la Sachenrecht. N° 26.
infolge der Verpfändung durch Ruf noch ein Faustpfand-
recht für 10,754 Fr. zustand, und dass deshalb jedenfalls
sie ein Recht darauf hatte, dass die Ausbietung in der
erwähnten Weise geschehe. Da sie ihre Stellung als Bürg-
schaftsgläubigerin
iII! heutigen Prozesse. auf den Erwerb
auf Grund eines solchen Ausgebots, nämlich den
ihr vom
Betreibungsamte im Verwertungsverfahren gegen
Ruf
erteilten Zuschlag der Obligation mit den Bürgschafts-
rechten gegenüber dem Beklagten
stützt, muss deshalb
dessen Haftung entgegen der Vorinstanz grundsätzlich
bejallt, d. h. der Fall, für den er als Bürge der Forderungen
aus der
Obligation einzustehen erklärte, als eingetreten
betrachtet werden, gleichwie dies gegenüber einem
anderen Ersteigerer an jener
Gant der Fall gewesen wäre.
Ob
die Klägerin d a mal s von der Behauptung des
Beklagten, dass Ruf die Verpfändung nicht über das
Darlehen von
250,000 Fr. hätte ausdehnen dürfen, Kennt-
nis
hatte, ist unerheblich, weil eine solche nachträgliche
Kenntnis die Befugnisse, die sie einmal
gestützt auf die
tatsächlich vorgenommene Verpfändung erworben
hatte,
nicht berühren konnte. Irgendwelche ungerechtfertigte
Beeinträchtigung des Beklagten
entsteht daraus nicht.
Wollte er vermeiden, dass d.ie Verwertung sich auch auf
die Rechte gegen
ihn. aus der Bürgschaftsurkullde er-
strecke,
so hätte er vor der Versteigerung für' die Befrie-
digung der Faustpfaridansprüche der Klägerin sorgen
sollen, womit auch ihre Beteiligung am Vollstreckungs-
verfahren dahingefallen wäre
und sich nur noch die Frage
gestellt
hätte, ob und welche Ansprüche die Pfändungs-
gläubiger aus jener
Urkunde und deren Uebergabe an
Ruf herleiten können. Konnte er sich hiezu nichtverstehen,
so muss er auch die Folgen auf sich
nehmen, die sich
daraus infolge der durch seine Erklärung dem Beleiher
des Hypothekartitels eingeräumten Rechte ergeben.
Sie
wären für ihn in gleicher Weise auch eingetreten, wenn der
. Beleiher selbst im vVege der Betreibung auf Faustpfand-
verwertung die Versteigerung herbeigeführt hätte.
Die Berufung ist deshalb dahin gutzuheissen, dass daE
angefochtene Urteil aufgehoben und unter Bejahung der
grundsätzlichen Schuldpflicht des Beklagten die
Sache
zur Behandlung der weiteren Einreden desselben an die
Vorinstnnz zurückgewiesen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ap-
pellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 29. Ok-
tober 1918 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung
im Sinne der Erwägungen an die kantonalen In-
stanzen zurückgewiesen.
27.
Orten der II. ZivUabteilung vom 95. Februar 1919
i. S: Eich gegen Xonkursmasse Jud.
Voraussetzuugen der Zugehöreigenschaft einer Sache nach Art.
644, 645 ZGB. Begründung derselben durch die Erklärung
im Vertrage über die Hypothezierung einer FabrikJiegen-
schaft, dass die in diese vom Verpfänder einzubringenden
Maschinen den Hypothekargläubigern mitverhaftet sein
sollen. Unzulässigkeit des einseitigen Widerrufs einer
solchen Erklärung, auch wenn sie im Grundbuch nicht vor-
gemerkt worden ist. Bedeutung des Umstandes, dass das
im Fabrikgebäude betriebene Unternehmen seiner Natur
(MunitionsfabIikaJion) nach nur auf Zeit -zur Ausnützung
einer besonderen Konjunktur (Krieg) -bestimmt ist.
A. -Durch Vertrag vom 14. Mai 1917 verkaufte der
Kläger Eich dem Gottlieb
Jud, Maschinentechniker von
Stäfa die Liegenschaft zur Walke I) an der Seonerstrasse
in Lenzburg, bestehend aus 282,19 Aren Gebäudeplatz
mit Fabrikgebäude, Hofraum, Kanal, vViese und Wasser-
werk am
Aabach für 58,000 Fr. Auf Rechnung des' kauf-
preises .hatte der Käufer die bestehende; erste Hypo-
thek von 23,705 Fr. zu übernehmen. Für den Rest,von
34,295
Fr. wurde ein Grundpfandrecht zweiten Ranges
Sacht'nrecht. :-';027.
zu Gunsten des Verkäufers errichtet. Durch Erklärung
am Fusse des Kaufyertrages verpflichtete sich Jud alle
für den Betrieb seines Geschäftes künftig in den Kauf-
objekten untergebrachten Maschinen und Einrichtungen
aller
Art den Pfandgläubigern als Zubehörden zu den
Liegenschaften
mitzuyerpfänden, und den genannten
Gläubigern in dieser Richtung alle Vorrechte auf die
Objekte
und Einrichtungen einzuräumen I). Im Grund-
buch findet sich darüber nichts angemerkt.
In der Folge brachte Jud nachstehende l Laschincn
bezw. maschinelle Einrichtungen in die Valke I) ein,
die wie folgt
mit dem Gebüude yerbunden wurden:
- eine Bohrmaschine;
- eine Kaltsägemaschine,
auf im Boden einbetouierten
Schrauben aufgestellt;
und 4. eine grössere ulld eine kleinere Drehbank,
auf den Boden aufgestellt, die Füsse
in Beton eingegossen;
5. -7. Hobelmaschine, Stanzmaschine u. Schmirgel-
scheibe, auf ungefähr a cm hohem Betonsockel aufge-
schraubt;
8. -12. eine Gewindesclmeidmaschine, zwei kleine
Bohrmaschinen, eine Fräsmaschine
und einen Automat
für Maschinenbestandteile, auf auf Zeinentsockeln auf-
gelegten Werkbänken aufgeschraubt ;
13.
und 14. zwei grössere Schraubstöcke, auf auf
Zementsockeln festgemachter tannener Verkbank aufge-
schraubt;
15. und 16. zwei kleinere Schraubstöcke, auf an die
Wand angeschlossener hölzerner Werkbank aufgeschraubt;
17. Abstellvorrichtungen, am Drehbalken angeschraubt.
Der das Unternehmen betreffende Eintrag im Handels-
registervom 14. August 1917, veröffentlicht im Schweiz.
Handelsamtsblatt vom 16. August 1917 lautet : Inhaber
der Firma Gottl. Jud, M a s chi n e n f a b r i k L e n z-
bur g in Lenzburg ist Gottlieb Jud von Stäfa in Oth-
marsingen.
M a s chi n e n bau, Munition, Heiz-und
Sachenrecht, N' 27.
Backöfen in Eisenkonstruktion und andere einschlägige
Arbeiten.
Am 31. August 1917 verkaufte J ud als Besitzer der
Maschinenfabrik Lenzburg I) an R. Spälty und E. Berg-
mann, Kontrolleur und Buchhalter in dieser Fabrik die
sämtlichen in das Fabrlkgebäude eingebrachtenMaschinen,
Werkzeuge
und Bureaumöbel um insgesamt 15,900 Fr.
mit der Erklärung, diesen Betrag baar erhalten zu haben.
Gleichzeitig vermieteten ihm die
Käufer die Kauf-
gegenstände wieder auf ein Jahr für einen Mietzins von
950 Fr. Die Parteien sind darüber einig, dass beide Ver-
träge fingiert waren und nicht rechts,,,irksam sind. Über-
dies sollen die Maschinen bei der Einbringung
mit einem
Eigentumsvorbehalt
zu Gunsten des Lieferanten Wert-
heimer belastet gewesen sein. Für welche Summe und
unter welchen näheren Bedingungen, geht aus den Akten
nicht hervor: eben sowenig, ob der Eigentumsvorbehalt
in der Folge durch Zahlung des Kaufpreises erlosch oder
aus anderen Gründen (Ungiltigkeit) nicht geltend ge-
macht wurde.
In dem kurze Zeit nachher über Jud ausgebrochenen
Konkurse
machte Eich für seine Kaufpreisrestforderung
von 34,295 Fr. nebst Zinsen das Pfandrecht zweiten
Ranges
an der 'Fabrikliegensch:lit nebst Wasserrad,
Transmissionen
und Maschinen geltend. ,Die Konkursver-
waltung
(Konkursamt Lenzburg) kollozierte ihn dafür
im beanspruchten' Range auf die Liegenschaft und das
Wasserrad
mit Transmissionen als Bestandteile der-
selben, lehnte dagegen die
Erstneckung des Pfandrechts .
jmf die Maschinen ab. lVIit der vorliegenden Klageverlangt
deshalb der Kläger Abänderung des Kollokationsplans
im
Sinne seiner Anmeldung, d. h. die ,Feststellung, dass
auch die oben
unter 1 bis 17 erwähnten Maschinen ihm
mitverpfändet seien.
Durch Urteil vom 28. Dezember 1918 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau I. Abteilung die Klage Fit
der Begründung abgewiesen, als Bestandteile des Fabrik-
grundstückes könnten bewegliche, allerorts
an Trans-
missiQnen ansetzbare Maschinen, auch wenn sie
mehr
oder minder fest mit dem Gebäude . verbunden seien,
. nicht angesehen werden, weil sie weder begrifflich noch
nach der im Aargau üblichen
Auffassung zu dessen Be-
stande, seiner Herstellung und Vollendung gehörten. Und
Zugehöreigenschaft könne ihnen deshalb nicht zu-
kommen, weil
. sie lediglich zu einem vorübergehenden
Zwecke
-Munitionsfabrikation -eingebracht worden
seien. Abgesehen hievon würde es auch
an einem Orts-
gebrauche, welcher ihnen jene Eigenschaft zuerkennen
würde, oder einer dahingehenden klaren WiUensäusserung
des Eigentümers fehlen. Allerdings habe
Jud sich zur
Mitverpfähdung der Maschinen verpflichtet, später aber
diesem rechtlichen Schicksal widersprechende Verfü-
gungen getroffen, so dass nicht feststehe, welches eigent-
lich sein wirklicher Wille gewesen sei.
B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers
mit dem Begehren auf Gutheissung
der Klage. Die beklagte Konkursmasse
hat Bestätigung
des angefochtenen
Urteils beantragt.
. .
Das Bundesgericht zieht' in Erwägung:
Vöraussetzung der Zugehöreigenschaft einer . Sache ist
nach der den Art. 644, 645, 805 und 946 ZGB in den
Urteilen in Sachen Bommer gegen Lattmann und Schweiz.
Volksbank gegen Konkur.smasse Ineichen (AS 42
II S. 112
ff.,43 II S. 592 ff.) gegebenen Auslegung: ei nm a I ihre
wirtschaftliche Zweckbeziehung zu einer anderen,
der
Hauptsache (im Sinne der dauernden Bestin1mung für
die Benützung, Bewirtschaftung oder
Ver :,ahrung der-
selben),
S 0 dan n ein dieser Beziehung entsprechender
räumlicher
Zusammenhang zwischen beiden, end 1 ich
dass auch der Ortsgebrauch, die im Rechtsverkehr an dem
betr.
Orte geltende Uebung die Sache rechtlich als Zugehör
d: h. in .den Schicksalen der Hauptsache inbegriffen
Sachenrecbt. N° 27.
betrachtet oder der Eigentümer der letzteren dem Willen,
dass dem
so sein solle, in klarer Weise Ausdruck gegeben
hat.
Von diesen drei Erfordernissen ist das zweite, der räum-
liche
Zusammenhang zweifellos und unbestrittenermassen
hier erfüllt. Welche rechtliche Bedeutung der'
Erkliirung
des Obergerichts zukommt, es bestehe im Aargau kein
Ortsgebrauch,
der Maschinen u n t e rUm s t ä n den,
wie sie h i e r vor lieg e n, die Zugehöreigenschaft
zubillige, d. h.
inwiefern das Bundesgericht daran ge-
bunden wäre, kann offen bleiben, weil jedenfalls die den
Ortsgebrauch ersetzende andere Alternative, nämlich die
auf den
Eintritt jenes Erfolges gerichtete Willensäusse-
rung des Eigentümers im Sinne von Art. 644 Abs. 2 ZGB
gegeben ist. Nach dem zweitangeführten Urteile muss
eine solche Widmungserklärung in der gleichzeitigen
Ver-
pfändung von Betriebseinrichtungen (Hotelmobiliar, Ma-
schinen usw.) mit der Liegenschaft, in der sie sich befinden,
sogar
dann gefunden werden, wenn dabei die Eigenschaft,
in welcher sie in der Pfandhaft eingeschlossen sein sollen,
nicht besonders erwähnt
wird, Umsomehr muss dies hier
gelten,
wo der Gemeinschuldner sich nicht auf jene all-
gemeine MitverpfäiIdung beschränkt, sondern ausdrück-
lich erklärt
hat, dass die Maschinen als Z u b e hör den
der Liegenschaft deIi' Hypothekargläubigern mitver-
fangen sein sollen. Dass eine
Anmnrkung dieser Bestim-
mung
im Grundbuch nicht stattgefunden hat, ist uner-
heblich. Die
in Art. 644, Abs. 2 ZGB vorgesehene Erklä-
rung ist nicht an diese Form gebunden, sondern kann auch
auf irgendeine andere Weise erfolgen, vorausgesetzt nur,
dass daraus der Wille, die Sache rechtlich
zur Zugehör
zu machen, klar hervorgeht. Die Anmerkung im Grund-
buch
schafft lediglich eine Beweiserleichterung in dem
Sinne, dass die Zugehöreigenschaft der angemerkten
'Saehen so lange zu vermuten ist, als nicht derjenige,
welcher sie bestreitet,
dartut, dass sie, ihnen trotz der
WilJensänsserung des Eig.entümers wegen Fehlens der
AS 45 11 -1919
t3
Sachenrecht. '27.
übrigen Vom Gesetze dafür aufgestellten objektiven Vor-
aussetzungen nicht zukommen kann. HaUe J ud einmal eine
solche
Erklärung abgegeben, so konnte er aber sie und
die durch sie zu Gunsten der Pfandgläubiger begründeten
Rechte durch spätere entgegengesetzte Willensäusserun-
gen nicht mehr in Frage stellen. Das hat denn auch das
Gesetz für den Fall. wo die Zubehör im Grundbuch ange-
merkt worden ist, in Art. 946 ausdrücklich ausgesprochen,
indem es
eine Streichung dieser Anmerkung nur mit
Zustimmung aller aus dem Grundbuch ersichtlichen
Berechtigten zulässt.
Das gleiche muss. da ja die Grund-
buchanmerkung nach dem Gesagten
nicht konstitutive
Bedeutung, sondern nur die Wirkung einer Beweisform
hat. auch zutreffen, wenn die Vidmungserklärung des
Eigentümers auf andere
Art, z. B. 'wie hier lediglich durch
eine entsprechende Bestimmung im Verpfändungsvertrage
erfolgt ist.
Es könnte demnach auf jene nachträglichen
Villensäusserungen des Jud nur dann etwas ankommen,
wenn darin zugleich
Ver füg u n gen über die im
Streite liegenden Zubehörstücke selbst gelegen hätten,
wodurch an diesen als selbständigen, von der Liegenschaft
gesonderten Rechtsobjekten
Rechte zu Gunsten Dritter
begründet worden wären, die mit denjenigen der Grund-
pfandgläubiger
in Konkurrenz treten würden. Das be-
hauptet aber die beklagte Konltursmasse selbst nicht.
Viehnehr geht auch sie in Uebereinstimmung mit dem
Kläger -davon aus. dass der Verkauf der Maschinen an
Spälty und Bergmann, der dabei vorab in Betracht kommt
ungiltig gewesen sei und will ihn lediglich zum Nachweise
dafür verwenden, dass eine unzweideutige Aeusserung des
Willens die Maschinen
zur Zugehör zu machen, trotz der
Erklärung im Pfandvertrage angesichts, des späteren
widersprechenden Verhaltens des
Jud nicht vorliege, ein
Standpunkt, der nach dem Gesagten nicht haltbar ist.
Die Frage. wie
bei nachträglicher getrennter Veräusserung
von Zubehörstücken der Konflikt zwischen dem Grund-
pfandgläubiger
und dem Dritterwerber zu lösen sei, ob
Sachenrecht, ""'G 2,.
t.'
jenem dabei nur die Ansprüche zustehen, welche das
Gesetz ihm
in Art. 808, 809 bei Verschlechterung des
Unterpfandes gegen den Pfandschuldner
gibt oder ob er
die Sachen auch direkt in der Hand des dritten Erwerbers
-dessen bösen Glauben V'orausgesetzt-verfolgen könne,
braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Sie könnte
sich übrigens auch nur dann stellen. wenn bereits eine
Besitzübergabe
an den dritten Erwerber stattgefunden
hätte. Der biosse Abschluss eines Veräusserungsvertrages
ohne dingliche Uebertragung der
Sache selbst venl1ag
ihre Zugehöreigenschaft und damit auch ihre hypothe-
karische Verhaftung sowieso
nicht aufzuheben. Aehnliches
ist inbezug auf den angeblich zu Gunsten des Lieferanten
Vertheimer vereinbarten Eigentmnsvorbehalt
zu sagen,
sofern die Vorinstanz
mit dem Hinweis auf die späteren
(' widersprechenden Verfügungen Juds auch ihn :im Auge
gehabt haben sollte. Das Bestehen eines solchen Vorbe-
haltes schloss die
Widmung zur Zuge hör nicht aus, da
diese nicht notwendig das Eigentum des Widmenden
am Zubehörstück, sondern nur dasjenige an der Haupt-
sache voraussetzt. Vielmehr könnte es sich auch hier nur
fragen, wessen Rechte vorgehen. ob diejenigen des Klä-
gers als Grundpfandgläubigers oder des Dritten. der die
Sache dem Pfandschuldner unter Eigentumsvorbehalt
geliefert
hatte (vergl. LEEMANN zu Art. 644. Rand-
note 10, 27, zu Art. 805 NI'. 75, 79 -83). Darüber braucht
aber wiederum nicht entschieden zu werden, da die Masse
die
Pfandanspranhe des Klägers nicht etwa deshalb
bestreitet, weil die Pfandsachen nicht dem
Gemein-
schuldner gehören, sondern auch diesen Eigentums-
vorbehalt wiederum
nur geltend macht, um das Vorliegen
einer unzweideutigen Willensäusserung
im Sinne von
Art. 644 Abs. 2 ZGB zu bestreiten und damit stillschwei-
gend zugibt, dass
ein darauf gestützter Aussonderungs-
anspruch seitens des Wertheimer
im Konkurse nicht ange-
meldet worden ist.
Es bleibt demnach nur zu prüfen, ob nicht trotzdem die
SachenrecrH. N0 27.
Zugehöreigenschaft der streitigen Maschinen deshalb
zu verneinen sei, weil die auf deren Begründung gerich-
tete Willenserklärung des Jud im Widerspruch mit den
Tatsachen stand, d. h. die Maschinen nach dem wirt-
schaftlichen
Zwecke, für den sie eingebracht worden
waren, nicht als
( d aue r n d für die BeWirtschaftung
der Hauptsache bestimmt
; betrachtet werden können.
Auch dies ist zu verneinen. Aus Fakt. A oben ergibt sich,
dass Jud sich nicht nur in dem Kaufvertrage mit Spälty
und Bergmann ausdrücklich als Besitzer der Maschinen-
fabrik Lenzburg
;) bezeichnete, sondern auch schon bei
der Eintragung seiner Firma im Handelsregister als
Geschäftszweck neben der Fabrikation
von Munition
noch
Maschinenbau, Erstellung von Heiz-und Back-
ofen. in Eisenkonstrntion und andere einschlägige
Arbeiten ) angegeben hatte. Es geht daher nicht an, trotz
diesen aktenmässigen und unbestrittenen Tatsachen.
einfach anzunehmen, dass es sich in Virklichkeit doch
nur um eine Kriegsgründung zum Zwecke der Munitions-
fabrikation ) gehandelt habe, sondern es
hätte die Vor-
instanz, wenn sie sich nicht dem Vorwurfe der Akten-
widrigkeit aussetzen wollte, für diese Annahme bestimmte
Anhaltspunkte nennen sollen. Solche können aber in der
bIossen allgemeinen Behauptung,
alle Umstände ) spre-
chen dafür, dass der Handelsregistereintrag nicht der
Wirklichkeit entspreche, nicht gefunden werden.
Der
einzige -nicht im obergericlitlichen, aber im erstinstanz-
lichen
Urteil -angeführte positive Grund, dass sich die
Walke nach ihrer baulichen Beschaffenheit nicht für eine
Maschinenfabrik ) eigne, ist für die zu entscheidende
Frage offenbar unerheblich, weil er höchstens beweist,
dass der Gemeinschuldner mit der Erwerbung für den
Betrieb einer solchen Fabrik eine schlechte Spekulation
mac!üe, keineswegs widerlegt, dass er tatsächlich jene
AbSIcht hatte. Geht man hievon aus, d. h. hält man sich
an den VOll .lud angegebenen Geschäftszweck, wonach er
in der ( Walke ') nicht nur die HersteHung von Munition,
SaclJenrecht. );0 :n.
sondern auch die Fabrikation von Maschinen und anderen
Artikeln betreiben wollte, so wird aber damit auch die
Prämisse
hinfällig, von der aus die Vorinstanz dazu ge-
kommen ist, der Bestimmung der Maschinen für die
Bewirtschaftung der Hauptsache den dauernden Charak-
ter abzusprechen. Im übrigen könnte dieser Folgerung;
auch wenn
man die Sache auf der vom Obergericht ange-
nommenen tatsächlichen Grundlage beurteilen wollte,
nicht beigetreten werden, weil damit dem Begriffe des
( Dauernden im Sinne von Art. 644 Abs. 2 ZGB ein un-
richtiger
Inhalt gegeben wird. Was damit gemeint ist,
erhellt aus Art. 645, der die Begriffsbestimmung des Art.
644 nochmals, diesmal
in negativer Fassung näher dallin
erläutert, dass Zugehör niemals solche Sachen seien,
welche dem Besitzer
nur zum vorübergell611den Gebrauche
oder zum
Verbram)he dienen oder zur Eigenart der Haupt-
sache in keiner Beziehung stehen oder nur zur Aufbe-
Wallrung, zum Verkaufe oder zur Vermietung mit der
Hauptsache in Verbindung gebracht sind
. Der Aus-
druck
(I dauernd darf demnach nicht in absolutem Sinne
verstanden werden, ",ie es die Vorinstanz mit der Annahme
tut, eine bloss für einige Jahre oder auf absehbare Zeit
erfolgende Benützung der Zugehör mit der Hauptsache
sei keine dauernde. Vielmehr ist er relativ aufzufassen,
d. h. zu der virtschaftlichen Z "eckbestimmung der Haupt-
sache, der ( Bewirtschaftung derselben, der die N eben-
sache dienen
solJ, in Beziehung zu bringen. Mit anderen
Worten:
damit die Verbindung als dauernd erscheine, ist
nicht nötig, dass die betreffende Sache für immer auf der
Hauptsache bleiben soll, es genügt, dass dieser
Zusam-
menhang nicht nur für die Zeit der Bewerbung der letzte-
ren durch den gegenwärtigen Besitzer, sondern solange
bestehen
sol1, als die Hauptsache selbst dem rirt-
schaftlichen Z'wecke, im Hinblick auf den die Einbringung
der Zubehörstücke erfolgt ist und für welchen sie herge-
richtet worden ist, dient (vergI. in diesem Sinne auch
LEEMANN zu Art. 644 Randnote 9, der sogar die Be-
Sachenrecht, Xo 27,
gründung von Zugehör zu Bauten, die als solche nur
einen ephemeren Bestand haben, wie Hütten, Buden.
Baracken und dergl. zulässt). Dass
wenn ein Unternehmen
Von vorneherein nur auf Zeit z. B. für die Ausnützung
einer besonderen günstigen
Konjunktur -bestimmt ist
und demnach auch die Einrichtung der Liegenschaft dafür
nur als eine zeitlich begrenzte erscheint, keine Zugehör
dazu begründet 'werden könnte, was das logische Ergeb-
nis der Auffassung der Vorinstanz wäre,
ist eine Folgerung.
die sich
mit einer auf den Zusammenhang und nicht bloss
auf den Wortlaut abstellenden Auslegung des Gesetzes
nicht vereinen lässt und mit der feststehenden Tendenz
des Gesetzgebers, die
in gewerblichen und industriellen
Betriebseinrichtungen festgelegten erheblichen
Vermö-
lJenswerte
durch eine' weitgefasste Umschreibung des
I' .
Zugehörsbegriffs auf dem Vege der hypothekarischen
Verpfändung ohne Gebrauchsentfremdung der Kredit-
wirtschaft des Eigentümers
nutzbar zu machen, in offen-
barem
Viderspruch stehen würde. Auch VIELAND, aut
dessen Kommentar sich die
Vorinstanz beruft, geht denn
wenigstens, soweit es sich um die Zugehöreigenschaft
von
Maschinen handelt, keineswegs. so weit, indem er im
Anschluss an die von ihm als in der deutschen Recht-
sprechung und Vissenschaft herrschend bezeichnete
Meinung als Voraussetzung dafür (in
Nr.;) b) nur fordert,
dass das
C':tebäude als solches 'dauernd für den Nlaschinen-
betrieb knineswelJs, dass es gerade für diese besondere
, '"
Art maschinellen Betriebs eingerichtet sei. Dass letzteres
nicht seine Meinung ist, erhellt unzweideutig aus der an-
schliessenden Ausführung, der Grund
für die Behandlung
der zu einem Fabrikgebäuue gehörenden Maschinen als
Zugehör -im Gegensatz zu dem Falle, wo solche z. B.
' 'on einem Handwerker in Räumen eines gewöhnlichen
''' ohnhauses benützt werden -liege nicht darin, dass das
Fabrikgebäude erst durch die :Maschinen seinen besonde-
rell Charakter erhalte, --denn manche Fabrikgebäude
sfien für die yerschiedenartigsten Betriebe verwendbar -
1('1
sondern darin, dass die Maschinen mit dem zugehörigen
Betriebe ein Ganzes bilden, sodass sie regelmassig
nur mit
dem Gebäude zusammen vorteilhaft veräussert werden
können.
Jene Voraussetzung dauernder Einrichtung der
Liegenschaft für den Maschinenbetrieb im allgemeinen
wäre aber hier, wo es sich um ein schon
vor dem Erwerbe
durch den Gemeinschuldner mit Wasserwerkanlage.
Vasserrad und Transmissionen verbundenes Gebäude
handelte, unzweifelhaft gegeben.
Damit entfällt auch das weitere von der Vorinstanz für
den nicht dauernden Charakter der Widmung angeführte
Argument, dass
vorher die ( Walke einem anderen Be-
triebe -der Fabrikation von Gewehrläufen -gedient
habe.
Und noch viel' weniger kann bei dieser. Gesetzes-
auslegung etwas darauf ankommen, dass im Konkurse
das
Objekt nicht zur Fortführung des von Jud betriebenen
Geschäftszweiges. sondern für die Gründung einer Teig-
waarenfabrik ersteigert worden ist, ganz abgesehen davon,
dass natürlich die
Veränderung der Zweckbestimmung
einer Sache infolge einer gegen den Eigentümer durch-
geführten Zwangsvollstreckung
überhaupt keinen Schluss
auf die Absichten, die
er mit ihr hatte, zulässt.
Da sich somit die Pfandhaftung der Maschinen jeden-
falls aus ihrer Zugehöreigenschaft ergibt,
braucht auf den
zwischen den Parteien bestehenden Streit darüber, ob
einzelne derselben nicht sogar weitergehend geradezu
als
Bestandteile der L,iegenschaft angesehen werden könnten,
nicht eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 1918
aufgehoben
und die Klage gutgeheissen.
Vgl. auch :: 1'. 25. -Voir aussi n° 25.