parehts la remuneration des services qu'illeur rend. mais
a, voulu cependant
qu'il puisse s'en prevaloir contre
d autres personnes, -coheritiers
ou creanciers - . or ces
sentiments de
piete filiale persistent pendant toute la vie
des parents,
meme quand les enfants ont quitte le foyer
paternel
et meme apres cessation de la communaute
domestique. C'est ce qu'on peut dMuire egalement de
:'art. 111 LP nouveau qui autorise les enfants majeurs
a
ercer en tout temps leur droit de participation a la
SaISle que Ieur reserve l'art. 334 CC, tandis que la meme
faculte n'est accordee au conjoint, aux enfants ou aux
upilles debiteur que pendant un delai de 40 jours, et
a la condltIon que la saisie ait eu lieu pendant la duree de
la tuteHe, de la puissance paternelle ou
du mariage, ou
tout au moins dans l'annee qui a suivi. La persistance
en tout temps ,) de ce droit, proclamee ainsi par rart. 111
LP vis-a-vis des creanciers des pere et mere, pI aide eu
faveur du maintien de celui prevu a l'art. 633 CC vis-a-vis
des coheritiers apres la cessation de la vie commune et
t,ant que le yartage 'a pas eu lieu. De meme donc que
I
enfant maJeur peut mtervenir en tout temps dans la
poursuite dirigee contre ses parents,
pour sauvegarder
ses droits, de
meme il pourra se prevaloir de l'art. 633.
ta qne le partage n'aurapas ete opere, et pour autant
qu Il ny aura pas expressement renonce.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours est admis et l'arret rendu le 30 septembre
par la Chambre des recours du Tribunal cantonal
vaudois
.st annule ; l'affaire est en consequence renvoyee
evant I mstance cantonale pour complement d'instruc.
bon et nOllYelle decision dans le sens des considerants.
,
I
-
Urteil 4er II.. Zivila.btei1 Ull 'fOm 16. Janua.r 1919
i. S. Stamm gegen Stamm.
Art. 15, 16, SchlT z. ZGB. Die Pflichtteilsberechnung (insbe-
sondere Anrechnung eines Vorempfanges auf den Pflichtteil)
und die Ausgleichung beurteilen sich nach neuem Recht,
sofern der Erblasser nach dem 31. Dezember 1911 ver-
storben ist. -Art. 475, 527,626,630 ZGB. Ermittlung des
für die Pflichtteils berechnung massgebenden Nachlasses.
Welche. Vorempflinge sind zum Nachlass hinzurechnen '1
und zu welchem Werte '1 -Vereinbarung zwischen dem
Erblasser und einem Erben, wonach dieser sich verpflichtet,
mehr einzuwerfen, als er von Gesetzeswegen zur Ausglei-
chung zu bringen hat. Rechtliche Natur einer solchen Ver
einbarung. Auslegung derselben.
A. -Am 13. August 1910 stellten die heutigen Kläger,
Albert
und Louis Stamm in Kairo, bei der Waisenbehörde
von Schleitheim gegen ihren Vater, Christian Stamm.
das Begehren
um Entmündigung wegen Verschwendung.
Zur Begründung dieses Antrages führten sie unter ande-
rem aus, dass Christian
Stamm in der Gass in Schleit-
heim ein Haus z. Espeli mit einem Kostenaufwand
von
130,000 Franken gebaut habe, für das im Verkaufs-
falle kaum
25,000 Fr. gelöst werden könnten. Sie wiesen
bei diesem Anlasse auch darauf hin, dass das Vermögen
des Vaters diesem
nur zur Hälfte gehöre, zur andern
Hälfte aber ihnen als
Erben der im Jahre 1896 verstorbe-
nen Mutter. Am 17. August zogen sie indessen, nachdem
die
WaisenbehÖrde ihnen nahegelegt hatte, sich mit dem
Vater
zu verständigen, das Entmündigungsbegehren
zurück und schlossen
mit ihm am nä.mlichen Tage einen
Vermögensherausgabevertrag folgenden Inhaltes ab :
(11. Christian Stamm willigt in die Annullierung der
zu seinen Gunsten errichteten Hypothek vou 52.000 Fr.
auf die Liegenschaft Mahmacha der Brüder Albert und
Louis Stamm in Kairo ein, ohne Gegenwert zu bean-
spruchen.
-
Albert
Stamm überträgt das Eigentum am Wohn-
haus
im Espeli in Schleitheim auf seine Söhne Albert
und Louis. Dabei wird der Wert zu 98,000 Fr . .veran-
schlagt.
3. Mit dieser Transaktion erklären die
Söhne Albert
und Louis Stamm ihr Muttergut mit 50,000 Fr. heraus-
bekommen
und unter dem Titel Vermögensherausgabe
als Vorempfangenes
100,000 Fr. empfangen zu haben und
verpflichten sich, zu Lebzeiten des Vaters keine weitern
Ansprüche
zu erheben. . .. .
Diese von Christi an Stamm und Albert Stamm fur SIch
und seinen Bruder Louis Stamm unterzeichnete Verein-
barung wurde von der Behörde genehmigt, ohne dass
zuvor eine amtliche
Schatzung der Liegenschaft vorge-
nommen worden wäre.
Es wurde sodann eine Inventur-
und Teilungsurkunde errichtet, in der unter den Aktiven
ein Betrag von
150,000 Fr. (98,000 Fr. Wert der Liegen-
schaft plus
52,000 Fr. Wert der Hypothek) eingestellt und
jedem der beiden Söhne die Hälfte davon zugewiesen ist.
Das Waisengericht genehmigte diese Inventur-
und Tei-
lungsurkunde, nachdem
Christian Stamm, Albert Stamm
und Rechtsanwalt Dr. !sIel' namens des Louis Stamm sie
in Gegenwart der Behörde unterzeichnet und als richtig
anerkannt hatten. Gestützt auf dieses Vertragsinstrument
wurde die Liegenschaft
z. Espeli den beiden Klägern
zugefertigt, welche sie
in der Folge der Spar-und Leih-
kasse Schleitheim
für ein Dailehen von 28,000 Fr. ver-
pfändeten. Die Kläger kamen indessen ihrer Schuld-
pflicht nicht nach; die Pfandgläubigerin hob daher Betrei-
bung auf Grundpfandverwertung an und erwarb das
Pfand an einer am 4. Okt9ber 1915 abgehaltenen Gant
zum Preise von 20,000 Fr. Am 15. August 1911liessen die
Kläger den Eheleuten Christian Stamm eine amtliche
Anzeige zustellen,
in der sie erklärten, dass der im Ver-
trage vom 17. August 1910 der Liegenschaft z. Espeli
beigelegte Wert von 98,000 Fr. vielleicht den Erstellungs-
'kosten entspreche, nicht aber dem Verkehrswert, der
nur
auf zirka 30,000 Fr. zu veranschlagen sei. Sie verwahrten
sich
dagegen, dass ihnen an ihrem einstigen Erbteil das
j
Erbrecht. N-2.
Haus für 98,000 Fr. angerechnet werde und behielten
sich alle Rechte
vor, insbesondere das Recht, den Vertrag
anzufechten,
da sie bei dessen Abschluss die Meinung
gehabt hätten, die Taxation sei bedeutungslos. Gegen
diese Anzeige erhob Christian Stamm Rechtsvorschlag,.
der ihm durch
Verfügung des Bezirksgerichtes Schleitheim
vom 29.
August 1911 bewilligt wurde. Die Kläger liessen
in der Folge die
Sache vorläufig auf sich beruhen.
Am 5.
September 1917 starb Vater Stamm. Gleichen
Tages
hatte er eine öffentliche letztwillige Verfügung
errichtet, in der
er folgendes bestimmte:
- Meine beiden Söhne Albert und Louis Stamm will
ich auf den Pflichtteil gesetzt wissen.
Dagegen soll meiner
Ehefrau
Bertha Stamm geb. Sennhauser aus meinem
Nachlass so viel
zu Eigentum zufallen, als nach dem
Gesetz zulässig
ist und zwar ausser demjenigen, was sie
von gesetzeswegen anzusprechen
hat.
- An dem meinen beiden Söhnen Albert und Louis
Stamm gebührenden Pflichtteil soll dasjenige Vermögen,
das sie durch die
Inventur und Teilung, resp. Vermögens-
herausgabe vom
- August 1910 bereits an Vatergut
empfangen haben im Betrage von 100,000 Fr. in Abzug
gebracht werden ..
Die Kläger erhoben daraufhin gegen die Beklagte, Witwe
Bertha Stamm geb. Sennhauser, Klage mit den Anträgen:
- Es sei das Testament des gestorbenen Vaters
der Kläger vom 5. September 1917 als anfechtbar zu er-
klären, weil es den Pflichtteil seiner
Söhne, der Kläger,
dadurch verletze, dass darin als Vorempfang
100,000 Fr.
genannt werden und es sei dieser Betrag herabzusetzen
auf
22,000 Fr. .
- Es sei der zum Ausgleichzu bringende Vorempfang
zu Lasten der Kläger auf 20,000 Fr. festzusetzen, als Wert
des ihnen im Wege der Vermögensherausgabe gegebenen
Hauses
im Espeli, in Schlettheim.
Sie beriefen sich zur Begrundung dieser Klagebegehrel1
auf Art. 630 ZGB, welcher bestimmt, dass der Vorempfang
nach dem 'Wert zur Zeit des Erbganges zu berechnen ist,
dieser belaufe sich für die Liegenschaft ( Espeli I) nicht
auf 100,000 Fr., sondern nur auf 20,000 Fr., gleich dem
Preise,
zu dem sie der Pfandgläubigerin am 4. Oktober
1915 zugeschlagen worden sei. Die Beklagte beantragte
Abweisung der Klage. Sie nahm den Standpunkt ein, dass
das Streitverhältnis sich nach altem Rechte beurteile,
welches
für die Berechnung des Wertes eines Vorempfan-
ges auf den Zeitpunkt der Herausgabe und nicht denje-
nigen des Erbganges abstelle ( 1898 schaffh. PGB).
Beide
kantonalen Instanzen haben die Klage aus den
von der Beklagten angeführten Gründen abge' iesen, das
Obergericht durch Urteil vom 1. November 1918.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
der Kläger, in der Gutheissung der Klage be-
antragt wird.
Die Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils antragen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwiigzmg :
- -Hinsichtlich der für die Zuständigkeit des Bundes-
gerichts massgebenden Frage der Anwendung alten oder
neuen Rechtes
ist davon auszugehen, ,dass die Kläger
verlangen, es sei
der 'Vert des Hauses nicht mit 98,000 Fr.
sondern nur mit 20,000 Fr. zu den Nachlassaktiven hin-
zurechnen
und es sei von dem Pflichtteil, der sich aus
dieser Berechnung des Nachlasses ergibt, ein Vorempfang
von nur 20,000 Fr. abzuziehen. Streitig ist mithin nicht
nur die Ausgleichung sondern ebensosehr die Höhe des
den Klägern nach Anrechnung des Vorempfanges noch
zukommenden
Pflichtteils; denn die Frage, wie ein Vor-
empfang bei
der Erbteilung zu berücksichtigen sei, ist
nicht nur eine solche der Ausgleichung, sondern auch der
Pflichtteilsberechnung. Das Pflichtteilsrecht und folge-
richtig auch die Anrechnung eines Vorempfanges auf den
Pflichtteil richten sich aber nach neuem Recht, sofern der
Erblasser nach dem 31. Dezember 1911 verstorben ist.
Es kann in dieser Hhisicht auf das Urteil in AS 42 II S.l ff.
verwiesen werden, in welchem Falle das Bundesgericht
entschieden
hat, dass eine einem Erben unter altem
Recht gemachte Schenkung, die zu den in Art. 527 ZGB
genannten Verfügungen unter Lebenden gehört, sofern
der Erbfall unter neuem Recht eintrat, nach diesem zu
beurteilen
und sonach einzurechnen ist, selbst wenn sie
nach
altem Recht nicht eingerechnet werden müsste.
Die Erwägungen dieses
Urteils treffen auch auf den heute
streitigen Vorempfang zu und können durch die abwei-
chende Begründung des angefochtenen Urteils
nicht
widerlegt werden. Die Argumentation der Vorinstanz, das
es sich bei dem den Klägern gegebenen Vorempfang um
ein Definitivum, also
L
um einen abgeschlossenen Tat-
bestand handle, indem ihnen die Liegenschaft unter
behördlicher Mitwirkung zugewiesen worden sei und
ihnen dauernd verbleiben sollte, und dass daher nach dem
allgemeinen Prinzip
von Art. 1 SchlT z. ZGB das alte
Recht massgebend sei, ist deswegen nicht stichhaltig,
weil bei einem Vorempfang
nur eine Vorausleistung in
Frage steht, die in der Erwartung des künftigen Erbfalles
gemacht worden ist, der Vorempfang sich somit nur als
ein Element des Erwerbstatsbestandes darstellt, zu dessen
Vollendung es
noch des Erbfalles bedarf. Für die Rechts-
anwendung ausschlaggebend
ist aber der Zeitpunkt in
dem der Tatbestand abgeschlossen wird, mithin der Zeit-
punkt des Todes des Erblassers. Es steht daher mit den
Prinzipien des intertemporalen
Reclltes nicht in Wider-
spruch, wenn das neue
Recht darüber entscheidet, welches
der Umfang des Nachlasses ist, gestützt auf den der
Pflichtteil berechnet werden muss und insbesondere, ob
und zu welchem. Werte Vorempfänge dazu gehören.
Dadurch werden die Rechtswirkungen des Vorempfanges,
soweit sie
für die Lebenszeit des Erblassers als Wirkungen
einer Schenkung
unter Lebenden in Betracht fallen, nicht
alteriert. Ebenfalls nach neuem Recht beurteilt sich die
Ausgleichung. Auch sie
ist ein erbrechtliches Verhältnis
im Sinne von Art. 15 Scl1lTit. ; denn die Frage, welche
Uberalitäten des Erblassers zum Zwecke der Herstellung
der Gleichheit unter den Erben bei der Teilung zu berück-
sichtigen sind, fällt in den Bereich des Erbrechts. Für die
Anwendung des neuen
Rechtes spricht ferner auch der
Umstand, dass es hinsicllilich des Umfanges der Ausglei-
chungspflicht weniger weit
geht, als das alte Recht, also
diesem gegenüber den
zur Ausgleichul1g verpflichtete
Erben begünstigt; denn 1898 schafTh. PGB verlangt
Ausgleichung des Wertes zur Zeit des Vorempfanges,
während Art. 630 ZGB nur die Ausgleichung des Wertes
zur Zeit des Todes des Erblassers vorsieht; es verzichtet
sonach auf den Minderwert der zwischen dem Zeitpunkte
der Hingabe desVorempfanges und dem Tode des Erb-
lassers entsteht und belässt dem Vorempfänger diesen
Minderwert definitiv, olme
ihn dafür mit der Kollations-
ptlicht
zu belasten. Dass das neue Recht die Ausglei-
chungspflicht erleichtert, erhellt auch
aus Art. 628 ZGB;
denn wenn dieser dem Erben die Wahl gibt, entweder
in natura einzuwerfen oder dem Werte nach anrechnen
zu lassen, so bedeutet auch dies eine Verbesserung der
Rechtslage des A-usgleichungspflichtigen, indem er sich
für die Naturalkollation nur entscheiden wird, wenn sie
ihm günstiger ist, als die Idealkollation. Ist demnach das
streitige Rechtsverhäitnis nach neuem
Recht zu beurtei-
len, so
ist auf die Berufung einzutreten. (Vergl. für die
Frage der Rechtsanwendung MUTZNER N.25 zu Art. 15
SchlTit. ; HABICHT, Die Einwirkung des BGB auf zuvor
entstandene IRnchtsverhältnisse S. 698; KRETZSCHMAR,
Erbrecht S. 606; KUHLENBECK Zift. BI B zu Art. 213
EG z. BGB.)
2. -
In der Sache selbst fällt in Betracht, dass nach
Art. 475 ZGB Zuwendungen unter Lebenden bei der
Pflichtteilsberechnung insoweit zum Vermögen des Erb-
lassers hinzurechnen sind, als sie der Herabsetzungsklage
unterliegen, dass nach Art. 527
ZGB Vorempfänge herab-
zusetzen sind, wenn sie nicht zur Ausgleichung gebracht
Erbrecht. N 2.
werden müssen und dass nach Art. 626 ZGB fürVOT-
empfänge die Kollationspflicht besteht, sofern der
Erblasser
mcht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat.
Hieraus könnte nun geschlossen werden, dass die aus-
gleichspflichtigen Vorempfänge bei der Ermittlung des
für die Pflichtteilsberechnung massgebenden Nachlasses
nicht in Anschlag gebracht werden dürfen. Dies kann aber
nicht die Meinung des Gesetzes sein. Art. 527 ZGB will
keineswegs den
Kreis der der Herabsetzung unterliegen-
den
Zuwendung eu unter Lebenden einschränken, sondern
im Gegenteil bestimmen, dass aus s erden kollations-
pflichtigen Vorempfängen auch die Vorempfänge,
auf
deren Ausgleichung der Erblasser verzichtet hat, der
Herabsetzung unterworfen sein sollen, weil durch eint-'
Verzichtsverfügung nach Art. 626 Abs. 2, so wenig wie
durch eine andere letztwillige Verfügung, Pflichtteils-
rechte
beeinträchtigt werden dürfen.' Die Berücksichti-
gung der auszugleichenden Vorempfänge bei der Er-
mittlung der verfügbaren Quote ergibt sich -ohne dass
es einer besonderen positiven Vorschrift
bedarf -schon
daraus, dass
der Vorempfang infolge der Ausgleichungs-
operation in den Nachlass eingeworfen werden muss und
folgerichtig einen Bestandteil des Vermögens im Sinne von
Art. 474 Abs. 1 'ZGB bildet. Hieraus folgt, dass der Vor-
empfang in dem Werte zum Nachlass hinzugerechnet
werden muss,
in dem er der Ausgleichung unterliegt und
zwar ist hiefür nach Art. 630 ZGB der Wert zur Zeit des
Erbganges massgebend, bezw. wenn die
Saclw vorher
veräussert worden ist, der dafür erzielte Erlös. DurCh
diese gleiche Bewertung des Vorempfanges be der PfIi?ht-
teilsberechnung sowohl, als bei der Ausgleichungvermeldet
das ZGB, das sich in dieser Materie an' das französische
Recht anlehnt die Schwierigkeiten, die sich im Erbrecht.
des Ccfr daraus ergeben, dass bei der PHichtteilsberech-
nung
auf den Wert zur Zeit des Todes (Art. 922 Ccfr), bei
der Ausgleichung -wenigstens soweit es sich um
meubles handelt -auf den Wert zur Zeit der Zuwen-
Erbrecht . N
o
2.
dung abgestellt wird (Art. 868 Ccfr. PLANIOL, Droit Civil
Bd III Nr. 2272, 3090). Die g es e t z 1 ich e Pflicht
der Kläger geht demnach nicht weiter als auf Anrechnung
des Erlöses von
20,000 Fr. Die Kläger können auch
nicht etwa
für die Wertverminderung nach den Besitz-
regeln
haftbar gemacht werden; denn abgesehen davon,
dnss die Beklagte aus diesem Titel keine Rechte herleitet.
dIe Klageantwort also
in dieser Hinsicht der Substanziie-
rung ermangelt, ist auch sonst nicht einzusehen, weshalb
die Kläger die Pflichten eines Besitzers dadurch verletzt
haben sollten, dass sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber
der Pfandgläubigerin nicht erfüllten
und es zur Pfand-
verwertung kommen liessen.
. 3. -Demgegenüber
erhebt sich nun aber die Frage, ob
mcht die Kläger ver t rag I ich einen grösseren als den
gesetzlichen Ausgleich zugesichert, sich also
in dem
Vertrage vom
17. August 1910 verpflichtet haben, sich
100,000 Fr. anrechnen zu lassen; auch wenn der Liegell-
schaftswert
ZUl' Zeit des Erbganges weniger als 98,000 Fr.
betragen sollte. Eine solche Vereinbarung erscheint
nicht als unzulässig. Die Ansicht der Kläger, dass not-
wendigerweise die Anrechnung nach den Grundsätzen des
Art.
630 ZGB zu erfolgen habe, ist nur insofern zutreffend
als eine solche Vereinbarung nicht -durch
Verabredun
einer geringeren Einwerfung -die Pflichtteilsrechte
der Miterben schmälern darf. Dem Versprechen eines
Erben,
mehr einzuwerfen, ls er von Gesetzeswegen zur
Ausgleichung zu bringen verpflichtet ist, steht jedoch
sowenig etwas entgegen, als dem Verzicht
auf den Aus-
gleichungserlass nach Art.
626 Abs. 2 ZGB (AS M II N° 62),
weil ja in beiden Fällen die RechtsteIlung der übrigen
Erben verbessert wird. s steht den Erben zweifelsohne
frei, bei
der Teilung die einzelnen Nachlassgegenstände
nach Belieben, also ohne Rücksicht auf den objektiven
Wert, zu bewerten; folglich kann eine solche willkürliche
Bewertung auch hinsichtlich eines auszugleichenden
Vorempfanges stattfinden, sofern dies
zu keiner Beein-
Erbrecht. N
o
2.
trächtigung der Pflichtteilsansprüche der Miterben fülut.
Dabei handelt es sich nicht um einen -nach Art. 636 ZGB
nichtigen -Vertrag über eine noch nicht angefallene
Erbschaft ; denn ein solcher
kann nur zwischen Erben,
bezw. einem
Erben und Dritten abgeschlossen werden,
nicht aber, wie hier, zwischen dem Erblasser
und zwei
Erben. Die Verbindlichkeit des Vertrages
für die Kläger
kann ferner ebensowenig mit der Begründung bestritten
werden, dass die Verpflichtnng,
mehr einzuwerfen, als das
Gesetz verlangt,
nur in einem Erbvertrag eingegangen
werden könne, der Vertrag vom
17. August 1910 aber
den dafür aufgestellten Formvorschriften (Art.
512 ZGB)
nicht entspreche. Gegenstand des Erbvertrages ist die
Hinterlassung einer Erbschaft bezw. eines Vermächt-
nisses oder ein Erbverzicht bezw. Erbauskauf (Art. 494
ZGB), was aber hier nicht zutrifft. Dass weder ein
Erbvertrag noch ein Vertrag
über eine nicht angefallene
Erbschaft vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass das
französische Recht, das den Erbvertrag im Sinne von Art.
ff. ZGB nicht kennt (ZACHARIAE-CROME Bd IV S. 3)
und gleich dem
ZGB Verträge über eine nicht angefallene
Erbschaft als nichtig
betrachtet (Art. 791, 1130 Abs. 2
1600 Ccfr) in . rt. 868 Ccfr die Parteien verpflichtet
durch Vereinbarung den Wert des Vorempfanges festzu-
setzen und diese,
für die Ausgleichung verbindliche Be-
wertung, dem objektiven Wert nicht zu entsprechen
braucht. Die Niclüigerklärung solcher Vereinbarungen
wäre aber auch ohne praktischen Erfolg, weil die
Parteien
in diesem Falle den nämlichen Zweck auf rechtlich un-
anfechtbare Weise
und mit nur unbedeutender Abwei-
chung des rechtsgeschäftlichen Inhaltes dadurch erreichen
könnten, dass der Erblasser den die Zuwendung bildenden
Gegenstand an die
Erben verkaufen und die Kaufpreis-
forderung als Vorempfang erklären würden.
Dass aber
im vorliegenden Falle der Parteiwille dahin
ging, den Ausgleichungswert vertraglich auf
100,000 Fr.
festzusetzen erhellt ohne weiteres aus dem Vertragstexte ;
16 Erbrecht. No 2.
demi die Kläger erklären nicht das Haus zu einem unbe-
stimmt gelassenen Werte, sondern als Vornmpfangenes
100,000 Fr. ) erhalten zu haben (ZifT. 3 des Vertrages),
wobei also der vereinbarte Hauswert
wie ein Geldbetrag
in Rechnung gestellt wird. Selbst wenn übrigens der
Parteiwille aus dem Vertragsinstrument nicht so deutlich
erkennbar wäre, so könnte gleichwohl nicht anders
ent-
schieden werden. Nach einem allgemein anerkannten
Grundsatze des intertemporalen Rechts dürfen
zur Aus-
legung von unter altem Recht abgeschlossenen Verträgen,
insbesondere
zur Erforschung des Parteiwillens, auch
wenn das Rechtsverhältnis sich nach neuem
Recht richtet,
altrechtliche, den mutmasslichen Willen des Verfügenden
ausdruckende Rechtssätze herbeigezogeu werden (HA-
BICHT S. 680 Anm. 1 ; MUTZNER N 27 zu Art. 16 SchlT).
Demnach müsste im' Zweifel mit Rücksicht auf den
mehrerwähnten
1898 schaffh. PGB angenommen wer-
den, dass der Wert zur Zeit der Zuwendung angerechnet
werden müsse. Diese Annahme
drängt sich .. um so eher
auf im Hinblick darauf, dass die Bestimmung des auszu-
gleichenden Wertes das Resultat eines Vergleiches war.
'Venn der Vater das von den Söhnen beanspruchte, von
ihm
aber bestrittene Muttetgut mit 50,000 Fr. anerkannte,
so geschah dies offenbar nur, weil die
Kläger ihm mit der
Wertung des Hauses, dessen
Wert sie damals schon auf
unter 25,000 Franken ansetzen, entgegengekommen waren.
Wollte
man die Bewertung des Hauses als für die Kläger
unverbindlich
betrachten,' so könnte die Vereinbarung
über das Muttergut ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil
der Vertrag als ganzes angesehen werden muss und nicht
nur eine einzelne Vertragsbestimmung aufgehoben werden
kann.
4. -Eine Anfechtung des Vertrages
gestützt auf Art.
21, 24
OR ist verspätet, weil die einjährige Anfechtungs-
frist (Art.
21 OR 31 OR) mit dem Vertragsabschluss und
nicht erst mit der Eröffnung der Erbschaft zu laufen
begann.
.
Erbrecht. No 3. 17
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 1. November
1918 bestätigt.
3.
Anit 4, 1a gme aeotion civile 4u 6 fevrier 1919
dans la cause Dame Favre-Cotte contre Dame Katthl1-11oret.
Testament substitua.nt a,ux heritiers institues leurs heritiers
Iegaux ) : interpretation de ce terme lorsque le testament a
ete fait sous l'empire du droit cantonal, que le testateur est
decede depuis l'entree en vigueur du ces et que les heritiers
Iegaux ne sont pas les memes d'apres ces deux Iegislations.
Le 5 juin 1911 Georges Favre-Jacot, au Locle, a fait
un testament olographe dont la teneur -abstraction .
faite de quelques legs -est la suivante :
(c J'institue comme heritiers du surplus de mes biens,
mes six enfants, chacun pour une part egale.
/ En cas de predeces de l'un de mes heritiers, ses heri-
tiers legaux seront en son lieu et place.
Quant a la p art revenant a mon fils Georges, for-
/ donne, dans son interet et celui de son epouse, ce qui
suit : la moitie, de cette part sera soustraite a l'adminis-
tration de mon fils. eette admiIPstration sera confiee
/ a un curateur aux biens sous le contröle de l'autorite
/ tutelaire du Locle... Le curateur aura pour mission
d'administrer les biens et d'en affecter les revenus nets
/ aux frais d' entretien de mon fils et de son epouse, cela
jusqu'a Ia mort du dernier mourant d'entre eux. J'en-
tends ainsi grever la moitie de la' part de mon fils d'un
droit de jouissance ou d'usufruit en faveur de sa femme
dans le cas on il viendrait a mourir avant elle.Et dans
ce but, si besoin est, je .donne et legue a Ia te feffi1l1e
de mon fils, a titre de rente viagere, le montant des
AS 45 II -1919