Wenn dieser auch, wie dE'r Regierungsrat geltend
macht, infolge fruchtloser Pfändung eingetreten ist,
so
kann das nach dem klaren Wort1aut des Art. 45 BV
und der feststehenden Praxh:. de BundE'sra1es und des
Bundesgerichtes die Verweigerung
der Niederlas ung -
bewilligung nicht rechtfertigen (vgl. A. S. 23 S. 517;
SALIS, Bundesrecht II Nr. ,603 his 606; BURCKHARDT.
Komm. z. BV S. 408, wo darauf hingewienen wird, das bei
den Verhandlungen über die
VerfaS ungsrevision aus-
drücklich
erklärt wurde, ein Verlust der bürgerlichen
Ehren und Rechte wegen Konkurses oder frucht10ser
Pfändung genüg nicht). Da der Rekurrent bisher im
Kanton St. Gallen gewohnt hat, so muss wohl dort die
fruchtlose Pfändung
mit dem Ehrenverlust stattgefunden
haben. Nach dem danach massgebenden st. gallischen
Rechte (vgl.
SALIS,' Bundesrpcht II Nr. 600) ist dieser
Verlust nicht etwa als gerichtliche Strafe aufzufassen,
obwohl
er nicht ohne weiteres an die fruchtlose Pfändung
geknüpft ist, ondern nach Art. a des st. gallischen
EG z. SchKG besonder durch den Gemeinderat verfügt
werden musstE' und eine so1che Verfügung nicht stattfinden
darf, wenn sich der betriebene Schuldner darüber aus-
zuweisen vermag, dass ihn an seiner Zahlungsunfähigkeit
keine Schuld
trifft (vgl. die zitjerten Ents(heidungen).
Man
hat es dabei weder formell nocp materiell mit einem
Strafurteil
zu tun, der Gemeinderat handelt nicht als
Strafbehörde,
und es wird in 'einem solchen Falle auch
kein eigentliches Strafverfahren
mit dem einem Ange-
schuldigten gewährten Recht der Verteidigung durch-
geführt.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-
gehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgE'heis!.en und der Entschmd
des Regierung .... rates des Kantons Appenzel1 A.-Rh.
vom 31. März 1920 aufgehoben.
Doppelbesteuerung. N° 31.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOl1BLE IMPOSITION
31. Urteil vom 20. Kä.rz 1920
i. S. Sara.sin Söhne gegen Basel Stadt und Basel-Landschaft.
Steuerdomizil des Seidenbandfabrikanten an den ausserhalb
, seines Geschäftssitzes in anderen Kantonen gelegenen Orten,
wo sich den für ihn in der Hausindustrie tätigen Band-
webern ( Posamentern ) leihweise zur Verfügung gestellte
ihm gehörende Webstühle befinden ?
A. Die Rekurrentin Sarasin Söhne A.-G. ist im
März 1918 zum Zwecke der Uebernahme von Aktiven und
Passiven der Kollektivgesellschaft gleichen Namens und
der Weiterführung des von dieser betriebenen Seiden-
bandfabrikationsgeschäftes gegründet worden. Das Ak-
tienkapital betrug anfänglich 3 Millionen
Franken; im
Januar 1919 ist es auf 1 Y2MiHionen Franken herabgesetzt
worden. Sitz, kaufmännische und technische Leitung
und
Bureaux des Geschäftes befinden sich ausschliesslich in Ba-
sel. In dem hier
der Firma gehörenden Fabrikgebäude gehen
auch die das Weben der
Bänder vorbereitenden Arbeiten
-Winden, Zetteln, Einziehen u. s. w. -und die Fertig-
stellung der gewobenen Waare für
den Verkauf und
Versandt vor sich. Dagegen erfolgt die Verwebung des
Rohmaterials
zu Bändern selbst, wie noch bei ande-
ren stadtbaslerischen Seidenbandfabrikationsgeschäften,
nicht am Geschäftssitze, wo die Rekurrentin nur eine
kleine Weberei
mit untergeordneter Stuhlzahl unterhält.
sondern
in den umliegenden Kantonen, namentlich
Basel-Land in der Heimindustrie. Der Webstuhl wird
dabei dem einzelnen Bandweber,
. Posamenter genannt,
zur Aufstellung in seinem Hause bezw. seiner Wohnung
vom Fabrikanten leihweise zur Verfügung gestellt,
gegen Unterzeichnung eines vorgedruckten Formulares,
des
( Stuhlzettels , das neben einem genauen Inventar
der übergegebenen Gegenstände -Stuhl samt Zubehörden
-auch einige Bestimmungen über die gegenseitigen
Rechte
und Pflichten enthält. Danach treffen die klei-
neren regelmässigen Ausbesserungen
am Stuhl aus-
schliesslich den
Posamenter: der Rückgabe des Stuhls
hat eine zweimonatJiche Kündigung voranzugehen, wäh-
rtlnd umgekehrt der Fabrikant denselben mit der darauf
liegenden noch nicht fertig verarbeiteten Ware jederzeit
zurücknehmen kann.
Stuhlentzug ohne vorherige Kün-
digung )), so heisst es, kann eintreffen, wenn ein Posa-
menter schlechte Ware liefert, zu wenig s'chafft, oder
den vorstehenden Bedingungen
zuwiderhandelt . Die
vom Fabrikanten zu leistende Vergütung bemisst sich
nach der
Art und der Menge der abgelieferten Arbeit
ohne Rücksicht
auf die aufgewendete Zeit. Die Stühle
selbst wurden früber allgemein von Hand betrieben
Seit etwas mehr als einem Jahrzehnt ist indessen so
zusagen ausnahmslos der elektrische Antrieb eingeführt.
Beschaffung des
Stroms, Anschaffung und Inst211ation
der Vorrichtungen für den elektrischen Antrieb ein-
schHesslich des Motors sind Sache des Posamenters.
Zur Kontrolle des Standes der Arbeiten hält der Fabri-
kant je für einen grösseren Bezirk in diesem wohnhafte
erggermeister, die sog. ( Stuhlläufer)), welche die
emzelnen Posamenter periodischaufsuchen. Die fertig
verwobene Ware wird vom Posamenter durch den
Dorfboten dem
Fabrikanten übersandt. Dieser Bote ist
es auch, welcher für den Posamenter den Weblohn
entgegennimmt und ihm neue Arbeit bringt.
Nachdem bisher die Rekurrentin, bezw. ihre Rechts-
vorgängerin, die KoHektivgesellschaft
Sarasin Söhne für
Vermögen und Einkommen ausschliesslich in Basl!l-
Stadt Steuern bezahlt hatte, erhob im Jahre 1919 auch
der
Kanton Basel-Land Anspruch auf ihre Besteuerung,
I
.
. i
Doppelbesteuerung. N° 31.
indem er in die Selbsteinschätzungsformulare für 1919
auf der Rückseite unter der Ueberschrift Vorschriften
hetreffend die staatliche Vermögens-Einkommens-
und
Erwerbssteuer die Bestimmung aufnahm: Die Po-
samentstühle in der Heimindustrie sind, auch wenn
der
Fabrikant ausserhalb des Kantons wohnt, durch
den
Fabrikanten auf seinen Namen als Fahrhabe einzu-
schätzen
), und ein solches Selbsteinschätzungsformular
gleich wie den übrigen basel städtischen Fabrikanten,
die
in Basel-Land Webstühle stehen haben, auch der
Rekurrentin zustellen liess. Als der Verein der Seiden-
bnndfabrikanten deshalb bei der basellandschaftlichen
Finanzdirektion vorstellig wurde, erklärte diese,
an der
Besteuerung eines Teiles des Einkommens und Vermögens
der Fabrikanten, bei welchen jene Voraussetzung zu-
treffe, festhalten
zu müssen, und setzte denselben neuer-
dings
Frist zur Einreichung einer entsprechenden Selbst-
einschätzung an, unter Androhung der für den Unter-
lassungsfall in
Art. 57 KV vorgesehenen Folge (Ver-
erwirkung des Rekursrechts gegen die amtliche Taxation).
Andererseits forderte die Steuerverwaltung des Kan-
tons Basel-Stadt durch Verfügung vom
24. Juni 1919
bei der Veranlagung der Rekurrentin
zur Kapitalsteuer
letztere vom g a n
zen Aktienkapital, das noch zu 3
Millionen Franken angenommen wurde Die Rekurrentin
zog diese Verfügung
an die kantonalen Beschwerde-
instanzen weiter, weil der Einschätzung unrichtiger Weise
das ursprüngliche
und nicht das gegenwärtige Aktien-
kapital zu Grunde gelegt worden sei, erklärte aber.
auch im letzteren Umfange das ausschliessliche
Steuer-
recht Basel-Stadts einstweilen nicht anerkennen zu
können, sondern
zur Abgrenzung der Steuerhoheit der
beiden Kantone das Bundesgericht anrufen zu müssen.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. August
hat sie darauf beim Bundesgericht die Anträge
gestellt: es sei
- die Steuerverfügung des Kantons Basel-Stadt
22X
vom 24. Juni 1919, eventuell diejenige des Kantons
Basel-Land betreffend die Einschätzung der Rekurren-
tin zur basellandschaftIichen Vermögens-und Ein-
kommenssteuer wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV
aufzuheben.
2. festzustellen, das Vermögen und Einkommen
der Rekurrentin in beiden
Kantonen der Besteuerung
nach vom Bundesgericht
zu bestimmendem Verteilungs-
masstabe unterliege oder, wenn dem
Kanton Basel-
Stadt das Recht zur Besteuerung des ganzen Vermögens
und Einkomm.ens zugesprochen werde, daneben im
Kanton Basellana keine Steuer mehr erhoben werden
dürfe.
Der Webstuhl, so wird ausgeführt, sei in der Band-
fabrikation das wesentliche Produktionsmittel und die
darauf vor sich gehende Arbeit der wichtigste Teil des
ganzen Fabrikationsprozesses.
Da der einzelne Stuhl,
einmal aufgestellt, meist jahrzehntelang am gleichen Orte
belassen zu werden pflege und zu dessen Aufstellqng
oder doch für den Antrieb Vorrichtungen nötig seien,
welche eine niet-
und nagelfeste Verhindung mit dem
Gebälke und Gemäuer des betreffenden Hauses bedingen,
erschienen deshalb auch der Rekurrentin die Vorausset-
zungen
für die Annahme eines Spezialsteuerdomizils im
Kanton Basel-Land -ständige körperliche Einrichtun-
gen, mitte1st deren sich ein qualitativ und
quantitativ
wesentlicher Teil des Betriebes abspiele -als erfüllt.
Die Zahl der in diesem
Kanton stehenden Webstühle
der Rekurrentin wird dabei
auf etwa 400 angegeben,
wovon sich im Mai 1919
380 im Betrieb befunden hätten,
ihr Wert laut Bilanz per 30. September 1918 auf
160000 Fr., derjenige der auf dem einzelnen Stuhl im
Durchschnitt liegenden Ware auf 1097 Fr. und die
Summe der nach Basel-Land im Geschäftsjahr 1917/18
bezahlten Weblöhne
auf 513,036 Fr. im Vergleich zu
einer Gesamtausgabe für Löhne und Gehälter in der
gleichen Periode von 891,126
Fr. Die Verteilung der
Doppelbesteuerung. N° : 1.
Steuerhoheit auf beide Kantone werde nach der Praxis
in der Weise zu geschehen haben, dass jedem eine be-
stimmte Quote des Gesamtreinvermögens und Reiner-
trages
zur Besteuerung zugewiesen werde. Eine im
Anschluss an die Urteile in Sachen Dampfschiffahrts-
gesellschaft des Vierwaldstättersees
und' Industrie-
gesellschaft
für Schappe (AS 41 I S.432 ff. Erw.2, 36 I
S. 15 ff.) auf Grund der Bilanz per 30. September 1918
vorgenommene Berechnung ergebe
für Basel-Land
einen Anteil am Vermögen
von 12,29 % und am
Einkommen von 40,7 %. Damit solle indessen
knineswegs ein Steuerrecht des einen oder anderen Kan-
tons in dieser oder jener Höhe zugestanden sein. Der
Rekurrentin sei es
!iur um die Abwehr einer Doppelbe-
steuerung,
ct. h. darum zu tun, dass sie nicht für dieselben
Vermögens-und Einkommensteile
an bei den Orten zur
Steuer herangezogen werde.
C. -Am 10. September 1919 hat so dann die Rekur-
rentin noch die
ihr inzwischen zugegangene Einschät-
zungsverfügung der basellandschaftlichen Staatssteuer-
taxationkommission vom 19. August 1919 eingereicht, wo-
durch sie im
Kanton Basel-Land für ein Vermögen von
382000 Fr. (1000 Fr. pro Stuhl mit Vare) und ein Ein-
kommen
von 76,400 Fr. (200 Fr. pro Stuhl) steuer-
pflichtig erklärt wird, und das Beschwerdebegehren
1 auf die Aufhebung dieser Taxation ausgedehnt, sei es,
weil
überhaupt ein Steuerrecht Basel-Lands nicht ange-
nommen werde, sei
es, weil jedenfalls die darin liegende
Art der Abgrenzung der Steuerhoheit den Grundsätzen
des
Doppelbesteuerung-o-echts nicht entspreche.
D. -Der Regierungsr lt von Basel-Stadt beantragt
Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den
Kanton Basel-Stadt richtet, und Anerkennung der
ausschliesslichen
Steue,hoheit des letzteren Kantons.
Er beruft sich auf das Urteil de., Bundesgerichts in
Sachen der Schweizerischen Lebensversicherungs-und
Rentenanstalt Zürich vom 11. Juli 1919 (AS 45 I S.
213 ff.), wo die Annahme eines Steuerdomizils der Ver-
sicherungsgesellschaften an den Orten, wo sie General-
agenturen oder Agenturen in besonderen
Bureaux
unterhalten, abgelehnt worden sei. In noch stärkerem
Masse
als der Versicherungsagent sei der Posamenter
nicht blosser Angestellter des Fabrikanten, sondern
selbständig Erwerbender, indem
er nicht wie jener ver-
traglich seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des
Geschäftsherrn
zu stellen habe, sondern daneben auch
noch andere Beschäftigungen, wie insbesondere die
Landwirtschaft, betreiben könne und tatsächlich fast
immer betreibe. Dass
er den Webstuhl leihweise gesteHt
erhalte
und Wegnahme desselben und Entziehung
weiterer Aufträge
zu gewärtigen habe, wenn er andauernd
schlecht arbeite,
ändere an der rechtlictell Natur des
Verhältnisses,
das' nicht dasjenige des Dienst-sondern
des Werkvertrages sei, nichts. Eine Anfrage bei den
Kantonen der Ostschweiz -Zürich, St. Gallen, Thurgau,
Appenzell A.-Rh. -
wo ähnliche Verhältnisse in ,der
Heimindustrie vorliegen, habe denn auch ergeben, dass
überall bisher das Bestehen eines Steuerdomizils des
Fabrikanten am Orte der Tätigneit des Heimarbeiters
verneint und der Besteuerung hier nur der Erverb des
letzteren selbst unterworfen worden
seI, Eine andere
Lösung müsste bei der Verteilung der
Stühle auf eine
Menge von Gemeinden und der-ungleichen Arbeitsleistung,
die je nach dem Umfang
der dem einzelnen Posamenter
zugewiesenen Aufträge nicht
nur von' Stuhl zu Stuhl,
sondern auch beim gleichen
Stuhl von Jahr zu .Jahr
wechsle,
zu einer unerträglichen Steuerzersplitterung und
zu praktisch fast unlösbaren Berechnungsschwierigkeiten
führen.
E. -Die Regierung von Basel-Land schliesst sich
in ihrer Vernehmlassung, worin sie Gutheissung des
Hauptbegehrens des Rekurses auf Aufhebung
dnr
baselstädtischen Steuerverfügung und Verteilung der
Steuerhoheit
unter beide Kantone im Sinne der in der
Doppelbesteuerung. N° 31.
2: 1
Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen, eventuell
nach vom Bundesgericht aufzustellenden Grundsätzen
verlangt; der Darstellung der Rekurrentin über Art und
Umfang ihres Geschäftsbetriebes im Kanton Basel-Llo nd
an.
Sie charakterisiert die Beziehungen zwischen Fabri-
kanten und Posamenter als Dienstvertrag auf Stücklohn
nach
Art. 319 Abs. 2 OR und macht geltend, dass es sich
demnach
um nicht anderes als einen grossen Fabrika-
tionsbetrieb zur Herstellung von Seidenbändern auf
basellansdschaftlichem Boden handle
mit dem einzigen
Unterschied,
das die ungefähr 400 'Webstühle der Re-
knrrentin nicht in
ein e m Fabrikgebäude untergebracht
seien, sondern sich in den Wohn-und Schlafstuben der
Posamenter-in 400 Privathäusern verteilt-befinden.
Da für die Begründung eines Steuerdomizils nach der
neueren
Praxis weder eine eigentliche Zweignieder-
lassung, noch
unter selbständiger oder doch relativ
selbständiger Leitung stehende oder in der konkreten
Erscheinungsform für das Unternehmen nnentbehrliche
Anlagen erforderlich seien, sondern schon das Vorhanden-
sein qnalitativ und
quantitativ für den Produktions-
prozess wesentlicher ständiger körperlicher Einrichtungen
auf dem betreffenden Kantonsgebiet
an sich genüge,
sei das
Steuerrecht Basel-Lands demnach gegeben. Was
dessen Umfang betreffe,
so halt der Knnton Basel-Land
an der Einschätzung vom 19. August 1919 nicht fest;
sie sei nur erfolgt, weil die Rekurrentin der Einschätzungs-
behörde bisher die
Unh'rlagen für eine den Grundsätzen
der bundesgerichtlichen Rechtssprechung entsprechende
Veranlagung, insbesondere die letzte Bilanz, nicht
zur
V erf ügung gestellt gehabthabe. Im übrIgen sei Basel-Land
bereit, sich jenen Grundsätzen anzupassen. Eine dem-
gemäss berichtigte neue Taxation, welche den Anteil
Basel-Lands
am Gesamtreinvermögen und Einkommen
auf 19,78 % und 41,91 0/
und das hier steuerbare Ver-
mögen und Einkomme demnach auf 666,732 Fr. und
86,563
Fr. festsetze, sei der Rekurrentin am 27. Okto-
ber 1919 unter Ansetzung einer Frist zur Weiterziehung
an die
kau" nnale Rekurskommission zugesteHt worden.
F. -Zr' weit ,ren Ahklärung der t.atsä,rhiichen Vc:-
hältnisse j "lf d'Il Antrag der ParteIen m dem ba. ei-
landschafC1,r'Jl DJrfc Rünenberg, wo die PosameFterei
besonders o' k verhreitet ist, durch eine Abordnung des
Gerichts C: l Augenschein vorgenommen 'Norden, bei
dem ausse
r
011 Parteivertretern au::h der StuhUäufer )j
der Rekurr",:in und der Präsideat des kantonalen Posa-
menterverL:" , es als Auskunftspersonen anwesend waren.
DabeiergaL iX:h teils durch den Augenschein, teils durch
die übereiE; lhmuenden Erklärungen der Anwesenden,
dass der dhLuhl selbst in keiner festen Verbindung
mit dem GcL ,-ide steht. Eine solche besteht vielmehr
nur für die Einrichtungen zum elektrischen Antrieb des
Stuhls und d;:n Elektro-Motor, die indessen vom Po-
Sfullcnter Z'.' stellen sind. In einzelnen Häusern befinden
sich nebeneimmder Stühle verschiedener Fabrikanten.
Der Bote, y,dther die verwobene Vare nach der Stf!dt
bringt, steL L:L-::lit im Dienste eines einzelnen Fabrikanten,
sondern be (' 's diesen Transport für alle Firmen, velche
in
dem bet:u:ffcuden Dorfe Stühle stehen haben, und
befördert daneben auch noch andere Güter. Endlich
wurde festg ;;tdlt, dass z'wischen den verschiedenen Po-
samentern, wdelle in einer Gemeinde für den gleichen
Fabrikanten arbeiten, irgend ein auf die Ausführung
der Arbeit sich beziehender 'technischer od' r organi-
satorischer Zusammenhang ausser der Kontrolle durch
denselben Stuhlläufer nicht besteht.
e -Die 400 Webstühle der Hekurrentin im Kanton
Brselland verteilen sich nach einer von ihr .uI Auf-
forderuna des Instruktionrichters eingereichten Auf-
t'
stellung auf 35 Gemeinden. In drei Gemeinden be-
findet sich je nur ein Stuhl. Für die Einführung des
elektrischen
Antriebes und den Bezug des elektriscoon
Stromes
haben sich die Posamenter nach einer schrift-
lich
erteilten nachträglichen Auskunft des Präsidenten
Doppelbesteuerung. N° 31".
des Posamenterverbandes gemeindeweise oder für grössere
Kreise
zu Genossenschaften zusammengeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Zur Begründung eines sekundären Steuerdomi-
zils der Rekurrentin an den Wohnorten' der von ihr
beschäftigen Posamenter kann es nicht genügen, dass
die in den Behausungen
der letzteren aufgestellten
Webstühle, an denen der Posamenter arbeitet, Eigentum
der Rekurrentin sind. Es wäre dazu weiter nötig, dass die
darin Hegende ständige körperliche Betriebseinrichtung,
sofern man von einer solchen sprechen will, als ein
Bestandteil des Geschäftsorganismus der Rekurrentin
und nicht etwa eines fremden Gewerbebetriebes, der
Posamenter also lediglich als ihr Organ, Angestellter und
nicht etwa als selbständiger Gewerbetreibender erschei-
nen
würde (AS15 I S. 213 ff.). Dass derselbe einen
Hauptteil seiner Produktionsmittel, den Stuhl von der
Rekurrentin gestellt erhält, schliesst die letztere Annahme
nicht aus, da auch beim Wnrkvertrag die Regel, dass der
Unternehmer die zur Ausführung des Werkes nötigen
Hilfsmittel, Werkzeuge
und Gerätschaftell auf seine
Kosten zu stellen hat, nur im Zweifel gilt und eine ab-
weichende Vereinbarung die Natur des Vertrages noch
nicht ändert (Art. 364 OR). Wenn der Kanton Basel-Land
im übrigen die Beziehungen des Posnmenters zum
Fabrikantc n zivilrechtlich nicht als Werkvertrag,
sondern als Dienstvertrag auf Stücklohn angesehen
wissen
will, so ist diese Auffassung kaum zutreffend.
Es würde dazu, von anderen Erfordernissen abgesehen,
doch wohl zum mindesten gehören, da.. ;s dem Posamenter,
solange er befriedigende Leistungen aufweist und eine
eigentliche
Kündigung des Verhältnisses nicht erfolgt
ist,
nach Ablieferung des fertigen Postens ein Rechtsan-
spruch auf fortgesetzte Beschäftigung durch Zuweisung
weiterer Arbeit zustände. Nach dem beim Augenschein
gemachten Angaben ist aber hievon offenbar nicht die
Rede, sondern scheint es als stillschweigend vereinbart
angesehen zu werden, dass die Verteilung der vorliegenden
Aufträge
unter die einzelnen Posameriter zur Auf-
arbeitung dem Ermessen des Fabrikanten überlassen ist,
wobei allerdings gleich tüchtige Weber tatsächlich wohl
soweit
mäglith gleichmässig berücksichtigt zu werden
pflegen dürften. Indessen
braucht hierauf nicht näher
eingetreten zu werden, weil für die Entscheidung der
oben aufgeworfenen Frage vom
Standpunkte des Steuer-
rechts der Natur der Sache nach überhaupt nicht einfach
die formell-juristische zivil rechtliche Betrachtungsweise
massgebend
sein'kann, sondern entscheidend sein muss,
wie sich die Verhältnisse wirtschaftlich
betrachtet dar-
stenell. Von diesem Standpunkte aus angesehen kann
aber kein Zweifel darüber bestehen, dass die Stellung
des Posamenters über diejenige eines bIossen Angestellten,
Arbeiters des Fabrikanten hinausgeht und dass ihm,
trotz unleugbar vorhandener Verknüpfung seiner
ökonomischen Existenz
mit diesem, doch in einem
Masse
persönliche Selbständigkeit eignet, welche ihn
als einen selbständigen Gewerbetreibenden erscheinen
lässt. Nicht
nur ist er, unter Voraussetzung der Ein-
haltung der gesetzten Lieferfristen, in der Einteilung
seiner Zeit durchaus frei und
an keine Arbeitsordnung
gebunden. Es bildet auch die Posamenterei sozusagen
ausnahmslos nicht die einzige
.Grundlage seines Erwerbes,
sondern
geht neben einer anderen, vom Fabrikanten
durchaus unabhängigen Tätigkeit, dem Betriebe der
Landwirtschaft her, stellt also bloss einen Teil einer
umfassenderen Gesamtwirtschaft des Posamenters dar.
Dazu kommt, dass zum mindesten so
,vie die Dinge
sich seit mehr als einem
Jahrzehnt überall gestl:lltet
haben, die Stellung des Webstuhls durch den Fabrikanten
für die Ausübung der Posamenterei noch nicht genügt,
sondern dazu eine Reihe weiterer Installationen für
den
Antrieb des Stuhls nötig sind, deren Beschaffung gleich
den Bezug der für den Antrieb erforderlichen
Kraft dem
Doppelbesteuerung. N° 31.
Posamenter obliegt. Diese Tatsache und der weitere Um-
stand, dass die Posamenter sich um den fraglichen An-
forderungen gewachsen
zu sein, genossenschaftlich für
die gemeinsame Vornahme jener Anschaffungen orga-
nisiert haben,
ist aber mit dem Begriffe eines bIossen
Arbeiters offenbar
nicht vereinbar. Es liegt darin eine
verhältnismässig so erhebliche Investierung eigenen
Kapitals des Posamenters, dass die leihweise Hergabe
des
Stuhls durch den Fabrikanten daneben nicht ent-
scheidend ins Gewicht fallen kann. Dass auch die perio-
dische
Ueberwachung des Standes der Arbeit durch
einen Angestellten des Fabrikanten, den Stuhl1äufer,
nicht geeignet ist, das Verhältnis zu verschieben, be-
darf keiner weiteren Ausführungen: eine gleiche
Kontrolle
kann zweifellos auch bei der Vergebung eines
einzelnen Werkes
an einen durchaus selbständigen Unter-
nehmer vorbehalten werden und wird je nach der Art des
Werkes, sehon wegen der Rechte des Bestellers
nach
Art. 366 OR zweckmässiger Weise sogar vorbehalten
werden müssen. Die vom
Kanton Basel-Stadt beigebrach-
ten Berichte der Finanzdirektionen anderer Kantone,
wo in der Textilindustrie teilweise ähnliche Betriebs-
weisen bestehen, zeigen denn auch, dass überall die
Sache bisher so aufgefasst worden und eine Besteuerung
des
Fabrikanten am Tätigkeitsorte des Webers hezw.
Stickers nirgends versucht worden ist, auch
da nicht,
wo der
Stuhl dem Fabrikanten gehört. Da die neuere
Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das sekundäre
Steuerdomizir interkantonaler Geschäftsbetriebe, auf
welche sich die
Rekurrentin und der Kanton Basel-Land
für das Steuerrecht des letzteren berufen, schon geraume
Zeit zurückliegt, darf immerhin auch hierin ein weiteres
Indiz für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung
erblickt werden. Anders könnte die
Sache höchstens dann
liegen, wenn zwischen den einzelnen Posamentern nicht
nur,
was die oben erwähnte, ihnen obliegende Beschaffung
der Antriebsmittel, sondern auch W9S die Ausführung der
vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be-
trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be-
stimmter technischer und organisatorischer Zusammen-
hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen
Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener-
massen
nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus
für sich
und unabhängig vom anderen.
Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen
der Posamenter
mit den dazu gehörenden Vorrichtun-
gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des Fabrikanten
sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe-
treibenden, so ist aber die Steuerhoheit des Kantons
Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem
Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob
unter der
entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des
einzelnen
Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern
auch
quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes
der Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht
deshalb nicht erörtet zu werden.
2. -
Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegeliren
aui' Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone
unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen
aus dem gleichen Grunde dem
Kanton Basel-Land aufzu-
legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrens
gutgeheissen
und festgestellt, dass der Kantop Basel-
Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentin der
Vermögens-oder Einkommensbesleuerung zu unter-
werfen.
Doppelbesteuerung. N° 32.
32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. GaBBer gegen
Solothurn, eventuell Basel-Land.
Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf
Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens-
wert wie für das daraus messende Einkommen ausschliesslich
dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind.
A .. -Der Rekurrent Gasser betreibt all seinem 'Vohn-
sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei
und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm
gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke
liegen teils
auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde
Dornach, teils
in der angrenzenden basellandschaftlichen
Gemeinde Aesch.
Der Grundbesitz in Dornach, auf dem
auch
Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den
Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen
Verfahren eine
Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer
Katasterschatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch
eine solche von
etwa 7 Jucharten mit einer Kataster-
schatzung von 23,240 Fr. Die höhere Schatzung in Basel-
Land soll darauf zurückgehen, dass dabei auch die Eig-
nung des Bodens als
Bauland in Anschlag gebracht ist.
Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks-
steuerkommission Dorneck-Thierstein
mit einem Grund-
stückertrag von 376fi Fr. zur solothurnischen Ein-
kommenssteuer eingescbätzt worden, wovon 1200 Fr.
( 12 % eines für die Besteuerun angenommenen
Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in
Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz-
teren aucb der
KantonBasel-Land die Einkommenssteuer
für den
zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen
die Besteuerung
in Solothurn gerichteten Rekurs wies
der solothurnische Regierungsrat
am 24. Februar 1920
mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche
Einkommen
am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern
sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des 'Vohn-