Kriegsverordnungen.
N° 51.
Grundsätzen des Expropriationsrechts nicht angenom-
inen werden.
Zuzugeben ist, dass die Frage der Entei-
gnung beschlagnahmter Waren im Bundesratsbeschluss
vom
11. April 1916 nicht erschöpfend geregelt ist. Allein
im vorliegenden Fall ist die Erwägung entscheidend.
dass die Enteignung, als staatlicher
Hoheitsakt, keines-
falls durch bIosses Stillschweigen des Volkswirtschafts-
departements oder seiner
Organe gegenüber einer Zu-
schrift der' Klägerin ausgesprochen werden Itonnte, so
wenig als
ie sich schon aus der Beschlagnahme an sich,
oder überhaupt aus angeblich konkludenten
Hand-
lungen der Verwaltungsbehörden ergeben kann. Sie
stellt einen so schweren Eingriff in das Privateigentum
dar, dass der Ent.eignungsausspruch stets Gegenstand
eines fönnlichen Verwaltungs aktes bilden muss, was
natürlich auch für kriegswirtschaftliche
Enteignungs-
massnahmen zutrifft. Da es aber an einer solchen Ver-
fügung hier gänzlich fehlt, braucht nicht untersucht zu
werden, in welchem Zeitpunkt, falls das Volkswirtschafts-
departement das Enteignungsverfahren tatsächlich
ein-
geleitet hätte, das Eigentum auf die Beklagte überge-
gangen wäre.
5. -Ebenso kann dahingesteUt bleiben, ob die
Abteilungen des Volkswirtschaftsdepartementes, welche
mit der Klägerin in Verkehr getreten sind, überhaupt
die Beklagte rechtsgültig hätten verpflichten können.
Da andrerseits eine Schadenersatzpflicht des Bundes
für Beschlagnahmeverfügungen grundsätzlich nicht be-
steht und auch eine Schadenersatzforderung nicht
eingeklagt ist, fällt der von der Klägerin gegenüber dem
Volkswirtschaftsdepartement erhobene Vorwurf,' sie sei
von dessen
Organen widerrechtlich hingehalten und
willkürlich behandelt worden, ausser Betracht ; immerhin
ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Volkswirtschafts-
departementes
in den Bestimmungen der Bundesrats-
.beschlüsse über die Beschlagnahme von Lebensmittel-
vorräten und anderen Waren seine volle Rechtfertigung
findet.
Kantonales Recht: N° 52.
- -Aus dem Gesagten ergibt sich die Unbegründet-
heit des Hauptklagebegehrens und der Eventualbegehren
I I lind I I lohne weiteres. Aber" auch das Klagebegehren IV,
mit dem die Klägerin Ersatz sämtlicher, seit dem 13.
September 1918 bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Prozesses auf den Tüchern haftender Lagerspesen und
sonstiger Abgaben verlangt, scheitert
für die Dauer der
Beschlagnahme an der Bestimmung, dass bei dereIl
Aufhebung die Beklagte keine Entschädigung irgend
welcher
Art zu entrichten hat; und noch weniger be-
gründet ist selbstverständlich die Forderung für die
Zeit nach Rückgängigmachung der Beschlagnahme.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
VII. KANTONALES RECHT
DROIT CANTONAL
- Urteil der Staa.tsrechtlichen A.bteilung Tom 23. Januar 1920
i. S. Meier gegen Xanton Aarga.u.
Klage des Inhabers einer ursprünglich ein Annex u einnr
Grundherrschaft bildenden, an sich anerkannten FIschereI-
gerechtigkeit an einer Strecke der aargauischen Reuss
gegen
den Staat Aargau wegen Zulassung des durnh Art. 9
des kantonalen Fischereigesetzes von 1862 und dIe kant
nale Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen FischereI-
gesetz
zu Gunsten aller Kantonseinwonner v "rgesenenen
freien Fischens mit der fliegenden Angel m den offenthchen
Gewässern auch für das Gebiet dieser Privatfischenz. iVi
rechtlicher Charakter der Streitigkeit nicht nur soweIt SIe
auf Ersatz des dadurch dem Kläger zugefügten Schadens,
sondern auch soweit sie auf Feststellung der Unzulässig-
AS 46 II -1920
Kantonales Recht. N0 52.
keit jenes beschränkten Gemeingebrauchs und Unterlassung
seiner ferneren
Gestattung gerichtet ist. Gutheissung des
letzteren Begehrens. Abweisung
der Schadenersatzforderung
wegen mangelnder Passivlegitimation
und guten Glaubens
der Staats behörden hinsichtlich der Rechtmässigkeit ihres
Verhaltens.
Erstreckung der freien Angelfischerei auch auf
solche Privatfischenzen trotz mangelnder Grundlage im
geschriebenen
Recht durch Gewohnheitsrecht oder Aquisitiv-
(unvordenkliche)
Verjährung 't .
A. -Das aargauische Gesetz über Strassen-, Wasser-
und Hochbau vom 23. März 1859 (sog. Baugesetz) er-
klärt in 79 als öffentliche Gewässer alle im Kanton
Aargau liegenden Flüsse, sowie diejenigen Bäche, die
nicht erweisliches Eigentum
Dritter sind, ferner den
Hallwiler See auf aargauischem Gebiete. Nach
86 wird
die Fischerei in den öffentlichen Gewässern vom
Staate
geübt, soweit er darin nicht durch erweisliche Privat-
berechtigungen beschränkt ist, und sollen über deren
Ausübung vom Regierungsrat die nötigen Vorschriften
erlassen werden.
An Stelle der hier vorgesehenen Ausführungsverord-
nung
kam dann am 15. Mai 1862 das ( Gesetz über Aus-
übung der Fischerei
zustande, dessen 1, 2, 3, 8 und 9
lauten:
(, 1. Das Recht, in den öffentlichen Gewässern des
Kantons zu fischen, soweit
es nicht Korporationen oder
einzelnen Personen erweislichermassen zusteht, wird vom
Staate geübt. Dasselbe erstreckt sich auf alle Teile der
Gewässer, in welchen die Fische zu leben
und sich fort-
zupflanzen pf1egen.
2. Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates
verpachtet. Wo
es zur Erhaltung der Fischerei unerläss-
lich erscheint, gewisse Gewässer oder Strecken derselben
in Bann zu legen, kann die Verpachtung für kürzere oder
längere Zeit unterbleiben.
3. Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staats-
gebiet
in eine entsprechende Anzahl von Fischenzrevieren
eingeteilt.
Kantonales Recht. N° 52. 285
6. Dem Pächter soll für die Dauer des Vertrages
ein formgerechtes
Patent zugestellt werden. Lässt der-
selbe den
Fiscnfang durch Angestellte oder Angehörige
besorgen, so smd diese durch Ausstellung besonderer
Fischerscheine hiefür
zu ermächtigen.
9. Durch das Patent erhält der Pächter die Befuo'-
nis, die Fischerei innert des ihm verliehenen Reviens
fischergerecht auszuüben.
Das Erlegen von Fischottern und Fischreihern mit-
telst Stricken, Tellereisen, Fallen
und Ausaraben ist in
dieser Befugnis inbegriffen. 5
')lDerGebrauchder fliegendenAn Jeln
in dem Hallwiler See, dem Rhein,o der
Aare, der Reuss und der Limmat ist
auch dem Nichtpächter gestattet.
13. stellt sodann eine Anzahl fischerei polizeilicher
Bestimmungen (Verbot des Fangs
und Verkaufs gewisser
Fischarten
unter einer bestimmten Grösse, der Verwen-
dung gewisser Fangmittel, Schonzeiten usw.)
auf: im
letzten Absatz desselben heisst
es : Von den in diesem
aufgestellten Bestimmungen sind selbst diejenigen nicht
ausgenommen, welche sich im eigentümlichen und aus-
schliesslichen Besitze des Fischereirechts befinden.
H
Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betref-
fend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 erliess der
Regierungsrat des Kantons Aargau
am 11. November
1889.zu demselben eine Vollziehungsverordnung, aus der
als hier in
Betracht fallend folgende hervorzuheben
sind:
. Vo dem aarganchen Gesetz über Ausübung
der FischereI vom 15.
MaI 1862 bleiben nur die auf die
Verpachtung der Fischenzen Bezug habenden Bestim-
mungen der
1 bis 8, 10 und 17 unverändert in Kraft
Sie lauten. . . . . . . .
Alle übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes werden
durch das Bundesgesetz über die Fischerei nebst bundesrä
t-
licher und kantonaler Vollziehungsverordnung ersetzt.
Kantonales Recht. N° 52.
), 6. Jeder Schweizerbürger und diejenigen Auslän-
der,
die schweizerische Niedergelassene oder Aufent-
halter sind, haben, sofern sie nicht widerholt wegen Fisch-
frevel
bestraft wurden, das Recht, gegen Bezahlung einer
vom Grossen Rate festzusetzenden Patenttaxe, an dnm
Werktagen der Sommennonate mit der fliegenden Angel
im Hallwiler See, dem Rhein, der Aare, der Reuss und
der Limmat in gesetzlicher Weise zu fischen.
Unter der tliegenden Angel ist die Angelschnur mit
Angel ohne Beschwerung und ohne natürliche oder künst-
liche Köderfischchell verstanden.
Die Bezahlung
der Patenttaxe, welche zu Handen des
Staates erhobeli wird, erfolgt
auf dem Bezirksamt und
wird hiefür ein Patent ausgestellt, auf welchem die Schon-
zeiten, die zulässigen Längen, die
Dauer des Patentes,
der :'IIame des Berechtigten und das Berechtigungs-
geb:et angegeben sind.
In den übrigen Gewässern ist die Angelfischerei nur
den Fischenzpächtern und Besitzern von Fischrechten
gestattet. ')
Dieser Erlass führte zu verschiedenen Eingaben von
Angelfischern
an den Grossen 0 Rat, worin gegen die ver-
suchte Einschränkung des
durch 9 Abs. 3 des kan-
tonalen Fischereigesetzes von 1862 gewährleisteten Frei-
allgelrechtes
) Widerspruch erlioben wurde. Der aargau-
ische Fischereiverein, als Vertreter
der Interessen der
staatlichen Fischenzpächter und Inhaber privater Fische-
reirechte stellte seinerseits durch eine Gegeneingabe das
Begehren :
es sei an dem angefochtenen 6 der regie-
rungsrätlichen Vollziehungsverordnung festzuhalten, so-
dann aber interpretationsweise zu erklären, dass der-
selbe sowie die
damit zusammenhängenden Bestimmun-
gen
der Verordnung über die Angelfischerei nur auf das
Gebiet
der Staatsfischenzen Bezug haben, die Fischerei-
rechte
der Privaten und Korporationen dagegen dadurch
nicht berührt würden. In seiner Vernehmlassung an den
(;rossen Rat erklärte sich der Regierungsrat dftlllit ein-
verstanden, das Verbot
der Sonntagsfischerei fallen zu
lassen, vom Bezuge einer
Patenttaxe abzusehen und die
Begriffsbestimmung der fliegenden Angel etwas anders,
für die Angler günstiger zu fassen, lehnte
dagegen die
weiteren Begehren dieser. ferner aber auch das Ansinnen
des Fischereivereins ab, indem
er zum letzteren aus-
führte: Was die vom Fischerelverein verlangte Inter-
pretation des 6 betrifft, so sind wir der Ansicht. es
könne dieselbe unmöglich so ausgesprochen werden. Die
Privatfischereiberechtigten im Rhein,
der Aare, Lilnmat
und Reuss und dem Hallwiler See müssen sich eben das
nun einmal durch das Gesetz von 1862 sanktionierte
Fi'ichen mit der fliegenden Angel in den genannten Ge-
wässern, wie
der Staat ebenfalls. gefallen lassen. Der 9
des genannten Gesetzes macht keine Ausnahme zwisehen
Privat-und Staatsfischenzen' : die Privathereehtigten
hütten sich dannzutnal, im Jahre 1l-l62. gegen den n
auflehnen sollen, jetzt wird es nach hierseitigel' Ansieht
zu spät sein. In den im .Jahre 1865 den Privatherechtigtell
ausgestellten Anerkeunungsurkundell
hat der Regierungs-
rat ausdrücklich Drittmannsrechte )) vorbehalten. )j
Auf den Antrag seiner Kommission beschloss der Grosse
Rat am 18. November 1890 ohne Viderspruch :
f( 1. Es sei in :2 der aargauischen Vollziehungsver-
ordnung vom 11. November 1889 den noch zu Recht be-
stehenden Paragraphen des aargauischen Gesetzes über
Ausübung der Fischerei vom 5; Mai lR62 auch der 9
Abs. 3 beizufügen.
2. Der Paragraph 6 der gleichen Vollziehungsnmml-
nung soll lauten :
)) Jeder Schweizerbürger und diejenigen Auslündcr, die
schweizerische Niedergelassene oder Aufenthalter sind,
haben, sofern sie
nicht wiederholt wegen Fischfrevels be-
straft wurden, das Recht, ausgenommen in den durch die
Bundesgesetzgebung aufgestellten Schonzeiten,
mit der
fliegenden Angel
im Hallwiler See, dem Rhein, der Aare.
Reuss
und Limmat in gesetzHcher Weise zu fischen. Jnter
28R
Kantonales Recht. N0 52.
der fliegenden Angel ist dieAngelschnur mit Schwinuner,
etwas Blei und
mit ein e m Angel ohne künstliche oder
natürliche Köderfischchen verstanden.
In den übrigen
Gewässern
ist die Angelfischerei nur dem Fischenzpächter
und Besitzern von Fischereirechten gestattet.
In der Beratung hatte der Berichterstatter der gross-
rätlichen Kommission, Kellersberger,
ausgeführt:
" Zunächst frägt es sich, wie es sich mit 9 des bis-
) herigen kantonalen Fischereigesetzes verhalte ? In die-
') seI' Beziehung wird folgendes bemerkt:
" Das Bundesgesetz (Art. 1) erklärt die Kantone als
souveriill in eziehung auf die Verleihung und Aner-
kennung des Rechts zum Fischfang, der Bund hat ledig-
lieh die Art und Weise der Ausübung der Fischerei und
deren Beschränkungen geordnet. Daher bleibt das kan-
) tonale Gesetz in
Kraft, soweit es die Verleihung des
) Rechts zum Fischfang betrifft, folglich auch Art. 9
Lem. 3 desselben, welcher den Nichtpächtern das Fisch-
) reeht mit der Angel im Hallwiler See, dem Rhein, der
Aare, der Reuss und der Limmat gewährt hat. Das
Fischen mit der Angel überhaupt ist durch das Bundes-
gesetz nicht verboten, vielmehr ausdrücklich vorae-
)) sehen und erlaubt worden (Art. 5 Lem. 5). Im kanto-
nalen Gesetz ist nur näher bestimmt, wem (auch dem
Nichtpächter) und mit welcner Angel (der fliegenden)
) das Angeln gestattet sei. Da nun das Bundesgesetz nur
die widersprechenden Bestimmungen der kantonalen
j) Gesetze aufgehoben hat, der 9 Lem. 3 aber mit keiner
) bundesgesetzlichen Bestimmung im Widerspruch steht,
so muss er als fortwährend zu Recht bestehend aner-
) kallnt werden und konnte also im Wege der Vollzie-
hungsverordllung nicht aufgehoben werden. Das Be-
) gehren der Angelfischer um Aufnahme des 9 Lem. 3
JJ in den 2 der Vollziehungsverordnung ist daher be-
) gründet.
In dieser abgeänderten Fassung ging der 6 dann in
die neue revidierte Vollziehungsverordnung des Regie-
Kantonales Recht. N0 52.
rungsrates vom 7. August 1905 zum eidgenössischen
Fischereigesetz,
15 über. Die neueste, diejenige von
1905 aufhebende regierungsrätliche Vollziehungsverord-
nung
vom 18. August 1913 enthält im Abschnitt II C
unter der Ueberschrift Freiangler nachstehende ein-
lässliche Vorschriften, deren wesentlichste Neuerung darin
besteht, dass in
Zukunft die Befugnis zum freien Angeln
nur noch den Kantonseinwohnern, nicht mehr allen
Schweizerbürgern zustehen soll.
20. Jeder im Kanton Niedergelassene hat das Recht,
im Rhein, in der Aare, der Reuss und der Liromat nach
Massgabe der nachstehenden Bestimmungen
zu fischen.
I) 21. Zum Fischen darf nur die fliegende Angel ver-
wendet werden. Als solche
ist zu verstehen, die von Hand
geführte Fischrute mit Schnur und auf dem Wasser trei-
bendem Kork,
mit mindestens 10 Gramm schwerem Blei,
einfacher Angel ohne natürliche Fischchen oder künst-
lichen Köder.
Es darf nur vom Ufer aus und nur von mor-
gens 4
Uhr bis abends 10 Uhr gefischt werden.
22. Dem Freiangler ist verboten, die Fische durch
An
füttern, d. h. Streuen und Legen von Köder anzu-
locken.
23. Vom Freiangeln sind ausgeschlossen:
. 1. Kinder unter 12 Jahren.
2. Diejenigen, denen die Fischereiberechtigung ge-
richtlich entzogen
ist (Art. 32 des Bundesgesetzes).
24. Wer die Freiallgelfischerei ausüben will, hat
sich beim Bezirksamt durch ein Zeugnis der Wohnorts-
behörde über die Erfüllung der vorgeschriebenen Bedin-
gungen auszuweisen. Das Be7jrksamt verabfolgt
ihm als
Ausweis eine für je ein Kalenderjahr gültige Fischerkarte
gegen Erlegung einer mässigen Kanzleigebühr .
25. Im Hallwiler See ist das Fischen mit der flie-
genden Angel jedernlann gestattet und gelten hiefür nur
die Vorschriften der 21 und 22. l)
Schon im Jahre 1909 hatte der Regierungsrat neuer-
dings den Versuch gemacht, die Freiangler einer
Kontroll ...
Kantonales Recht. N° 52.
gebühr zu unterwerfen. Der Grosse Rat trat jedoch am
26. Januar 1909 auf die bezügliche Vorlage nicht ein. Die
Vollziehungsverordnung vom 18. August 1913 rief wie-
derum mehreren Eingaben von Anglerverbä nden an den
Grossen Rat, worin gegen die über das Bundesgesetz
hinausgehende Ausdehnung der Schonzeiten, sowie die
einengende Begriffsbestimmung der fliegenden Angel
Klage geführt
und angeregt wurde, es möchten zwei Angel-
karten eingeführt werden, eine zu 2 Fr., die das Fischen
mit Schwimmer und Blei, und eine zu ;) Fr., die ( das
beliebige Angelfischen
mit natürlichem und künstlichem
Köder erlaube
)). Der Grosse Rat gab diesem Begehren
insoweit Folge,.als er den Regierungsrat einlud. den Be-
griff der fliegenden Angel
in 21 etwas anders zu um-
schreiben (c( von Hand geführte Angelrute mit Schnur,
schwimmendem Kork .und einfacher Angel mit unter-
getauchtem Köder; das Flugangelll und die Verwendung
von Köderfischchen und künstlichen Ködern ist ver-
boten ), lehnte dagegen die weiteren Ansinnen ab. Eine
besondere Diskussion darüber, ob die freie Angelfischerei
nur in den Staatsfischellzen oder auch in den,jenigell
Flussstrecken
gestattet sei, an welchen private Fischerei-
rechte bestehen, fand bei diesem Anlass wie auch bei
eier Beratung von 1909 nicht mehr statt. Doch ist aus
(ler Bemerkung im regierungnrnl tHchen Bericht zu den
Petitionen von 1915-16 und im Votum des grossrütlkhen
KommissionsreferenteIl dazu -eine Ausdehnung der
Freianglerei in dem Sinne, dass gegen
Entrichtung einer
höheren Gebühr auch das Angeln
mit Köderfisehehell oder
künstlichen Ködern
usw. gestattet würde, müsste zu
Schadenersatzbegehren der
geschädigten Fischereirechts-
inhaber führen
-zu entnehmen, dass man die 'Geltung
der Bestimmungen über die Freianglerei auch für das
Gebiet der Privatfischenzell im Anschluss an die Schluss-
nahme von 1890 als selbstverständlich ansah.
B. -Nach Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes vom
15. Mai 1862 hatte der Regierung'Srat durch öffentlich
. i
Kantonalf'S Recht. N0 52.
bekanntgemachten Beschluss vom 2. Brachmonat 1862
diejenigen Privaten, Korporationen oder Gemeinden,
welche eigentümliche Rechte auf die Fischerei in öffent-
lichen Gewässern geltend machen wollen
l), aufgefordert,
( diese Rechte bis zum 1. Januar 1863 genau zu bezeich-
lien und unter Vorlage besitzender Urkunden beim Re-
gierungsrat
zur Anerkennung zu bringen. Zn den An-
sprechern, welche sich darauf meldeten, gehörte auch
die Korporation Luzern, die
unter Beilegung ihrer Er-
werbstitel das private Fischereirecht in der oberen Renss
zu
SillS und Reussegg in einer näher angegebenen (unten
zu erwähnenden) geographischen
Umgrenzung bean-
spruchte.
Am 27. Dezember 1865 stellte dann der Regierungsrat
der Korporation Luzern eine
Urkunde aus, worin er das
fragliche Fischereirecht
( auf geleisteten Ausweis im
Sinne von 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 15, Mai 1862
unter Vorbehalt VOll Drittmannsrechten und unter
dem weiteren
Vorbehalt der Befugnis de.... Staates, die
Fischenzen jederzeit in poHzeilicher Beziehung zu ord-
nen, anerkannte. In der Folge ging die Fischenz durch
Kauf von der Korporation Luzern auf Josef
Meier in
Reussegg und
Jakob Bachmann in Mühlau und von die-
sen auf den Sohn des ersteren, den heutigen Kläger
Jakob
Meier in Reussegg über. Im Zusammenhang damit er-
hIelt derselbe vom Regierungsrat des Kantons Aargan
am 9. September 1910 eine neue Anerkennungsurkunde,
lautend:
- Gestützt auf die der Korporationsgemeinde
Luzern unterm 27. Dezember
186;') ausgestellte Aner-
kennungsurkunde
und die vorgelegten Erwerbstitel sowie
Teilungsvertrag
mit Jakob Bachmanl in Mühlau wird
das Fischereirecht
in der Reuss vom Schingelnbächli bei
der Ziegelhütte oberhalb der Sinser Reussbrücke
bi.,
hinab im rechten Winkel zur Burgruille Reussegg und
von
da noch abwärts bis an die nördliche Grenze der dem
Jakob Meier gehörenden Hubelsmatte dem .Jakob Meier,
Kantonales Recht. N0 52.
Josefs in Reussegg zuerkannt und ihm hiefür diese Ur-
kunde ausgestellt.
2. Drittmannsrechte bleiben vorbehalten, insbe-
sondere dasjenige des
Jakob Bachmann, Fischer in
M'lihlau, der nach Belieben das Fischereirecht von der
Burgruine Reussegg bis an die nördliche Grenze der
oben erwähnten Hubelsmatte ausüben darf.
T, 3. Gegenwärtige Urkunde wird ausgestellt unter
dtm Vorbehalt für den Staat, allfällig bestandene Ab-
gaben nach wie
vor zu beziehen, sowie unter dem weite-
ren Vorbehalt
für denselben, die Fischenzen jederzeit in
polizeilicher Beziehung zu ordnen. I)
Schon vorher hatte der Kläger die kantonale Finanz-
direktion
über das Verhältnis seines Fnschereirechts zu
der in 15 der Vollziehungsverordnung von 1905 vor-
gesehenen freien Angelfischerei angefragt. Die
Finanz-
direktion hatte darauf in zwei Schreiben vom 31. März
und 10. August 1910 unter Widerspruch des Klägers den
Standpunkt eingenommen, dass sich jener die Frei-
anglerei auf Grund des Gesetzes von 1862 auch
in seiner
Fischenz gefallen zu lassen habe. Als der Kläger
im Jahre
1910 einen solchen Freiangler, Bärtschi aus Luzern, in
seiner Reusstrecke betraf, erstattete er gegen denselben
beim Bezirksamt Muri Strafanzeige wegen unbefugten
Fisrhens. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, nach-
dem sich
der kantonale F!schereiaufseher Schnd in
Baden in einem Berichte an die Staatsanwaltschaft dahin
ausgesprochen
hatte, die Frage, ob sich 9 Abs. 3 des
Gesetze. ; von 1862 auch auf die privaten Fischenzen be-
ziehe, bezw. ob
der Staat die privaten Fischereirechte
derart hätte beschränken dürfen, sei zwar nach Ansicht
des Fischereiaufsehers eine offene, doch handle es sich
dabei
um einen Sb1lit zivilrechtlicher Natur, der vom
Fischereiberechtigten auf dem Wege des Zivilprozesses,
dadurch dass
er in einem solchen sein Recht als ein a u s-
8 chI i e s s 1 ich e s geltend mache, ausgetragen wer-
den sollte.
Solange dies nicht geschehen sei, erscheine
I
;;
Kantonales Recht. N° 52.
angesichts des 15 der Vollziehungsverordnung und der
bisherigen Praxis, welche denselben nicht in dem vom
Kläger behaupteten einengenden Sinn aufgefasst habe,
eine Bestrafung des Freiangelns
in der betreffenden Strom-
'strecke, wenn dabei keine verbotenen Fangmittel ver-
wendet würden,
nicht als angängig. Infolgedessen ver-
suchte der Kläger zunächst, die Streitfrage im summa-
rischen Verfahren zum Austrag zu bringen, indem er ein
amtliches Verbot des Angelfischens
in der von seinem
Fischereirecht betroffenen Flusstrecke erwirkte.
Auf
Rechtsvorschlag des Gemeinderates Meienberg hoben
indessen sowohl das Bezirksgericht Muri als das
Ober-
gericht des Kantons Aargau, letzteres durch Urteil vom
22. September 1911 dieses Verbot mit der Begründung auf:
Der in Betracht kommende 15 der Vollziehungsver-
ordnung vom
7. August 1905 entspreehe dem 9 Abs. 3
des kantonalen Fischereigesetzes von 1862 und sei
in
allen zur Vollziehung der Bundesgesetze von 1875 bezw.
1888 erlassenen kantonalen Verordnnngen
enthalten
gewesen, nachdem ein Versuch diese Angelfischerei über-
haupt zu beseitigen, misslungen sei. Immer und überall
seien dabei der
See und die öffentlichen Flüsse als Gan-
zes
in Betracht gefallen ohne Rücksicht auf die daran
bestehenden Privatfischenzen. Niemand habe denn auch
bisher dagegen Einspruch erhoben als der Kläger. Er
habe aber nicht dargetan, dass sein Recht in diesem
Umfang, d. h.
mit Ausschluss der Angelfischerei. aner-
l annt und hergebracht worden sei.
C. -:Mit Klageschrift vom 20. Juli 1918 hat darauf
Jakob Meier beim Bundesgericht gegen den Kanton Aar-
gau folgende Begehren ans
Recht gestellt :
" I. A. Der Beklagte habe anzuerkennen und es sei
richterlich festzustellen:
a) dass die private Fischereigerechtigkeit des Klägers
in
der diesem gemäss Anerkennungsurkunde vom 9. Sep-
tember 1910 zugeschiedenen Strecke der Reuss vom
Schinggelnbächli bei der Ziegel hütte oberhalb der Sinser
294 Kantonales Recht. Ne 52.
Reussbrücke bis hinab hn rechten Winkel zur Burg-
ruine Reussegg die Ausübung der Fischerei durch den
Staat und ebenso die freie Angelfischerei, insbesondere
auch diejenige nach
20 bis 24 der aargauischen Voll-
ziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die
Fischerei ausschliesse;
b) dass diese Strecke der freien Angelfischerei ent-
zogen sei und in derselben das
Recht zu derartiger oder
irgendwelcher anderer freier Angelfischerei vom
Staate
niemandem zuerkannt werden dürfe,
c) eventuell, dass jedenfalls der beklagte Kanton nicht
befugt sei, in
d'er fraglichen Strecke das Freiangeln im
Sinne der aargauischen Vollziehungsverordnung oder in
irgend einer anderen Weise zu gestatten
und dafür Be-
wiJIigungen irgendwelcher
Art auszustellen, sowie dass
durch solche Bewilligungen keine das klägerische Recht
einschränkenden Rechte begründet wel'C1en können:
d) ganz eventuell, dass die Bewilligungen zum Frei-
angeln gemnss 2 Cf. der aargauischen Vollziehullgs-
verordnnng zum mindesten nicht irgendwie erweitert
oder erleichtert. insbesondere keine Bewilligungen erteilt
werden dürfen, zum Freiallgeln
mit Flugangelll oder mit
Köderfischchen oder mit künstli'chell Ködern oder über-
haupt auf andere ," Teise als 'durch die geltende Y01l-
ziehungsverordnung 20 bii; 24 umschrieben 'Sei,
R. Der Beklagte sei zu rurteilen, dem Kläger als
Schadenersatz bis zur Einreichung der Klage 4600 Fr.
samt Zins zu .) % seit Zustellung deI' Klage, und üb,'l'-
dies
C. allen von Einreichung der Klage bis zum J)ahill-
:faUen der angefochtenen Gestattung der freien Angel-
fischerei, eventuell bis zur Znstellung des bundesgerieht-
liehen Feststellungsurteils erwachsenden weiteren Scha-
den zu vergüten.
11. Eventuell, falls das Bnndesgericht erkennen sollte,
dass die streitige Reusstrecke in irgend einem Grade der
freien Angelfischerei
mit Recht unterliege, habe der Be-
. ,'
I
Kantonales Recht. N0 52 . 295
klagte dem Kläger für dauernde Beschränkung seines
Fischenzrechtes 10,000 Fr. als Schadenersatz samt Zins
zu 5 % seit Zustellung der Klage zu bezahlen, zum min-
desten sei dieser Schadenersatzanspruch dem Kläger
vorzubehalten,
Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.
In der Klagebegründungwird der Schaden, der dem
Kläger aus der Freianglerei jährlich erwachse (Begehren
I
C), auf mindestens 500 Fr. angegeben und zur Sache
selbst
unter Berufung auf ein beigelegtes Rechtsgut"
achten des Prof. Fleiner in Zürich ausgeführt : das strei-
tige Fischereirecht habe ursprünglich als Zubehörde zur
Herrschaft Reussegg gehört und sei im Jahre 1429 mit
dieser Herrschaft durch Hermann von Reussegg an den
Luzerner Bürger Hans Iberg den Aelteren verkauft
worden.
Von diesem sei es durch Kauf an den Stadt-
schreiber Melchior Rus, Albin von Silenen nnd schliess-
lieh zwischen 1495
und 1503 an die Stadt Luzern ge-
kommen. Als
unter der Helvetischen Republik auf Grund
des helvetischen Gesetzes vom 3. April 1799 die
Sönde-
rungskonvention) vom 4.Wintermonat
1800u. 14. Herbst-
monat 1803 über die Trennung des Staats-und des Stadt-
gemeindegutes zustande gekommen sei, seien der Stadt-
gemeinde Luzern in 8 u. a. eigentümlich zugeteilt wor-
rllm: die Fischenzrechte in den Grenzen, in welchen
sie die Gemeinde
zur See und in der Reuss schon als
Munidpium besessen
hat. Bei der Ausscheidung des
gesamten Dot.ationsgutes der Gemeinde Luzern
zwischen Bürgergemeinde , Einwohnergemeinde
und
Korporation Luzern durch ScllUltheiss und tägliche
Räte der Stadt Luzern am 16. Januar 1820 seien die
Fischenzen dann als Korporationsgut erklärt worden.
Es handle sich demnach um eine Berechtigung, die
sich nach ihrer ganzen
Entstehung und Geschichte
als ausschliessliche
, die gleichzeitige Ausübung der
Fischerei durch irgendwelche andere Personen als
die vom
Recht. .. inhaber dazu Ermächtigteh nicht zu-
Kantonales Recht. N0 52.
lassende darstelle und die, nachdt"m das aargauische
Fischereigesetz von
1862 in 1 die bisher vorhandenen
privaten Fischereirechte grundsät7Jich als weiter beste-
hend anerkenne, nicht oder doch
nur gegen Entschädi-
gung
hätte eingeschränkt werden können. In Wirklich-
keit habe das Gesetz von 1862 dies auch gar nicht tun
wollen. Sowohl der Wortlaut des 9, Abs. 3 als sein Zu-
sammenhang und der ganze Aufbau des Gesetzes zeigten
unzweideutig, dass die Bestimmung sich'
nur auf das Ge-
biet der Staat.,fischenzen beziehe, sich also nur als Ein-
schränkung der Regalität und nicht der privaten Fische-
reirechte darstelle.
Ob der Regierungsrat und der Grossf'
Rat bei Erlass 'und Behandlung der verschiedenen Voll-
ziehungsverordnungen zum eidgenössischen Fischerei-
gesetz von
1888 anderer Ansicht gewesen seien, spiele
keine
Rolle; da eine Erweiterung der Angelfischerei über
den ihr durch das Gesetz von 1862 gezogenen RaIunen
nicht durch derartige SchlussnaIunen, sondern nur durch
ein neues Gesetz und auch dann wiederum
nur gegen
Entschädigung
hätte geschehen können. Tatsächlich
habe
man in der oberen Reuss, auf welche sich das Fische-
reirecht des Klägers beziehe, bis
vor etwa zehn Jahren
nichts von der freien Angelfischenei gewusst. Als der Kläger
im
Jahre 1910 den ersten Freiangler in seinem Reviere an-
getroffen, habe
er sofort den staatlichen Rechtsschutz
nachgesucht, der
ihm indessen von den kantonalen (Ge-
richts-und Verwaltungs-)Behörden verweigert worden
sei, sodass
ihm nur noch der Weg der Zivilklage nach
Art. 48
OG an das Bundesgericht übrig bleibe. Seitdem
dann auf Grund der Vollziehungsverordnung von 1913
noch besondere Anglerkarten ausgestellt würden,
habe
die Freianglerei auch im Bezirk Muri immer mehr zuge-
nommen und drohe bei der grossen Zahl der Angler und
der Unbedenklichkeit ihres Vorgehens die Fischenzen
gänzlich zu entwerten, wenn
ihr nicht gesteuert werde.
D. -Der Beklagte Kanton Aargau hat in seiner Ant-
wort den Antrag gestellt, auf die Klage sei nicht einzu-
Kantonales Recht N° 52.
treten, eventuell sei sie endgültig oder doch angebrachter-
massen abzuweisen. Er bestreitet das Vorliegen einer
zivilrechtlichen Streitigkeit, die Zulässigkeit einer
Fest-
stellungsklage und die Legitimation der Parteien, ins-
besondere die Passivlegitimation des Staates. Die Klage
hätte sich, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, gegen den
oder die einzelnen Freiangler richten müssen.
Zur Sache
selbst wird
im wesentlichen eingewendet: das Recht in
den öffentlichen Gewässern des Kantons frei zu fischen,
sei ein
uraltes Volksrecht . Durch das Gesetz von 1862
sei das Fischereiregal eingeführt worden, dabei aber
der bisherige Rechtszustand nach zwei Richtungen ge-
wahrt worden )1, nämlich a) einmal das Privaten oder
Korporationen erweislichermassen zustehende
Recht in
den öffentlichen Gewässern zu
fisc'hen, b) andererseits
die Befugnis
je. des Volksgenossen, im Hallwiler See,
dem Rhein, der Aare,
Limmat und Reuss dem Fischfang
mit der fliegenden Angel obzuliegen. Es liege darin die
ausdrückliche gesetzliche Anerkennung des erwähnten
alten Volksrechtes. Irgendwelche Unterscheidung zwi-
schen den dem Regal unterliegenden Flusstrecken und
denjenigen,
an welchen private Fischereirechte bestehen,
mache das Gesetz in
9 Abs. 3 nicht : sie werde vom
Kläger willkürlich in dasselbe hineingelegt und sei abzu-
lehnen. Dieser gesntzliche Rechtszustand sei bis heute
bestehen geblieben. Insbesondere
hätten die Bundesgesetze
über die Fischerei von
1875 und 1888 nichts daran ge-
ändert,
da sie die Verleihung und Anerkennung des
R e c h t s zum Fischfang ausdrücklich den Kantonen
vorbehielten
und den Gebrauch der Angel als Fang-
mittel nicht untersagten, sondern ausdrücklich vor-
sehen. Auf demselben Boden
stünden auch die interna-
tionalen Uebereinkünfte über die Fischerei, die der
Bund
abgeschlossen habe, wofür besonders auf die Ueberein-
kunft mit Baden vom 25. März 1875 und mit Frankreich
vom
28. Dezember 1880 verwiesen wird, wo eine ausdrück-
liche Sanktion der freien Angelfischerei
und zugleich eine
298 KantonalesRecbt. Na 52.
Begriffsbestimmung derselben enthalten sei. Die Gewähr-
leistung des alten Volksrechtes finde sich aber nicht
nur
im. Gesetze von 1862, sondern es hätten die aargauischen
vollziehenden und gesetzgebenden Behörden den Willen,
es zu wahren, auch seither bei einer Reihe von Gelegen-
heiten zum Ausdruck gebracht,
wie aus der Abweisung
einer von
der Gemeinde Bremgarten gegen 13 des
G setzes von 1862 erhobenen Einsprache bei der Schluss-
beratung des Gesetzes, verschiedener Begehren um Re-
vision des Gesetzes
im Jahre 1865 und der (oben Fakt. A
erwähnten) Stellungnahme der Regierung und des Gros-
sen Rates anlässlich der Bewegungen gegen die Vollzie-
hungsverordnung von 1888, den Dekretsentwurf von
1909 und die Vollziehungsverordnung von 1913 hervor-
gehe. Auch die Gerichte
hätten iln Straffalle des Klägers
gegen Bärtschi sowie im Verbotsprozesse desselben von
1911 nnd in einem früheren Urteile des Obergerichts von
denselben" Standpunkt eingenommen. Dazu komme,
dass in den der Korporation Luzern und dem Kläger in
den
Jahren 1865 und 1910 ausgestellten Anerkennungs-
urkunden wie überhaupt in allen derartigen
Anerken-
nungsakten (( Drittmannsrechte J) ausdrücklich vorbe-
halten worden seien, worin
auc das gesetzliche Recht
eines jeden zum Fischen mit der fliegenden Angel als
inbegriffen betrachtet werden müsse. In diesem Sinne
sei der Vorbehalt von der Regierung und
vom Grossen
Rate denn auch schon im Jahre 1890 ausgelegt worden.
Gesetzt selbst,
es wäre dem Kläger gelungen, nachzu-
weisen, dass sein Fischereirecht an der Reuss ursprüng-
lich ein ausschliessliches, die Mitnutzung durch andere
nicht zulassendes gewesen sei, was, wie die Ausführungen
der Klage über Inhalt
und Natur des Rechts überhaupt
nicht anerkannt werde, so könnte
es doch heute nicht
mehr als solches geltend gemacht werden,
weH es eben
durch die Anerkennungsurkunde auf Grund des Gesetzes
in der gedachten Weise eingeschränkt worden wäre und
der Kläger bezw. seine Rechtsvorgänger ein Rechts-
Kantonales Recht. N° 52.
mittel hiegegen bezw. gegen das Gesetz von 1862 nicht
ergriffen
hätten. Darauf, in welchem Umfange die Frei-
anglerei
in der oberen Reuss früher betrieben worden
sei,
komme nichts an. Im übrigen werde zum Beweise
verstellt, dass dieselbe auch auf der Strecke des Klägers
seit jedenfalls zehn
Jahren von 1918, eventuell 1913,
eventuell
1911 zurück ausgeübt worden sei, sodass das
Recht darauf eventuell auch durch Acquisitivverjährung
erworben wäre. Eine unbillige Beschwerung der Fisch-
enzpächter und PrivatflSchereiberechtigten dadurch sei
nach den Vorschriften der Vollziehungsverordnung von
1913 20 bis 24 im Ernste nicht mehr zu befürchten. Die
danach den Freianglern noch bleibenden Fangmittel
seien das
Minimum dessen, was das Gesetz vont862 unter
der fliegenden Angel habe verstanden wissen wollen und
was nötig sei, um überhaupt noch angeln zu können.
Zum
Schluss wird auf alle Fälle jede Schadenersatzpflicht des
Staates grundsätzlich und
dem Masse nach bestritten.
E. -Die Replik bestreitet, dass die Voraussetzungen
eines Rechtserwerbes durch Verjährung gegeben wären,
dass der Vorbehalt von ( Drittmannsrechten I) in den
Anerkennungsurkunden
in der vom Beklagten versuchten
Weise ausgelegt werden könne, und
dass das Fischen in
den öffentlichen Gewässern vor dem Gesetze von 1862
frei gewesen sei. Eine solche Freiheit der Nutzung habe
jedenfalls nicht f"ür diejenigen Gebiete bestanden, die
Gegenstand privater
Fischerein chte gewesen seien, wie
ohne weiteres aus den von der Korporation Luzern
mit
staatlicher Genehmigung in den Jahren 1846 und 1852
erlassenen Verboten hervorgehe.
Im übrigen ergibt sich
der wesentliche
Inhalt der Replik und Duplik bereits
aus der oben
unter C und D enthaltenen Darstellung der
Parteivorbringen.
F. -An der Rechtstagverhandlung vom 4. Juli 1919
hat der Vertreter des Klägers inbezug auf die einzelnen
Klageanträge
erklärt :
a) Begehren IA c sei schon in den Begehren IA a und b
AS 46 11 -i9tO tt
Kantonales Recht. N0 52.
inbegriffen in dem Sinne, dass es nur eine konkretere
und engere Fonnulierung derselben darstelle.
b) Begehren II werde nur für den Fall gestellt, als ein
hergebrachtes
Recht zur Freiangelei nicht anerkannt,
sondern angenommen würde, dass es
erst durch das Ge-
setz von 1862 eingeführt worden sei.
Es handle sich also
dabei
um eine Entschädigungsforderung für hoheitliche
Beschränkung des Fischereirechtes.
Der Vertreter des Bekiagten erklärte auch für diesen
Fall eine Entschädigungspflicht nicht anzuerkennen.
G. -Im Anschluss darin sind zu den erheblichen
ParteibehauptD?gen die beantragten Beweise abgenom-
men worden, insbesondere
der Zeugenbeweis über Art
und Umfang der Freianglerei in der streitigen Reus8-
strecke in den letzten Jahrzehnten. Ueber den Stand der
Privatfischereirechte
in den öffentlichen Gewässern des
Kantons Aargau
im Vergleiche zu den der Regalität
unterworfenen
Strecken und über die Zahl der Bewilli-
gungen
zum Freiangeln in den letzten Jahren wurde ein
Amtsbericht der aargauischen Finanzdirektion
eing
holt. Ferner über die Angelfischerei in den öffentlichen
Gewässern anderer Kantone
und insbesondere ihr Ver-
hältnL zu den privaten Fischereirechten an solchen
Gewässern ein Bericht des eidgenössischen Fischerei-
inspektors.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Mit den Begehren I A abis c der Klage will der
Klägpr sein ausschliessliches Recht zum Fischfang in der
darin bezeichneten
Strecke der Reuss feststellen lassen.
Er leitet dieses Recht her von der Korporation 'Luzern
und weiter der Stadtgemeinde Luzern, welche es im Mittel-
alter mit der Herrschaft Reussegg als Zubehör erworben
habe.
Ursprünglich grllndherrschaftJiche Reeht.,alllen
dieser Art gelten, soweit sie anerkannt sind, als Privat-
rechte und geniessen gegen Störungen und Anfechtungen
den gerichtlichen
Schutz (AS 23 S. 1242, 24 II S. 498,
I
t
Kantonales Recht. N° 52.
27 11 S.328, 43 I S.207 Erw. 2; ferner für den Kanton
Aargau, Vierteljahrsschrift für aargauische Rechtspre-
chung Bd. 3
- 91, Bd. 13 S. 77. Bd. 14 S. 91, Bd. 15
- 94; SEUFFERT, Archiv 28 Nr. 164, 2.3 N. F. Nr. 2t2;
Reichsgericht in Zivilsachen 75 S. 397). Dass sich hier
der Staat der Klage nicht wegen Nichtbestandes des be-
haupteten Privatrechts als solchen, sondern
um gegen-
über demselben einen beschränkten Gemeingebrauch
aller Einwohner
in Gestalt der Befugnis zum Fischen
mit fliegender Angel zu wahren, mit der Begründung
widersetzt, dass es diesen nicht
zu hindern vennöge, ist
unerheblich. Denn zu entscheiden ist dabei nicht, inwie-
weit das kantonale
Recht an sich dem einzelnen Bürger
einen solchen Nutzungsanspruch als Ausfluss des öffent-
lichen
Charakters des Gewässers dem Staate gegenüber
gebe, in welchem Falle allerdings eine Verwaltungssache
vorliegen würde, deren Beurteilung den kantonalen Ad-
ministrativbehörden zukäme, sondern ob dieses gemeine
Nutzungsrecht sich auch auf Flusstrecken erstrecke,
an
denen an sich anerkannte, aus der Zeit vor Einführung
der Regalität der Fischerei stammende
private Fischerei-
gerechtigkeiten bestehen. Den Streitgegenstand bildet
demnach in Virklichkeit gleichwohl das
Privatrecht des
Klägers, nämlich der
Inhalt und Umfang der daraus ent-
spiingenden Verbietungsbefugnisse, indem dasselbe nach
der Auffassung des Staates
im Gegensatz zu derjenigen
des Klägers kein ausschliessliches, sondern durch ein
bestimmt umgrenztes Mitnutzungsrecht aller Volks-
genossen beschränktes sein soll, sodass die
Art der Ver ..
teidigung auf die Klage an dem zivilrechtlichen Charakter
der Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG nichts ändert.
Ebenso
ist die weitere in Ziff. 4 ebenda hinsichtlich des
Streitwertes aufO'estellte Voraussetzung, deren Zutreffen
o .
für die mit Rechtsbegehren I Bund C und II emge-
klagten Schadensbeträge ohnehin keinem Zweifel
unter-
liegen könnte, erfüllt, nachdem der Vertreter des be-
klagten Kantons am Rechtstage vom 4. Juli 1919 er-
302 Kantonales Recht. N° 52.
klärt hat. gegen die Schätzung der dauernden Entwer-
tung der klägerischen Fischenz bei Gestattung der Frei-
anglerei auf über
3000 Fr., soweit sie für die Bestinunung.
des Streitinteresses von Bedeutung sei, keinen Einspruch
zu erheben. Endlich Wird auch die Passivlegitimation des
Staates Aargau zu Unrecht geleugnet. Sie muss mit dem
Augenblicke als gegeben betrachtet werden,
wo seine
Behörden sich nicht mehr
mit der bIossen passiven Dul-
dung der Freianglerei begnügt, sondern dieselbe durch
die Vollziehungsverordnungen zum eidgenössischen
Fischereigesetz von 1888 auch für das Gebiet der
Privat-
fischenzen positiv als Recht für die Gemeinschaft be-
ansprucht und
'Zudem noch durch die Ausstellung beson-
derer Anglerkarten den nach Ansicht
des Klägers recht-
widrigen Eingriff in seine Privatrechtssphäre
begünstigt
haben.
2. -
In der Sache selbst ist nicht bestritten, und ja
überdies vom Staate noch im Jahre 1910 durch Aus-
stellung einer besonderen
Urkunde anerkannt worden,
dass dem Kläger das geltend gemachte private Fischerei-
recht in der betreffenden Reusstrecke in der
Tat zu-
kommt. Die zu beantwortende
Frage gellt demnach
lediglich dahin, ob dasselbe die Gesamtheit der denk-
baren Nutzungen in sich begreife oder ob daneben auch
noch
das Recht des freien Fischfangs mit der fliegenden
Angel für jedennann, d. h. für jeden vom
Staate Zuge-
lassenen bestehe. .
Der Staat Aargau nimmt dieses Recht als altes Volks-
recht
m. a. W. als Ueberrest früherer gemeiner Nutzung
der Flüsse in Anspruch. Nun
hat aber nicht in Abrede
gestellt werden können und ergibt sich aus
deI) vorge-
legten
Urkunden, dass die heute dem Kläger zustehende
Fischereigerechtigkeit an der fraglichen Reusstrecke
ursprünglich ein grundherrschaftliches Recht war, das
vom Grundherm jeweilen weiter verliehen wurde. Solche
aus grundherrschaftlichen Verhältnissen hervorgegnene
Nutzungsrechte sind aber ihrer Natur nach ausschliess-
Kantonales Recht. ND 52.
S03
liehe und stehen dem Gemeingebrauch, in dessen Be-
seitigung sie
ja gerade entstanden sind, entgegen, auch
da, wo die mit der Grundherrschaft verbundenen nutz-
baren Rechtsamen sonst in der Folge zu landesherr-
lichen
Regalien geworden sind (vgl. GIERKE, Deutsches
Privatrecht
II S. 403; RG in Zivilsachen 22 S. 214;
SEUFFERT, Archiv 28 S. 632 am Schlusse; 23 N. F. 441).
So hat denn auch noch die Rechtsvorgängerin des Klä-
gers. die Korporation Luzern, über das fragliche Fischerei-
recht verfügt wie über ein ihr ausschliesslich zu-
stehendes Recht. Sie hat es verpachtet und wenn sie
das
FISchen und Angeln jemandem gestattete, geschah
es nicht in Anerkennung eines neben ihrem Rechte be-
stehenden Gemeingebrauches, sondern als Ausfluss ihres
Rechtes bezw. ihrer Herrschaft. Es genügt hiefür auf
die von der Korporation in den Jahren
1846 und 1852
mit behördlicher Genehmigung erlassenen Verbote zu
verweisen, aus denen dies ohne weiteres hervorgeht. Der
Beklagte war denn auch nicht in
der Lage, irgendwelche
positive Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass in frü-
heren
Zeiten die Angelfischerei in der betreffenden Reuss-
strecke von jedennann frei ausgeübt worden wäre.
Das kantonale Gesetz vom
15. Mai 1862 über Aus-
übung der Fischerei
hat diesen ausschliesslichen -Cha-
I1lkter
des klägerischen Rechts nicht angetastet. 1 Abs. 1
desselben erklärt allerdings die Fischerei in den öffent-
lichen Gewässern des Kantons als Regal,
d. h. als nutz-
bares Recht des Staates, aber nur insoweit, als nicht
das Fischereirecht darin Korporationen oder Privaten
erweislichermassen zusteht. Die bestehenden privaten
Fischereirechte
an öffentlichen Gewä' sern sind dem-
nach in ihrem Bestande und Umfange ausdrücklich vor-
behalten worden. Daran ändert auch
9 Abs. 3 nichts.
Er enthält entgegen der Auffassung der Klagebeantwor-
tung keine allgemeine, für die darin erwähnten Flüsse
als Ganzes geltende Regel. sondern kann nach seiner Fas-
sung und Stellung im Gesetze nur diejenigen Strecken
304 Kantonales Recht. N0 52 ..
derse1ben im Auge haben, welche dem Fischereiregal des
Staates, der Verpachtung durch ihn unterliegen. Dies
erhellt ohne weiteres
aus den Abs. 1 und 2, wo in Ver-
bindung mit der Vorschrift des 8; dass dem Fischenz-
pächter vom Staate cin Patent auszustellen sei, die im
letzteren hinsichtlich des Fischfangs in der gepachteten
Strecke inbegriffenen Befugnisse umschrieben werden.
Wenn dann im Anschluss an diese Umschreibung 9
Abs. 3 erklärt, dass
im Hallwiler See, dem Rhein, der
Aare, der Reuss und der Limmat der Gebrauch der flie-
genden Angel auch dem Nichtpächter gestattet sei I), so
zeigt schon die
Ordnung in diesem Zusammenhang und
der Ausdruck Nichtpächter (im Gegensatz zu Pächter),
dass dabei
nur an eine Beschränkung der Fischereirechte
gedacht war, die der Staat verpachtet und über die ihm
als Regalherrn die
Verfügung zusteht, und die Bestim-
iiiung auf die in 1 vorbehaltenen, das Regal für die
betreffende Strecke ausschliessenden
privaten Fischerei-
gerechtigkeiten
nicht bezogen werden kann. Wäre dar-
über noch ein Zweifel möglich, so müsste er durch die
Tatsache gehoben werden, dass 13 des Gesetzes als
Anhang
zu den hier vorgesehenen pol i z eil ich e n
Einschränkungen
in der Ausübu!lg der Fischerei im letz-
ten Absatz ausdrücklich bemerkt, dass die Bestimmun-
gen dieses Paragraphen ) -also nicht diejenigen der vor-
hergehenden -
auch für diejenigen gelten, welche sich im
eigentümlichen und aus se h 1 i es s I ich e n Besitze
des Fischereirechts befinden. ) Gegen diese aus
Wort-
laut und Zusammenhang des Gesetzes sich ergebenden
zwingenden Folgerungen
vermag auch das Argument
nicht aufzukommen, dass bei der gedachten Auslegung
der 9 Abs. 3 praktisch annähernd bedeutungslos wäre,
weil
tatsächlich beinahe am ganzen Laufe der Aare, der
Reuss und der Limmat mit Ausnahme weniger kleiner
Strecken
private Fischereigerechtigkeiten bestehen. Es
könnte ihm ein gewisses Gewicht vielleicht nicht abge-
sprochen werden, wenn jene
Tatsache schon bei Erlass
Kantonales Recht. N° 52.
des Gesetzes bekannt gewesen wäre. Dies steht aber
keineswegs fest, vielmehr
scheint schon aus der allge-
meinen Aufforderung
zur Anmeldung aller privaten
Rechtsamen, welche die Regierung nach dessen Inkraft-
treten erliess, zu folgen, dass man sich über den wirk-
lichen Umfang jener anfänglich nicht im Klaren war und
darüber erst noch Gewissheit schaffen musste.
Auch will die
Klageantwort sich zu Unrecht demgegen-
über
auf den Wortlaut der als Folge des erwähnten Be-
reinigungsverfahrens ausgestell ten Anerkennungsurkun-
den berufen.
Wenn darin neben der grundsätzlichen An-
erkennung des angemeldeten Rechts
( Drittmannsrechte )'
vorbehalten werden, so kann der Sinn dieses Vorbehalts
nur der sein, dass der Staat zwar, soweit an ihm liegt,
das angemeldete
Recht nicht bestreite und den daraus
folgenden Ausschluss
der Regalität für die betreffende
Flusstrecke anerkenne, dass
damit aber die Frage, ob
nicht einem anderen Privaten auf Grund zur Zeit nicht
bekannter Rechtstitel ein noch besseres Recht zustehe,
nicht präjudiziert sein solle. Nur solche aus einem be-
sonderen Erwerbstitel hervorgehende,
zu Gunsten einer
bestimmten
Person bestehende Rechte werden nach dem
Sprachgebrauch als
Drittmannsrechte bezeichnet. Der
unmittelbar auf Grund des Gesetzes jedem Bürger zu-
llommende
Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache
kann darunter nicht verstanden werden. Dass er nicht
gemeint war, ergibt sich auch aus 2 der Urkunde VOll
1910, wo im Anschluss an den Vorbehalt von Dritt-
mannsrechten ) als Beispiel eines solchen die Berechti-
gung des Jakob Bachmann, Fischers in Mühlau, von der
Burgruille Reussegg abwärts bis zur Hubelmatte nach
Belieben
zu fischen, also eine unzweifelhaft auf einem
privatrechtlichen Titel, nämlich dem Teilungsvertrag
zwischen dem Kläger
und Bachmann über die von der
Korporation Luzern gemeinsam erworbene Fischenz be-
ruhende Sonderberechtigung angeführt wird.
Der weitere
Vorbehalt
der Anerkennungsurkunden so dann, die Fisch-
Kantonales Recht. N° 52.
enzen in polizeilicher Beziehung zu ordnen, ist schon des-
halb ohne Bedeutung, weil es sich bei der polizeilichen
Einschränkung des Fischfangs
um im Interesse der Er-
haltung des Fischstands getroffene Massregeln handelt,
die ihren Grund in der allgemeinen volkswirtschaftlichen
Bedeutung der Fischerei haben, deshalb alle überhaupt
zur Fischerei Berechtigten treffen und die Frage, wer zu
ihnen gehöre, nicht berühren. Solche polizeiliche Vor-
schriften enthielt der 13 des Gesetzes von 1862, wes-
halb auch aus der Ablehnung der Einsprache
der Ge-
meinde Bremgarten, welche sich gegen dessen Erstreckung
auf das Gebiet. der Privatfischenzen richtete, anlässlich
der Schlussberatung der Gesetzesvorlage
für die heu-
tige Streitfrage nichts hergeleitet werden kann.
Damit erledigt sich
.auch die Heranziehung der Bun-
desgesetze über die Fischerei von
1875 und 1888. Beide
sind reine
PoJizeigesetze. Sie enthalten ausschliessHch
gewisse Bestimmungen über die
Art der Ausübung der
Fischerei, während
die Verleihung und Anerkennung
des R e c h t s zum
Fischfang in 1 ausdrücklich als
in die Kompetenz der Kantone fallend bezeichnet wird.
Wenn darin vom Gebrauch der Angel gehandelt wird,
so soll damit lediglich festgestellt werden,
unter wel-
chen Voraussetzungen und
Bnchränkungen dieselbe als
Fangmittel zugelassen sein
sull. Mit der Frage, wer so zu
fischen berechtigt sei, haben diese Vorschriften nichts
zu tun. Dasselbe gilt
für die Fischerei-Uebereinkünfte
des Bundes
mit Nachbarstaaten, die aus demselben
Grunde
in diesem Zusammenhange unerheblich sind.
. Dass die Vollziehungsverordnungen des Regierungs-
rates zum noch geltenden eidgenössischen FlScherei-
gesetze von
1889, 1905 und 1913 auf einem anderen
Boden
stehen und in dem 9 Abs. 3 des Gesetzes von
1862 eine allgemeine, auch dje privaten Fischereirechte
a den aargauischen Flüssen einschränkende Regel er-
blIckten, und dass auch der Grosse Rat bei der Behand-
lung der gegen jene Verordnungen gerichteten Petitionen
Kantonales Recht. N° 52. 307
in den Jahren 1890, 1909 und 1916 diese Auffao;sung
teilte,
ist richtig. vermag aber für sich allein an dem
Rechtszustande, wie
er sich aus dem Gesetze von 1862
in Wirklichkeit ergibt, nichts zu ändern. da eine Aufhe-
bung desse1ben
nur durch ein neues Gesetz und nicht
durch solche einfache Vollziehungsmassnahmen
hätte
erfolgen können. Die unrichtige Auslegung des Gesetzes
welche darin zu Tage tritt, hätte höchstens dann zum
Rechtssatz werden können, wenn sich daraus im Laufe,
der Zeit ein eigentliches G e w
0 h n h e i t s r e c h t ent-
wickelt hätte. Hievon kann aber nach den vorliegenden
Akten offenbar nicht die Rede sein. Abgesehen davon,
ob ein solches Gewohnheitsrecht nach der dafür
massge-
ben den aargauischen Gesetzgebung, wenn es nicht bloss zur
Ergänzung des Gesetzes dient, sondern gegen es (rontra le-
gern) gerichtet ist, überhaupt Anerkennung finden könnte
(vgl.
16 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches),
wären auch die dazu gehörenden materiellen Voraussetzun-
gen nicht dargetan. Müsste
es nach den oben Fakt. A mit-
geteilten Vorgängen -der Eingabe des Fischereivereins an
den Grossen
Rat von 1890, dem Berichte des kantonalen
Fischereiaufsehers
an die Staatsan,waltschaft von 1910
und den Schritten, welche der Kläger 1910 und 1911 zur
Wahrung seiner ausschliesslichen Fischereibefugnis unter-
Rahm -schon als sehr zweifelhaft betrachtet werden,
ob wirklich von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung
(opinio necessilatis, juris) im Sinne der Verpflichtung
auch der Inhaber aller Privatfischenzen
zur Duldung
der Freianglerei gesprochen werden könnte, so würde es
jedenfalls
an dem Nachweise des anderen Erfordernisses,
nämlich der Betätigung jener Ueberzeugung durch lang-
jährige allgemeine Ausübung der entsprechenden Be-
rechtigung zum wenigsten für die hier in Betracht fal-
lende Gegend fehlen, da die Angelfischerei
in der oberen
Reuss erst
in den letzten Jahren einen irgendwie erheb-
lichen Umfang angenommen hat. Auch ein objektives
Recht schaffender fester Gerichtsgebrauch nach der er-
308 Kantonales Recht. N0 52.
wähnten Richtung ist nicht nachgewiesen. Von den bei:"
den Urteilen des Obergerichts, die angeführt werden. hat
. das eine. nämlich dasjenige von 1889 mit der Frage über-
haupt nichts zu tun. und das andere, im Jahre 1911 im
Verbotsprozess des heutigen Klägers ergangene ist für
sich rulein natürlich noch nicht geeignet, eine gesicherte
allgemeine Praxis
der aargauischen Gerichte darzutun.
Es kann auch für den vorliegenden Fall darum nicht
irgendwie präjudiziell sein, weil
es sich damals lediglich
um eine possessorische Streitigk(lit (Schutz des Besitz-
standes) handelte, während heute
rlas Recht selbst in
Frage
steht.
Endlich geht auch die Berufung auf den ErwerbstiteJ
der Ersitzung (AcquiSitivverjährung) fehl.
Es scheint
dabei -ausdrücklich wird es nicht gesagt -die Be-
stimmung des
852 des aargauischen bürgerlichen Ge-
setzbuchs ins Auge gefasst zu sein, wonach
wer wäh-
rend zehn
Jahren ununterbrochen und weder heimlich
noch bittweise eine
Sache besitzt oder ein dingliches
Recht ausübt, die Sache oder das Recht durc.h Verjäh-
rung erwirbt. Nun erhellt aber schon aus dem Wortlaut
dieser Vorschrift, dass derjenige, welcher in der gedachten
Weise ein
Recht während der erforderlichen Zeit aus-
übt, es
damit nur für sich selbst und nicht für andere
erwirbt, sodass dieselbe
schon' deshalb hier, wo es sich
nicht
um. den Erwerb der individuellen Berechtigung
zum Angeln
durch einzelne Personen, sondern einer all-
?emeinen Befugnis dazu für jedermann handelt, nicht
m Betracht fallen kann. In Frage könnte somit höchstens
die Entstehung einer solchen Befugnis durch die allge-
meine Ausübung während unvordenklicher Zeit
kommen,
sofern man den Erwerb eines Gemeingebrauchs auf diesem
Wege
für möglich halten wollte, was nicht untersucht zu
werden braucht. In dieser Richtung mangelt es aber.
wie schon angedeutet, wiederum,
an der ersten Voraus-
setzung, nämlich an dem Nachweise, dass man es bei der
freien Ausübung der Angelfischerei in
der betreffenden.
Kantonales Recht. N0 52.
dem Fischereirechte des Klägers unterworfenen Fluss-
strecke
mit einem seit Menschengedenken bestehenden
Zustande
zu tun habe. Die Zeugeneinvernahmen haben
ergeben, dass darin. wohl schon früher gelegentlich von
anderen als dem Fischereiberechtigten geangelt wurde.
Von einer allgemeinen oder auch nur in grösserem Um-
fange betriebenen Uebung der Freianglerei im Sinne der
Ausübung eines Rechts kann indessen nach denselben
schlechterdings nicht gesprochen werden. Wenn
in der
letzten Zeit seit dem Inkrafttreten der Vollziehungsver-
ordnung von 1913 die Zahl
der Freiangler auch in der
betreffenden Gegend etwas zugenommen
hat, so genügt
dies natürlich nicht,
um eine Rechtsentstehung durch
Ablauf unvordenklicher Zeit darzutun.
3. -Aus dem Gesagten folgt, dass die streitige Frage
über den Umfang des klägerischen
Fi'lchereirechts im
Sinne der Klage zu entscheiden und demnach zu erklären
ist, dass dem Kläger auf der
in Betracht kommenden
Strecke der Reuss das
Recht zum Fischfang als ein aus-
schliessliches zusteht, dass
er sich der Ausübung der freien
Angelfischerei darin widersetzen kann und dass die
Staatsbeliörden verptlichtet sind, bei der Aufstellung
von Bewilligungen
zur Freianglerei das erwähnte Gebiet
auszunehmen. In dieseln
Sinne sind die Begehren I A a
bis (' der Klage zu schützen, womit das eventuelle
Begehren
lAd gegenstandslos wird.
Dagegen können die weiteren Begehren I
Bund C nicht
gutgeheissen werden.
Soweit sie sich auf den Ersatz des
Schadens beziehen,
der bisher dem Kläger durch die
freie Angelfischerei entstanden sein soll, müssen sie schon
deshalb verworfen werden, weil
in dieser Beziehung dem
Staate die Passivlegitimation fehlt. Wenn schon die
Staatsbehörden allerdings sich nicht darauf beschränkt
haben, die Freianglerei nicht
zu verhindern und zu ver-
bieten, sondern dieselbe durch positive Erlasse ausdrück-
lich als zulässig
erklärt und diese ihre Auffassung auch
durch die Ausstellung vorbehaltsloser Angelbewilligungen
Kantonales Recht. N° 52.
für das ganze Flussgebiet zum Ausdruck gebracht haben,
so haben sie doch damit noch nicht schädigend in das
, Fischereirecht des Klägers eingegriffen. Der Schaden,
wenn ein solcher entstanden ist, ist vielmehr
erst ver-
ursacht worden durch die Tätigkeit der einzelnen Ang-
ler, welche von der ihnen durch die kantonale Vollzie-
hungsverordnung eingeräumten Möglichkeit zum freien
Angeln auch in der Reusstrecke des Klägers Gebrauch
machten. Diesen gegenüber
hätten aber dem Kläger die
Mittel zu Gebote gestanden.
um sich gegen ('inen solchen
Einbruch
in seine Rechte zur Wehre zu setzen. Dazu
kommt. dass die Staatsbehörden auf Grund einer wenn
schon irrtümlichen Auslegung des Gesetzes von 1862
offenbar in gutem Glauben der Auffassung waren und
sein durften, dass
die, Befugnis zum Fischen mit der
fliegenden Angel in den öffentlichen Flüssen auch auf
dem Gebiet der Privatfischenzen als Beschränkung die-
ser jedennann zustehe. Wenn
nur der bösgläubige Be-
sitzer einer fremden Sache zum Schadenersatze verpflich-
tet ist. so darf umsoweniger der Staat, der in guten Treuen
die Interessen der Gemeinschaft hinsichtlich der Nutzung
an einem seiner
Natur nach an sich öffentlichen Gute
vertritt,
mit einer Schadenersatzpflicht bela.c;tet werden.
Eine solche für zukünftigen Schaden auszusprechen
ver":
bietet schon die Erwägung, dass nicht anzunehmen ist,
der Staat werde sich, nachdem das Verhältnis klargestellt
ist, dem
Urteile nicht unterzi'ehen.
Das Rechtsbegehren II der Klage sollte sich nach der
Erläuterung am Rechtstage
nur auf den Fall beziehen,
dass das Recht
zur Freianglerei auf Grund des Gesetzes
von 1862 anerkannt würde, trotzdem es
nicht, als ein
althergebrachtes, schon vor jenem Gesetz bestehendes
und durch es'lediglich bestätigtes angesehen bezw. trotz-
dem die Fischereigerechtigkeit des Klägers an sich nach
ihrem Inhalte
als eine ausschliessliche betrachtet werde.
Diese Eventualität liegt nun aber nicht vor, womit auch
die darauf gestützten rechtlichen Folgerungen
und An-
Kantonales Recht. N° 52.
sprüche dahinfalien. Durch das Fischereigesetz von 1862
ist. wie gezeigt, das Recht des Klägers
im alten Um-
fange als ein ausschliessliches anerkannt und es ist das-
selbe auch seither durch keinen verbindlichen Hoheits-
akt beschränkt worden. Es könnte dies nur durch ein
neues Gesetz geschehen.
Erst dann wäre die Grundlage
für einen Schadenersatzanspruch wegen hoheitlichen
Ein-
griffs in bestehende Privatrechte gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgpricht :
Klagebegehren I A a, bund c werden im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen, Klagebegehren I
Bund C
dagegen abgewiesen.
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