EntseheidUlJgen
nicht Stich. Denn die sich aus diesem Urteil für den
Anfechtungsbeklagten Kahn ergebende Verpflichtung
ging ausdrücklich nur auf Rückgabe des Scheines oder
eines entsprechenden Geldwertes
an die Konknrsmasse
Haller. Dagegen
ist weder der Konkursmasse Schindler
noch diesem selbst
daraus ein Restitutionsanspruch er-
wachsen. Wohl aber ist auch Schindler gegenüber die
ursprüngliche Forderung wieder aufgelebt
und kann vom
Gläubiger gegen ihn als solidarisch haftenden Teilhaber
der ehemaligen Kollektivgesellschaft geltend
gemacht
werden ohne Rücksicht darauf, ob Kahn seine Rückgabe-
pflicht gegenüber der Konkursmasse Haller erfüllt
hat.
Dass aber etwa aus dieser Masse die Forderung ganz oder
teilweise getilgt worden sei, wird nicht behauptet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom
2. Juli 1919
im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
43. Orteil der II. Zivila.bteil)U1g vom 17. Dezember 1919
i. S. Segeuer und Hit beteiligte gegenVolkabw in Hochdorf.
Einzahlung einer Geldsumme bei einer Bank auf einen ver-
zinslichen Depositenkonto. Gewöhnliches Kredit-(Konto-
korrent bezw. Darlehens-) verhältniss oder Depositum irre-
gulare? Unzulässigkeit der Verrechnung der Schuld der
Bank aus einem solchen Depositum mit einer Gegen-
forderung
an den Einleger gegen dessen Willen oder den-
jenigen seiner Konkursmasse. Die Tatsache, dass die Kon-
kurs verwaltung die Bank nur für den nach Abzug des Depo-
situms verbleibenden Betrag ihrer Gegenforderung und nicht
für deren vollen Betrag im Kollokationsplan als Gläubi-
gerin eingestellt hat, bedeutet keine Anerkennung der Ver-
rechnung und schIiesst eine spätere Abtretung der Rechte
der Masse auf baare RÜCkerstattung des DepoSitums an ein-
der Zjvilkamml;)rn. ;: ;0 ..,,j.
zeIne Konkursgläubiger nach Art. 260 SchKG nicht aus.
Einwendung der beklagten Bank in dem von den Zessio-
naren angestrengten Prozesse, dass ihr an dem Depositum
eventuell, weil eS den Erlös ihr verpfändeter Vermögens-
stücke des Gemeinschuldners darstelle, ein Pfandrecht zu-
stehe. Unzulässigkeit der Geltendmachung in diesem Ver-
fahren ohne vorangehende Kollokationsverfügung. Möge..
lichkeit der nachträglichen Anmeldung des Pfandanspruchs
gegenüber dem aus der Ablehnung der Verrechnung resul-
tierenden Anspruch der Zessionare auf den Prozess gewinn
nach Art. 260 Abs. 2 SchKG. Kompetenzen der Aufsichts-
behörden und der Gerichte hinsichtlich dieser Frage.
A. -Die Wirte-Genossenschafts-Brauerei Gütsch
nahm im Jahre 1908 zwei hypothekarisch gesicherte
Anleihen von
je 100,000 Fr. eingeteilt in je 200 Inhaber-
obligationen zu 500 Fr. auf. Auf der Rückseite der Titel
des ersten Anleihens findet sich der
Vermerk: AJs
Sicherheit dieses Anleihens wird von der Schuldnerin
bei . der Volksbank in Hochdorf als Repräsentantin
der Gläubiger als Pfand hinterlegt und von dieser in ge-
nannter Eigenschaft bis zur Einlösung sämtlicher Obli-
gationen in Verwahr genommen: Gült von l00,OOOFr.
Kapital ab Liegenschaft Brauerei Gütsch in der
Gemeinde Luzern, angegangen den 1. Mai 1905 mit
" einem Kapitalvorgang von 243,157 Fr. 14 Cts.
Grundpfändlicli haftet für diese Gült: Die Lädeli-
Liegenschaft im Quartier Untergrund, Luzern, hal-
tend an zwei Parzellen 2146 m
mit Haus Nr. 611
und Anbau, .das Brauereigebäude Nr. 611 A mit Eis-
keller, Sudhaus, Maschinen-und Kesselhaus mit Hoch-
kamin ; ferner die Brauerei-Einrichtung für einen Aus-
stoss von zirka 15,000 Hektoliter Bier.
Daran schliesst sich die Bescheinigung der Volksbank
in Hochdorf an, die Gült von 100,000 Fr. empfangen zu
haben und sie als FauStpfand im Interesse der Obliga-
tionäre in Verwahr zunehmen .
Der Text der Obligationen des zweiten Anleihens lau-
tet in den in Betracht kommenden Bestimmungen gleich
mit dem Unterschiede, dass als der Volksbank in Hoeh-
Entscheidungen
dorf übergebene Pfänder für dasselbe darin vier der
Gült von 100,000 Fr. nachgehende Gülten auf der glei-
chen Liegenschaft
zu je 25,000 Fr. angegeben werden
und sich dementsprechend auch die Erklärung der Bank
rus Pfandhalterin auf diese bezieht. .
In den fünf für die beiden Anleihen als Sicherheit hin-
gegebenen Gülten selbst wird der Pfandgegenstand wie
folgt umschrieben :
A. Ge b ä u d e: Haus Nr. 611 mit Anbau und
Brauereigebäude.
B. Brauerei-Einrichtungen:
- Komplette Doppelsudwerkeinrichtung mit sämt-
lichen Hilfsapparaten, Vorwärmer, Schrotanlage, Mruz-
putzerei, Bierleitunge , Transmissionen und Bierkühl-
) apparat.
- Eine Eis-und Kühlanlage Nr. 3 a und eine Eis-
und Kühlanlage Nr. 4/4 a mit Verbindungsleitungen,
) ein Süsswasserkühler, zwei Refrigatoren, ein kompletter
Eisgenerator .
- Sämtliche Transmissionsanlagen, elektrische Be-
I( leuchtung. Kalt-und Warmwasseranlagen mit Kraft-
pumpen.
- Eine Dampfmaschine mit Dampfkesse1.
- Ein Trebertrockenapparat.
l) 6. Ein kompletter Bierauszug, zwei Wasserpumpen,
zwei Luftpumpen, ein Druckregler.
- Ein Kühlschiff, ein rundes Resel'Voir für kaltes
Süsswasser, Luftkühleinrichtungen im Lager-
o
und Gär-
keller.
Nachdem der Betrieb der Brauerei im Jahre 1915 we-
gen mangelnder Rendite eingestellt worden war, entschloss
sich der Verwaltungsrat einen Teil des dazu gehörenden
Inventars, das durch Nichtgebrauch gelitten
hätte, zu
veräussern. Der Erlös wurde bei der Volksbank in Hoch-
dorf Filiale Luzern auf einem besonderen Depot-Konto
angelegt :
und zwar zahlte auf diesen Konto ein Brauer-
meister Herp in Zürich 8200 Fr. in der Hauptsache her-
der Zivilkammern. inG 4 ....
rührend aus dem Verkauf vonTransportfässern. und An-
ton Notz in Luzern. Verwaltungsratsmitglied der Wirte-
Genossenschafbbrauerei Gütach 8126 Fr. 50 Cu ...
Ergebnis des Verkaufs von Lagerfässern und GArbot-
tichen
ein.
Am 5. Juli 1917 kam die Li9nsehaft Udeli ftra.tt-
erei Gütsch) infolge Grundpfandbetreibung auf zweite
öffentliche Steigerung und wurde an ihr um 252,000 Fr.
der Volkabank in Hochdorf zugeschlagen, sodass Riebt
nur die den Obligationären der Anleihen von 1908 ver-
schriebenen. sondern auch noch weitere 15,453 Fr. 48 Cts.
auf vorgehenden. der Volksbank in Hochdorf verpfände-
ten Gülten zu Verlust gingen.
Einige Monate später,
am 20. September 1917, wurde
über die Wirte-Genossenschafts-Brauerei Gütsch der
Konkurs eröffnet. In demselben machte die Volksbank in
Hochdorf am 12. November 1917 eine Eingabe, worin sie
forderte:
Fr. 181,073.90 Saldo der Debitorenrechnung per 30. Sep-
tember a. c. laut Buchauszug, abzüglich
Fr. 17,345.40 Saldo der Depot-Rechnung per 30. Sep-
tember a. c. laut Buchauszug, also :
Fr. 163,728.50 nebstZinszu6 % seit 30. September 1917
u!ld dafür das Fanstpfandrecht an einer in ihren Händen
befindlichen Gült von 5000 Fr. angegangen 22. März 1899,
haftend
auf dem Hotel Schlüssel in Luzern beanspruchte.
Das Konkursamt berücksichtigte die Anmeldung im
Kollokationsplan in der Weise, dass es den geforderten
Restbetrag von 163,728
Fr. 50 Cts. unter Anerkennung
des Pfandrechts
an der Gült von 5000 Fr. unter den faust-
pfandversicherten Forderungen einstellte
und in der Ru-
brik Gläubiger und Forderungsgrund erläuternd bei-
fügte :
Saldo der Debitorenrechnung per 30.September
a. c. 181,073 Fr. 90 Cts. abzüglich Saldo der Depotrech-
nung per 30. Sept. a. c.
17,345 Fr. 40 Cts. Am 4. März
1918 richtete es so dann
an die Gläubiger ein Zirkular
worin es auf die fragliche Ansprache
der Volksbank in
Entscheidungen
Hochdorf hinwies, erwähnte, dass verschiedene Gläubiger
gegen die begehrte Verrechnung mit dem Depot-Konto
von 17,345
Fr. 40 Cts. als unzulässig Einspruch erhoben
hätten, und sodann fortfuhr :
Die Konkursverwaltung
ihrerseits verzichtet namens
der Masse als solcher auf
die Verfolgung des obgenannten streitigen Anspruchs und
offeriert gemäss Beschluss der zweiten Gläubigerversamm-
Jung vom
15. Februar abbin den einzelnen Gläubigern die
Abtretung der bezüglichen Massarechte gemäss
Art. 260
des Konkursgesetzes. Begehren
um Abtretung sind bis
und
mit 15.März nächsthin schriftlich beim Konkursamt
geltend
zu machen. Sofern innert dieser Frist keine sol-
chen gesteUt werden, wird Verzicht von Seite der einzel-
nen Gläubiger angenommen.
Nachdem darauf 31 Gläu-
biger, worunter die heutigen Kläger
J osef Segesser und
Genossen, die als Inhaber von Obligationen der Anleihen
von 1908
im KolJokationsplan für zum Teil erhebliche
Beträge zugelassen sind, die Abtretung verlangt
hatten,
stellte das Konkursamt denselben am 23. März 1918 eine
entsprechende Urkunde nach Formular 7
zur Konkurs-
verordnung aus
und setzte ihnen gleichzeitig eine Ver-
wirkungsfrist von 30 Tagen zur gerichtlichen Einklagung
der abgetretenen Rechte, die in" der Urkunde wie folgt
bezeichnet werden :
Forderungsansprüche gegen die
Volksbank
in Hochdorf und Filiale Luzern aus dem
Depot von 17,345
Fr. 40 Cts., angeblich herrührend vom
Verkauf von Einrichtungen und Inventar zum Brauerei-
gewerbe.
Am 22. April 1918 machten dann die Kläger, nach vor-
angegangenem Friedensrichtervorstand vom
20: April
1918, gegen
di Volksbank in Hochdorf und deren Fili-
ale
in Luzern als Abtretungsgegner die vorliegende Klage
mit dem Begehren anhängig: Die Beklagten seien zu
verurteilen, den Saldo der Depot-Rechnung per 30. Sep-
tember 1917 im Betrage von 17,345 Fr. 40 Cts. nebst
Zins per 30." September 1917 in die Konkursmasse der
Wirte-Genosßenschaft Gütsch in Luzern zu Handen der
der Zivilkammern. N° 43.
Kläger, speziell als Inhaber von Obligationen auf ge-
nannte Genossenschaft, unbeschwert abzuliefern. Sie
behaupten, die Einzahlungen auf das Depot-Konto 8.eien
seiner Zeit mit dem ausdrücklichen Bemerken erfolgt,
dass sie
den Erlös des den Obligationären verpfändeten
Brauerei-Inventars darstellten, der durch die Errichtung
des Kontos für jene sichergestel1t werden solle. Es handle
sich demnach
um ein Depositum, das nicht zur Verrech-
nung mit Gegenforderungen an die Deponentin benützt
werden dürfe, sondern von der Bank als Depositarin un-
bekümmert um solche
an die Masse zu Handen der Be-
rechtigten abzuliefern
sei, als welche, nachdem die
übrigen Obligationäre durch Nichteinreichung von Abtre-
tungsbegehren nach Art. 260
SchKG auf ihre Ansprüche
daran verzichtet hätten, nur noch die Kläger in Betracht
fallen könnten. Zu diesem Begehren wären übrigens die
Kläger auch schon
in ihrer Eigenschaft als Zessionare
der Masse befugt, ohne dass sie ein Sonderrecht (Pfand-
recht) ihrerseits
an dem Depot nachzuweisen brauchten.
Es genüge, dass einerseits eine Verrechnung mit Gegen-
ansprüchen
an die Gemeinschuldnerin nach der Natur der
Einlage ausgeschlossen sei, andererseits umgekehrt auch
der beklagten Bank, abgesehen hievon, jedenfalls kein
4ie übrigen Gläubiger bezw. die Masse ausschliessendes
Vorrecht daran zustehen könne.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
Sie
bestritten, dass bei Einzahlung des Geldes von Seite
der Wirtegenossenschaft Gütsch Angaben über dessen
Herkunft gemacht worden seien, aus denen hätte ge-
schlossen werden können, dass
man es dabei mit etwas
anderem als einer gewöhnlichen Einlage der Genossen-
schaft
im Kontokorrent zu tun habe. Wo1lte man an-
nehmen, dass gleichwohl die Verrechnung wegen der
Eigenschaft des Geldes als Pfanderlös ausgeschlossen sei,
so hätte auch dann die Bank als Inhaberin der bei der
Grundpfandverwertung
zu Verlust gekommenen, den-
jenigen der
Obligationäre vorgehenden Gülten ein Recht
Entscheidungen
darauf vor den Klägern, da die Verschreibung der Brau-
erei-Einrichtung )) in einer späteren Gült nach dem damals
geltenden luzernischen Hypothekarrechte ohne weiteres
auch eine entsprechende Ausdehnung der
Pfandhaft
zu Gunsten aller auf der Liegenschaft haftenden frühern
Pfandrechte bewirkt habe. Eine gesonderte Verpfändung
des Inventars
nur zu Gunsten einzelner Gülten wäre nicht
möglich gewesen. Weiter eventuell wäre zu sagen, dass
auch die Volksbank in Hochdorf Obligationengläubigerin
der Wirtegenossenschaft Gütsch für einen Betrag
von
27,000 Fr. sei und daher, wenn das Depot als Separat-
pfand der Obligationäre
betrachtet wurde, berechtigt
sein müsste,
es in erster Linie 'zur Deckung dieser ihrer
eigenen Obligationen-Forderung zu verwenden oder doch
daran im Verhältnis ihres Obligationenbesitzes zu dem-
jenigen der Kläger
zu partizipieren (in welchem Sinne
eventuell ein
Gegenrechtsbegehren ge stellt wurde).
Der von der ersten kantonalen Instanz über die Vor-
gänge bei Errichtung des Depots einvernommene Anton
Notz, Verwaltungsrat der Wirtegenossenschaft Gütsch
sagte aus, dass
er sich vor der Veräusserung der Fässer
und Gärbottiche mit Rücksicht auf die Verschreibung der
Brauerei-Einrichtung in den Obligationen und Gülten
mit den letzten Hypothekargläubigern und einigen Ob-
ligationären in Verbindung gesetzt habe, um deren Zu-
stimmung einzuholen. Bei
de)' Einzahlung auf der Filiale
der Volksbank in Luzern habe
er das Bankpersonal über
die Herkunft des Geldes und dessenZweckbestimmung
aufgeklärt.
)) Die Herren , welche dem Verkaufe zu-
stimmten,
hätten dies getan auf das . Anerbieten, den
Erlös zu deponieren; etwas anderes sei
gar nicht in Frage
gekommen. Er, Notz, habe das Geld eingelegt in der Mei-
nung, dass es den Berechtigten zukommen solle.
Wer dazu
gehöre, habe er nicht untersucht, sondern gedacht, wenn
darüber in der Folge Streit entstehen sollte, werde
der
Richter zu entscheiden haben. Zur Unterstützung sei-
ner Erklärungen legte der Zeuge die Quittung der Volks-
der Zivilkammern. l', ... .: .
bank Hochdorf, Filiale Luzern über eine der gemachten
Einzahlungen vor, worin sie bescheinigt, ( von der Wirte-
Genossenschaftsbrauerei Gütsch auf Depot-Konto 700 Fr.
in Konto-Korrent Valuta 25. Oktober 1915 (Fasserlös)
. empfangen zu haben.
B.-Durch Urteil vom 15. Mai, zugestellt am 12. August
1919,
hat das Obergericht des Kantons Luzern I. Kam-
mer die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass von
einem selbständigen Faustpfandrechte der Obligationäre
an der Brauerei-Einrichtung auf Grund der bezüglichen
Bemerkung
in den Obligationen nicht die Rede sein
könne, weil es dafür schon
an der ersten Voraussetzung.
der
Uebergabe der Pfandsache an die Obligationäre oder
deren Vertreter fehle. Durch die nach der Veräusserung
erfolgte Hinterlegung des Erlöses habe der Mangel
der
Tradition nicht gehoben werden können. Es könnte sich
demnach
höchstens fragen, ob nicht die verwerteten Ge-
genstände den Obligationären, (I grundpfändlich)), als
Teile bezw. Zubehörden der Brauerei-Liegenschaft
ver-
haftet gewesen seien. Eine solche Verhaftung wäre nach
dem massgebenden alten kantonalen Hypothekarrechte
aber
nur durch Verschreibung in den Gülttiteln und
den öffentlichen Büchern möglich gewesen und diese
wiederum
hätte vorausgesetzt, dass es sich um Sachen
händle, die
zum Liegenden gehörten )) oder doch mit
der Brauerei so verbunden gewesen wären, dass sie als
deren Bestandteil erschienen. Letztere Eigenschaft komme
aber jedenfalls den Transportfässern nicht zu.
Und
auch die Lagerfässer und Gärbottiche könnten nach den
erwähnten altrechtlichen Gesetzesbestimmungen und
der
daran anschliessenden Praxis kaum als verpfändungs-
fähige Teile der Liegenschaft betrachtet werden. Soweit
die Sachen nicht von der Pfandhaft ergriffen worden
seien und demnach im freien Verfügungsrecht der
Wirte-
genossenschaft gestanden hätten, habe aber auch der
Erlös daraus ihr gehört. Dessen Hinterlegung bei der Volks-
bank Hochdorf bedeute deshalb, obwohl auf einen be-
244 Entscheidungen
sonderen Konto geschehen, sachlich einfach eine Ein-
lage der Genossenschaft in laufender Recluiung, der
gegenüber die Bank ihre Forderungen an die Genossen-
schaft müsse verrechnen können. Und die Bejahung der
Grundpfandbaft inbezug auf die Lagerfässer und Gärbot-.
tiche allein vermöchte deshalb
zu keinem anderen Ergeb-
nisse zu führen, weil dieselben, wenn als Immobilien mit-
verpfändet, nicht nur für die fünf den Obligationären ver-
schriebenen sondern auch
für alle vor geh end e n
Gülten gehaftet hätten.
Es würde deshalb das Ergebnis
ihrer Veräusserung
in erster Linie den letzteren Pfand-
tite1n bis
zur Deckung des darauf bei der Grundpfand-
verwertung vom 5.
Juli 1917 entstandenen Ausfalls
zukommen.
Nun betrage aber die Verlustforderung der
Volksbank auf ihren vorgehenden Gülten über
15,000 Fr.
während der aus
dem Verkauf der Lagerfässer und Gär-
bottiche stammende Teil der Einnagen auf das Depot-
Konto nur 8126 Fr. 50 Cts. ausmache. sodass die Beklagt-
scbaft auch unter dieser An nahme berechtigt wäre, das
ganze Depot vor den Obligationären
für sich zu bean-
spruchen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
der Kläger mit dem Begehren um Gutheissung
der
Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die kan-
tonalen Instanzen
zur Aktenvervollständigung.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Einreden, dass den Klägern oder einzelnen
unter ihnen eine Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht
mehr hätte ausgestellt werden dürfen, weil sie das Begeh-
ren darum zu spät, nach Ablauf des im Zirkular vom
- März 1918 bestimmten Termins gestellt
hätten, und
dass die
Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der ab-
getretenen Rechte kürzer,
auf zehn Tage hätte bemessen
werden sollen, sind von den Beklagten
vor Bundesgericht
nicht mehr ernstlich aufrechterhalten worden. Sie hätten
durch Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügun-
der Zivilkammern. I ' ,l :.
gen des Konkursanites bei der Aufsinhtsbehörde eltend
gemacht werden müssen. Nachdem eme solche mcht er-
hoben worden ist, ist die Abtretung so wie ausgestnlnt
vom Richter hinzunehmen. Zur Herstellung der LegIti-
mation der Kläger muss es, da eine gesetzliche Verwir-
kungsfrist für die Klage nicht bestand, genügen, dass die-
selbe innert des vom Konkursamt tatsächlich dafür ge-
setzten Zeitraums anhängig gemacht worden ist,
was
zutrifft, und dass zur Zeit der Ausstellung des Abtretungs-
aktes ein abtretbares Vermögensrecht
überhaupt noch
vorlag, die Konkursverwaltung also nicht
etwa die von
der beklagten Bank beanspruchte Verrechnung durch
verbindliche Erklärung gegenüber jener bereits anerkannt
hatte, in we1chem Falle der streitige Anspruch der Masse,
nämlich die Forderung aus dem Depot von 17,345
Fr.
40 Cts. als dadurch untergegangen (Art. 1240R) angese-
hen werden müsste
und deshalb auch nicht mehr zum
Gegenstand einer Zession an die einzelnen KonkngläU
biger nach Art. 260 SchKG hätte gemacht werden konnen.
- -Eine solche Anerkennung kann nun
aber in der
Tatsache allein, dass das Konkursamt die Volksbank
Hochdorf
im Kollokationsplan entsprechend ihrer Ein-
gabe
nur für den nach Abzug des Depot-Kontos vom De-
bitorenkonto
noch verbleibenden Forderungsbetrag von '
163,728
Fr. 50 Cts. und nicht, wie es die Bank bei Ableh-
nung der Verrechnung an sich verlangen könnte, für den
ganzen
Saldo der Debitorenrechnung von 1 1,073 Fr.
90 Cts. als Gläubigerin eingesteHt hat, noch mcht gefun-
den werden. Zweck des Kol1okationsplans ist die Fest-
stellung der Passivrnasse, des Bestandes der im Konku:s-
verfahren angemeldeten Forderungen an den Gemem-
schuldner und des Verhältnisses, in dem sie am Erlöse
des Mas evermögens partizipieren.
Nur soweit er e:'
fügungen darüber enthält, ist er der Rechtskraft fahig
und
braucht er, um deren Eintritt zu verhüten, durc
Klage nach Art. 250 SchKG angefochten zu werdnn .. Bel
der Entscheidung über die von einem Konkursglaublger
Entscheidungen
verlangte Verrechnung handelt es sich aber nicht um
eine solche Verfügung zur FestStellung der Passivmasse -,
letztere wird dadurch nur indirekt insofern berührt, als
sich um den verrechneten Betrag notwendigerweise auch
die
im Plan zuzulassende Konkursforderung des Gläu-
bigers verringert -sondern
um die Preisangabe eines
zur Aktivmasse gehörenden Vennögensrechtes, der For-
derung des Gemeinschuldners an den betr. Konkurs-
gläubiger, die dieser durch das Mittel der Verrechnung
zu seiner ausschliesslichen Befriedigung verwenden
und
damit der Masse entziehen will. Der Verzieht auf die
Geltendm aehung von Ansprüchen des Gemeinsehuld-
ners
steht aber nach dem Gesetz nicht bei der Konkurs-
verwaltung, sondern bei
der Gläubigerversammlung und
auch deren Entscheid hät Wirksamkeit für die einzelnen
G1äubiger
nur unter Vorbehalt des Rechtes derselben, die
Abtretung der
betr. Masseansprüche an sie nach Art. 260
SchKG zu, verlangen. Dieses nach allgemeinen Grund-
sätzen jedem Gläubiger zustehende Recht würde aber
in den Fällen, wo der zu verfolgende Masseanspruch in
einer Forderung des Gemeinschuldners besteht, deren
Schuldner die Erfüllung durch Zahlung wegen einer grös-
seren Gegenforderung an den Gemeinschuldner
und daraus
folgender Verrechnungsbefugnis verweigert, iUu5orisch,.
wenn man in der Einstellung bloss des unter Vorausset-
zung der Verrechnung noch ' Terbleibenden Restbetrages
der Gegenforderung in den Kollokationsplan durch die
Konkursverwaltung zugleich auch eine Feststellung
über
die Zulässigkeit der Verwendung des anderen Teiles der-
selben zur Verrechnung mit der Schuld an die Masse
erblicken wollte. Auf dem
'Vege des Kollokationspro-
zesses könnten die übrigen Gläubiger gegen eine solche
Verfügung
der Konkursverwaltung nicht aufkommen.
weil sich die Kollokationsklage nach Art.
250 Abs 2
SchKG
,nur entweder gegen die Wegweisung der eigenen
Forderung des Klägers bezw. den ihr zugewiesenen Rang
oder aber gegen die Zulassung der Forderung eines
der Zivilkammern. Ne 43',
anderen ,Gläubigers, sei es überhaupt oder doch in
einem zu hohen Betrage oder zu günstigen Range richten
kann,
während die Unzulässigerklärung der von einem
Konkursgläubiger beanspruchten Verrechnung
ja nicht
dazu führen könnte, dass 4eswegen nun auch seine im
Plane zugelassene Mehrforderung
über den verrechneten
Betrag hinaus zu streichen wäre, sondern gegenteils
zur Folge haben würde, dass er mit dem vollen Be-
trage seiner Forderung ohne Abzug als Gläubiger ein-
zustellen wäre.
Ein nachträgliches Vorgehen nach Art.
260 SchKG aber wäre
auSgeschlossen" weil wenn man in
der KoUokation auch eine Verfügung über die Verrech-
nung sähe, diese dann eben im Zeitpunkt des Abtretungs-
aktes bereits recht"kräftig vollzogen wäre und ein abtret ..
bares Forderungsrecht der Masse deshalb gar nicht mehr
bestehen würde (s. Erw. loben).
Aus einer Kollokationsverfügung der erwähnten Art
kann deshalb höchstens der Schluss gezogen werden, dass
die Konkursverwaltung den betreffenden Gläubiger zum
wndesten in dem eingeschriebenen Betrage als Konkurs-
gläubiger anerkennen will, eine Zustimmung zur Deckung
des anderen Teiles seiner Forderung durch Verrechnung
mit der Schuld an den Gemeinschuldner und ein Verzicht
'auf die effektive' Erfüllung der letzteren gegenüber der
Masse kann daraus nicht entnommen werden.
In diesem
Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon in einem
früheren Falle (AS
29 II S. 193 ff.; Sep.-Ausg. 6 Nr. 22).
entschieden : nach dem Gesagten besteht kein Anlass da-
von abzugehen. Eine andere Erklärung des Konkurs-
amtes gegenüber der Volksbank in Hochdorf, wodurch
es sich dieser gegenüber mit der Verrechnung des Depot-
kontos einverstanden
erklärt hätte, liegt aber nach
den Akten nicht vor. Es braucht deshalb zu der Streit-
frage. nicht Stellung genommen zu werden, ob die Kon-
kursverwaltung sie
ini Hinblick auf die ihr nach aussen zu-
stehende Vertretungsmacht, ohne zuvor die Gläubiger-
vers ammlung und die einzelnen Gläubiger zu befragen,
Entscheidungen
mit Wirksamkeit überhaupt hätte abgeben können, oder
ob nicht Art. 260 zugleich auch eine gesetzliche Ein-
schränkung jener Vollmacht in dem Sinne enthalte, dass
die Rechbgiltigkeit des ausgesprochenen Verzichts auf
einen Anspruch auch del'l dritten .. Anspruchsgegner
gegenüber an die vorhergehende Durchführung des
in
der erwähnten Gesetzesvorschrift vorgesehenen Verfah-
rens geknüpft sei.
3. -
In der Sache selbst hat die Vorinstanz zu Unrecht
die Zulässigkeit der von der Volksbank Hochdorf be-
gehrten Verrechnung davon abhängig machen wollen, ob
das auf den Depotkonto eingezahlte Geld sich als Erlös
freien Vermögens der Wirtegenossenschaft Gütsch
oder als solcher den Obligationären der Anleihen
von
1908, zu welchen die Kläger gehören, pfandrechtlich ver-
hafteter Vermögensstücke' dargestellt habe. Selbst wenn
letzteres an sich der Fall sein sollte, vermöchte dadurch
die beklagte Bank an der Verrechnung nicht gehindert
zu werden, wenn sie bei Entgegennahme des Geldes davon
keine Kenntnis hatte, d. h. nicht unterrichtet wurde, dass
es sich dabei nicht um eine gewöhnliche EinJage der
Genossenschaft selbst, sondern um ein Depot handle
das diese zu Gunsten einer gewissen Gruppe ihrer Gläu-
biger errichten wolle.
Und umgekehrt b ed arf es auch
zur Ablehnung der Verrechnung des Nachweises eines
derartigen Sonderrechts der Kläger keineswegs :
da
sie als Zessionare der Masse deren Rechte geltend ma-
chen können, genügt es, dass jene aich der Kompensation
hätte widersetzen und die Ablieferung des Depots in die
Masse erzwingen können, wenn nicht die Gesamtheit
der
Gläubiger auf die Durchführung des Rechtsstreites da-
rüber verzichtet hätte. Hiefür ist aber abgesehen von
allfälligen konkursrechtlichen Verrechnungshindernissen
in erster linie entscheidend das durch die Einlegung be-
gründete Vertragsverhältnis zwischen
der Gemeinschuld-
nerin, Wirtegenossenschaft Gütsch
und der beklagten
Bank.
Es kommt darauf an, ob es derart war, dass nach
der Zivilkammern. N° 43. 249 .
der Parteimeinung der Einlegerin die Möglichkeit jeder-
znitiger enfektiver Verfügung über den Betrag gesichert
eme BefreIUng der Bank von ihrer Rückerstattungspflicht
auf andere Weise
als durch wirkliche Rückgabe also
ausgeschlossen
sein sollte. Ein solches Verrechnungsver-
ot enthält Art. 125 OR für den Hinterlegungsvertrag,
lndem er bestimmt, dass die Verpflichtung zur Rückgabe
hinterlegter Sachen wider den Willen des Gläubigers
(Hinterlegers) nicht durch Verrechnung getilgt werden
könne, wobei
unter Hinternegung anerkanntermassen
und praktisch gesprochen
in erster Linie auch das depo-
situm
irregulare des Art. 481 OR d. h. die Hinterlegung
von Geld
mit der Vereinbarung zu verstehen ist. dass der
Aufbewahrer nicht die gleichen Stücke, sondern nur die-
. selbe
Summe zurückzuerstatten habe. Im vorliegenden
Falle
geht nun aber aus den oben Fakt. A wiedergegebe-
nen Aussagen des Zeugen Notz
in unzweideutiger Weise
hervor, nicht nur, dass die Einzahlung des Fasserlöses
bei
der Volksbank auf das Depot-Konto geschah, weil man
mit Rücksicht auf die aus der Verschreibung in den Ob-
ligationen und Gülten möglicherweise folgenden Rechte
der Obligationäre und Gültgläubiger dafür Vorsorge
treffen woJlte, dass der Betrag ihnen erhalten bleibe.
sondern weiter auch, dass die Bank bei Errichtung des
Kontos über diesen Sachverhalt aufgeklärt wurde, also
um die Meinung wusste, welche die Genossenschaft da-
mit verband. Es kann demnach keinem Zweifel unter-
liegen, dass man es dabei in der Tat mit einem wirklichen
Depositum im
Sinne der oben erwähnten Vorschriften
des
OR (Hinterlegung z. G. wessen Rechtens) und nicht
etwa mit der Begründung eines gewöhnlichen Kreditver-
hältnisses zu Gunsten der. Wirtegenossenschaft (Ein-
zahlung in Konto-Kon'ent, als Darlehen) zu tun hat.
Hätte es sich um das letztere gehandelt, so wäre überdies
nicht verständlich, warum die Gutschrift auf einem be-
Sonderen ( Depot- ) Konto und nicht auf dem bereits
bestehenden Kontokorrent der Genossenschaft bei der
250 EntsCheidungen
Volksbank geschehen wäre. Wenn die Vorinstanz gleich-
wohl daraus nicht den Schluss auf die UnzuläSsigkeit
der streitigen Verrechnung gezogen hat, so geschah es
'denn auch nicht, weil sie den Aussagen des Zeugen Notz
und dem letzterwähnten, sie unterstützenden Indiz die
Beweiskraft hätte absprechen wollen, sondern weil sie
von der Voraussetzung ausging, dass die Kläger, um gegen
die
Verrechnung auftreten zu können, ein besonderes
in ihrer Person bestehendes Recht an dem deponierten
Gelde
dartun müssten. Diese Auffassung ist aber nach
dem Gesagten rechtsirrtümlich.
4. --Soweit die Kläger nur die ihnen zur Verfolgung an-
vertrauten Rechte der Masse auf das Depotkonto gel-
tend machen und dessen Ablieferung in die Masse zur
Verteilung nach Art. 260 Abs. 2 SchKG unter Ausschluss
der Verrechnung mit der Konkursforderung der beklagten
Bank aus dem Debitoren-Konto verlangen, muss die Klage
demnach geschützt werden.
Soweit dagegen ihr Begehren
weiter, nämlich
auf die Anerkennung eines ihnen abge-
sehen
von dem Privileg des Art. 260 Abs. 2 zukommenden
Anspruchs auf ausschliessliche Befriedigung aus dem ab-
gelieferten
Betrag wegen des ihnen als Obliganionären der
Anleihen
von 1908 angeblich an em .depomerten Geld
zustehenden Pfandrechts geht,
kann ihm schon aus for-
mellen Gründen
nicht entsprochen werden, weH die
Feststellung
von Pfandrechten an Masseaktiven nach
Art. 244
H. in Verbindung mit Art. 219 SchKG nur
im Kollokationsverfahren erfolgen kann. WoHten die
Kläger das
Depot aus diesem Titel fnr sich. bean-
spruchen. so
hätten sie es demnach bel der Emgabe
ihrer Forderungen aus den
Obligationen zum Ausdruck
bringen
und die Kollokation auf dasselbe als Fant
pfand verlangen müssen, woradf das Konkursamt 1m
Kollokationsplandarüber eine Verfügung zu treffen
gehabt hätte und je nach dem sie auf Zulassung oder Al?-
weisung gelautet" im KoUokationsprozesse entweder die
Kläger' auf Anerkennung des weggewiesenen oder die
der Zivilkammern. Ne 43.
Beklagte auf Wegweisung des zugelassenen Pfandrechts
hätten klagen können. Aus den Akten ergibt sich nun
allerdingp, "dass einige unter den Klägern in ihrer Kon-
kurseingabe ein solches Vorrecht auf das Depositum
geltend gemacht
hatten. Das Konkursamt hat indnsen
davon abgesehen, bei der Kollokation darüber zu ent-
scheiden und sich begnügt, im Plane davon anmerkUng -
weise Vonnerk zu nehmen, offenbar weil es der Ansicht
war, dass die Anerkennung des Pfandrechts im Konkurse
die Zugehörigkeit
der als Pfand beanspruchten Forderung
an die Beklagte zur Masse d. h. die Unzulässigerklärung
der von der Beklagten beanspruchten Verrechnung vor-
aussetze und daher vorher der Streit hierüber ausgetra-
gensein müsse. Ob es damit richtig handelte, ist nieht zu
untersuchen. Es genügt festzuStellen, dass die Kläger sich
dabei beruhigt und eine Beschwerde zum Zwecke, das
Amt zum Erlasse einer Kollokationsverfügung in einem
oder anderen Sinne (Zulassung oder Wegweisung des
Pfandrechts)
zu zwingen, nicht erhoben haben. Solange
eine solche
nicht vorliegt, sind sie aber auch nicht in der
Lage, an dem Depot weitere Rechte geltend zu machen,
als sie ihnen in der Eigenschaft als Zessionare der Masse
zustehen d.
h: von der BekJagten mehr zu verlangen als
die Erfüllung ihrer Schuldpflicht gegenüber der Gemein-
schuldnerin
durch Rückerstattung des deponierten Betra-
ges an die Masse zur Verteilung nach Art. 260 SchKG.
Aus
dem gleichen Grunde geht auCh der VerSuch der
Beklagten fehl, sich dieser Fo1ge der Unzulässigerklärung
der Verrechnung durch die Berufung auf" ein ihr, sei
es als Inhaberin vorgehender Gülten auf der Brauerei-
liegenschaft, sei es als Obligationärin zustehend (irund-
pfndrecht an der deponierten Summe zu entziehennAuch
dieser Anspruch hätte nur durch Eingabe einer dahinge-
henden" Ansprache zur Kollokation geltend gemacht
werden können. In ihrer Eingabe vom 12. November 1917
hat aber die Volksbank in HochdoIf den Depotkontovon
17,345 Fr 4O.Cts ausschliesslich aus dem Gesichtspunkte
AS.45 III -'-1919 18
Entscheid ungen
der Verrechnung mit ihrer Forderung aus dem 'Debitoren-
konto für sieh beansprucht. Ein Pfandrecht daran ist
von ihr damals mit keinem Worte, auch nicht eventuell,.
weder
für den Ausfall auf den erwähnten Gülten noch
in ihrer Stellung als ObJigationärin der Wirtegenossen-
schaft geltend
gemacht worden, weshalb auch die Kon-
kursverwaJtung keinen Grund hatte, sich darüber im
Kol1okationsplan auszusprechen. Ob die Volksbank Hoch-
dorf die Pfandaussprache nachträglich noch anmelden
und damit den Ansprüchen der Kläger aus Art. 260 Abs
2 SchKG entgegentreten könnte, muss dahingestellt
bleiben. Da es sich dabei um eine Frage der Verteilung,.
nämlich
darum handelt, welches der Prozessgewinn sei,.
auf welchen die Kläger infoJge ihres Obsiegens im heu-
tigenProzesse inbezug am die Verrechnung Anspruch
haben,
werden darüber die Aufsichtsbehörden jm An-
schlUßsan die vom Konkursamt aufzustellende Vertei-
lungsllste zu entscheiden haben. Verneinen sie dabe
die Möglichkeit für die Beklagte nachträglich aus diesem
TIte1 auf das Depot zu greifen, so bedarf es auch einer
Untersuchung darüber, ob die Pfandansprache ansieh
materiell begründet gewesen wäre, nicht mehr. A:ndern
falls 'Wird es Sache -der Aufsichtsbehörde -sein, den Par
teien 'Gelegenheit zugeben, noch eine gerichtliche EnL
scheidung hierüber herbeizuführen. ImgegelPNimgen
ZeitpUnkte besteht kein An12 S, hieza Stellung zu neb-
menundnachdem Vorgang der Vorinstanz deD.,Bes'tand
des 'behaupteten Pfandrechts materiell -zudiBkutRli'tm
Es kann deshalb ,auCh n gelassen Venten, efetn
-das ßundesgeiitht'him!u -kOlnpetent wäre r 'Gb ces
-siöh Ißidrt 'iMMB, 'weti:tg!Jte1is teilweise 1ßn 'die (W .dtlDg
alten men Nypötheldlrreehtes handeln ........ 'die
'Siell er 1 :ogniti'MJ. t.
DelßlKlCh , rkennt das Bundesgericht:
Dfe IM-uNng 'Wirti lbegrhdet teftdäft.4as UMiI ttIes
iles. DsYlzem;l .i amII1"''VCfIIli16.!lllfti
der Zivilkammern. N° 44.
1919 aufgehoben und die Klage in dem Sinne gutgeheissen,
dass die Beklagte verpflichtet wird, den Saldo der De
potrechnung, herrührend aus dem Verkauf von Einrich-
tungen
und Inventar zum Brauergewerbe etc. der Brau
erei Gütsch II per 30. September 1917 im Betrage von
17,345
Fr. 40 Cts. nebst Zins der Wirtegenossenschaft
Gütsch in Luzern abzuliefern.
44. Urteil der II. Zi.nabteUung vom 22. Dezember 191D
i. S. Wieai gegen liittimau.
Art. 83 SchKG schliesst für Aberkennungsklagen die Proro-
gationauf das Bundesgericht als einzige Instanz nach Art. 52
OG nicht aus.
A. -Durch Entscheid vom 12. September, zugestellt
am 24. Oktober 1919, hat das Kantonsgericht Zug in den
Betreibungen Nr. 1121ind 113 des Betreibungsamtes Zug
des Beklagten Dr. C. Rüttimann in Zug gegen die Kläger
Eheleute Wüest-Rüegger und Julius Blesch in Binningen
dem Beklagten für den Betrag von 200,000 Fr. nebst
Zins zu 5% seit 30. April 1917 die provisorische Rechts-
öffnung erteilt.
B. -Mit der vorliegenden, am 3. November gestützt
auf Art. 52 Ziff. 10Gbeim Bundesgericht als einziger
Instanz eingeleiteten Klage beantragen die Kläger,
ea sei
die Forderung. für welche das Kantonsgericht Zug dem
Beklagten provisorisch die Rechte geöffnet habe, gänzlich.
eventuell
zur Zeit abnuerkennen. Hinsichtlich der Kompe-
tenz des Bundagerichtes wird ausgeführt: Art. 7 des
am 5./29. Mai 1917 zwischen den Parteien abgescbla.-
senen Vertrages, auf den der Beklagte seine Fordenaag
stütze, bestimme, dass Streitigkeiten,
die aus dem Ver-
trage entstehen sollten. vom Schweiz. Bundesgericht BIs