30 Ollligati nelWeeht. N° 7..
den aus der Anweisung erhobenen Anspruch ist die Sache
nach Aufhebung des Urteils an die Vorinstanz zurück-:
zuweisen. Letztere hat die Frage der Begründet-oder
Unbegründetheit der Einrede nicht entschieden
und
konnte sie nicht entscheiden, weil die Zulässigkeit der-
selben verneint worden ist. Allerdings
hat die Vorinstanz
die Frage gestreift, aber nur nach der Seite hin, ob der
Beklagte in guten Treuen war, als
er die Anweisung in
Empfang nahm. Die Frage aber, ob
er nach den gegenüber
Schmalz eingegangenen Verpflichtungen berechtigt war,
nur Hölzer von 4 m anzubieten, ist damit noch nicht ent-
schieden und ist es zunächst Aufgabe der Vorinstanz,
darüber zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom
2. Ok-
tober 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
7. t1rteil der II. Zivi1a.bteilung vom 28. Januar 1920
i. S. Güggi gegen 'l'schui.
Art. 18 OR, Art. 975 ZGB. SimU'lierter Kaufvertrag, dissimu-
lierter Vertrag auf freiwillige Berichtigung des Grundbuches.
Form dieses Vertrages. Nichtigkeit des simulierten Geschäf-
tes wegen Formmangels. -Voraussetzungen für die Grund-
buchberichtigung. -Irrtum nach Art. 24 Ziff. 4 OR.
A. -Die Klägerin Frau Tschui-Rüefli ist Eigentümerin
der Parzellen Nr. 2755-2757 des Grundbuches Grenchen,
während die daneben gelegenen Parzellen
Nr.2758-2760
den Beklagten August Güggi und Genossen gehören.
Dazwischen liegt der
heute streitige, 4 a 65 m
haltende
Abschnitt, im Mutationsplan und in den Rechtsschriften
der Parteien
mit Parzelle A bezeichnet. Diese Parzelle
war nach dem Ende der 60
er
Jahre aufgenommenen
Katasterplan ein Bestandteil der Parzelle 2759, wurde
aber bei Anlass der in den 70
er
Jahren erfolgten Einführung
des Grundbuches -wie die Vorinstanz feststellt, infoJge
einer gegen den
Katasterplan erhobenen und begründet
erklärten Einsprache -der Parzelle 2755 zugeschrieben.
Dagegen wurde die Parzelle A seit dem
Jahre 1890, als
Josef Weber-Tschui die Parzelle 2759 dem Rechtsvor-
fahr der Beklagten J osef Weber
verkauft hatte, von diesem
benutzt und in der Folge sogar teilweise überbaut. Josef
Güggi soll sich damals -offenbar an Hand des alten
Katasterplanes, auf dem die Korrektur nicht eingetragen
war -als Eigentümer der Parzelle A ausgewiesen haben.
und er wurde auch von der Klägerin, die im Jahre 1889
die Parzelle 2755 erworben
hatte, stets als solcher be-
trachtet. Diese Verhältnisse blieben bis zum Jahre 1916
unangefochten bestehen.
Erst jetzt, als Josef Güggi ge-
storben war, und die Beklagten
ihr Heimwesen auf die
Gant bringen wollten, ersahen sie aus den Grundbuch-
plänen, dass die Parzelle A als
zu Grundbuch-NI'. 2755
gehörend eingetragen war.
Von der Meinung ausgehend
dass faktisch die Parzelle A in Grundbuch-Nr. 2759
in-
begriffen sei und um die ihrer Meinung nach zutreffende
ausserbuchliche Rechtslage
mit dem Grundbuch in
Uebereinstimmung zu bringen, veranlassten sie die Klä-
gerin mit ihnen einen Kaufvertrag abzuschliessen
und ihnen die Parzelle A käuflich zu überlassen, was
geschah. Hinsichtlich des Kaufpreises
bestimmt dieser,
am 14. Oktober 1916 abgeschlossene und in der Folge in
das Grundbuch eingetragene
Vertrag, dass jener schon
längst bezahlt sei. Nachdem jedoch die Klägerin in
Erfahrung gebracht hatte, dass die Parzelle A laut Grund-
buch
ihr gehörte, erhob sie die vorliegende Klage mit der
sie Aufhebung des Kaufvertrages
vom 14. Oktober,
Löschung der
gestützt auf ihn vorgenommenen Grund-
32 Obligationenrecht. N° 7.
bucheinträge und Verurteilung der Beklagten zur Zah-
lung von
50 ) Fr. Schadenersatz verlangt. Si begründnt
die Klage damit, dass sie sich auf Grund der Ihr von den
Beklagten gemachten Angaben geirrt habe, indem sie
davon ausgegangen sei, die Beklagten seien schon
vor
dem Kaufvertrage Eigentümer gewesen. Hätte sie gewusst,
dass die Parzelle A
ihr gehöre, so hätte sie diese niemals
unentgeltlich abgetreten. Die Beklagten beantragten
Abweisung der Klage. Sie nahmen den Standpunkt ein,
dass es sich bei dem Kaufe lediglich
um eine Grundbuch-
berichtigung gehandelt habe; denn die Parzelle A sei zu
Unrecht zu Grundbuch-Nr. 2755 geschlagen worden,
indem sie stets zu Nr. 2759 gehört habe und zwar schon
im Jahre 1890, als Josef Güggi Eigentümer von Nr. 2759
geworden sei. Sie verlangen widerklagsweise Verurteilung
der Klägerin zur Zahlung von 250 Fr. als Ersatz des ihnen
aus
der von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfü-
gung entstandenen
Schadens.
B. -Durch Urteil vom 16. Mai 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn die Klage mit Ausnahme
des Schadenersatzbegehrens geschützt und die Widerklage
abgewiesen. '
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Beklagten mit dem, Antrag auf Abweisung
der Klage und Gutheissung der Widerklage.
Die Klägerin beantragt,
es sei auf die Berufung nicht
einzutreten eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Eintretensfrage) ......... .
- -In der Sache selbst ist von der Feststellung der
Vorinstanz auszugehen, dass die Parzelle A zur Zeit der
Anlegung des Grundbuches zu der
heute im Eigentum
der Klägerin stehenden Grundbuch-Nr. 2755 gehörte
und zwar nicht nur formell d. h. dem Grundbuche nach,
sondern auch ausserbuchlich, indem der alte Kataster-
plan, in welchem die Parzelle der Grundbuch-Nr. 2759
zugeschrieben war, in -der Zeit zwischen der Kataster-
vermessung und der Einrichtung des Grundbuches auf
begründeten Einspruch hin korrigiert und mit der wahren
Eigentumsklage
in Uebereinstimmung gebracht worden
ist. Die Vorinstanz stellt ferner fest, dass der,
gestützt
auf den korrigierten Katasterplan, erfolgte Eintrag im
Grundbuch in Rechtskraft erwachsen und auch durch Er-
sitzung daran nichts geändert worden ist. Diese Fest-
stellungen sind für das Bundesgericht verbindlich, weil
alle die erwähnten Vorgänge sich unter der Herrschaft des
alten kantonalen Rechtes ereignet haben. Das
nämliche
trifft auch zu für den Kauf vom Jahre 1890, durch den
Josef Güggi die Parzelle 2759 von Josef Weber-Tschui
erworben
hatte. Wenn die Vorinstanz feststellt, dass in
diesem Kaufe, dessen Objekt natürlich dem Grundbuche
entsprechend begrenzt war, die Parzelle A nicht inbe-
griffen
und von J osef Güggi seinerzeit auch nicht bezahlt
worden war, so muss es auch hier bei der Feststellung des
angefochtenen Urteils sein Bewenden haben. Mit Bezug
auf den heute angefochtenen Vertrag sind die Parteien da-
rüber einig, dass dieser wohl seiner Form, nicht
aber dem
ihm zu Grunde liegenden Parteiwillen nach als
Kauf-
vertrag anzusehen ist, weil er nicht auf Verschaffung von
Eigentum gegen Bezahlung eines Preises ging -worin
das Wesen des Kaufes liegt -sondern dass es sich dabei
um eine Grundbuchberichtigung handeln sollte, d. h.
um die Herstellung der Uebereinstimmung zwischen
der buchmässigen und der schon vorher als bestehend an-
genommenen ausserbuchlichen Rechtslage. Die Klägerin
behauptet, sie habe sich durch die Angabe der Beklagten,
sie seien ausserbuchlich schon Eigentümer
und es müsse
die Sache nur noch formell in Ordnung gebracht werden,
zur Eingehung des Vertrages bestimmen lassen. Die Be-
klagten andrerseits nehmen den
Standpunkt ein, ihr
Wille sei nur auf Herbeiführung der Eintragung ihres
schon längst vorhandenen ausserbuchlichen Eigentums
im Grundbuch gegangen. Danach ist aber der Kaufvertrag
AS 46 n -1920
3-1 Obligationenrecht. N° 7.
vom 14. Oktober, so wie er beurkundet ist, ein simuliertes
Rechtsgeschäft, welches das von den Parteien gewollte
Geschäft,
nämlich die freiwillige Unterziehung der Klä-
gerin
unter den von den Beklagten geltend gemachten
Berichtigungsanspruch nach Art. 975 ZGB verdecken
sollte. Eine solche, auf Parteivereinbarung beruhende
Berichtigung des Grundbuches
ist zwar an sich zulässig,
doch bedarf das Geschäft, gleich allen andern Verträgen
auf Eigentumsübertragung (Art. 657 Abs. 1
ZGB) der
öffentlichen
Beurkundung; denn es handelt sich dabei
wenn auch nicht
um eine Uebertragung des materiellen,
so doch des buchmässigen Eigentums
und es könnte
sonst die für
dOas Grundgeschäft vorgeschriebene Form
durch formlose, den nämlichen grundbuchmässigen Er-
folg herbeiführende freiwillige Berichtigung umgangen
werden. Demnach
ist -der verurkundete Kaufvertrag
nichtig, weil er simuliert ist, die dissimulierte Grundbuch-
berichtigung aber ebenfalls nichtig, weil die öffentliche
Urkunde
statt des von den Parteien gewollten Berich-
tigungswillens den von ihnen nicht gewollten Kaufs-
bezw. Verkaufswillen verurkundet
(A.S 45 II S. 27 ff.)
Selbst wenn
man übrigens annehmen wollte, die Form
sei gewahrt, indem der Wille zur Eintragung der Beklag-
ten als Eigentümer der Parzelle A das Essentiale des si-
mulierten sowohl als des verdeckten Geschäftes bilde,
dieser Wille aber
beurkundet sei, so müsste jedenfalls der
Vertrag nach dem wirklichen Willen der Parteien, d. h.
nicht als Kauf, sondern als Grundbuchberichtigung aus-
gelegt werden (Art.
18 OR). Zur Giltigkeit einer solchen
gehört jedoch nicht
nur die Erklärung der Einwilligung
zur Aenderung des Grundbucheintrages, sondern vor
allem das Vorhandensein des ausserbuchlichen Eigentums
desjenigen, der den Berichtigungsanspruch geltend macht.
Dies
ist aber hier nach den für das Bundesgericht ver-
bindlichen Feststellungen der
Vorinstanz nicht der Fall,
indem die Klägerin
vor dem 14. Oktober 1916 buchlieh
und ausserbuchlich Eigentümerin der Parzelle A war.
Folgerichtig konnte die Berichtigungseinwilligung nicht
zum Erfolge führen; denn da kein ausserbuchliches
,Eigentum der Beklagten bestand, wäre die Berichtigung
ungerechtfertigt und müsste auf Verlangen der Klägerin
wieder gelöscht werden, weil die freiwillige Unterziehung
unter den Berichtigungsanspruch nur dann eine Rechts-
änderung herbeizuführen vermag, wenn derjenige,
der
diesen geltend macht, ausserbuchlicher Eigentümer war.
3. -Uebrigens müsste die Klage auch geschützt wer-
den, wenn man, wie die
Vorinstanz es getan hat, lediglich
auf den Kaufvertrag abstellen, also von den Erforder-
nissen des dissimulierten Geschäftes absehen wollte.
Da die Beklagten nicht bestreiten, dass die Klägerin nur
schon bestehendes Eigentum zum Eintrag bringen, nicht
aber Eigentum aufgeben wollte, und andrerseits für das
Bundesgericht verbindlich feststeht, dass ausserbuch-
liches Eigentum der Beklagten an Parzelle A nicht vor-
handen war, so wäre
mit der Vorinstanz Irrtum der
Klägerin über eine notwendige Grundlage des
Vertrages
anzunehmen, die nach Treu und Glauben im Geschäfts-
verkehr für sie bestimmend sein musste (Art. 24
Ziff. 4
OR). Das nämliche trifft auch zu für die dem Kaufver-
trag zu Grunde liegende Annahme, der Preis sei schon
längst bezahlt,
was nach den Feststellungen der Vorin-
stanz ebenfalls den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entspricht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Mai 1919
bestätigt.