Unregistered statutory liens in railway composition proceedings

BGE 45 III 100Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III22 giu 1918Confirmed

Sintesi

In a railway composition proceeding, the Federal Court held that statutory liens not entered in public books are not to be entered ex officio in the debt schedule. Creditors asserting such liens must file the claim and the lien within the filing period if they wish to participate as secured creditors. If they do not, the claim is treated as ordinary debt for the proceeding, without prejudice to the substantive validity of the lien. The Court further held that the composition agreement was appropriate under Art. 68 no. 2 VZEG because the sacrifices imposed were within what was necessary for reorganization and were more favorable than the expected liquidation dividend.

Regest

Art. 59 Abs. 2 VZEG; Art. 68 Ziff. 2 VZEG; nicht eingetragene gesetzliche Grundpfandrechte im Eisenbahnnachlassverfahren und Angemessenheit des Nachlassvertrags. Der Sachwalter hat gesetzliche Grundpfandrechte, die nicht in öffentlichen Büchern eingetragen sind, nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen; sie sind vielmehr innert der Eingabefrist anzumelden, wenn der Gläubiger als Pfandgläubiger am Verfahren teilnehmen will. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung lässt die materielle Beständigkeit des Pfandrechts unberührt, bewirkt aber dessen prozessuale Nichtberücksichtigung und die Behandlung der Forderung als Kurrentforderung. Die Angemessenheit des Vertrags beurteilt sich danach, ob die dem Gläubiger auferlegten Opfer zur Sanierung des Unternehmens erforderlich sind; maßgebend sind namentlich Ertragswert, wahrscheinliche Liquidationsdividende und die durch den Plan vermittelten Gegenleistungen (vgl. Erw. 1, 3).

Testo completo

100 Entscheidungen der Zivilkammern. N0 27 Entscheidungen der Zivilkammern. -Arr8ta des seetions eiviles. 27. Auszug aus dem Beschluss der IL Zivilabteüung vom aso Kai 1919 i. S. Drahtsellbahn Kuottas-Kuraigl A.-G. Nachlassvertrag einer Eisenbahnunternehmung nach dem BG vom 25. September 1917 (VZEG). Art. 59, Abs. 2 VZEG. Nicht in öffentlichen Büchern eingetra- gene Pfandrechte (gesetzliche Grundpfandrechte) hat der Sachwalter nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeich- nis aufzunehmen, vielmehr sind sOlche Pfandrechte innert der Eingabefrist anzumelden. -Folgen der Wegweisung des Pfandrechtes durch den Sachwalter. -Folgen der nicht recht- zeitigen Anmeldung des Pfandrechtes. Art. 68, ZitJ. 2. VZEG. Angemessenheit des Vertrages, insbe- sondere wenn nur eine Gläubigergruppe vorhanden ist.

  1. a) Wie das Bundesgericht in seinem Beschlusse vom
  2. November 1918 in Sachell Brunnen-Morschach-Bahn (AS 44 III S. 217 Erw. 1) ausgesprochen hat, kann auf die Prüfung der Frage nach dem Vorliegen der mate- riellen Voraussetzungen für die Bestätigung des Ver- trages (Art. 68 VZEG) erst eingetreten werden, wenn feststeht, dass der Vertragsentwurf die vom Gesetze geforderte Anzahl von Zustimmungserklärungen auf sich vereinigt hat. Dabei ist, bevor die vom Sachwalter in seinem Gutachten gemachten Feststt'llungen über das Quorum der einzelnen Gruppen velifiziert werden, zu untersucr.en, ob die von ihm angeordnete Einteilung der Gläubiger in Gruppen dem Gesetze entspricht. Im der Zivilkammern. No 27. 101 vorliegenden Falle insbesondere frägt sich daher zunächst, ob der Sachwalter mit Recht alle Gläubiger in eine Gruppe vereinigt hat. Dies kann hier nur zweifelhaft sein mit Bezug auf das Elektrizitätswerk Madulein und die Gemeinde Samaden, da diese beiden Gläubiger für ihre Forderungen ein gesetzliches Grundpfandrecht des allgemeinen Zivilrechts bez'W. ein Retentionsrecht zu besitzen behaupten und angemeldet haben, während alle übrigen Gläubiger lediglich laufende Forderungen geltend machen. Hiebei ist nun, ohne dass die im Gesetz keineswegs in klarer Weise geregelte Fragt' nach der Stellung d Pfandrechte des Zivilrechts im Eisenbahn- nachlassvertrag in allen Einzelheiten näher untersucht werden müsste, davon auszugehen, dass auch die zivil- rechtlichen Pfandrechte jedenfalls im Schuldenverzeich- nis angeschrieben sein müssen, wenn deren Inhaber im Verfahren die ihnen als Grundpfandgläubiger zukom- mende Stellung beanspruchen wollen ; denn das Schulden- verzeichnis dient als Basis sowohl für die Bildung der Gruppen, als zur Ermittlung des für die Berechnung des Quorums massgebenden gesamten Forderungsbetrages und es sind nur die in ihm figurierenden Gläubiger zur Teilnahme am Verfahren (Mitwirkung an der Gläu- bigervt'rsammlung, Stimm abgabe, Abgabe einer nach- träglichen Zustimmnngserklärung) berechtigt (AS 44 S. 217 ff. Erw. 1). Nun bestimmt allerdings Art. 59 Abs. 2 VZEG dass die Forderungen der Grundpfand- gläubiger des allgemeinen Zivilr( chts ) gleich den An- leihensfordeningen und den im Pfandbuch eingetragenen Pfandforderungen von Amtes we.gen in das Schulden- verzeichnis aufzunehmen seien, doch kann sich dieSf: Vorschrift der Natur der Sache nach nur auf in öffmtli .. ehen Büchern eingetragene zivilrechtliche Pfandrechte beziehen und mithin nicht auf gt'setzliche Grundpfand- rechte, die nach Art. 836 ZGB keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen und in diesem daher nicht figurieren, weil dem Sachwalter jeder Anhaltspunkt für die Fest- unm- 8

Entscheidungen stellung der Existenz des Pfandrechtes und der Höhe der Pfandforderung fehlt, wenn kein Eintrag vorhanden ist, und ihm daher auch nicht zugemutet werden kann, gesetzliche, nicht eingetragene Grundpfandrechte von Amtes wegen zu berücksichtigen. Demnach müssen die Inhaber nicht eingetragener Pfandrechte, sofern sie als Pfandgläubiger am Verfahren teilnehmen wollen, innert der Eingabefrist die Forderung und das Pfandrecht anmelden" gleich wie die laufenden Gläubiger, deren For- derungen nicht von Amtes wegen aufzunehmen sind, diese einzugeben haben, wenn sie sich am Verfahren zu beteiligen beabsichtigen. Die Nichtanmeldung des Pfand- rechts berührt allerdings dessen Rechtsbeständigkeit nicht, wie denn überhaupt die Unterlassung der recht- zeitigen Anmeldung eines Anspruches im Nachlassver- fahren nur verfahrensrechtliche nicht aber materiel- rechtliche Verwirkungsfolgen nach sich zieht. Die Folge der Nichtanmeldung ist vielmehr nur die, dass der Gläu- biger sich nicht als Pfandgläubiger zu dem von der Unternehmung vorgelegten Vertragsprojekt aussprechen kann, sondern dass er, sofern er wenigstens die Pfand- f 0 r der u n g rechtzeitig geltend gemacht hat, als Kurrentgläubiger zu behandeln und der Gruppe dieser zuzuteilen ist. Das rechtzeitig geltend gemachte Pfand- recht kann natürlich von der Unternehmung, gleich wie die Forderung, im Verfahren Iiach Art. 61 VZEG bestrit- ten werden. Es liegt alsdann dem Sachwalter ob, darüber zu entscheiden, ob er das Pfandrecht gleichwohl in das Schuldenverzcichnis aufnehmen und den Gläubiger als Pfandgläubiger am Verfahren teilnehmen lassen will. Lehnt er es ab und unterlässt es der Pfandgläubiger gegen ihn heim Bundesgerieht Beschwerde zu führen, so ist das Pfandrecht im Verfahren als solches nicht zu berück- sichtigen. -Wird ein Pfandrecht erst nach Ablauf der Eingabcfrisl angemeldet, so füllt es für das Verfahren von vornherein ausser Betraeht, und für die auf diese Forde- rung entfallende Nachlassdividende ist daher in gleicher der Zivilkammern. N° 27.

Weise Sicherheit zu leistall" wie für die übrigen Kurrent- forderungen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn -was natürlich nicht ausgeschlossen ist --die Unternehmung das Pfandrecht nachträglich noch an- erkennt und es genügende Deckung bietet. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den vorlie- genden Fall, dass der Sachwalter mit Recht das Elektrizi- tätswerk Madulein und die Gemeinde Samaden bezüglich ihrer Stellung im Verfahren den Kurrentgläubigern gleichgesetzt hat. Jenes hat wohl Pfandrecht und Pfand- forderung rechtzeitig eingegeben, doch hat der Sachwalter das Pfandrecht weggewiesen und die Gläubigerin hat sich bei dieser Verfügung beruhigt. Es muss daher bei ihr sein Bewenden haben und die Forderung ist im Verfahren als Kurrentforderung zu behandeln. Die Gemeinde Sama- den hat zwar die Forderung, nicht aber das Pfandrecht hezw. Retentionsrecht innert der Eingabefrist geltend gemacht und es war mithin lediglich die Forderung als Kurrentforderung zu berücksichtigen. 3. b) Somit kann sich nur noch fragen, ob der vorlie- gende Vertrag im ganzen genommen den Interessen der Gläubiger angemessen sei (Art. 68 Zift. 2 VZEG). Ueber die Frage, was das Gesetz unter der Angemessenheit des' Vertrages verstelw, hat sich das Bundesgericht im Falle der Brunnen-lVlorschach-Bahn noch nicht ausge- sprochen; denn damals war in erster Linie zu prüfen, welches Vm;.hältnis zwischen den einzelnen Gläubiger- kategorien gewahrt werden müsse und es ergab sich in jenem Falle daraus, dass zWischen den Gruppen das richtige Verhältnis bestand ohne weiteres auch die Allgemessenheit des Vertrages. Hier ist jedoch nur eine Gläubigergrnppe vorhanden und es frügt sieh daher, welche Opfer den Gläubigern dieser einen Gruppe zuge- mutet werden dürfen und müssen, damit der Vertrag als angemessen bezeichnet werden kann. Hiebci ist vom Zwecke des Nachlassvertrages auszugehen, der darin

Entscheidungen besteht, die notleidende Unternehmung zu sanieren. Folgerichtig muss einem Vertrage die Bestätigung versagt werden, wenn er diesen Zweck nicht verwirklicht, sei es dass er den Gläubigern Opfer auferlegt, die über das zu Sanierung Notwendige hinausgehen, sei es dass er nur eine Sanierung vortäuscht, also der Unternehmung wohl einige Erleichterung gewährt, sie aber nicht vor einem Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag. Das für den Umfang der den Gläubigern zuzu- mutenden Opfer massgebende Kriterium ist der Wert der Unternehmung, den die Schätzungsexperten festgestellt haben. Dabei wird in der Regel auf den Ertragswert abzustellen sein und zwar auch dann, wenn dieser niedriger ist, als der Abbruchswert ; denn die Aufsichts- behörde wird im Liquidationsfalle den Abbruch nur gestatten, sofern dieser in der Konzession vorgesehen ist, während sie in den übrigen Fällen dagegen Einspruch erheben und die Versteigerung unter Ueberbindung der Verpflichtung zum konzessionsmässigen Weiterbetrieb auf den Erwerber verlangen kann und wohl auch meist verlangen wird. Insoweit als der Ertragswert reicht, wird daher den Gläubigern, die auf diesen Wert im Liquidationsfalle einen Anspruch erheben können, in der Regel ihr Forderungsrecht belassen werden müssen, weil davon ausgegangen werden muss, dass auch im Liquidationsfalle dieser Erlös erzielt wird. Gleich wie das gemeine Nachlassvertragsrecht verlangt, dass die den Gläubigern angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners stehe, was bedeutet, dass ihnen im Nachlassvertrag keine grösseren OpfGr zngemutet werden dürfen, als sie im Konkurse zu tragen hätten (SEUFFERT, Konkursprozessrecht S. 430; E.JJEGER, Kommentar zur KO Bd. II S. 351; KÜHLER, Lehrbuch des Konkursrechtes S. 488) so muss auch ein Eisenbahp- nachlassvertrag, der den Gläubigern erheblich grössere Opfer ohne sie kompensierende andere Leistungen zumutet. als nicht angemessen verworfen werden, wenn der Zivilkammern. N0 27.

nicht ganz besondere Verhältnisse des konkreten Falles eine abweichende Stellungnahme rechtfertigen. Soweit daher das vorhandene Vermögen im Liquidationsfalle zur Deckung der Schulden au.sreichen würde und auch in Zukunft eine Verzinsung ermöglicht, soll den Gläu- bigern weder ein Verticht auf die Forderung noch auf sie garantierende Sicherheiten, noch eine Umwandlung in Aktienrechte zugemutet werden. Auch letzteres nicht, weil die zwangsweise Umwandlung von Forderungen in Aktien einen derart aussergewöhnlichen Eingriff in die Gläubigerr hte bedeutet, dass sie nur als ausserge- wöhnliches und nicht als normales Mittel zur Sanierung stattfinden und gewissermassen nur als Ersatz für den dem Gläubiger im Konkurse auszustellenden Verlustschein dienen sollte. Der vorliegende Vertrag wird diesen Grundsätzen ge- recht. Der Sachwalter hat festgestellt, dass im Falle der Liquidation eine Dividende von höchstens 37 bis 38 % zu erwarten wäre. Abgesehen davon, dass es sich dabei nur um eine hypothetische Annahme handelt und die nicht unbeträchtlichen Kosten der Liquidation nicht berück- sichtigt sind, so bietet der Nachlassv-ertrag, der eine Reduktion der Forderungen auf 40 % vorsieht, den Gläu- big.ern jedenfalls nicht weniger, höchst wahrscheinlich damit allein schon erheblich mehr, als die Dividende im Konkurse betragt'n würde. Die neuen Fordel1lngs- rechte sind allerdings nicht fest verzinslich, vielmehr ist der Zinsfuss vom Betriebsergebnis abhängig und beträgt im Maximum 5 % und es wird den Gläubigern für die Jahre, in denen der Zins ganz oder teilweise ausfällt kein Nachforderungsrecht eingeräumt. Zieht man jedoch in Betracht einerseits, dass im Liquidations- verfahren nUt einer Dividende VOll weniger als 40 % gerechnet werden müsste, andrerseits, dass nach den Ausführungen der Experten für die noch verbleibenden Obligationen die volle Verzinsung (5 %) von Anfang an in sicherer Aussicht steht, die Obligationsgläubiger überdies

Entscheidungen an einem über das zur Verzinsung Notwendige hinaus- gehenden Gewinn mit 40 % ihres ursprünglichen Forde- rungsbetrages als Aktionäre partizipieren und auch die , Leitung der Unternehmung mit Rücksicht auf ihren zukünftigen Aktienbesitz zum grossen Teil in ihre Hand gelegt wird, so ist die durch den Nachlassvertrag den Gläubigern eingeräumte Rechtsstellung als sehr vorteil- haft zu bezeichnen. Von der Kreierullg von Zinsnach- genussrechten rechtfertigte es sich deshalb Umgang zu nehmen, weil die Gläubiger anders als im Falle der Brunnen-Morschach-Bahn in grösserem Betrage Aktio- näre werden, ihnen demnach auch der Zugriff auf einen allfälligen Heingewinn in vermehrtem Mass !' offen staht und nach dem Gesagten für sie ein Zinsen ausfall auch in den ersten Jahren nach Durchführung der Sanierung nicht zu befürchten ist. Auch der den Anleihensgläubigern durch den Vertrag auferlegte Verzicht auf das ihnen nach den früheren Anleihensbedingungen zustehende Recht, dass keinen, andern Obligationen bessere Rechte einge- räumt werd( n dürften als ihnen, liegt in ihrem Interesse; denn nachdem nunmehr die. Unternehmung auf Ver- anlassung des Instruktiollsrichters den zum Bahn-und Hotelbetrieb notwendigen Grund und Boden erworben hat, muss sie auch in die Möglichkeit versetzt werden, ihn für ein im Interesse der Sanierung neu aufzunehmendes Darlehen zu verpfänden. Die Gesellschaft hat denn auch mit einem Bankenkonsortium bereits im Monat März einen Kontokorrentkreditvertrag Über einen ihr zu gewährenden Vorschuss von 100,000 Fr. abgeschlossen. Andrerseits ergibt sich, dass die den Gläubigern zuge- muteten Opfer ausreichend sind, um die Unternehmung wiederum lebensfähig zu machen; denn aus der vom Sachwalter unter Berücksichtigung des Nachlassverfah- rens aufgestellten Zukunftsbilanz erhellt, dass nunme lr die Fortexistenz der Gesellschaft hinreichend gesichert ist. Demnach ist die Angemessenheit des Vertrages Zu bejahen. der Zivilkammern. N° :.lC .

  1. Urteil der 11. Zivil1a.bteilung vom 25. Juni 1919 i. S. lIa.rtkopf und Kochs Erben gegen Nikielewsky. Berechnung des Streitwertes bei der Kollokationsklage.-Kol- lokation der Regressforderung zweier Mitbürgen im Konkurse des dritten Mitbürgen. A. -A. Hartkopf, W. Koch und J. Rizzi gingen im Jahre 1912 gegenüber der Rhätischen Bank zugllnsten des Schreinermeisters Franz Beck für den von ihm aufge- nommenen Betrag von 9000 Fr. samt Zinsen und Kosten eine Solidärbürgschaft ) ein. Am 8. September 1915 fiel Franz Beck in Konkurs. Da damals Rizzi bereits eine Betreibungsstundung bewilligt war, hielt sich die Bank an Hartkopf und die Erben des inzwischen verstorbenen Koch und wurde aus deren Vermögen für den vollen Betrag ihrer Forderung an Beck von 9849 Fr. 85 Cts. befriedigt. Die beiden Bürgen haben denn auch im Konkurse Beck ailstelle der Bank eine Forderung in dieser Höhe geltend gemacht. Als am
  2. August 1916 über J. Rizzi der Konkurs eröffnet wurde, meldeten sowohl A. Hartkopf als die Erben Koch je -eine Forderung von 9849 Fr. 85 Cts. an und wurden damit zugelassen. Darauf erllOb ein Konkurs- gläubiger, A. Nikielewsky, Klage mit dem Begehren: Es sei die im Konkurs J. Hizzi anerkannte und kollozierte (Bürgschaftsregress-) Forderung des Be- l) klagten im Betrage von 9849 Fr. 85 Cts. herabzusetzen auf 1641 Fr. 65 Cts., eventuell sei die den beiden Mitbürgen Rizzis, Kochs Erben und A. Hartkopf gemeinsam zu kollozierende Forderung festzusetzen auf 3283 Fr. 30 Cts ...... Es erkannten : Das B.ezirksgericht Oberlandquart durch Urteil vom 22. Juni 1918 :
  3. Die Klage wird zum Teil gutgelwissen und ist der Kollokationsplan der Massa Rizzi dahin abzuändcfll.

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