I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- OrteU der II. Zi'filabteUung 'fom al. Januar lSaO
i. S. Aarau gegen Bissig.
Zivilrechtliche Beschwerde gegen die
Aufhebung einer Beiratsbestellung: Le-
gitimation der erstinstanzlichen erkenllenden Behörde gegen
das. ihren Entscheid aufhebende EFkenntnis einer Ober-
behörde Beschwerde zu führen? -Art. 396 Abs. 2, der zur
Beistandsbestellung im Falle reiner Vennögensverwaltung
die Behörde zuständig erklärt, an deren Sitz das Vennögen
liegt,
ist auf die Beiratschaft nicht anwendbar.
A. -Der Beschwerdegegner Hässig, geboren 1891,
wohnhaft seit Januar 1918 in Basel, wurde, nachdem er
schon als Minderjähriger unter Vormundschaft gestanden
hatte, in Aarau entmündigt. Im Juni 1919 erwirkte er
die Aufhebung der Vormundschaft durch gerichtliches
Urteil, wurde aber wenige Tage
nachlErlass des be-
treffenden Entscheides, am 20. Juni 1919, vom Gemeinde-
rat Aarau unter Beiratschaft gestellt. Die Beschwerde
die
er hiegegen erhob, wies die erstinstanzliche Re-
kursbehörde, das Bezirksamt Aarau, ab.
, B. -Mit Entscheid vom 17. Oktober 1919) hat
die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde, der Regierungs-
rat des Kantons Aargau, die Beiratschaft aufgehoben.
Der Regierungsrat
nahm an, zur Anordnung der Beirat-
schaft sei
nur die Behörde des Wohnsitzes des zu Verbei-
ständenden kompetent, Hässig aber wohne seit
mehr als
einem
Jahr in Basel. Aber auch materiell sei der Beschluss
der Vormundschaftsbehörde von Aarau nicht gerecht-
AS 46 11 -t920
FamiJieDReht. N0 1.
fertigt. Er stütze sich auf zu weit zurückliegende Tat-
sachen. In letzter Zeit habe Hässig keineR Anlass mehr
gegeben, ihn in seiner Handlungsfähigkeit einzuschränken.
C. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates
richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde
des Gemeinderates
Aarau. Er beantragt als Vonnund-
schaftsbehörde Bestätigung der Beiratschaft. Seit 16 Jah-
ren führe er für Hässig die Vennögensverwaltung, seine
Kompetenz zur Beiratbestellung sei daher nach Art. 396
Abs. 2
ZGB gegeben, denn unter diese Bestimmung
falle nicht nur die Vennögensverwaltung nach Art. 393,
sondern auch
di sogenannte Vennögensbeiratschaft ge-
mäss
Art. 395 Abs.2, wie sich klar aus Art. 419 ergebe.
Würde man für die Führung der Beiratschaft die Wohn-
sitzbehörde zuständig erklären, hätte es der Vnrtretene in
der Hand, durch steten Wohnsitzwechsel immer wieder
einen Wechsel
der Vonnundschaftsbehörde herbeizu-
führen. Materiell sodann sei noch
nicht erwiesen, ob
Hässig nunmehr zu selbständiger Vennögensverwaltung
befähigt wäre.
D. -Der Regierungsrat bestreitet in seiner Vernehm-
lassung die Zulässigkeit
der zivil rechtlichen Beschwerde
gegenüber einem die Anordnung-einer
Beiratschaft ver-
weigernden Entscheid. Art. 396 .sodann gelte nur für die
eigentliche Beistandschaft
nicht für die Beiratschaft.
Die Zuständigkeit
zur Anordnung der letzteren komme, in
entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Vor-
mundschaftsrechtes, ausschliesslich
der Wohnsitzbehörde
zu, sofern wenigstens
der unter Beiratschaft zu stellende
einen festen Wohnsitz habe,
und sofern er ihn nicht innert
kurzer Zeit mehnnals wechsle. Materiell endlich sei es
nicht angängig, vor vielen Jahren vorgekommene Fehl-
tritte Hässigs zur Begründung der Beiratbestellung
anzurufen.
Der Beschwerdegegner hat sich diesen Ausführungen
angeschlossen
und überdies dem Gemeinderat Aarau
die Legitimation zur Beschwerdeführung bestritten.
i
FamlUenrecllt. N0 1.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-Im Entmündigungsverfahren hat das Bundesge-
richt in seiner neueren Praxis für die Frage der Legiti-
mation zur Beschwerde auf die kantonale Organisation
des Verfahrens abgestellt
(AS41 II S. 641). Wenn danach
einem Drittinteressenten im kantonalen Verfahren ein
Antragsrecht zusteht, so wird
ihm auch das Recht zur
Beschwerde an das Bundesgericht zuerkannt. Ebenso
muss, wenn einer Behörde das Recht, bei der erkennenden
Instanz die Entmündigung zu beantragen, zukommt,
auch dieser Behörde das Beschwerderecht gegenüber
einem abweisenden Entscheid zustehen. Die gleichen
Grundsätze sind anzuwenden
im Verfahren auf Bestellung
eines Beirates.
Nach dem aargauischen
Recht ( 61 Abs. 2Einf.-G.) ist
nun aber die Vormundschaftsbehörde im Verfahren auf
Beiratsbestellung, im Gegensatz zum Verfahren auf Ent-
mündigung nach Art. 369 und 370 ZGB, nicht antragende.
sondern erkennende Instanz. Dabei
kann allerdings
ihr Erkenntnis an das Bezirksamt und sodann an den
Regierungsrat weitergezogen werden. Die Vonnund-
schaftsbehörde selber ist jedoch zu dieser Weiterziehung
nicht befugt. Das Einführungsgesetz enthält eine ent-
sprechende Bestimmung nicht und der Gemeinderat selber
hat auch gar nicht behauptet, es stehe ihm das Recht zu
den Entscheid des Bezirksamtes an den Regierungsrat
weiter zu ziehen. Daher fehlt dem Gemeinderat auch die
Legitimation
zum Rekurs an das Bundesgericht.
2. -Die Beschwerde
ist aber auch abzuweisen, weil
der Gemeinderat Aarau zur Anordn'ung der Beiratschaft
über Hässig örtlich nicht zuständig war.
Für die Beistandschaft, der im Gesetz die Beiratschaft
eingereiht ist, gilt wie
für die Vonnundschaft grund-
sätzlich die Regel, dass zu ihrer Anordnung die Wohnsitz-
behörden
kompetent sind. (Art. 376 und 396 Abs. 1 ZGB).
Hievon schafft nun allerdings Art. 396 Abs. 2 eine Aus-
FamUienrecht. N-1.
nahme, diese Ausnahme aber findet nur für die eigentliche
Beistandschaft nicht
für die Verbeistnridung durch einen
Beirat im Sinne des Art. 395 ZGB Anwendung.
Die Einordnung des Art. 396 in die übrigen Bestim-
mungen, speziell das allgemeine Marginale
B. Zuständig-
keit nach vorheriger Aufzählung der Beistandschafts-
und Beiranschaftsfälle möchte zwar dafür sprechen, dass
unter Art. 396 Abs. 2 auch die Beiratschaft nach Art. 395
Abs. 2 falle. Allein diesem Moment
kommt hier deswegen
keine erhebliche Bedeutung zu, weil die Bestimmung des
Art. 395 erst
in der parlamentarischen Beratung (vom
Ständerat) in diesen Abschnitt des Gesetzes eingeschoben
. wurde. V gl. Steno 'Bullet. Ständerat 1906 S.54. Dabei blieb
Art. 396 unverändert.
Für die Auslegung solcher Ein-
schiebungen nun kann die Systematik des Gesetzes nicht
dieselbe Bedeutung haben, wie für die übrigen Teile des
Gesetzbuches. Die Gefahr liegt nahe, dass sie dem übrigen
Gesetzesinhalt nicht nach jeder Hinsicht angepasst sind
und das System in der einen oder andern Richtung durch-
brechen. Dies letztere.
trifft zweifellos im Verhältnis des
Art. 395 Abs. 2 zu 396 Abs. 2 zu.
Die Ausnahmevorschrift des Art. 396 Abs. 2
ist offen-
sichtlich auf die reine Vermögensverwaltung des Art. 393
zugeschnitten.
Für sie passt sie, weil die blosse Venuögens-
verwaltung sehr wohl von der Person des in seiner
Handlungsfähigkeit unbeschränkten Verbeiständeten los-
gelöst und
am Orte, wo das Vermögen liegt, vorgenommen
werden kann.
Anders bei der Beiratschaft. Sie kann die Vermögens-
verwaltung umfassen, beschränkt sich
aber nie darauf.
Vielmehr mindert sie (im Gegensatz
zur Beistandschaft)
in jedem Fall die Handlungsfähigkeit des Betroffenen
hinsichtlich eines ganzen Komplexes von Lebensinteres-
sen. Diese Interessen können vom
Ort, wo das Vermögen
liegt, völlig unabhängig sein und werden sich natur-
gemäss viel eher auf den Wohnort, den Mittelpunkt der
Interessen, konzentrieren. Die Trennung von
Wohnort
. und Ort der Führung der Beiratschaft hätte daher, was
nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben
kann,
zur Folge, dass der Beirat vielen in Betracht kom-
menden Verhältnissen fremd gegenüberstehen würde,
und dass anderseits die Beschränkung der Bewegungsfrei-
heit sich dem unter Beiratschaft Gestellten weit drücken-
der fühlbar machen würde, als wenn
er sich im einzelnen
Fall
an einen am gleichen Ort wohnenden Beirat wenden
könnte.
Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass
der
unter Beiratschaft Gestellte durch Wohnsitzwechsel
die
Stabilität der Beiratschaftsführung . beeinträchtigen
kann. Allein das
ist angesichts der Erwägungen über die
Vorteile der
Führung der Beiratschaft am Wohnort nicht
ausschlaggebend.
Zudem wird die massgebende Behörde
verlangen können, dass ein neuer
Wohnort eine gewisse
Zeit angedauert habe, bis sie einem Begehren um Verle-
gung der Beiratschaft entsprechen muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auszug aua dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom S. Kärz 1920 i. S. Hohn gegen Oeseh.
Art. 309 Abs. 3, 325 ZGB. Umfang der dem Vater im Falle der
Zusprechung mit Standesfolgen dem Kinde gegenüber oblie-
genden Vermögensleistungen. Zulässigkeit der richterlichen
.
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ?
Dagegen kann sich fragen, ob nicht Dispositiv 1,
lit. b des angefochtenen Urteils zu eliminieren ist,
wonach der Beklagte
zur Bezahlung von bestimmten
Unterhaltsbeiträgen
an den Kläger Nr. 2 verurteilt
wird.
Da das Kind dem Beklagten mit Standesfolgen
zugesprochen worden ist, hat er für es zu sorgen, wie