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Obligationenrecht. N° 48 .
4R. Urteil der I. Zivilabtailung vom 20. Juli 1920
i. S. Osterwalder gegen Brown Bosenheim,
Boss " Bosenheims.
Oertliche Rechtsanwendung. -Zustandekommen und Erfül-
lung des Vertrages 'I Fixgeschäft 'I Aliud pro alio 'I
A. -Die Klägerin, Firma J. Brown Rosenheim, Ross
Rosenheims in London, verkaufte an die Beklagte, Firma
Jean Osterwalder Oe in St. Gallen, 10,000 Kg.
Ceylonthee. Letztere bestätigte mit Brief vom 7.
August 1918 detn Agenten der Klägerin, Paul Husi in
Zürich, diese Bestellung wie folgt: Wir nehmen Bezug
auf unsere heutige telephonische Unterredung und
bestätigen Ihnen, dass wir bereit sind, trotzdem es
l) uns nicht gelungen ist, Kontingent zur Einfuhr der
Ware pro 1918 zu erhalten, die offerierten 10,000 Kg.
Ceylon Thee Orange Pekoe zu !!s per engl. Pfund cif.
) Marseille (Kriegsversichrrung inbegriffen) zu kaufen.
WÜ nehmen Notiz, dass der Frachtraum für diese Ware
auf dem Dampfer AJabama mit Ausfahrt Ende Au-
)j gust oder Anfang Septetnber laut Mitteilung der Herren
.J. Brown Rosenheim, Ross : Rosenheims, Londoll
gesichert ist, lehnen aber, mit Bezug auf ihre Bemer-
)
kung in Ihrem Schreiben vom 30. Juli a. c., jede Ver-
- antwortung für die gecharterte Fracht bestimmt ab,
i' indem wir mit derselben nichts zu tun haben. Wir
) haben der Fero (Schweizer. Zentral stelle für die
auswürtigen Transporte) die nötigen Angaben für die
Verschiffung der Ware gemacht und wird dieselbe
bezügliche Instruktionen nach Colombo telegraphisch
,veitergeben. Die Fero) hat uns bei dieser Gelegenheit
mitgeteilt, dass sie bezüglich der Verfrachtungsmöglich-
lt keit der Vare keine bestimmte Zusage machen könne.
Wir werden infolgedessen die Krediteröffnung für den Ge-
) genwert
der Ware (circa :ß2940 zahlbar gegen Aushändi-
t
,I
l
Obligationenrecht. N° 48. 261
) gung der Konnossemente und Versicherungspolice) sofor:t
nach erfolgter Verschiffung, oder definitiver Zusage
dmch die Fero , beim Schweiz. Bankvereill London
veranlassen, indem wir nicht Gefahr laufen wollen, be-
l) deutende Bankspesen zu haben (Zinsverluste, Kurs-
risiken, Kommissionen etc.) und schliesslich doch keine
Vare zu bekommen. Wir bitten Sie, unsern Auf tI ag
telegraphisch nach London weiterzuleiten und sehen
Ihrer bezüglichen Bestätigung gerne entgegen. .
Trotzdem eine Bestätigung seitens der Klägerin unter-
blieb, bemühte sich die Beklagte selber bei der (! Fero I)
um die Sendung. Die Verschiffung konnte aher weder
im August noch im September stattfinden. Auch eine
Anzeige
drs Agenten Husi vom ,1. November 19 8,
wonach die VeIschiffung nun stattgefunden habe, erWIes
sich als unrichtig. Die Beklagte benutzte diesen Anlass,
um mit Schreiben vom 29. November 1918 wegen der
inzwischen eingetretenen
Reduktion der Fracht und der
Versicherungsprämien eine Ermässigung derselben auch
für sich zu beanspruchen. Die Klägerin gewährte hierauf
eine Reduktion von 5 %. Die Verschiffung erfolgte dann
erst mit dem Schiff Okara , weil das Schiff Alabama l
lange zurückgehalten worden war. Die Beklagte verwei-
gerte jedoch die Annahme der Ware und die Bezahlung
der Faktur vom 17. Februar 1919, weil der Vertrag gar
nicht zustande gekommen und die Ware nicht, wie aus-
bedungen,
im August oder September 1918 verschifft
worden sei. Demgegenüber
machte die Klägerin geltend,
sie habe alles getan, was ihr zugemutet werden kÖlln ,
um den Transport rechtzeitig vollziehen zu lru;sell. DIe
Wnre lagert seither in Marseille. . ".. .
B. -Mit der vorliegenden Klage fordert dIe hJagenn
Bezahlung des Fakturabetrages von 2939 f 9 sh. 4 d ... nebnt
den Lagerspesen, die nach dff Mitteilung der Klagerm
an ihren Agenten 1846 Fr. 20 Cts. franz. Währung be-
tragen.
Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage.
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Obligationenreeht. N. 48.
c. -Dmch Urteil vom 30. Januar 1920 hat das
Handelsgericht des Kantons St. Gallen
erkamit:
- Die Klage wird im Betrage von 2939 f 9 sh. 4 d. nebst
% 7ins ab 19. Februar 1919 und 1846 Fr. 20 Cts. franz.
Währung geschützt.
2. Für den Fall, dass die Klägerin zufolge einer Valuta-
änderung seit
19. Februar 1919 aus der Zahlungsverzö-
gerung der Beklagten einen Verlust erleiden sollte
bleibt
ihr das Recht der gesönderten Geltendmachun
desselben vorbehalten.
/).
--Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bunde gericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung, Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz
zur Abnahme der angebo-
ten 1l Beweise, weiter eventuell Ennässigung des Kauf-
relses auf 2792 9 sh. 10 d. und Abweisung der kläge-
fIschen Spesenrechnung.
.
E. --In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Beklagten diese Anträge
erneuert; der Vertreter der
Klägerin
hat die Erklärung abgegeben, diese reduziere
die Kaufpreisforderung
auf 2792 9 sh. 10 d, und im
übrigen Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zient in Erwägung:
1.. -Es frägt sich zunächst, ob englisnhes oder schwei-
zerisches
Recht zur Anwendung komme. Hiefür ist in
erster
L.illie die Meinung' der Parteien massgebend.
NUll sprIcht schon der Umstand, dass der ganze Ver-
tragsabschluss in der Schweiz zwischen einer schweizt -
rischen Firma und dem Schweizer Vertreter eines aus-
lillldischen Hauses stattgefunden hat in Verbinduno
mit der Tatsache, dass sich beide Par;eien übereinstim
Jnend auf das schweizerische Recht berufen, dafür, dass
SIe das Rechtsverhältnis von vornherein diesem Recht
unterwerfen wollteIl. Es kann nicht angenommen werden,
dIe Beklagte
habe in ihrem Bestätigungsschreiben vom
7. August 1918 an den Agenten Husi in Zürich ausdrük-
Ohligationenrecht. Ne 48.
ken wollen, dass die Rechtswirkungell der Bestellung
nach englischem Recht eintreten sollten; andrerseits
musste die Klägerin. die einen besonderen Vertreter in
der Schweiz
hatte, welcher den Vertrag abgeschlossen
hat, damit rechnen, dass die Handlungen ihres Ver-
treters
mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Be-
stimmung sich nach schweizerischem
Recht beurteilen.
In Uebereinstimmung
mit der Vorinstanz ist deshalb das
schweizerische
Recht als anwendbar zu betrachten.
2. -In der Sache selber ist sodann mit dem angefochtt.. ....
nen Urteil anzunehmen, dass ein Vertrag zustande ge-
kommen ist. Allerdings ist die von der Beklagten am
7. August 1918 verlangte Bestätigung durch die Klägerin
ausgeblieben. Allein diese Bestätigung wurde offenbar
nicht
als wesentlich betrachtet, weil auf eine telephoni-
sche Unterredung Bezug genommen wurde, die voraus-
gegangen war. Andrerseits zeigt die Intervention der
Beklagten bei der
Fero unzweideutig, dass die Be-
klagte den Verkauf
trotz des Mangels der Gegenbe-
stätigung als perfekt betrachtete. Sie hat denn auch
heute diese Einrede nicht aufgenommen.
3. -Dagegen
macht die Beklagte geltend, sie habe
die angebotene Leistung als vertragswidrig zurück-
weisen dürfen, die Klägerin habe m. a. W. ihre Vertrags-
pflichten nicht erfüllt. In dieser Hinsicht ist indessen
davon auszugehen, dass die Fälligkeit der klägeIischen
Leistung
erst mit der Ankunft der Ladung in Marseille
eingetreten ist. Denn die Verschiffung der
Ware und der
Transport VOll Colombo nach Marseille hingen in der
betreffenden
Zeit nicht vom freien Willen der Klägerin
ab, was auch der Beklagten
bekannt war, sondern
ausschliesslich von den Anordnungen der ( Fero )),
denen sich die Parteien unterwerfen mussten. Demgemäss
beschränkte sich die Klägerin auf die Mitteilung, der
Frachtraum sei auf dem Dampfer Alabama mit Aus-
fahrt Ende August oder Anfang September gesi-
chert,
und die Beklagte nahm hievon einfach Notiz, mit
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ß
dem Beifügen, sie habe der Fero die nötigen Angaben
für die Verschiffung der Ware gemacht, von dieser aber
den Bescheid erhalten, dass mit Bezug auf die Verfrach-
tungsmöglichkeit keine bestimmte Zusage gemacht wer-
den könne. Aus alledem geht hervor, dass die Klägerin
hinsichtlich des
Transportes der Ware zur See eine förm-
liche Verpflichtung,
an die sie gegenüber der Beklagten
gebunden gewesen wäre, nicht übernommen hat und
nicht übernehmen konnte, sodass die von der Vorinstanz
untersuchte Frage, ob man es mit einem Fixgeschäft
oder einem Mahngeschäft zu
tun habe und die Beklagte
nach
Art. 107 OR gegen die Klägerin hätte vorgehen
sollen, entfällt.
Eventuell müsste aus den von der Vorinstanz angege-
benen Gründen die
Annahme eines Fixgeschäfts hier
abgelehnt werden. Entscheidend fällt hiefür wiederum
der Brief der Beklagten vom 7. August 1918 in Betracht,
aus welchem sich deutlich ergibt, dass sie selber mit der
Möglichkeit einer späteren Erfüllung rechnete. Diese
Auffassung
hat sie auch in der späteren Korrespondenz
kundgegeben, indem sie, als die Verschiffung
der Ware
sich verzögerte, nicht etwa erklärte, sie verlange die
Auflösung des Vertrages,
sondeJ;n zu erkennen gab, sie
werde die
Ware trotzdem annehmen, und eine Ermässi-
gung der Frachtansätze verlangte.
4. -
Es kann sich also nur noch fragen, ob die tat-
sächlich nach Marseille transportierte und daselbst
eingelagerte
Ware empfangbar sei oder nicht, insbesondere
ob, wie die Beklagte
behauptet, eine ganz andere Leh.tung,
als die vertragliche, angeboten werde. Ein aHud pro alio,
das den Käufer ohne weiteres zur Verweigerung der
Annahme berechtigen würde, läge aber nur dann vor,
wenn die
Natur der Ware eine andere wäre. Im vor-
liegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die ver-
schiffte
Ware ihrer ganzen Natur nach von der verkauften
wesentlich verschieden sei: es wurde Ceylonthee, wie
abgemacht, geliefert, und der Streit dreht sich in Wirk-
,
','
,,
Obligationenrecht. N° 4!).
lichkeit nur darum, ob die Lieferung rechtzeitig elfolgt
sei oder nicht. Die Beklagte kann sich endlich auch nicht
auf die
inzwisc:;en auf dem Markt eingetretene Ver-
änderung berufen; sie musste mit der Möglichkeit sol-
cher Veränderungen
in der Kriegszeit rechnen. und kann
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5. -Die subeventuell geforderte Ermässigung
der
Kaufpreisforderung auf 2792 f 9 sh. 10 d. ist laut der
heute vom Vertreter der Klägerin abgegebenen Erklä-
rung, von welcher das Gericht Akt nimmt, zugestanden.
6. -(Lagerspesen,)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 30. Januar
1920, vorbehältlich der sich aus der Ermässigung der
Klageforderung ergebenden Abänderung,bestätigt.
49. Arret de 130 Ire Seotion eivile du 27 septembre 1920
dans la emse 'rhiebaud Oie
contre Societe srusse des f30bricants de montres or.
Pretendue interdiction faite aux membres rl'une societe coo-
perative de ceder leur entreprise sans le consentement de la
societe ; absence de toute disposition expresse dans ce sen ;
dans les statuts ou les conventions annexes; interpretation
extensive inadmissible en pareille matiere.
A. -La sodete demanderesse est une sodete coope-
rative, au sens du Titre XXVII du CO, dont le but est
de veiller aux interets generaux des fabricants de boUes
de montres en 01' de la Suisse . Aux termes d'une COll-
vention conclue entre ses membres le 10 juin 1910 et
annexee aux statuts adoptes le meme jour, les societaires,