
Statt
einer Mängelrüge spricht er dem Kläger noch anfangs
September seine Zufriedenheit über das
Auto aus und
lässt es erst im Oktober von einem Sachverständigen
untersuchen, was er, wenn er wirklich nicht über die
nötigen Fachkenntnisse verfügte, schon anlässlich des
Kaufes
hätte tun sollen; denn wer ein altes Auto kauft,
weiss, dass
er mit einer Abnützung zu rechnen hat und
wird sich besondere Rechenschaft hierüber geben.
Aus diesen Erwägungen
ist sowohl die Wandelungs-
als die Preisminderungsklage abzuweisen und
der Be-
Obligationenrecht. N° 13. 63
klagte verpflichtet, dem Kläger den vereinbarten Kauf-
preis zu bezahlen und seine Aufwendungen für das Auto
an sich selbst zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Solothurn vom 30. Mai 1919 auf-
gehoben
und das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn
vom
31. Mai 1918 wiederhergestellt.
13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. ltärz 1990
i. S. von Ba.lis gegen Wä.lchli.
Privative oder Kumulative S c h u I d übe r nah m e (nach
alt OB)? Insbesondere bei vorbehaltloser Annahme einer
Nachlassdividendenzahlung des internen Uebernehmers
durch den Gläubiger?
A. -Der Beklagte gewährte im Jahre 1907 dem
Kläger
und dessen Bruder, unbeschränkt haftenden
Mitgliedern der Kommanditgesellschaft Gebr. Välchli
Oe, Maschinenfabrik Landquart, ein Darlehen von
15,000 Fr., wofür ihm folgender Schuldschein ausgestellt
wurde: Die Unterzeichneten erklären hiemit von Herrn
Prof. Dr. L. von Salis zu Marschline die Summe von
15,000 Fr. (in Worten fünfzehntausend Franken) als
Darlehen erhalten zu haben, zum Zwecke, diesen Be-
J) trag als Betriebsmittel in ihrer Mascliinenfabrik zu
JJ verwenden. Sie verpflichten sich in solidarischer Weise
J) gegenüber dem Gläubiger zur ZiIiszahlung von 5 %
J) p. a. auf die Schuldsumme, jeweils auf den 15. Juli,
JJ erstmals auf den 15. Juli 1908 und zur Rückzahlung
l) des Darlehens nach Ablauf von fünf Jahren, also
64 Obligationenrecht. N° 13.
)) auf den 15. Juli 1912. -Sollten die SchuJdner mit
)) der Zinszahlung 4 Wochen säumig sein, sC kann der
) Gläubiger das Darlehen sofort aBi 6 Wochen kö.nden
Die Schuldner verpflichten sich ferner dafür besorgt
) zu sein, dass der Kapitalkonto ihrer Maschinenfabrik
)) jährlich zum mindesten um den Betrag des. ihnen
)) zukommenden Geschäftsgewinnes ansteigt. Landquart,
)) den 23. Juli 1907. sig. A. Wälchli. sig. Fr. Wälchli. )
Im Jahre 1910 erhielt der Beklagte im Nachlass-
verfahren der genannten Kommanditgesellschaft eine
Dividende von
30 %, wofür er wie folgt quittierte:
(( Hiemit besnheinige ich Ihnen den Empfang von
)) 4631 Fr. 25 Cts. gleich 30% meines Guthabens von
)) 15,437 Fr. 50 Cts. an die Firma Gebrüder Wälchli
Oe, Maschinenfabdk in Landquart, wofür hiemit
Saldo quittung. ))
. Für den Restbetrag seiner Forderung von 10,368 Fr.
75 Cts. nebst Zins zu 5 % seit
- Juli 1910 und
Folgen leitete der Beklagte im Jahre 1919 gegen
den Kläger als solidarisch haftenden Schuldner Betrei-
bung ein und erwirkte die
provisorisnhe Rechtsöffnung.
Darauf erhob der Betriebene Klage auf Aberkennung
der Forderung.
Er machte geltend, dass es sich nicht
um eine Schuld der einzelnnn Gesellschafter handle,
da sie von Anfang an als Gesellschaftsschuld begründet
oder doch infolge Schuldübernahme in eine solche
umgewandelt worden sei.
.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage
und erklärte den Verzicht auf die Zinsen, soweit sie
vor fünf Jahren fällig geworden sind.
Mit Urteil vom 14. November 1919 hat der Appella-
tionshof' die Klage gutgeheissen
mit der Begründung,
dass eine Uebernahme der Schuld durch die Gesellschaft
anzunehmen sei.
;l:.B. -Gegen dieses Urteil hat Prof. Dr. von Salis die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trag, es sei aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
ObUlationenrecht. Na 13.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
der Darlehensvertrag, auf den sich die streitige For-
derung
stützt, vom Beklagten nicht mit der Kommandit-
gesellschaft Gebr. Wälchli Oe, sondern mit den bei-
den Gesellschaftern Amold und Fritz Wälchli per-
sönlich abgeschlossen worden ist.
Der Wortlaut des
Schuldscheins lässt in dieser Beziehung keine Zweüel
zu. Gerade der vom Kläger für die gegenteilige Behaup-
tung angerufene Passus, dass die Darlehenssumme als
Betriebsmittel
in der Maschinenfabrik zu verwenden
sei, weist darauf hin, dass
im Verhältnis zur Gesell-
schaft dem Darlehen die Bedeutung einer Einlage der
Gesellschafter zukommen sollte.
Hätte der Beklagte
das Darlehen der die Maschinenfabrik betreibenden
Gesellschaft selbst gewähren wollen, so wäre eine solche
ausdrückliche Zweckbestimmung überflüssig gewesen.
Dass sich denn auch der Kläger
und sein Bruder selbst
ursprünglich als persönliche Schuldner des Beklagten
ansahen, ergibt sich aus einem von Gebruder
Välchli
Oe unterzeichneten Schreiben vom 22. Juli 1907,
worin sie zunächst dem Beklagten für die Vermittlung
eines Darlehens der
Firma Guyer-Zeller gegen (( erste
Hypothek auf unser Etablissement)) danken, dann
aber zum Schlusse auf ( Ihr persönliches Darlehen
an unsere Herren Arnold und Fritz
W ä 1 chI i ) zu sprechen kommen und dem Gläu-
biger die Zusendung des Schuldscheines
( Entspre-
chend seiner
Yorschrift), in Aussicht stellen.
- -Demnach wäre die Aberkennungsklage nur
zu schützen, wenn die Kommanditgesellschaft die Schuld
übernommen hätte. Und zwar müsste eine privative
Schuldübernahme vorliegen, d. h. der Kläger
hätte
den Nachweis zu erbringen, dass der Gläubiger ihn aus
der Schuldpflicht entlassen
und an seiner Stelle den
neuen Schuldner akzeptiert habe. Hiefür kann der
J;S 46 11 -UI:!O
Buchung des Darlehens als Gesellschaftsschuld, wie
sie sich aus dem Kontokorrentbuche der Kommandit-
gesellschaft ergibt, keine entscheidende Bedeutung zu-
kommen. Sie bildet höchstens ein Indiz dafür, dass
diese die Schuld im Innenverhältnis, gegenüber den
Gesellschaftern,
auf sich nehmen wollte, wie sie denn
auch wirtschaftlich zu ihren Gunsten eingegangen wor-
den war.
Für das Zustandekommen einer befreienden
Schuldübernahme aber war weiterhin erforderlich, dass
der Gläubiger von diesem sog. internen Schuldüber-
nahmevertrag Kenntnis erhielt
und dass er ihm z u-
s tim m t e, was auch durch konkludentes Verhalten,
insbesondere
dadmch geschehen konnte, dass er Zinsen-
oder Ratenzahlungen der Gesellschaft vorbehaltlos
ent
gegennahm (vergl. OR Art. 176 Abs. 2 und 3).
Im vorliegenden Falle fehlt jedoch ein Nachweis
dafür, dass
vor dem Nachlassverfahren dem Gläu-
biger eine solche interne Vereinbarung
bekannt ge-
worden wäre. Ein Kontokorrentauszug der Gesell-
schaft
ist ihm nicht zugestellt worden. Der ihm mit-
geteilten Bilanz vom 30. Juni 1908 aber konnte er nicht
entnehmen, dass sich die Kommanditgesellschaft
als
seine Schuldnerin betrachtet wissen wolle. Der Um-
stand, dass der Posten Darlehen Prof. Dr. von Salis,
Marschline 15,000 Fr." neben - den Einlagen der ein-
zelnen Gesellschafter
im Kapitalkonto aufgeführt war,
liess ebensowohl die
gegentnilige Annahme zu, dass
darin lediglich ein
Apport der beiden Brüder Wälchli
erblickt werden sollte, das bloss der Einfachheit halber
mit dem Namen des Dritten bezeichnet wurde, von
dem es wirtschaftlich herrührte.
Demnach liegt darin, dass der Beklagte
Zinszahlungen
der Gesellschaft vorbehaltlos entgegennahm, weder eine
Genehmigung einer internen Schuldübernahme,
noch
die Annahme eines Antrages zu einer privativen Schuld-
übernahme, wie
er in der Mitteilung der internen Abrede
an den Gläubiger
zu finden gewesen wäre. Erst im
Obligationenreeht. N° 13. 67
Nachlassverfahren der Gesellschaft und, wie es scheint,
erst gegen dessen Ende hin, ist der Beklagte darauf
aufmerksam gemacht worden, dass man ihn als Gesell-
schaftsgläubiger ansehe. Dennoch
kann -im Gegen-
satz zur Vorinstanz -eine Willensäusserung, die eine
p r
i v a ti v e Schuldübernahme zum Abschluss ge-
bracht hätte, darin nicht erblickt werden, dass der
Beklagte die Nachlassdividende von 30% entgegennahm
und dafür per Saldo quittierte. Dagegen spricht zunächst
die Tatsache, dass er zwar wohl die der
Firma Guyer-
Zell er aus dem
von ihm vermittelten Darlehen gegen-
über der Gesellschaft zustehende Forderung im N ach-
lassverfahren eingegeben, seine eigene Darlehensfor-
derung dagegen nicht angemeldet
hat. Dieses Ver-
halten
kann nicht anders ah dahin ausgelegt werden,
dass
er an den Gesellschaftern als seinen persönlichen
Schuldnern festhalten wollte
und dass er die Gesell-
schaft nicht als seine Schuldnerin betrachtete. Wenn
daraufhin die Gesellschafter den Beklagten von sich
aus
auf die Liste der Nachlassgläubiger setzten, so
konnten sie vernünftigerweise nichts anderes erwarten,
als dass er dies lediglich als kumulative Schuldüber-
nahme auffassen werde. Wenngleich sie auf diesem
ege durch den Nachlassvertrag von ihrer persön-
lichen Schuld nicht gänzlich befreit wurden, so
hatten
sie doch immerhin ein Interesse daran, dass ihr Gläu-
biger wenigstens zum Teil aus dem Gesellschaftskapital
befriedigt werde, zu dem neben ihnen auch noch andere
beigetragen
hatten. Ob sie zu einer solchen Transaktion
berechtigt waren,
ist hier nicht zu untersuchen. Jeden-
falls aber wäre es
unter diesen Umständen schlechter-
dings unbegreiflich, wenn der Beklagte seinen ursprüng-
lichen
Standpunkt aufgegeben und die in Zahlungs-
schwierigkeiten befindliche Kommanditgesellschaft nicht
bloss neben, sondern
an Stelle der bei den aufrecht-
stehenden Gesellschafter, deren persönliche Schuldner-
schaft
er sich doch offenbar gerade für diesen Fall aus-
bedungen hatte, als ausschliessliche Schuldnerin ange-
nommen hätte.
Bei dieser Sachlage vennag weder der vom Bundes-
gericht unter der Herrschaft des hier geltenden alten
Rechtes aufgestellte Grundsatz Platz zu greifen, dass
in Zweifelsfällen zugunsten der privativen und nicht
der kumulativen Schuldübernahme zu entscheiden sei
(AS 29 II S. 79) -denn um einen so1chen Zweifelsfall
handelt es sich nicht -noch wäre die im rev. OR
Art. 176 Abs. 3 vorgesehene Vennutung begründet,
dass
in der vorbehaltlosen Entgegennahme von Zah-
lungen des Uebnrnehmers eine Zustimmung des Gläu-
bigers zu einer befreienden Schuldübernahme gelegen
sei; denn der Glänbiger musste und durfte hier anneh-
men, dass es sich ledignch um eine kumulative Schuld-
übernahme handle, der er ohne Bedenken durch die
Annahme der Nachlassquote zustimmen dürfe.
Als
privative Schuldübernahme wäre unter diesen
Umständen das Vorhalten der, Beklagten bloss aufzu-
fassen, wenn zwingende Grunde dafür sprächen, was
jedoch
nicht der Fall ist. Denn die Saldoquittung, die
in dieser Beziehung angerufen wird, ist nicht dahin
zu verstehen, dass der Gläubiger auch für die Forderung
gegen die GeseHschafter quittieren woßte. Vielmehr
weist schon
ihr Wortlaut unzweideutig darauf hin,
dass
damit bloss der Empfang der 30 % Dividende
bescheinigt werden wollte,
womit denn auch die Ge-
sellschaft ihr e Verpflichtung, wie sie ihr aus der kumu-
lativen Schuldübernahme erwachsen war, innerhalb der
ihr durch den Nachlassvertrag gezogenen Grenzen
getilgt
hatte.
Durch die Zustimmung zum Nachlassvertrag gegen-
über der Gesellschaft hätte der Gläubiger allerdings
auch dann seine Rechte gegenüber den Mitschuldnern
der GeseHschaft verloren, wenn
er die ihm durch Art.
303 Abs. 2 SchKG auferlegten Pflichten nicht erfüllt
hätte. Allein das Angebot der Forderungsabtretung ist
hier nur verlangt, um dem Mitschuldner zu ennög-
lichen, das Stimmrecht des abtretenden Gläubigers
auszuüben
und kommt daher im vorliegenden Fall
nicht in Betracht, da dem Gläubiger mangels seiner
Teilnahme
am Nachlassverfahren kein Stimmrecht zu-
stand.
Dass sich die beiden Gesellschafter übrigens selbst
anfänglich
nicht für befreit erachteten, ergibt sich
daraus, dass sie sich einer
vom Beklagten mit Schreiben
vom 12. Mai 1916 an A. Wälchli gerichteten Mahnung
gegenüber
nicht etwa sofort auf eine privative Schuld-
übernahme beriefen, sondern diesen Standpunkt erst
in einer nahezu ein Jahr später abgefassten Antwort
einnahmen.
3. -... (Zinsen.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appella-
tionshofes des Kantons Bern vom 4. November 1919 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
Vgl. auch Nr.4 und 6. -Voir aussi nOS 4 et 6.