- Urteil ... I. Zinbteil ... YOIIl SO. Kai .ltlt .
i. S. Xrtbi und Wiaatr gegen Kabtgtt.
Fahrlässige Körperverletzung bei einer Thnatervorstelnng.
Verschulden? Kausalzusammenhang? Bemnsung des SCha-
denersatzes. Gemeinsame Verschuldung i. S. von Art. 50 OR.
A. -Am 28. Dezember 1916 fand in der Wß.tschaft
Bratschi in Safneren die Hauptprobe des Mä'nnerchors
von Safneren für die Anfführung des TheaterstÜckes;
Die
Wilderer I statt. Der Beklagte Krebs spielte darin
die Rolle des Försters und musste mit einem Gewehr
gegen
die Wilderer schiessen. Der eine derselben der
Kläger Habegger, wurde durch den von Krebs abgege-
benen
Schuss am Kopfe getroffen und. schwer verletzt.
Krebs stand auf der Bühne, links und rechts waren
Kulissen angebracht,
der Hintergrund war mit natürli-
chen Tännchen markiert. Habegger stand im Moment
der Abgabe des Schusses 4,80 m von Krebs entfernt
in der Ecke bei der hintersten Kulisse links, und sollt
von dort aus den Schuss erwidern; er war dabei von
der Kulisse nicht gedeckt. Zudem herrschte Halbdunkel;
Krebs und Habegger sahen nichts von einander. Immer-
. hin wusste jener ungefähr, in welcher Richtung dieser
sich zurückgezogen
hatte und aufhielt. .
Schon an lässlich der Vorübungen hatte sich beim
Schiessen ein kleiner Unfall ereignet, indem der Mitspie-.
lende Willome am Arm gestreift worden war. Der
Uebungsleiter, Vater Krebs, hatte schon vor, aber insbe-
sondere nach diesem Unfall den Darstellern eingeschärft, .
in die Höhe oder auf den Boden zu zielen.
Die
von Krebs verwendete Munition war von dem
Mitbeklagten Widmer angefertigt worden. Nach dem
Unfall Willom wurde eine Delegation, bestehend aus
Krebs, Willome und Rihs, zu 'Widmer geschickt um
zuverlässige Munition u beschaffen. Darüber aufgeklärt,
zu welchem. ZweckQ die Munition Verwendung finden
Obligationenrecht N° 47.
und auf welche Entfernung geschossen werden sollte,
empfahl
Widmer die verwendete Munition als hiezu
geeignet
und bemerkte, auf diese Distanz könne man
ruJ schiessen.
Die Verletzungen: Habeggers,
bestehend in hochgradi-
. gen Sehstörungen usw., hatten gänzliche Arbeitsunfähig-
keit während 16 Monaten zur Folge, owie eine dauernde
Verminderung der Arbeitsfähigkeit nm 80 %; Habegger
kann höchstens noch land",irtschaftliche Arbeiten in be-
schränktem Umfange verrichten. .
B. -Auf die im Mai 1917 von Habegger eingereichte
Strafanzeige wurde eine Strafuntersuchung gegen Widmer
und Krebs durchgeführt, die zu ihrer Ueberweisung an
das korrektionelle Gericht von Nidau wegen fahrlässiger
Körperverletzung führte. Habegger stellte als
Zivilpartei
das Begehren um solidarische Verurtdlung der Ange-
klagten zu einer Entschädigung von 30,955 Fr. 60 Cts.
nab'st, 5 % Zins seit dem Unfallstage, sowie zu einer ge-
richtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme. Die be-
stellten Experten erklärten die Munition als fiir den Ge-
brauch auf einer Theaterbühne durchaus ungeeignet,
insbesondere die Pulverladung als zu reichlich bemessen
und die Filzpropfenvorlage als sehr stark; sie erklärten,
die Patrone sei auf Distanzen unter 5 m gefährlich, was
für jeden Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
'Vährend das erstinstanzliehe Gericht beide Ange-
klagten freisprach, erklärte die 1. Strafkammer des
bernischen Obergerichts sie durch Urteil vom 11. Januar
1919 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und ver-
urteilte sie zu Gefängnisstrafen von 10 und 5 Tagen,
mit Gewährung bedingten Straferlasses. Ferner wurden
si solidarisch zu Schadenersatz gegenüber Habegger im
Betrage von 18000 Fr. nebst 5 % Zins seit 7. April 1918
verurteilt, mit dem Zusatz, dass soweit Krebs mehr als
6000 Fr. bezahle, ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer,
und soweit dieser mehr als 12,000 Fr. bezahle, ihm ein
RückgrifTsrecht gegen Krebs zustehe. Die erste Instanz
Obligationenrecht. Ne 47.
hatte!die von Widmer zu leistende Entschädigung nebst
Genugtuungssumme auf 8600 'Fr., die von Krebs zu
bt'Zahlende auf 4400 Fr. festgesetzt, in der Meinung, dass.
die Angeklagten
für diese Betrage solidarisch haften
sollten.
C. -Gegen das obergerichtliehe Urteil haben sowohl
Krebs als Widmer die Berufung an das Bundesgericht
erklärt,
mit den Anträgen : -
I. Krebs: Es sei die Entschädigungsforderung -des
l) Adolf Habegger, soweit diese sich gegen Armin Krebs
richtet, abzuweisen.
2.
Widmer: a) Es sei die Zivilpartei Habegger
mit ihren Entschädigungsapsprüchen abzuweisen.
b) Es sei Widmer der fahrlässigen Körperverletzung
l) im zivilrechtlichen Sinne nicht schuldig zu erklären
c) Es sei auf die Begehren der Zivilpartei wegen
eingetretener Verjähru,ng nicht einzutret D .
Habegger seinerseits hat durch Anschlussberufung
verlangt, die ihm zugesprochene
Entschädigung sei um
folgende Beträge zu erhöhen, unter Aufrechthaltung der
ausgesprochenen Solidarhaftung zwischen Krebs und
Widmer: a) den vorgenommenen Abzug von 2441 Fr.
50 Cts. für Krankengelder, Krankenkassenbeiträge usw.;
b) den Abzug von 7369 Fr. für Kausalmomente und
Mitverschulden ; c) eine Geldsumme VOll 1500 Fr. als
Genugtuungsleistung.
J
Das Bundesgericht zieht in EI'wägung:
- -Durch die rechtzeitig eingelegten Haupt-und
Anschlussberufungen ist das Urteil des bernischen Ober-
gerichts, soweit es Zivilurteil ist, in vollem Umfang der
Nachprüfung durch das Bundesgericht unterstent. Es ist
zu untersuchen, ob die Beklagten Krebs und Widmer
den Kläger
Habegger durch fahrlässig zugefügte Körper-
verletzung geschädigt haben,
eventuell wie hoch der zu
ersetzende Schaden ist. Dabei bindet die strafrechtliche
Verurteilung der Beklagten
das Bundesgericht nicht:
dieses ist in der Beurteilung des Zivilpunktes frei, während
es natürlich
an die tatsächlichen Feststellungen des kanto-
nalen
Urteils, das sowohl Straf-als Zivilurteil ist, ge-
bunden ist.
- -Die
von dem eklagten Widmer in der Berufungs-
-instanz festgehaltene Verjährungseinrede ist offensicntt-
lieh unbegründet. Denn der eingeklagte Anspruch WIrd
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die nach
bernischem Strafrecht die 10-jährige Klageverjährung
gilt; diese ist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den Zivil--
anspruch
massgebend.
-
Ein fahrlässiges Handeln ist bei Widmer unbe--
denklich anzunehmen. Nach der Expertise hat er als
Fachmann die Gefährlichkeit
der den Abgeordneten des
Männerchors über gegebenen Munition bei der
ihmgenau
angegebenen Art der Verwendung (Schiessen auf dei"
Bühne, auf eine Entfernung von 3 bis 4 m) erkennen
müssen.
Er durfte nicht damit rechnen, dass der
Schiessende
unter allen Umständen so zielen werde, dass
kein Mitspielender getroffen
würde. Gerade weil auf ganz
kurze Distanz und, wenigstens anscheinend, dem
Zweck
der
Handlung entsprechend; auf jemand geschossen
werden musste, wollte man, nachdem der
Unfall Willome
sich
ereignet hatte, über ungefährliche Munition verfügen.
Aus
den nämlichen Erwägungen ergibt sich, dass der
Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalt.c::n Widmers
und dem eingetretenen ,Unfall gegeben ist. Die Munition
wurde so
verwandet, wie es Widmer mitgeteilt worden war;
der Umstand. dass das schadenbringende Ereignis durch
eine Unvorsichtigkeit des Krebs herbeigeführt wurde,
also-
dessen Handeln auch ein Glied in der Kausalkette bildet,
vermag die
Kausalität des ersten, durch Winer ges etnten
Schadensfaktorb nicht zu unterbrechen. Sem fahrlasslges
Verhaiten
ist nicht nur nicht eine bloss entfernte Veran-
lassung der Verletzung Habeggers, sondern die erste,
und zwar eine wesentliche, grundlegende Ursache der--
selben. Denn nur dadurch, dass die Munition den Anforde-
'314 ObUgatioDnecht. No -17.
rungen, welche, die Besteller ausdrückiicb an sie gestellt
hatten, nicht entsprach, ist das fatale Ereignis möglich
geworden. Der Zusammenhang ist also hierem viel diiek-
terer, als z. B. in dem Falle, in dem ein Unternehmer
Kalk in einern. Schulhof abgelagert hatte, mit welchem
-dann ein Knabe einen anderen bewarf und verletzte
(AS 36 II S. 19 ff.).
4.
-Was den Mitbeklagten Krebs betrifft, so ist zwar
' ler von ihm abgegebene Schuss die direkte Ursache der
Verletzung Habeggers. Es frägt sich aber, ob seine Fahr-
lässigkeit nicht deshalb entfalle, weil er sich auf die
Gefahrlosigkeit des Schiessens mit der von Widmer
gelieferten. Munition hätte verlassen dürfen. Denn Widmer
hatte in seiner Anwesenheit zugesichert, die Munition sei
ganz ungefährlich, und. noch beim Weggehen auf eine
age des Krebs geantwortet" man könne damit ruhig auf
eme Entfernung von
4m schiessen. Wenn sich daher Krebs
offenbar
in ein gewisses Sicherheitsgefühl einwiegon liess,
und auch die Annahme, dass er auf Habegger gezielt
habe,
von der Hand, gewiesen werden muss, vielmehr
davon auszugehen ist, es habe eines unglücklichen Zufalls
bedurft, dass der Schns jenen gerade mitten in das
Gesicht traf, so
ist er trotzdem; in Uebereinstimmuno
mit der Vorinstanz, als zivilrechtlich haftbar zu erkläre:'
Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Gebrauch von
Schusswaffen, selbst bei Verwendung unschuldiger Muni-
tion, Gefahren bietet, wenn
der Schuss geWisse Teile des
menschlichen Körpers trifft,
und deshalb dabei stets
grosse Vorsicht am Platze ist.
Zieht man nun in Betracht, .
dass schon bei den Vorübungen ein leichter Unfall sich
ereignet
hatte; welcher den Leiter veranlasst baUe d.m
Mitwirkenden mit Nachdruck einzuschärfen, in die Höbe
oder auf den Boden zu zielen, und bedenkt man ferner
dass
rebs über den genauen Standort Habeggers
UngeWIssen war, so' muss ihm als Fahrlässigkeit ange-
renhnnt werden, dass er entgegen den erteiiten 'Weisungen
blIndlmgs
gegen die Ecke schoss, in der Habegger sich
befand, statt in einer BichLuug, die von vornherein jede
Gefahr ausschloss. So wie die Umstände lagen, durfte die
Beobachtung dieser Sorgfalt
ihm zugemutet werden.
Die Tatsache, dass Widmer ihm versichert hatte, die
Munition
sei gefahrlos, kann ihn daher nicht vollständig
-entlasten, sondern nur sein Verschulden vermindern.
5.
-Haften so nach die beiden Beklagten grundsätzlich
für den dem Kläger zugefügten Schaden, so hat es bei
den Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe
der Heilungskosten, der Dauer der gänzlichen Arbeits-
unfähigkeit, des Einkommens Habeggers
vor dem Unfall
und des Umfanges der dauernden Verminderung der
Arbeitskraft natürlich sein
Bewenden; es kann sich für
das Bundesgericht Rur fragen, ob die vorgenommenen
Abstriche vorn festgestellten Gesamtschadensbetrage sich
rechtfertigen, eventuell ob die Ersatzpflicht
der Beklagten
noch weiter zu ermässigen sei.
Dagegen, dass die Vorinstanz von den zu ersetzenden
Heilungskosten und der Entschädigung
für totale Arbeits-.
unfähigkeit die dem Kläger als Krankengeld. Kranken-
kassabeitrag usw.
zugeflossenen Beträge :abgezogen hat,
lässt sich nichts einwenden. Aber auch der allgemeine
Abstrich
von 25,369 Fr. auf 18,000 Fr. wegen der Zufalls-
momente, die bei dem
Unfalle neben dem Verschulden
der Beklagten
in erheblichem Masse mitgespielt haben,
ist begründet. Daiu kommt, dass der Kläger durch
Antt'ilnahme an einer Veranstaltung, die sich keinesfalls
als ganz ungefährlich darstellte, insbesondere durch
Uebernahme 'der Wildererrolle, ein gewisses Risiko
für
allfällige schädliche Folgen mitiibernommen hat; ferner
kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich selber
hätte besser decken können, weil man ihn ja vorn Zu-
schauerraum aus nicht
sah und es nicht darauf ankam,
wo er stand. Endlich ist Art. 44 Abs. 2 OR wenigstens
mit Bezug auf Krebs anwendbar, da dieser den Schaden
nIcht
grob fahrlässig verursacht hat und seine Vermögens-
verhältnisse offensichtlich derart sind, dass er, wenn über-
AS 45 11 -ftt9
316 ObHgatlonenrecht. Ne 47.
haupt, nur mit grÖBsten Schwierigkeiten im stande sein
wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Würdigt
man diese Umstände, so erscheint es als angemessen, den
Entschädigungsbetrag alles
in allem auf 15,000 Fr
festzusetzen. Von der Zusprechung einer Genugtuullgs-
summe
gemässArt.47 OR ist abzusehen, weil der Verletzte
an dem Schaden nicht ganz unschuldig ist und ihm auch
aus
diesem Grunde nicht der ganze erweisliche Schaden
zugebilligt wird.
6. -Aus den von der Vorinstanz angegebenen zutref-
fenden Gründen haften die beiden Beklagten gegenüber
dem Kläger solidarisch für die ganze Schuld. Denn beide
haben
durch ihr fahrlässiges Verhalten eine wesentliche
Ursache in der' Kausalreihe, eine Bedingung für den vollen
Erfolg
gesetzt, und es liegt deshalb gemeinsame Ver-
schuldung im Sinne von Art. 50 OR vor. Die Regress-
pflicht
unter ihnen ist nach dem Grade des beidseitigen
Verschuldens zu
ordnen; der Abstufung der Vorinstanz ..
welche das Verschulden des Krebs bedeutend geringer
bemessen
hat, als dasjenigt Widmers (ljs zu ',/a), ist
beizupflichten. Soweit also Krebs mehr als 5000 Fr.
bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen Widmer
zu,
und soweit dieser mehr als .10,000 Fr. bezahlt, hat
er einen Rückgriff gegen Krebs.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Anschlussberufullg wird abgewiesen.
- Die Hauptberufungen werden in
dem Sinne teilweise
begründet erklärt, dass die von Krebs und Widmel:
solidarisch
an Habegger zu zahlende Entschädigung
auf
15,000 Fr. nebst 5% Zins seit 7. April 1918 herabge-
setzt wird.
Soweit Krebs mehr als 5000 Fr. bezahlt, steht ihm ein
Rückgriffsrechtgegen Widmer,
und soweit dieser mehr als
10,000 Fr. bezahlt, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen
Krebs zu.
- Im übrigen werden die Hauptberufungen abgewiesen.
Obligationenrecht. NI 48.
4-8. l1rteil d.er I. Zivilabteilung vom 6. Juni 1919
i. S. Botta. gegen Vidiella..
17
Kauf mehrerer Kaufsachen: Recht des Verkäufers,
wegen Nichtbezahlung der einen, die Lieferung der andern
zu verweigern? -Unerschwinglichkeitseinrede des Verkäu-
fers? -Verzicht auf Lieferung seitens des Käufers? -Ein-
ede des Verkäufers aus Art. 2 ZGB gestützt auf eine weitge-
hende Änderung der Preisverhältnisse? -Irrtum?
A. -Der Kläger Vidiella bestellte im Februar 1917
beim Reisenden des Beklagten Botta unter Genehmi-
gungsvorbehalt
des Beklagten 5 Fass Alicante und
15 Fass Montagner, lieferbar sofort und zahlbar innert
30 Tagen. Am 14. Februar 1917 genehmigte der Beklagte
diesen
Vertrag, erklärte jedoch, er könne nicht sofort
liefern,
da die Ware schwer erhältlich sei. Am 22. Februar
sodann schrieb er dem Kläger, er könne den Alicante
nunmehr liefern, müsse aber hinsichtlich des Montagner
noch
um Geduld bitten, bis er eingehe.
Am 24.
Februar wurde der Alicante abgesandt und am
- März dafür Rechnung gestellt. Der Kläger weigerte
sich
jedochzu zahlen, bis er auch den Montagner erhalten
haben werde.
Hiegegen protestierte Botta und setzte
am 27. März dem Kläger, da dieser auf seinem Standpunkt,
beharrte, eine Frist von drei Tagen an zur Akzeptierung
einer
in der JIöhe des Kaufpreises des Alicantes auf ihn
gezogenen
Tratte .mit der Androhung, dass er sonst. vom
Vertrag zurücktrete.
Da der Kläger aber auch hierauf
nicht zahlte, kam
es zwischen den Parteien zum Prozess,
der
damit endigte, dass der Beklagte (der damalige Kläger)
vom Bundesgericht in letzter Instanz berechtigt erklärt
wurdntrotz Nichtlieferung des MontagnersBezahlung
des Alicante zu verlangen.
Darauf zahlte
Vidiella den Alicante und forderte
sodann
clen Beklagten Bo;tta auf, ihm nunmehr. die 15
Fass, ca. 100 Hectos, Montagner zu liefern. Botta weigerte