Obligationencecht.
N° 82.,
ganze erstrecke (DERNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p.608).
Im vorliegenden Falle kommt sodann hinzu, dass eben
doch der Kapitalbetrag, aus dem die Liberierung
erfolgte, einen Teil des Jahresergebnisses ausmachte,
der, wenn
er in Form der Dividende ausgerichtet wor-
den, was als das Normale zu betrachten ist, ganz
an
die Beklagte gefallen wäre. In gleicher Weise hätte sie,
indem dadurch der
Ertrag der Aktien gesteigert wor-
den wäre, davon profitiert. wenn die Generalversammlung
die 7 Millionen
in Reserve gestellt hätte. Endlich muss
auch hier die Analogie einer teilweisen Liberierung
der Aktien durch die Aktiengesellschaft ins Auge ge-
fasst werden.
Dass hier die Nutzung sich auf die gesamten
Erträgnisse der vollliberierten Aktie erstrecken würde,
erscheint ohne weiteres klar. Auch hier aber
besteht
kein Grund, den ganz analogen Fall der Gratisabgabe
neuer Aktien anders zu behandeln.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen
unter Bestätigung des Urteils des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 7.
Juli 1920.
Pr zessrecftt. N° 83.
111. PROZESSRECHT
PROCEDURE
S3. tTrteU aer II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19aO
i. S. Suter gegen Baug.
Art. 59 OG: Weist das Bundesgericht einen Prozess an die
Vorinstanz zurück, so siud für'das neue Urteil der letzteren,
wenn es wieder an das Bundesgericht weitergezogen wird, die
BerufungsvOiaussetzungen
neu zu überprüfen. -Reduktion
des Streitwertes nach der Rückweisung unter den gesetz-
lichen Miuimalbetrag.
A. -Mit Urteil vom 18. Januar 1919 schützte das
Obergericht
Zürich im Betrage von 1594 Fr. eine Klage
der Erben Haug, mit der diese vom Beklagten wegen
unsachgemässer Behandlung des Alfred Haug-
Vieder-
kehr 16,744 Fr. verlangt hatten ..
Auf die Berufung des Beklagten hin, wies das Bundes-
gericht die
Sache am 14. Mai 1920 zur Aktenergänzung
an die Vorinstanz zurück, worauf die Kläger vor Ober-
gericht)hr Begehren auf 1663 Fr. reduzierten.
B. -Unterm 9. Juni 1920 hat das Obergericht neuer-
dings in der
Sache geurteilt und den Beklagten wiederum
zur Zahlung von 1594 Fr. verpflichtet.
C. -Gegen dieses' Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung,
mit der der Beklagte Abweisung der Klage
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche
ist die Berufung nach Art. 59 OG nur zulässig
(wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren.
wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig
waren, wenigstens
2000 Fr. beträgt . Bei Prüfung der
Kompetenzfrage ist somit jede auch noch im letzten Mo-
ment vor der Fällung des "letztinstanzlichen kantonalen
Urteils eingetretene Modifikation der streitigen Rechts-
begehren zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz führt
im vorliegenden Falle zur Verneinung der Zuständigkeit
des Bundesgerichts. Letztinstanzliches
Urteil ist das-
jenige vom 9. Juni 1920. Vor Erlass dieses Entscheides
haben die Kläger ihre Rechtsbegehren auf 1663
Fr.
reduziert, der gesetzliche Streitwert ist somit für die
neue Berufung nicht mehr gegeben.
Eine andere
Lösung ergäbe sich nur dannf' wenn das
zweite Berufungsverfahren als bIosse Fortsetzung des
ersten
betrachtet werden könnte. In diesem Falle würde
genügen, dass bei
der E i n° I e i tun g dieses einheitlichen
Verfahrens die Kompetenzvoraussetzungen erfüllt
ge-
wesen wären. Von einer derartigen Verknüpfung der
beiden Berufungsverfahren
kann nun aber nicht die
Rede sein. Mit dem Rückweisungsurteil wird das
betref-
fende Berufungsverfahren definitiv erledigt, die Litis-
pendenz für das Bundesgericht beendigt. (Ebenso für das
deutsche Recht: STEIN, Note VIII nd IX zu 538 ZPO,
ERG 17 S. 361, Seuf!. Arch. 49 Nr.45.) Dies ergibt sich
schon daraus, dass, wenn sich die Parteien in der Folge
mit dem neuen Urteil der kantonalen Instanz zufrieden
geben, das Bundesgericht überhaupt nicht mehr in
"den
Fall kommt, über die Streitsache zu urteilen. Wenn das
OG auf dem Boden der Einheitlichkeit der Berufungs-
verfahren vor und nach der Rückweisung stünde, hätte
es bestimmen müssen, dass der Prozess nach Vornahme
der Aktenergänzung ipso iure wieder dem Bundesgericht
unterbreitet werden müsse. Statt dessen sieht es eine
eigentliche Wiedereröffnung des kantonalen Verfahrens
vor, in dem über die Aktenergänzung und
ihr Ergebnis
neu verhandelt werden
kann, und in dem auch, wenn
das kantonale Prozessrecht das zulässt, die
Rechts.-
Prozessrecht. No 83. 485
begehren verändert, erweitert oder eingeschränkt werden
können. Dieses kantonale Verfahren wird wiederum
durch ein
Urteil abgeschlossen und dieses Urteil gelangt
nur an das Bundesgericht, wenn eine der Parteien neuer-
dings die Berufung erklärt. Dem neuen Berufungsver-
fahren
kommt somit eine durchaus selbständige Stellung
zu, woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die
Berufungs-
voraussetzungen dafür unabhängig vom früheren Ver-
fahren geprüft werden müssen, d. h. dass für die Frage,
der Zulässigkeit der Berufung massgebend die Streitlage
ist, wie sie sich im zweiten Verfahren
vor der kantonalen
Instanz ergeben hat. Daraus erwächst allerdings ein
Nachteil. Die Parteien haben es
in ihrer Hand durch
Veränderung
der Rechtsbegehren dem Bundesgericht die
Möglichkeit zu nehmen,
die Beachtung der Vorschrift des
Art. 84 OG zu kontrollieren, wonach die Vorinstanz an
die dem Rückweisungsurteil zu Grunde liegende Rechts-
auffassung gebunden ist. Diesem Nachteil kommt jedoch
eine entscheidende Bedeutung nicht zu, weil das Gesetz
die Kontrollmöglickheit an sich
nur sehr bedingt gewähr-
leistet,
nur für den Fall nämlich, dass das zweite kanto-
nale Urteil überhaupt an das Bundesgericht weiterge-
zogen wird. .
2. -
Da das Bundesgericht nicht auf die Berufung ein-
freten kann, ist es auch nicht in der Lage, die im Urteil
vom 14. Mai 1920 provisorisch erfolgte Kostenverteilung
definitiv zu regeln. Diese definitive Regelung
hat ent-
sprechend dem vorinstanzlichen Urteil vom 9. Juni 1920
und zwar in der Weise zu geschehen, dass die Kläger vom
Obergericht Einschliessung der ihnen
vor Bundesgericht
erwachsenen Kosten
in ihre Prozessentschädigung ver-
langen können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.