Aargau may exempt nonprofit land brokerage from agent rules

BGE 46 I 375Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I11 giu 1920Dismissed

Sintesi

Patent-holding Aargau business agents challenged a cantonal decision allowing the Swiss Farmers' Association to operate a land-brokering office without the patent regime. They argued the office was commercially run and that exempting it violated equality before the law. The Federal Court held that the association acted only for cost coverage and public benefit, not for profit, so the business-agent rules did not apply. It further found the distinction from ordinary private brokerage objectively justified. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 4 BV; equality before the law and arbitrary differentiation in the application of a cantonal business-agent regulation. A nonprofit land-brokering office operated by a legal person falls outside a rule directed only at commercial brokerage where the operator has no profit interest and charges merely cost-covering fees. The fact that paid employees conduct the transactions does not make the undertaking commercial, unless their remuneration depends on the business result. Different treatment vis-à-vis ordinary private brokerage is permissible when grounded in objectively relevant differences, in particular the impartial and public-interest character of the intermediary activity (consid. 2).

Testo completo

desquelles le sequestre a ete pratique tirent leur origine d'obligations contractees dans le canton de Neuchätel et elles sont toutes en relation evidente avec la residence 'du recourant dans ce canton. Les conditions d'appli- cation de l'art. 1 er a1. 2 du traite sont par consequent realisees. Le fait que le recourant residait en Suisse lors de la requisition du sequestre ne. supprime du reste pas le cas de sequestre prevu a rart. 271 eh. 4

LP et invoque

par le creancier. La jurisprudence a interprllte les ter-

mes lorsque le debiteur n'habite pas en Suisse dans

le sens

de lorsque le debiteur n' est pas domicilie en

Suisse )

(RO 18 p. 770 in line, cf. JAEG , comment.

LP, note 14 sous art. 271) -hypothese realisee en

l'espece.

Enfin, le

Tribuilal n'a pas a rechereher a l'occasion

du present recours si les sommes reclamees par le crean-

eier Iui sont reellement dues ou non. L'argumentation

du recourant sur ce point est ,sans interet pour la solu-

tion de la question de competence.

Par ces motifs, le Tribunal federal prononce

Le recours est rejete.

OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REGHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DßNI DE JUSTICE)

51. Urteil vom aa. Oktober 19aO

i. S. Schmid. und. Kitbetelligte gegen Aargau, Regierungsra.t.

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes (Aargau), wonach

zu den im Falle der gewerbsmässigen Betreibung den

staatlich patentierten Geschäftsagenten vorbehaltenen Ge-

schäften auch die Liegenschaftsvermittlung gehört. Ver-

neinung der Anwendbarkeit auf die Güterventtlungs

stelle des Schweizerischen Bauernverbandes, weIl der Ver-

band für deren Dienste lediglich die zur Deckung der Kosten

nötigen Gebühren erhebe, also ein gemeinnütziges, nicht

gewerbsmässiges Unternehmen vorliege. Keine Willkür oder

Verletzung der Rechtsgleichheit.

A. -Nach 1 der vom Grossen Rate des Kantons

Aargau in Vollziehung des Art. 93 Abs. 4 der Staats-

verfassung

am 17. Mai 1886 erlassenen Verordnung be-

treffend die Geschäftsagenten

ist als Geschäftsagent

zu betrachten, wer gewerbsmässig folgende Geschäfte

oder einzelne Arten derselben

betreibt :

abis c) ..... ;

d)

andere' ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Be-

sorgung nicht ausschliesslich in die Befugnis der paten-

tierten Rechtsanwälte und Notare fällt. J)

ZU den anderen ähnlichen Rechtsgeschäften i m

Sinne von

litt. d gehört nach fester Praxis auch die

AS 46 I -1920

376 Staatsrecllt. Liegenschaftsvnrmittlnng. Um den Beruf eines Geschäfts- agenten ausüben zu können, bedDxf es eines vom Ober- , gericht ausgestellten Patentes, das nur an Bewerber erteilt wird, die im Besitze des Aktivbürgerrechts und eines guten Leumunds sind und die durch obergericht- liehe Verordnung näher geregelte Prüfung bestanden haben. Im ferneren ist der Agent verpflichtet, zur Deckung der Verpflichtungen aus seinem Geschäfts- betriebe eine Kaution von 6000 Fr. bei der Finanz- direktion zu leisten, sich im Handelsregister eintragen zu lassen und genaue Bücher zu führen. Für seine Tätig- keit steht er unter der Aufsicht des Obergerichts, das gegen Fehlbare auf dem Disziplinarwnge mnt Veneisen. Ordnungsbussen, vorübergehender Emstellung 1m Be- rufe und Patententzug -einschreiten kann. B. -Im Juni 1919 teilte der schweizerische Bauern- verband dem aargauischen Regierungsrat mit, dass er auf 1. August 1919 eine landwirtschaftliche Güterver- mittlungsstelle errichten werde, der -im Interesse der Bekämpfuug des spekulativen Güterhandels -die Auf- gabe zukomme, die Vermittlung von landwirtschaft- lichen Gewerben für Kauf und Pacht zu übernehmen und den Interessenten in allen Fragen, die mit dem Kauf-oder Pachtgeschäft in Verbindung stehen,Auskunft zu erteilen. Unter Vorlegung des Geschäfts-und Orga- nisationsreglementes für die Stclle wurde gleichzeitig das Gesuch gestellt, es möchten ihrer Tätigkeit im Kantons- gebiet keine Schwierigkeiten bereitet, d; h. dieselbe ohne weitere (( Konzessionsgebühr zugelassen werden. Am 11. Juni 1920 beschloss der Regierungsrat (ent- gegen eingeholten Vernehmlassungen der Justizdirek- tion, des Obergerichts und der Notariatskommisison) : (( Dem schweizerischen Bauernverband wird gestattet, die von ihm geschaffene Gütervermittlungsstelle gemä .. ss dem vorgelegten Geschäfts-und Organisationsreglement auch im hierseitigen Kanton zu betätigen. In der Be- gründung des Beschlusses wird ausgeführt: die Unter- G!eichheit v( r dem Gesetz. N9 ;51.

stellung der Liegenschaftsvermittlung unter 1 Htt. d der GesrI1äftsagentenverordnung berline auf der Erwä- gung, dass im Liegenschaftshandel Schädigungen des Publikums durch leichtfertiges oder unredliches Geschäfts- gebahren der Vermittler in besonders empfindlichem Masse leicht möglich seien, sodass die Aufstellung be- sonderer Anforderungen an die Person der Vermittler sich als zulässige polizeiliche Einschränkung der Ge- werbefreiheit darstelle. Die neue Einrichtung des Bauern- verbandes trage nun nach den Akten (Bericht und Antrag des Bauernsekretariates über die Errichtung, Organisa- tionsreglement ) einen durchaus gemeinnützigen Charakter. Sie wolle der immer mehr um sich greifenden Güter- schlächterei und Preistreiberei auf dem landwirtschaft- lichen Liegenschaftsmarkte entgegentreten. Gewinne sol- len, wie aus den bescheidenen Gebührenansätzen zu schliessen sei, aus dem Vennittlungsgeschäft nicht ge- macht werden. Die Tätigkeit der Vermittlungsstelle sei also keine gewerbsmässige und falle deshalb auch nicht unter die Bestimmungen der eingangs erwähnten Ver- ordnung. Dabei könne es sich immerhin nur um das Zusammenführen von Käufer und Verkäufer, Pächter und Verpächter handeln. Die Stipulation der Verträge müsse, soweit für deren Giltigkeit die öffentliche Beur- kundung erforderlich sei, durch hiezu patentierte Ur- kundspersonen erfolgen. C. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Viktor Schmid in Baden und vier weitere paten- tierte aargauische Geschäftsagenten die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Es wird bezweifelt, dass die Güterver- mittlungsstelle des Bauernverbandes gemeinnützigen Cha- rakter habe .. Selbst, wenn es der Fall sein sollte, würde sie gleichwohl der Geschäftsagentenverordnung unter- stehen. Entgegen der Behauptung des Regierungsrates handle es sich zweifellos um eine gewerbsmässig betrie- bene Einrichtung. Es sei dafür eine eigene Organisation

mit bezahlten Funktionären geschaffen worden. Ob letztere für ihre Tätigkeit vom Verbande -als Träger der Institution -ein festes Gehalt oder direkt von den , Parteien Gebühren beziehen, mache keinen Unterschied aus. Entscheidend sei, dass jedenfalls die Vermittler, die als Organe des Verbandes die Geschäfte der Stelle besorgen, dies gewerbsmässig, als ihren Beruf tun. Die Geschäftsagentenverordnung, wie alle Erlasse ähnlicher Art, wolle aber, dass die in ihr umschriebenen Tätigkeiten nur von Leuten ausgeübt werden, welche sich über den Besitz der nötigen Fähigkeiten ausgewiesen hätten und vertrauenswürdig. seien. Es handle sich dabei überall um persönliche Vertrauensbeziehungen, Erfordernisse, die nicht schon dadurch erfüllt seien, dass jemand einem Verbande angehöre odeein dessen Dienste stehe. Indem der Regierungsrat jemandem gestatte, eine sachlich unter die Geschäftsagentenverordnung fallende Tätigkeit aus- zuüben, ohne von ihm die Erfüllung der dafür allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen zu verlangen, ver- letze er die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der schweizerische Bauernverband haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieh( in Erwägung:

  1. -Die Rekurrenten haben als patentierte aargaui- sche Geschäftsagenten, Angehörige eines staatlich ge- regelten Berufs ein Interesse' daran, dass niemand zu diesem Berufe zugelassen werde, der nicht den hiefür vom Gesetze aufgestellten Voraussetzungen genügt. Sie sind deshalb auch zur Beschwerde gegen eine nach ihrer Ansicht verfassungswidriger Weise erfolgte Zulassung nach feststehender Praxis befugt (AS 28 I S. 240, 33 I S. 16, 34 I S.472, 46 I S. 99).
  2. -In der Sache selbst ist nicht zu prüfen, ob der Regierungsrat die Geschäftsagentenverordnung von IBM richtig angewendet habe. Da es sich dabei um kantonales Gesetzes-bezw. Verordnungsrecht handelt, könnte das Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51. Bundesgericht von dessen Auslegung durch die kanto- nalen Behörden nur abweichen. wenn sie mit dem klaren Wortlaut und Sinn der in Betracht kommenden Gesetf:es- stellen schlechterdings unverträglich, also willkürlich wäre. Dass eine solche geradezu willkürliche Interpreta- tion hier vorliege, behaupten aber die Rekurrenten nicht. Als Beschwerdegrund wird vielmehr einzig Verletzung der Rechtsgleichheit im engeren Sinne (ungleiche Be- handlung), in der Duldung der Tätigkeit der Vermitt- lungsstelle des Bauernverbandes ohne Erfüllung dnr Erfordernisse der Geschäftsagentenverordnung liegende Begünstigung jenes Verbandes vor anderen Personen gel. tend gemacht. Die Rüge der Willkür in der Auslegung des positiven Rechts wäre auch, wenn erhoben, unbe- gründet. Nach 1 der Verordnung von 1886 untersteht den Bestimmungen über die Geschäftsagenten nur, wer die dort erwähnten Geschäfte gewerbsmässig betreibt. Als gewerbsmässig pflegt aber im gewöhnlichen Sprach- gebrauche die zum Zwecke des Erwerns ausgeübte B rufstätigkeit bezeichnet zu werden. DIeses ErfordernIS konnte hier ohne Willkür verneint werden, nachdem auf Grund der vorgelegten Reglemente für die Güterver- mittlungsstelle als feststehend angesehen werden muss, dass der Bauernverband am Ergebnis der einzelnen durch seine Vermittlung zustande gekommenen Kauf-oder Pachtabschlüsse nicht interessiert ist, sondern für seine Dienste nur feste Gebühren bezieht, die nicht über das zur Deckung der Auslagen aus dem Betriebe de Stenle Nötige hinausgehen. Der Grund, welcher ur mneZle hung der Liegenschaftsvermittlung unter dIe ahnlichen Geschäfte des 1 litt. d der Verordnung geführt hat, liegt nach den in dieser Beziehung nicht angefochtenen Ausführungen des Regierungsrates, im Gegensatz zu anderen grundsätzlich ebenfalls den Geschäftsagnnte.n vorbehaltenen Besorgungen, nicht daIin, dass man fur dIe Ausübung dieser Tätigkeit besondere (rechtliche) ennt nisse als erforderlich erachtet hätte, sondern m der

Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provi- sionsfordnrung das Zustandekommen sachlich nichtge- re.chtfer:lgter, für .eine Partei ruinöser Verträge begün- stIgt, eIße Gefahr, die es als wünschenswert erscheinen lässt, nicht zuverlässige und zutrauenswürdige Elemente n dnm fraglichen Geschäftszweige . fel'nzuhalten. Es lasst sIch. dnshalb ohne Willkür dahin argumentieI:en, dass es be eIßer von einer juristischen Person geschaffe- nen Vermittlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit der Verordnung genüge, wenn auf Seite dieser Person als Innabe: . des Betriebes die Gewerbsmässigkeit fehlt. gleIchnIltIg, ob 4ie Organe, denen sie die Besorgung der eschafte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf fIßden oder nicht. Ist auf Seite des Betriebsinhabers die oben erwähnte Gefahr uusgeschlossen, weil er die Ver- mittlung nur zu gemeinnützigen Zwecken und ohne Er- werbsabsicht, also nicht gewerbsmässig betreibt, so ver- lnag daran auch der Umstand nichts zu äridern, dass er SICh. für die Führung des Betriebes bezahlter Angestellter bedIent, es wäre denn dass diese ihrerseits nicht oder doch nicht ausschliesslich fest besoldet, sondern am Ge- schäftsergebnis beteiligt wären und so ein Interesse an der Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird aber hier nicht behauptet. .. Vom Standpunkte der formeIien Rechtsgleichheit aber, uber deren Verletzung sich die Rekurrenten beschweren könnte der Entscheid nicht schon wegen Widerspruch zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften, sondern nur dann angefochten werden, wenn die damit genachte Unterscheidung zwischen der gewöhnlichen p:I'lvatnn gewerbsmassigen Liegenschafts -Verniittlung eIßerseIts, Vermittlungsstellen von der Art der vom Bauernverbande betriebenen andererseits auch bei Ueber- einstimmung mit dem kantonalen Gesetzesrechte, als Ausfluss eines positiven Rechtssatzes mit dem erwähnten Gebote nicht vereinbar wäre, sich durch keine rechtlich erheblichen Verschiedenheiten im Tatbestande recht- " Gleichheit vor dem Gesetz. N° 52.

fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die Rede sein. Währelld der gewöhnliche gewerbsmässige Liegen- schaftsvermittler nur die Interessen einer Partei, regel- mässig des Verkäufers vertritt und ein Interesse daran hat, dass der Kaufpreis möglichst hoch werde, ist die Vermittlungsorganisation des Bauernverbandes eine UIi- parteiische Stelle, welche sich zur Aufgabe setzt, die Interessen bei der Parteien zu wahren, übersetzte Preise zu verhindern und so gesunde Verhältnisse auf dem Liegen- schaftsmarkte zu schaffen und zu erhalten. Es trifft auf sie also gerade die Erwägung, welche den Grund dafür gebildet hat, die Liegenschaftsvermittlung in ihrer ge- wöhnlichen Form gewissen Beschränkungen zu unter- werfen, die Notwendigkeit des Schutzes des Publikums vor leichtfertigen oder gewissenlosen, bloss auf ihren Vorteil bedachten Vermittlern nicht zu. Diese Verschie- denheit der tatsächlichen Verhältnisse genügt aber ohne Zweifel, um die verschiedene Behandlung in der Gesetz- gebung zu begründen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 52. VrteU VOll 10 . NovlDlber 19ao i. S. ltot1ner aa4 KltbtWligte gegen Baaelland

Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeinde- gesetz den Gemeinden geWährleisteten Selbstverwaltungs- rechts, liegend darin, dass die Aufsichtsbehörde einen Be- scbluss der Gemeindeversammlung in einer Sache, deren Ordnung im Sinne einer von zwei Möglichkeiten das staat- liche Gesetz der Gemeinde überlässt, aufhebt, weil die andere LC .ng nach den Umständen die angemessenere gewesen ware. Beschwerde1ea1ttmation. A. -Der HntWllrf des Voranschlages der Gemeinde BottmiDfetl (fttr 1920) entbieH einen Ausgabeposten

Parole chiave

equality before the lawarbitrarinessprofessional regulationbusiness agentsland brokeragenonprofit activitypublic interestcantonal law