Famillenrecht. N" 59.
Le Tribunal federal prononce :
Le recours est rejete et rarret cantonaJ est confilme.
59. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilq vom
- Dezember leaO i. S. Biedweg gegen medweg-Sohuma.oher.
ZGB Art. 177 Ans. 2 : Der Abschluss solcher Rechtsgeschäfte
bindet die Ehegatten unmittelbar, unter der aufschiebenden
Bedingung der nachfolgenden Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde. Ist diese im Zeitpunkt der gerichtliche;)
Beurteilung noch nicht ausgesprochen, so ist sie gegebenen-
fans
im Urteilsdispositiv vorzubehalten.
Auch ihrer Natur nach für die Ehefrau vorteilhafte Rechts-
geschäfte dieser Art bedürfen der Zustimmung der Vormund-
schaftSbehörde.
Da durch die Ersteigerung der Liegenschaft und den
: Iobiliarkauf in Verbindung mit den Kompensations-
verträgen
an Stelle der bisherigen Frauengutsforderung
der Beklagten Liegenschafts-
und Fahrniseigentum treten
soll, betreffen diese Rechtsgeschäfte ihr eingebrachtes
Gut und bedürfen deshalb gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB.
der nach Art. 8 Abs. 1 SchlT ohne Rücksicht auf die
Geltung eines
altrechtliche'n Güterstandes, also auch
mit Bezug auf nach früherem Recht eingebrachtes Gut
anwendbar ist (vgl. BGE 42 II S. 192 f.), zu ihrer Gültig-
keit allerdings noch der Zustimmung der Vormundschafts-
behörde.
Ob diese Zustimmung auch noch deswegen
erforderlich sei, weil in
der Uebernahme der Pfandschul-
den durch die Beklagte eine
Dritten gegenüber zu
Gunsten des Ehemannes eingegangene Verpflichtung
liege (Art. 177 Abs. 3
und 207 Ziff. 2 ZGB), kann dahin-
gestellt bleiben. Jedenfalls kann "sie nicht etwa mit der
Begründung als entbehrlich bezeichnet werden, dass
die in Frage stehenden Rechtsgeschäfte ihrer Natur nach
für die Beklagte vorteilhaft seien; i Denn einmal hat
Art. 177 Abs. 2 keineswegs allein den Schutz der Ehe-
frau im Auge (vgl. Votum des deutschen Berichterstat-
ters im Nationalrat; stenograph. Bulletin der Bundes-
versammlung 15 S. 567) ; ferner steht durchaus dahin,
dass die Liegenschaft einen Mehrwert über die Hypo-
theken, und dass das Mobiliar einen Wert aufweist,
der höher anzuschlagen ist als derjenige der allerdings
recht unsicher erscheinenden Frauengutsforderung ; end-
lich
kann die Kognition darüber, ob gegebenenfalls die
Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde aus dem er-
wähnten Grunde entbehrlich sei, grundsätzlich nicht
dem Güterrechtsregisteramt überlassen werden. welches
nach Art. 248 ZGB und Art. 15 und 26 der Verordnung
üher
das Güterrechtsregister derartige Verträge unter
den Ehegatten in das Güterrechtsregister einzutragen
bat, damit sie überhaupt Rechtskraft gegenüber Dritten
erlangen und, soweit sie Liegenschaften betreffen, auch
im Grundbuch eingetragen werden können (Art. 15 der
zitierten Verordnung sieht del'n auch ausdrücklich vor,
dass das Rechtsgeschäft
mit der Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde versehen einzureichen ist). Wäre nun
Art. 177 Abs. 2 ZGB, worauf der Wortlau t schliessen
lässt, dahin
zu verstehen, dass Rechtsgeschäfte der be-
zeichneten Art ohne Zustimmung der Vormundschafts-
behörde
überhaupt ungültig seien, also auch die Ehe-
gatten untereinander in keiner Weise binden, so könnte,
nachdem der Kläger nunmehr die Verrechnung sniner
Forderungen gegenüber der Beklagten mit ihrer Frauen-
gutsforderung ablehnt, diese Zustimmung nicht mehr
nachgeholt werden mit der Wirkung, dass die Kompen-
sationsverträge gültig
würden; alsdann aber müssten
die Antwortschlüsse der Beklagten ohne weiteres abge-
wiesen werden, wobei dahingestellt bleiben
kann, ob dies
zur Gutheissung der Klageschlfuise führen würde. Nun
hätte aber diese Auslegung zur Folge, dass Rechts-
geschäfte dieser Art überhaupt nur vor der Vormund-;-
schaftsbehörde selbst abgeschlossen werden könnte;n,
wollen die Ehegatten nicht gegenseitig Gefahr laufen, sie
solange in Frage gestellt zu sehen, als nicht die Zustim.,.
mung der Vormundschaftsbehörde ausgesprochen worden
ist; insbesondere würde dadurch die Beteiligung des
Ehemannes
an der Versteigerung von eingebrachtem
Gut der Ehefrau geradezu verunmöglicht. Eine derartige
Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs unter
den Ehegatten aber konnte der Gesetzgeber nicht im
Auge haben. Vielmehr
ist anzunehmen, dass die Ehe-
gatten durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, die
das eingebracht ! Frauengut oder das Gemeinschaftsgut
betreffen, unmittelbar gebunden werden, immerhin
nur
unter der aufschiebenden Bedingung der nachfolgenden
behördlichen Zustimmung, und dass sie erst durch die
rechtskräftige Verweigerung dieser Zustimmung oder
durch den unbenutzten Ablauf der Frist, welche in
ana-
loger Anwendung von Art. 410 Abs. 2 ZGB der eine
Ehegatte dem andern zu ihrer Erwirkung ansetzen kann,
wieder frei werden. Die Zustimmung der
Vormundschaft(
behörde ist nicht ein Formerfordernis des Vertrages unter
den Ehegatten, sondern verhält snch zum Vertragsschluss
wie die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde zum
Vertragsschluss eines urteilsfähigen
Bevormundeten;
darauf weisen auch ihre Vorgänger in den kantonalen
Rechten hin. Demgemäss
würde das Bundesgericht, so-
fern
vor ihm die Verbindlichkeit eines Rechtsgeschäftes.
das gemäss Art. 177 Abs. 2 ZGB der Zustimmung deI'
Vormundschaftsbehörde bedarf, einzig deswegen be-
stritten würde, weil diese Zustimmung erst in einem
Zeitpunkt erfolgt sei, da die Ehegatten unter sich darüber
gar nicht mehr einig waren, jenem seinen Schutz nicht
versagen. Geht aber, wie vorliegend, die gerichtliche Be-
urteilung
der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde
voraus, so
kann das Rechtsgeschäft des gerichtlichen
Schutzes nicht schlechthin, sondern nur unter dem Vor-
behalt der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, VOll
der ja seine Gültigkeit abhängt, teilhaftig werden; in
diesem Sinne
ist daher das Dispositiv des angefochtenen
Urteils einzuschränken.
60. Urten der II. Zivilabtelll1ng vcm 1. Dezember 1920
i. S. Gander gegen Nidwalden.
ZGB Art. 393 Ziff. 2: Die Bei s t a n d s c h a f t darf nicht
angeordnet werden, wenn eine Person zwar ihr Vermögen
nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend Einsicht
besitzt um einen Verwalter zu bestellen.
A. -Im Mai 1918 verlangte der heutige Vertreter der
Hekurrentin, A. HäfIiger, der damals den Sohn Maria
und die Tochter Josefa Gander vertrat, beim Gemeinderat
Beckenried die Bevormundung der Rekurrentin,
weil
sie infolge ihres hohen Alters und wegen Alkoholismus
zur Verwaltung ihres Vermögens unfähig sei
und willenlos
unter dem Einfluss der Tochter Elisabeth Beschi-:Gander
stehe, die frei über ihr Vermögen verfüge und damit
gewagte Spekulationen treibe. Der Gemeinderat .sah j
doch von einer Bevormundung ab, nachdem SiCh dIe
Hekurrentin bereit
erklärt hatte, ihre 'Vertschriften bei
der Nidwaldner
Kantonalbank zu hinterlegen und den
Depotschein der Vormundschaftsbehörde
ausznlhän. inen.
Im August 1920 beauftragte die Rekurreu.tlIl Hafligel:
mit ihrer Vermögensverwaltung. Unter VerweIsung darauf
dass seine Klientin voll handlungsfähig sei, verlangte
dieser nunmehr von der Vormundschaftsbehörde die
Herausgabe des Vermögens der
Rekurrentin und. be-
schwerte sich, als die Vormundschaftsbehörde semem
Gesuche nicht entsprach, beim Regierungsrat.
Er bean-
tragte, die Vormundschaftsbehörde anzuhalten,
i .das
Vermögen der Rekurrentin zu übergeben
und .1 eghclle