wohl nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das
Gesetz ein Verbot dieses Ausschanks auch als ausser-
ordentliche und bloss vorübergehende Massnahme, wie
sie hier vorliegt, ausschliessen wolle. Vielmehr dürfte rich-
tiger
zu sagen sein,. dass es diesen Fall einfach nicht vor-
gesehen hat, dass aber der Erlass eines solchen Verbotes
durchaus
im Sinne seiner grundsätzlichen Regelung des
Wirtschaftsbetriebes
im Einklang mit den öffentlichen
Interessen liegt
und dass deshalb der streitigen Verord-
nung nicht gesetzesabändernder, sondern bloss gesetzes-
erg ä n zen der Charakter zukommt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
BI. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58.
IV. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 57. -Voir n° 57.
Stempelabgahengesetz. N° 59.
B. STRAFRECHT . DROIT PENAL
STEMPELABGABENGESETZ
LOI SUR LES DROITS DE TIMBRE
;)9. Urteil des ltassationshofes vom 5. Dezember 1919
j. S. Eidgenössisches Finanzdepa.rtement gegen Hummel.
Eine als Check bezeichnete Zahlungsanweisung, in der
keine Zahlungs zeit angegeben ist, gilt als Sichtanweisung
im Sinne des Art. 38 litt. d des eidgenössischen Stempel-
gesetzes.
A. -Am 21. Februar 1919 erstattete die Poststelle
(( Zürich 1 Mandatbureau der eidgenössischen Steuerver-
waltung die Anzeige, dass folgende, als Scheck ohneAn-
gabe des Ausstellungsortes
stempelpflichtige Urkunde
(ausgestellt durch Ausfüllung eines Scheckformulars
der
Schweiz. Bankgesellschaft) ihr ungestempelt mit Ein-
zugsmandat zum Inkasso übergeben worden
sei:
Zwanzigster Februar 1919 ....... Fr. 980.
Schweizerische Bankgesellscllaft
(vormals Bank in Winterthur und Toggenburgerbank)
Zürich.
Zahlen Sie gegen diesen Check an die Ordre der Firma
Ad. Hummel, Söhne, Basel
Fra n k e n neu n h und e r t ach t z i g.
Nr. 36,710 (Gez.) G. H. E. Ziehme.
Hierauf nahm die eidg. Steuerverwaltung,
Sektion
für Stempelabgaben, sowohl gegenüber dem Aussteller
Ziehme
in Zürich, als auch gegenüber den heutigen Kassa-
tionsbeklagten, den Teilhabern der Kollektivgesellschaft
Adolf Hummel,
Söhne in Basel, als Remittenten dieser
418 Strafrecht.
Urkunde, ein Protokoll des Inhaltes auf, dass die Ur-
kunde wegen Fehlens des Ausstellungsortes als ( nicht
, auf Sicht gestellte Anweisung II der eidg. Stempelabgabe
unterliege, aber ohne Stempelung begeben worden sei,
weshalb die Hinterziehung eines Stempelbetrages von
1 Fr.vorliege.
Ad.Hummel Söhne lehnten es (im Gegensatz
zum Aussteller Ziehme) bei Vorweisung dieses Protokolls
ab, sich der darnach
zu gewärtigenden Strafverfügung
zu unterziehen, indem sie geltend machten, ihrer Ansicht
nach erfülle eine Zahlungsanweisung, die
in ihrem Text
das Wort C he c k trage, schon durch diese Bezeich-
nung das Haupterforderniss einer Sichtanweisung,
da
in der Praxis Checks ausschliesslich bei Si c h t zahlbar
seien, und beifügten, das Weglassen des Ausstellungs-
ortes durch den Aussteller Ziehme sei lediglich ein
Ver-
sehen. Diese Erklärung erneuerten sie dann gegenüber
der Eröffnung durch die
Sektion für Stempelabgaben,
dass die eidg. Steuerverwaltung ihnen auf Grund des
erwähnten Protokolls eine Busse von 5
Fr. auferlegt habe.
Hierauf verfügte das Eidg. Finanzdepartement
am 11. /17.
April 1919 in Anwendung von Art.
121 der Stempel-
verordnung, die beiden Hummel seien dem zuständigen
Richter
zur Beurteilung zu überWeisen, und leitete die
Akten mit einer näheren Begründung dieser Verfügung
an die Bundesanwaltschaft. Diese ihrerseits übermittelte
sie als gerichtliche Klage der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt mit dem Ersuchen, die Durchfüh-
rung des Strafverfahrens in Basel zu veranlassen. Gleich-.
zeitig bevollmächtigte sie die Staatsanwaltschaft zu
ihrer Vertretung
vor den Gerichten des Kantons Basel-
Stadt.
B.-Mit Urteil vom 16.Mai 1919 sprach das Polizeige-
richt des
Kantons Basel-Stadt, vor dem die eidg. Steuer-
verwaltung unter Hinweis auf die Strafklagebegründung
des Eidg. Finanzdepartements zu erscheinen verzichtet
hatte, die bei den Angeschuldigten entsprechend dem über-
einstimmenden Antrage ihres Verteidigers und des Staats-
. Stempelabgabengesetz. N0 59.
anwalts von der Verzeigung frei, und zwar gestützt auf
wesentlich folgende, für beide Angeschuldigten geltende
Erwägung : Die
Urkunde, um deren Stempelpflicht sich
der Streit drehe, sei kein Scheck, weil ihrhiezu die nach
Art. 830
OR erforderliche Angabe des AussteUungsortes
fehle, sondern eine gewöhnliche Anweisung
im Sinne von
Art. 466 OR, aber auch keine sogenannte Sichtanwei-
sung (ein übrigens obligationenrechtlich nicht geregelter
Urkundentypus), weil sie keine Sichtklausel enthalte,
dagegen sei sie gemäss der Präsumtion
in Art. 40 Abs. 3
BG über die Stempelabgaben
(StG) wegen Fehlens der
Angabe des Verfalltages
als Sichtpapier zu behandeln
und deshalb
mit Rücksicht darauf, dass sie innert 20
Tagen nach dem Ausstellungstage zur Zahlung vorgewie-
sen worden sei, als eine
im Sinne des Art. 38 litt. d StG
von der Stempelabgabe befreite Sichtanweisung anzu-
sehen.
C. -Gegen dieses kantonaJrechtlich endgültige Ur-
teil hat die Bundesanwaltschaft, gntützt' auf Art. 19
FStV vom 30. Juni 1849 nach Vorschrift des Art. 18
eben da beim Kassationshof des Bundesgerichts Kassa-
tionsbeschwerde erhoben. Zu deren Begründung
hat sie
sich auf eine
mit ihrer Erklärung vorgelegte Rechtsschrift
des Eidg.
Finanzdepartements berufen, worin dieses
'seinerseits durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft
Kassationsbeschwerde nach Massgabe des Art. 18
FStV
zu erheben erklärt und gegenüber der vorstehend er-
wähnten Erwägung des Polizeigerichts geltend macht,
dieses nehme
in willkürlicher Anwendung von Art. 40
Abs. 3
StG eine unzulässige Erweiterung der in Art.
38 ausgesprochenen Stempelbefreiung an und verstosse
gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften.
Der Antrag der beiden Eingaben
lautet dahin, es sei
das
Urteil des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 16. Mai 1919 zu kassieren
und die Sache behufs neuer
abschliesslicher Beurteilung einem andern Gericht
von
gleichem Range zu überweisen.
D. -Die Kassationsbeklagten Gebrüder Hummel
haben Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt.
Sie wenden wesentlich ein, nach der unzweifelhaften
Meinung der Parteien. auf welche gemäss Art. 102 VV z.
StG gegenüber ihrer abweichenden Erklärung abzustenen
sei, habe ein Scheck ausgestellt werden wollen; es liege
deshalb ein
zwar mangelhafter, aber deswegen als solcher
doch
nicht stempelpflichtiger Scheck vor, und übrigens
wäre, wenn bloss eine gewöhnliche Anweisung angenom-
men werden wollte, mit dem Worte Scheck genügend
deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass die in der Urkunde
verbriefte Forderung
bei Sie h t zahlbar sein solle.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bundes-
anwaltschaft
dir e k t zur Erhebung der Kassations-
beschwerde gegenüber dem freisprechenden
Urteil des
kantonalen Richters befugt war, nachdem sie
zu ihrer
Vertretung
im Vepahren vor den Basler Gerichten die
dortige
Staatsanwaltschaft bevollmächtigt und diese
selber auf Freisprechung
der Angeschuldigten angetragen
hatte; Denn jedenfalls erscheint die durch Vermittlung
der Bundesanwaltschaft erhobene Kassationsbeschwerde
des Eidg. Finanzdepartements als
Vertreters des Bundes-
rates als zulässig, da der Bundesrat sich die selbständige
Beschwerdeführung
im Sinne von Art. 161 Abs. 1 OG
durch sein Kreisschreiben an die-Kantonsregierungen vom
- Februar 1918 betr. die Ausführung der Art. 2, 3, 5
und 6 StG ( B BI 1918 I S. 289 ff.), litt. B in fine,
vorbehalten
hat.
- -In der Sache selbst handelt es sich um die Frage,
ob Art. 38
litt. d StG, wonach die einschlägige Abgabe
nie h t erhoben wird ( auf Checks und Sichtanweisun-
gen, welche
innert zwanzig Tagen nach dem Ausstellungs:'
tage
zur Zahlung vorgewiesen werden I), vom kantonalen
Richter rechtsirrtümlicherweise als auf den vorliegenden
Tatbestand anwendbar erachtet worden sei. NUll wurde
Stempelabgabengesetz. N0 59.
allerdings die den Gegenstand des Streites bildende Ur-
kunde von den beteiligten Parteien unzweifelhaft als
Scheck aufgefasst. Allein sie kann obligationenrechtlich
und daher, mangels einer besonderen Begriffsbestimmung
im Stempelgesetz, auch stempelsteuerrechtlich nicht als
solcher gelten, weil
ihr die nach Art. 830 Ziff. 40R hiezu
wesentliche Angabe des Ausstellungsortes fehlt. Dagegen
ist sie unbedenklich als Sichtanweisung im Sinne des
Stempelgesetzes,
d. h. als Anweisung nach Art. 466 OR
mit Sie h t k lau sei, zu betrachten. Da das Stempel-
gesetz für die Sichtklausel nicht speziell die
Worte bei
Sicht
verlangt, sondern hierüber nichts näheres bestimmt,
so muss dafür jeder Ausdruck genügen, dem unzwei-
deutig
zu entnehmen ist, dass die verurkundete Forderung
bei Vor w eis u n g der U r k und e zahlbar sein
soll. Diese Bedeutung aber
kommt hier dem Worte (Scheck
unverkennbar zu, indem der Scheck im Sinne der Art. 830
ff. OR, wie das Wort hier gebraucht ist, ein typisches
Sie h t P a pie r darstellt und daher die Wendung
zahlen Sie gegen diesen Sc he c k , auch wenn kein rechts
gültiger Scheck vorliegt, doch unmissverständlich besagen
will : zahlen Sie g e ge n Vor w eis u n g die se r
U r k und e. Die streitige Urkunde ist demnach di-
rekt, d. h. ohne den Umweg des kantonalen Richters über
Art.
40 Abs 3 StG, der nicht weiter zu erörtern ist, unter
Art. 38 litt. d StG zu subsumieren. In,sofern kaIm von ei-
nem Verstoss des angefochtenen Entscheides gegen die
massgebende Gesetzesvorschrift
nicht die Rede sein.
Derimach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.