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! antoll") 'S Recht. No 1l7.
dass die im Si t u a ti 0 11 S P I a n NI'. 2' der bnndes-
gerichtlichen Akten rot eingezeichnete Linie vom Punkte
38 über die Punkte a, bund c die Grenze der beider-
seitigen Fischereigerechtigkeiten bildet.
VI. SCHULDBETRElBUNGS-UND KONKURSRECHT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Vgl. IILTeilNr.36 bis 39. -Voil' IIIe,partieno36it39.
OFOAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
88. Urteil d.r II. Zbilabieilung vom 4. Dezember 1919
i. S. Wemer Lauierburg
gegen A.;.G. Au 1011 Xarohi, A. Lauierburg Sohn.
Art. 28, 29 ZGB. RechtsschQtz des Familienwappens -Verhält-
nis zwischen Wappenschutz und Namensschutz -Einspruch
wegen Verwendung des Wappens als Geschäftszeichen.
A. -A. Lauterburg Sohn in Bern verkaufte im Jahre
1904 das schon von seinem Vater und in der F )lge von
ihm betriebene Bonneterie-und Merceriewarengeschäft
an eine von ihm in Verbindung mit andern Gliedern der
Familie Lauterburg gegründete Aktiengesellschaft
mit
der Firma ce A.-G. Au Bon Marche A. Lauterburg Sohn .
Bis zu seinem im Jahre 1907 erfolgten Tode gnörte er
dem Verwaltungsrate der Gesellschaft an; Präsident und
Delegierter desselben ist heute Ludwig Lauterburg ein
Vetter des A. Lauterburg und Mitgründer der Aktienge-
sellschaft. Die Aktien befinden sich in ihrer grossen Mehr-
zahl
in den Händen der Familie Lauterburg. In den Jahren
1911/12 errichtete die Unternehmung an der Spitalgasse
in Bern ein neues Geschäftshaus. An dessen Fa.;ade liess
sie
in grosser, in Stein gehauener Ausführung das Fami-
lienwappen der Lauterburg -ein wachsender
W,()lf mit
grünem Dreiberg auf blauem Grunde -anbringen; die
über den Eingängen des Geschäftes befindlichen
Fenster
wurden mit das Lauterburgwappen darstellenden Wap-
penscheiben geschmückt.
Schon im März 1912 wandte
sich der heutige Kläger, Werner Lauterburg,
an den Fa-
milienverein der Lauterburg, protestierte gegen die Ver-
AS 45 U -t 91 1 ' .. 3
wendung des Wappens durch die A.-G. Au Bon Marche
und verlangte, dass der Verein die Entfernung des Wap-
pens veranlasse. Die Vereinsversammlung wies die Sache
an den Vorstand und dieser beschloss in der Folge, dem
Gesuche des Klägers nicht zu entsprechen.
Mit der vorliegenden, gegen die
A.-G. Au Bon Marche
A. Lauterburg
Sohn gerichteten Klage stellt der Kläger
das Rechtsbegehren :
Die Beklagte sei zu verurteilen,
die Verwendung des Familienwappens der Lauterburg in
ihrem Geschäfte (d. i. auch am Hause) unter Androhung
der in
390 ZPO genannten Folgen zu unterlassen und
die bereits erfolgte Verwendung in ihren Erscheinungen
binnen einer vom Gericht festzusetzenden
Frist zu be-
seitigen,
unter Kostenfolge. Der Kläger beruft sich auf
Art. 28 und 29 ZGB. Die Beklagte beantragt Abweisung
der Klage.
B. -Durch Urteil vom 3. Juli 1919 hat der Appel-
lationshof des
Kantons Bern die Klage abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers
mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.
Die Beklagte
hat auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils antragen lassen.,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Obschon das moderne öffentliche Recht ein
Recht derWappenführung im historischen Sinne (HA UPT-
MANN, Wappenrecht S. 236 ff.) nicht mehr anerkennt, so
hat das Wappen gleichwohl eine, wenn auch beschränkte,
rechtliche Bedeutung beibehalten. Es kann sich allerdings
fragen, ob es als Name aufzufassen
ist und als solcher den
Rechtsschutz von Art. 29
ZGB geniesst, oder ob das
Gesetz
unter dem Namen nur den bürgerlichen Namen
versteht
-d. h. dEm Familiennamen, den jedermann mit
der Geburt erwirbt und den Vornamen, der dem Kinde
durch den Willen der
Eltern beigelegt wird -und alle
übrigen
zur Bezeichn.ung einer Person dienenden Mittel
Personenrecht. N° 88. 625
vom Namensschutze ausschliesst. Wie dem auch sein mag,
so müssen diese namensähnlichen Bezeichnungen jeden-
falls
unter die nach Art. 28 ZGB geschützten Persönlich-
keitsrechte subsumiert
werden; denn diese umfassen
alles, was zur Individualisierung einer Person dient
und nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Sitte
als schutzbedürftig erscheint. Danach kann aber auch dem
Familienwappen der
Schutz des Art. 28 ZGB nicht ver-
sagt werden; denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass
das
Wappen nach den in Bern herrschenden gesellschaft-
lichen Gepflogenheiten auch heute noch als
Zeichen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie anerkannt
wird.
-Die Beklagte nimmt in erster Linie den Stand-
punkt ein, dass die Klage, auch wenn das Wappen als
ein Persönlichkeitsrecht aufgefasst werde, schon deswegen
abzuweisen sei, weil der Familienverein
Lauterburg
dem Proteste des Klägers keine Folge gegeben und damit
die Verwendung des Wappens durch die Beklagte gebil-
ligt habe. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtÜlUlich;
denn die Verfügung über das Wappen
steht nicht der
Familie
als solcher zu, vielmehr ist jedes einzelne Fami-
lienglied zum Einspruche berechtigt, wenn es in seinen
Rechten am
Wappen verletzt zu sein glaubt. Ebenso
unzutreffend
ist auch die in dem von der Vorinstanz
erhobenen Gutachten vertretene Ansicht, wonach dem
Kläger ein Einspruchsrecht nicht zustehe, weil niemand
einen Lauterburg
daran hätte hindern können, sein Wap-
pen der Beklagten zur Ausschmückung ihres Hauses zu
schenken, indem früher, auch zu der
Zeit, als dem Wap-
pen noch eine öffentlich-rechtliche Bedeutung zukam, der
Brauch der sog. Fensterschenkung, d. h. der
Schen-
kung einer Wappenscheibe zum Schmucke eines Zim-
mers etc. sehr verbreitet gewesen sei. Es ist allerdings
richtig, dass gegen die
Schenkung eines Wappens an
und für sich ein Einspruch nicht geltend gemacht werden
kann, doch steht dem Beschenkten kein Recht zu, das
geschenkte Wappen nach seinem Belieben zu verwenden
, ,
sondern er darf davon nur insofern Gebrauch machen,
als
dadurch die persönlichen Verhältnisse Dritter am
Wappen Berechtigter nicht verletzt werden. Dagegen
fällt
zu Ungunsten des Klägers als entscheidend ins Ge-
wicht,
dass die Beklagte in ihrer Firma den Namen
A. Lauterburg Sohn führt. Die Tatsache, dass die Register-
behörde die Aufnahme des Namens
A. Lauterburg in
die Finna der Beklagten gestattet hat, schliesst zwar den
Einspruch des Klägers gestützt auf Art.
29 ZGB nicht
aus, allein eine Verletzung des Namensrechtes des Klä-
gers W. Lauterburg kann nicht vorliegen, weil die
Firma
den Namen ihres Rechtsvorgängers A. Lauterburg Sohn
und nicht den Namen des Klägers verwendet. Ebenso-
wenig
kann der Kläger dagegen etwas einwenden, dass
die
Firma der Beklagten als einer juristischen Person den
Familiennamen Lauterburg
enthält; denn wohl wider-
spricht sie dem Art. 873
OR, doch duldet die Behörde
den Gebrauch des Namens einer physischen Person
in
der Firma einer Aktiengesellschaft. und es stehen dem
Kläger die rechtlichen Mittel nicht zu Gebote,
um die
Firmenwabrheit
zu erzwingen. Kann aber der Kläger die
Verwendung des Namens Lauterburg durch die Beklagte
nicht verhindern, so kann
er ihr auch den Gebrauch des
Wappens nicht verwehren;
dep.n der Schutz des Wap-
pens als einer bloss namensähnlichen Bezeichnung kann
nicht stärker sein als der Schutz des Namens selbst. Die
Rechte des Klägers werden auch dadurch nicht be-
einträchtigt, dass die Beklagte sich des Wappens
zu
Geschäftszwecken bedient; denn nachdem feststeht,
dass sie zur
Führung des Wappens berechtigt ist, darf
sie es auch als Geschäfts-bezw. Warenzeichen verwenden
(GIERKE, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 747 N. 113).
3. -Das Begehren des Klägers kann aber auch nicht
geschützt werden, weil die Unterlassungsklage nach
Art. 28 u.
29 ZGB ein Interesse des Klägers voraussetzt,
indem Art.
29 Abs. 2 die Klage nur demjenigen gewährt.
der durch die Anmassung seines Namens beeinträchtigt
wird. Allerdings
braucht dieses Interesse nicht vermögens-
rechtlicher
Natur zu sein, sondern es genügt, dass der
Kläger durch die Verletzung seines Namensrechtes
in
seiner Ehre, seineftl guten Rufe, dem Ansehen, das ihm
gebührt, beeinträchtigt wird. Erfordert aber die Klage
auf Unterlassung der
Führung des Namens ein Interesse
des Klägers, so muss dies
um so mehr für die Klage auf
Unterlassung des Gebrauches einer namensähnlichen
Bezeichnung. gelten. Allein an einem solchen Interesse
mangelt
es dem Kläger. Die Gefahr, dass infolge der Ver-
wendung des Lauterburgwappens in Verbindung mit
dem Namen Lauterburg durch die Beklagte eine Ver-
wechslung mit der Person des Klägers eintrete, ist aus-
geschlossen, weil die Beklagte nicht schlechthin den
Namen Lauterburg, sondern den Namen ihres Rechts-
vorgängers
A. Lauterburg Sohn führt. Eine Verwechs-
lung
ist nur insofern möglich, als der mit den konkreten '
Verhältnissen nicht Vertraute annehmen kann, das
Geschäft, welches das Lauterburgwappen verwendet,
werde von einem Angehörigen der Familie Lauterburg
geführt, während tatsächlich eine juristische Person das
Geschäft innehat. Diese Verwechslungsgefahr
ist aber
nicht der Verwendung des Wappens wegen, sondern schon
aus dem Grunde vorhanden, dass die Beklagte -wo-
gegen der Kläger nichts einwenden kann -
in ihrer Fir-
ma den Namen A. Lauterburg Sohn führt. Somit kann
das Interesse des Klägers nur darin bestehen, dass das
Wappen, das nach seinem historischen Ursprunge
nur
zur Bezeichnung einer physischen Person dienen soll,
als Geschäftszeichen einer Aktiengesellschaft benutzt
wird. Dieses Interesse kann aber nach dem in Erwägung
2 Gesagten keinen Rechtsschutz beanspruchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Unil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 3.
Juli 1919 bestätigt.