und die Leistungen, die Während derselben tatsächlich
an
ihn gemacht werden mussten, sondern einzig auf die
im Zeitpunkte des Vertragsschlusses
'W a h r s ehe i n -
ich e fernere Lebensdauer und die Aufwendungen,
die danach nötig
gewesen wären, ankommen (vergI. in
diesem
Sinne auch TUOR a. a. O. Nr. 18 am Ende, HoM-
BERGER a. a. O. S.148 fl). Eine andere Lösung wäre auch
offenbar unbillig, weil
dabei das Risiko, das der Pfrund-
geber infolge
der Ungewissheit des zeitlichen Endes seiner
Leistungspflicht übernimmt, das dem Verpfründungs-
vertrage anhaftende aleatorische Moment ausser Acht
gelassen würde. Als Masstab für die Bemessung
des.
Wertes der Pfrundleistung in diesem Sinne wird dabei
regelmässigdie aus den Sterblichkeitstafeln
für Personen
vom Alter des Pfründers sich ergebende fernere Lebens-
wahrscheinlichkeit dienen müssen. Behaupten die die
Herabsetzung betreibenden Erben, dass nach dem Ge-
sundheitszustande des Erblassers schon beim Vertrags-
schlusse mit einem rascheren Ableben zu rechnen gewesen
sei, so liegt ihnen dafür der Beweis ob und wird, wenn er
;erbracht werden kann, diesem Umstande durch eine
nach richterlichem Ermessen vorzunehmende
entspre-
chende Minderbewertung der Gegenleistung des Pfrund-
gebers Rechnung zu tragen sein.
Die Frage der Pflichtteilsverletzung
kann demnach
nicht, wie es die Vorinstanz
getan hat, so erledigt werden,
dass einfach die im streitigen Vertrage liegende Ver-
mögensübertragung an die Beklagte als solche der Herab-
etzurig unterstehend er!clärt wird. Es muss dazu geprüft
werden, welches
der Wert des übertragenen Vermögens
einerseits
und der von der Beklagten nach den Verhält-
nissen beim Vertragsschluss voraussichtlich zu bewir-
kenden Gegenleistung andererseits war, wobei als
Be-
standteil der' letzteren neben der GeWährung von Unter-
halt und Pflege auch die ebenfalls übernommenen Arzt-
und Beerdigungskosten in Anschlag
zu bringen sein
werden.
Nur soweit sich danach eine Differenz zwischen
u-:Orecht. N° 59.
den beid'erseitigen Leistungen ergibt, kann von einer
herab'setzbaren Verfügung gesprochen werden. Da die
.
V orinstanz nähere Feststellungen hierüber nicht getroffen,
insbesondere zu der Frage, inwiefern ein rascheres Ableben
der
Erbla'sserin, als es sich aus der Ahstetbestatistik
ergeben wiirde, vorauszusehen war, nicht bestimmt
Stellung genommen hat, ist deshalb die Sache zur Unter-
suchung
rr-ath dieser Richtung und neuer Entscheidung
zurückzuweisen
.. Dabei wird der kantonale Richter, was
speziell die
letzterwähnte Frage betrifft, nicht nur die
unmiifelbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen
über den Gesundheitszustand
der Erblasserin, sondern
auch andere in den Akten enthaltene Indizien berück-
sichtigen dürfen, welche allenfalls den Schluss zulassen,
dass
am 8. November 1918 mit einem baldigen Tode jener
gerechnet worden sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichts des
Kantons Luzern I. Kammer vom
18.
Februar 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen
Instanzen zurückgewiesen wird.
59.
Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.btei1ung
vom a. Juli 1919 i. S. Wa.lIIsergegen Xeier.
Art. 473 Abs. 2 ZGB. Hat der Erblasser, der dem überlebenden
Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachte,
dadurch seine Verfügungsbefugnis erschöpft '/
A. -Am 20. Augll t 1915 starb in Hinterbrühlhalden
bei Leibstadt der Landwirt Josef Meier.
Er hinterliess
als Erben
seine Ehefrau, die heutige Beklagte Verena
Meier-Meier und sechs Kinder,
darunter den Beklagten
Johann Meier und die Klägerin Karolina W-asser-Meier.
Unterm 3. August 1915 hatte er eine öffentliche letztwillige
Verfügung
errichtet, in der er folgendes bestimmte :
I. Von meinem dereinstigen Nachlasse, bestehe der-
selbe in was er wolle, soll mein Sohn JohaIm Meier den
vierten Teil zum
Voraus zu Eigentum erhalten.
H. Meiner Ehefrau Verena Meier geb. Meier wende
ich die Nutzniessung
im Sinne des Art. 473 ZGB an mei-
nem gesamten Nachlasse zu. Es ist hierin also auch der
Viertel inbegriffen,
über den ich unter I verfügt habe.
Mit der vorliegenden, gegen Johann Meier und Verena
Meier gerichteten Klage beantragt die KIägerin, Karoline
Wasser-Meier :
Die in dem vom Erblasser Josef eier am 3. August
HH5 errichteten Testament enthaltenen Verfügungen I
und
11 seien alt ern a t i v aufzuheben oder daIlR ver-
hältnisfomässig
so zu reduzieren, dass der Klägerin ihr
Erbrecht zu einem Sechsteil an 9 /16, aller mindestens
aber an der HäHte des Eigentums am erbschaftlichen
Gesamtnachlass erhalten
bleibh ... Zur Begründung diese
Begehrens wurde ausgeführt, dass der Erblasser, wenn er
von der ihm durch Art. 473 ZGB eingeräumten Befugnis
Gebrauch
macJ:le, seine Verfiigungsbefugnil erschöpft
. habe und mithin nicht noch über eine' Eigentumf.quote
.
verfügen dürfe; denn das Nutzniessungsvermächtnis
"nach Art. 473 verletze an sich schon den den Kindern
durch Art.
471 garantierten Pflichtteil Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage.
B. -Durch Urteil vom 11. April hat die H. Abteilung
des
Obergerichts des Kantons Aargau erkannt: In
teilweiser Gutheissung von Begehren 1 der Klage wird das
vom Erblasser
JosefMeier am 3. August 1915 errichtete
Testament
mit Bezug auf die unter Ziff. I enthaltene
Verfügung dahin reduziert, dass der Klägerin ihr
Erb-
recht zu 13 /96 am erbschaftIichen' Gesamtnachlass,
unbeschadet
der Nutzniessungsrechte der Frau' Witwe
Verena Meier, erhalten bleibt
. ....
I
Erbrecht. N° 59. 383
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerin
mit dem Antrage :
Das Klagebegehren sei in Abänderung der erst-und
zweitinstnlichen Urteile in vollem Umfange zuzu-
sprechen ... )
Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen
in Erwägung:
Es ist im vorliegenden Falle zu entscheiden, ob der
Erblasser dem einen seiner Nachkommen den ganzen
verfügbaren Vierteil seines Vermögens vermachen konnte,
obschon
er seinem überlebenden Ehegatten die Nutz-
niessung an dem ganzen, den gemeinsamen Nachkommen
zufallenden Nachlass (gernäss Art. 473 ZGB) vermachte,
sodass also bei der Berechnung der verfügbaren Quote
auf das Nutzniessungsvermächtnis
zu Gunsten des über-
lebenden Ehegatten keine Rücksicht zu nehmen wäre.
Mit der Vorinstanz muss diese Frage bejaht werden,
wenn auch zuzugeben ist, dass dadurch das Pflichtteils-
recht der Nachkommen ausserordentlich eingeschränkt
wird. Gemäss
Art. 473 Abs. 2 tritt das Nutzniessungs-
vermächtnis, zu Gunsten des überlebenden Ehegatten an
die Stelle des dem Ehegatten neben den gemeinsamen
Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Daraus
folgt nicht nur, dass
der überlebende Ehegatte nicht neben
dem Nutzniessungsvermächtnisauch
noch, sein gesetz-
liches
Erbrecht auf zu Eigentum beanspruchen kann,
sondern auch sonst, namentlich also bezüglich der
Berechnung der verfügbaren Quote, diese vermachte
Nutzniessung dem gesetzliche . Erbrecht des überle-
benden
Ehegatten gleichzustellen ist, sodass die verfüg-
bare Quote durch dieses Vermächtnis so wenig erschöpft
wird, als sie durch die Geltendmachung des gesetzlichen
Erbrechts des
Ehegatten erschöpft würde. Kann daher
der Erblasser
gegenüber dem Ehegatten noch über 3/
und
gegenüber den Nachkommen noch über einen Viertel
dieser 3/
d. h. über S /16 verfügen, so muss er dies auch
AS '5 11 -1919
!7
dann tun können, wenn dem überlebenden Ehegatten statt
cles gesetzlichen Erbrechts di verinachte NtitzD
bns iw' WiederVerheiratung zufällt: Diese geset liche
GteichsteDUng
der vermachten Nutznie ung mit' dem
gesetzu. en rbrecht drängte sich schon darum auf, weil
der effektive Kapitalwert der Nutzniessung des über-
lebenden Ehegatten zur Zeit der Erbteilung gar nicht
messbar wäre, da wohl die Lebenswahrscheinlichkeit
des Ueberlebenden annähernd, niemals aber der
Zeit-
punkt der Wiederverheiratung, mit dem die Nutzniessung
ihr Ende erreicht, hätte zum voraus berechnet werden
können.
Für diese Lösung spricht auch die systematische
Stellung
des Art. 473 im Gesetze. Nachdem in Art. 470
die verfügbare Quote als bis zum Pflichtteil reichend
umschrieben wurde,
wird in Art. 473 unter dem Marginale
Begünstigung
des Ehegatten. l) diese verfügbare Quote
allgemein erweitert, dadurch dass der Erblasser auch
noch, koordiniert neben dem
Verfügbaren nach Art. 47Q,
zu diesem Ehegattenvermächtnis befugt erldärt wird.
Mit dieser Ausdehnung der verfügbaren Quote ist ohne
weiteres implizite die Einschränkung des Pflichtteils
';, ,verbunden; denn das ZGB geht vom Grundsatz der
Verfügungsfreiheit aus und umschreibt daher in Art.
die verfügbare Quote, wobei der Pflichtteil nur als die
, Grenze dieser verfügbaren Quote angeführt wird. Gewährt
aber Art. 473 dem Erblasser dieses besondere
Verfiigungs-
,
recht zu Gunsten des Ehegatten neben dem in Art. 470
umschriebenen Verfügungsrecht, so kann auch nicht
der
Wert der vermachten Nutzniessung von der gemäss
Art.
470 festgestellten verfügbaren Quote abgerechnet
werden, um zu beurteilen, ob auch die weitere
Verfiigung
zu Gunsten des Sohnes zulässig sei. Dass im Falle des
Art. 473 auf die vermachte Nutzniessung nicht abgestellt
wird für die Berechnung der verfügbaren Quote, recht-
fertigt sich auch
im Hinblick darauf, dass auch das ge-
setzliche Nutzniessungsrecht des überlebenden Ehegatten,
das dieser gemäss Art. 462 wählen kann, bei Berechnung
der verfügbaren Quote des Erblassers, nicht beriick-
sichtigt, sondern dabei ausschliesslich auf den zu Eigen-
tum zufallenden Vierteil abgestellt wird (vergl. HUBER,
Vorträge iiber ausgewählte Gebiete des neuen Rechts
S.t55; TUOR, Nr. 26-28 zu Art. 471; GUHL, Das Pflicht-
teilsrecht des
ZGB in ZBJV, Bd.48 S.204 tl.; ROSSEL und
MEN'fIJA, Manuel S. 521 ff.; VITAL, Die Verfügungs-
freiheit
des Erblassers S. 126 ff.; LE FORT, Quotite
disponible et resetTe dans le ces S. 123). Demnach hat
im vorliegenden Falle der Erblasser um 1/
zu viel
verfügt. Die
Art. und Weise der Herabsetzung ist nicht
mehr streitig,
daner Beklagte Johann Meier sich bei dem
angefochtenen
Urtnil beruhigt hat, und es ist daher in
diesem
Punkte zu bestätigen.