Strafrecllt.
Missachtung der fraglichen Vorschriften unmittelbar.
d.
h. ohne dass eine Mahnung des Fabrikinhabers durch
die Aufsichtsbehörde vorausgehen muss, bestraft .werden.
sofern es sich um einen 0 f f e n k und i gen Maugel
der Anwendung gegebener Schutzmittel handelt. Das ist
aber hier unzweifelhaft der Fall ; denn es ist klar, das! das
Fehlen der normalerweise vorhandenen Schutzvor-
richtung der Egalisiermaschine, das den Unfall der
Kassationsbeklagten ermöglicht hat, als ein Mangel der
durch Art. 2 FG gebotenen Sicherung der Arbeiter für die
Fabrikleitung ohne weiteres
erkennbar war und dass ihr
deshalb die
Wetterverwendung der Maschine, solange jene
Schutzvorkehr nicht
zur Verfügung stand, jedenfalls
als Fahrlässigkeit anzurechnen
ist. Und zwar konnte
hiefür die vom kantonalen Richter mit der ausgespro-
chenen Busse belegte Schuhfabrik
Baden A.-G. als
Fabrikbesitzerin
direkt verantwortlich gemacht werden,
da für die Uebertretullgen des Fabrikgesetzes auch eine
Aktiengesellschaft straffähig
ist (vergl. AS 41 I S. 538).
Ob aber die eventuell verfügte Umwandlung der Busse
in Gefüngllis (mit Vollstreckbarkeit gegenüber dem
Fabrikdirektor) zulässig war, obschon sie in Art.
19 FG
nicht vorgesehen ist (vergl. Art. 151 OG), mag dahinge-
stellt bleiben, weil diese Bestimmung des kantonalen
Urteils nicht speziell angefochten und wohl auch prak-
tisch belanglos ist, sodass der Kassationshof keine Ver-
anlassung
hat, sich gemäss Art. 171 Abs. 2 OG von
Amtes wegen damit zu befassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassatiol sbeschwerd( wird abge,,,iesen.
OHGANISATION
DEH BUNDESRECHTSPFLEGI
OHGANISATION JUDICIAIHE FEDEHALE
Vgl. NI'. '16. -Voir n° 46.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
47. Urten vom a9. November 1919
i. S. Landwirtschaftliche Kaschinenzentrale A.-G.
gegen Stähli.
Rt'chtsverweigcrung, wenn einer Fabrikulllernehmung nichl
das Recht ZUerkannt wird, ihre Arbeiter deswegen sofort
zu entlassen, weil sie während einiger Stunden gemeinsam
die Arbeit niedergelegt haben, um an einer öHentlichen
Versammlung teilzunehmen ?
A.-Die Rekurrelltin betreibt eine Fabrik in Biimpliz.
Das Verhältnis
zu ihren Arbeitern wird durch eine Fabrik-
ordnung geregelt, die u. a. folgende Bestimmungel' ent-
hält: ... Art. 8. Kündigung. Gemäss schriftlich( Ver-
einbarung ist die gegenseitige Kündigung auf sech ragt'
festgesetzt und kann nur auf einen Samstag erfoll-,'-ll .....
'Ver ohne Entschuldigung an drei aufeinallderfolgenden
Tagen fehlt, wird als ohne Kündigung ausgetretell
)J betrachtet. )j Art. 14. Entlassung ohne Kündigung.
Die Direktion ist zu sofortiger Entlassung eines Arbei-
ters berechtigt bei bedeutender Verletzung der Fabrik-
ordnung, insbesondere bei: a) Widersetzlichkeit, ., .
c) wiederholtem Blauenmachell ; ..... Montag den
7. Juli 1919 veranstaltete die Arbeiterunion Bern eine
öffentliche Versammlung auf dem Bahnhofplatz Bern,
um dem zu einer Strafe verurteilten Arbeiterführer
AS 45 ( -1919
Grimm bei seiner Abreise nach dem Ort des Strafvoll-
zuges ihre Sympathie kundzugeben. Die Rekurrentin
verweigerte ihren Arbeitern die nachgesuchte .Erlaubnis,
die Arbeit zum Zwecke der Teilnahme an der Versamm-
1ung
zu unterbrechen. Trotzdem wurde die Arbeit am
erwähnten Tage
im Laufe des Vormittags niedergelegt
und damit der Betrieb der Fabrik eingestellt. Als die
Arbeiter, die sich wegen der Beteiligung bei der Sympathie-
kundgebung für Grimm aus
der Fabrik entfernt hatten,
nachmittags die Arbeit wieder aufnehmen wollten,
wurden sie
-alle oder doch die meisten -von der Fa-
brikdirektion sofort entlassen. Dabei wurde ihnen der
Lohn ausbezaHlt
und erklärt, dass sie wieder angestellt
würden, wenn sie sich Dienstag Vormittag hiefür anmel-
deten.
Unter den entlassenen Arbeitern befand sich auch
der Rekursbeklagte.
Er erhob gegen die Rekurrentin
vor dem Gewerbegericht der Stadt Bern eine Klage auf
Zahlung von Schadenersatz im Betrage von 123 Fr. 90 Cts.
Durch Urteil vom
10. Oktober 1919 wurde die Klage
für einen Betrag von 111 Fr. 50 Cts. gutgeheissen, indem
von der Forderung
10 % wegen Mitverschuldens des
Rekursbeklagten abgezogen wurden.
Zur Begründung verwies das Gewerbegericht u. a. auf
sein Urteil
i. S. Hirschi gegeri Landwirtschaftliche J fa-
schinellzentrale vom 29. Juli -1919, worin folgendes aus-
geführt wird : Hirschi gehöre zu den Arbeitern, die am
Vormittag des
7. Juli die Arbeit zum Zweck der Teil-
nahme
an der öffentlichen Versammlung niedergelegt
hätten und die infolgedessen mit dem Vorbehalt der
Wiederallstellung entlassen worden seien.
Nun erscheine
die Versagung der Erlaubnis
zur Unterbrechung der Ar-
beit als unbillige Härte. Die Teilnahme an der Sympathie-
kundgebung könne nicht als wichtiger Grund, der
die
vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages rechtfertigte,
angesehen werden. Nach Art. 8 Abs. 4 der Fabrikordnung
werde ein Arbeiter
erst dann als ausgetreten betrachtet,
wenn
er an drei aufeinanderfolgenden Tagen fehle.
Gleichheit vor dem Gesetz. o r;.
Di R:kmTentin sei somit grundsätzlich entschädigungs-
pflichtig. Dem Rekursbeklagten habe nicht zugemutet
werden können, ich bei der Rekurrentin am Tage nach
der Entlassung wIeder
um Arbeit zu bewerben.
B, -Gegen dieses Urteil hat die Landwirtschaftliche
11aschinenzentrale A.-G. am 21. Oktober 1919 die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eruriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung. I:
. Sie mncht geltend, dass Rechtsverweigerung vorliege,
mdem
SIe ausführt: Den Arbeitern sei nicht bloss die
Erlaubnis
zu :Unterbrechung der Arbeit verweigert,
sondern es
seI Ihnen zugleich mitgeteilt worden dass
diejenigen, die die Arbeit verliessen, als entlassen
b:trach-
tet würden. Trotzdem hätten eine Reihe VOll Arbeitern,
dnrunter. de: Rekursbeklagte, die Maschinen abgestellt,
d.le Ar?eIt medergelegt, die andern Arbeiter gezwungell,
cm gleiches zu tun, und die Fabrik geschlossen. Sie seien
dann unter dem Vorbehalt der WiederanstellunO' ent-
lassen worden. Die erwähnten Handlungen, dere sich
die Arbeiter
trotz des erhaltenen Befehls und trotz
der Androhung der sofortigen Entlassung schuldiu oe-
macht hätten, bildeten zweifellos einen Grund I: r
vorzeitigen Auflösung des Vertrages. Doktrin und Praxis
seien darin einig, dass ein Arbeiter ohne weiteres ent-
lnssen werden könne, wenn er in einem Streit zwischen dem
Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern
für diese Partei
ergrenfe und andern Arbeitern von der Fortsetzung der
ArbeIt abrate oder wenn er einen andern veranlasse
die
abrik z vernassen, oder ohne regelrechte Anzeig
an emem Streik teIlnehme oder sich weigere, den Anwei-
sungen oder Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen.
Das Gewerbegericht der
Stadt Bern habe selbst in einem
Urteil
ernlärt, dass ein Arbeiter wegen Niederlegung
der ArbeIt sofort entlassen werden könne (Jahresbericht
S. 28). Es werde auf die Kommentare zum Obligatio-
nenrecht, auf LANG, Arbeitsvertrag; HAFNER, Ge-
werbl. Dienstvertrag (Ztschr. für schweiz.
Recht 45 S.
Staatsrecht
328), die SJZ 4 S. 6, 11 S. 6 und die bundesgerichtliehe
Praxis verwiesen.
e. -Das Gewerbegericht und der Rekursbeklagte
haben Abweisung der Beschwerde beantragt, indem sie
u. a. folgendes ausführen:
( Die Beschwerdeführerin hat
II in der Gerichtsverhandlung nicht im geringsten dar-
)) getan, dass Stähli einer der Arbeiter gewesen wäre, der
die Maschinen abgestellt, Arbeitswillige von der Arbeit
) ferngehalten und die Fabrik geschlossen hätte. Es
ist von jeher darauf aufmerksam gemacht worden, dass
jeder einzelne Fall unabhängig von den andern ent-
) schieden
werde, dass demnach jeweilen zu entscheiden
) sei, ob ein wichtiger Grund zur einseitigen Auflösung
des Dienstvertrages bestanden habe. Auch ist es un-
richtig, dass alle Arbeiter (bei der Entlassung) das gleiche
) Schreiben erhalten hätten, sondern es ist Tatsache, dass
) einzelne Arbeiter ohne weiteres entlassen worden sind,
) während andere wieder das erwähnte Schreiben er-
balten haben. Das Gewerbegericht hat entschieden,
dass ein wichtiger Grund zur einseitigen Auflösung
) des Vertrages nicht bestanden babe, weil dem Ar-
) beitgeber die Fortsetzung. des Dienstverhältnisses
) wohl zugemutet werden dürfe, da die einzige Verfehlung
) des Arbeiters darin bestanden hatte, dass er sich für
einige Stunden von der Arbeitsstelle entfernt hatte, uni
) dies erst dann, als auf wiederholtes Verlangen hin ditAl
II Fabrikleitung einen Dispens nicht geben wollte. An-
dere Verstösse sind im Streitfalle Stähli nicht geltend
gemacht worden ....... Der Hinweis auf den Entscheid
des Gewerbegerichts im Jahresbericht 24 .Seite 29
ist nicht stichhaltig, wie sich aus den Erwägungen mit
aller Deutlichkeit ergibt.
Der erwähnte Jahresbericht wird vorgelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -(Eintretensfrage).
2. -Das Bundesgericht kann im vorliegenden Falle
Gleichheit vor dem Gesetz. N° .J
lediglich prüfen, ob das Gewerbegericbtsurteil, soweit
es von der Rekurrentin angefochten wird, auf Willkür be-
ruhe; die Frage, ob es eine richtige, einwandfreie Lösung
des Streites darstelle,
ist von ihm nicht zu untersuchen.
In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen, dass
der Rekursbeklagte
am Vormittag des 7. Juli während
einiger Stunden seine Arbeit verliess, um an einer öffent-
lichen Versammlung teilzunehmen,
und zwar obwohl ihm
die Erlaubnis hiezu von der Fabrikleitung verweigert
worden war. Dass er, wie in der staatsrechtlichen Be-
schwerdeschrift noch geltend gemacht wird, mitgeholfen
habe, die Maschinen abzustellen, Arbeitswillige von der
Arbeit abzuhalten und die
Fabrik zu schliessen, ist nach
der für das Bundesgericht verbindlicben Feststellung
des Gewerbegerichts als nicht erwiesen anzusehen.
In
der Auffassung des kantonalen Richters, dass die er-
wähnte Niederlegllng der Arbeit während einiger Stun-
den die Rekurrentin nicht berechtigte, den Dienstver-
trag sofort aufzulösen, könnte nun nur dann eine Will-
kür gefunden werdel , wenn nach dem gesetzlichen Diel1st-
vertragsrecht oder den besondern, das Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien regelnden Bestimmungen eine
Arbeitsunterbrechung, wie sie sich der Rekursbeklagte
zu schulden kommen liess, ganz offensichtlich
und un-
v.erkennbar einen Grund zur sofortigen Auflösung des
Dienstverhältnisses bildete. Das muss aber
vemeint
werden. Nach Art. 352 OR kann der Dienstvertrag aus
( wichtigen Gründen sofort aufgelöst werden, namentlich
wenn
dem Zurücktretenden aus Gründen der Sittlich-
keit oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf
, und
das Bundesgericht hat sich in dem Sinne ausgesprochen,
dass ein wichtiger Grund dann vorliege, wenn die wesent-
lichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Art,
unter welchen der V ertrag abgeschlossen wurde, sich als
hinfällig erweisen
(AS 19 S. 317). Der Richter hat danach
(vgl. Art. 352 Abs. 3
OR) in der Hauptsache nach freiem
Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu
beurteilen, ob bestimmte Handlungen des Dienstpflich-
tigen als solche Auflösungsgründe anzusehen seien, und
es
kann ihm jedenfalls nicht der Vorwurf der willkürlichen
Verletzung des Art. 352 OR gemncht werden, wenn er
eine einmalige kurze Arbeitsunterbrechung, sollte auch
ausdrücklich eine hiefür erbetene Erlaubnis verweigert
worden sein, nicht als derartigen Grund gelten lässt,
dies
um so weniger, als Doktrin und Praxis im allgemei-
nen einem Dienstherrn nicht das
Recht zusprechen,
wegen einer solchen Arbeitsunterbrechung das Dienst-
verhältnis sogleich
zu beendigen (vgl. HAFNER, Meister-
recht
und Arbeiterrecht S. 116 ff., insbes. S. 116 Anm. 2
und Nr. 193 ff.; Gewerbl. Dienstvertrag in Ztschr. f.
schweiz. Recht 45 S. 328 ; OSER, Komm. z. OR Art. 352
N. IV 2 a, LANDMANN, Deutsche Gewerbeordnung 123
Ziff. 3 N. 6; LOTMAR, Arbeitsvertrag 1 S. 497 und 2 S.
138 N. 4, wonach regelmässig nur die beharrliche ))
oder wiederholte Arbeitsniederlegung als Grund zu so-
fortiger Vertrags auflösung
anerkannt wird). Der Hinweis
der Rekurrentin auf das im 24. Jahresbericht der bem.
Gewerbegerichte
S. 29 abgedruckte Urteil geht fehl; dort
wurde die Entlassung ohne Kündigungsfrist deshalb als
zulässig erklärt, weil der
Anbeiter während vier Tagen
gestreikt
hatte. Dazu kommt, dass die besondem, für
das Verhältnis zwischen
':'len Parteien aufgestellten
Vertragsbestimmungen dafür sprechen, dass
eipe solche
Arbeitsunterbrechung, wie sie sich der Rekursbeklagte
zu schulden kommen liess, nicht berechtige, einen Ar-
beiter sofort
zu entlassen. Die genannten Vertrags-
bestimmungen sind
in der Fabrikordnung der Re-
kurrentin enthalten, die
nach Art. 1 das Verhältnis
zwischen Arbeitgeber
und Arbeiter regelt. Danach ist
eine Entlassung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
zulässig, wenn ein Arbeiter ohne Entschuldigung
an drei
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen fehlt (Art. 8) oder
sich des wiederholten Blauenmachens
schuldig macht
(Art. 14). Hieraus lässt sich schliessen, dass nur eine -
trotz Mahnung -wiederholte oder länger dauemde
unentschuldigte Arbeitsunterbrechung zur sofortigen Ent-
lassung führen darf. Und wenn das Gewerbegericht die
Handlung des Rekursbeklagten weder als ( Widersetz-
lichkeit , noch als bedeutende Verletzung der Fabrik-
ordnung ansah. so lässt sich auch hierin eine Willkür
nicht erblicken.
Der Begriff der Widersetzlichkeit um-
fasst nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht jede
mangelhafte Erfüllung des Vertrages von seiten
des
Dienstpflichtigen, sondern nur die Weigerung, den be-
sondern Befehlen oder Anordnungen der Vorgesetzten
nachzukommen. Solche Weisungen sind
nun regelmässig
uur zur Regelung von Einzelheiten der Vertragsausfüh-
rung erforderlich, die der Vertrag selbst
offen liess, ins-
besondere
in Beziehung auf die Art der Arbeit, deren
technische Ausführung,
und es lässt sich annehmen, dass
bloss die Nichtbeachtung derartiger Weisungen als
( Widersetzlichkeit gelten solle. Die Arbeitszeit ist
durch den Anstellungs ver t rag bestimmt und l aml
daher nicht durch Befehle geregelt werden. Da zudem
in der Fabrikordnung speziell bestimmt wird, in welchell
Fällen ein einzelner Arbeiter wegen Arbeitsunterbre-
chung sofort entlassen werden kann, so darf angenoII
mcn werden, dass dadurch die Anwendung der allgemel-
IHnn gesetzlichen Norm über die Entlassung wegen Wider-
setzlichkeit oder bedeutender Verletzung der Fabrikord-
nung auf blosse Arbeitsunterbrechungen, deren sich
ein
einzelner Arbeiter schuldig macht, ausgesehlossmt werde.
Allerdings liegt wohl darin, dass alle oder die meisten
Arbeiter
am Vormittag des 7. Juli die Arbeit verlassen
und dadurch der Rekurrentin die Einstellung des
Be-
triebes
aufgezwungen haben, eine bedeutende Verletzung
der Fabrikordnung. Der Rekursbeklagte hätte aber höch-
stens dann hiefür verantwortlich erklärt werden können,
wenn die Rekurrentin im Prozesse sich auf den
Standpunkt
der Kollektivität gestellt und behauptet hätte, dass ein
:112
Gesamtarbeitsvertrag mit ihren Arbeitern bestehe. Das
ist nicht geschehen; denn sie hat gegen die individuelle
Behandlung der einzelnen Arbeiter weder im kantonalen
noch im bundesgerichtlichen Verfahren Einwendungen
erhoben, weshalb das Bundesgericht seinem Entscheide
nicht
von Amtes wegen einen Tatbestand zu Grunde
legen kann,
der von der Rekurrentin in keinem Stadium
des Verfahrens geltend gemacht worden ist.
Die Frage, ob die öffentliche Versammlung, deretwegen
der Rekursbeklagte seine Arbeit unterbrach, einen mora-
lisch
zu billigen!ien Zweck verfolgt habe, kann im vor-
liegenden Falle keine Rolle spielen.
:t -Zu erheblichen Bedenken gibt andrerseits das
:Ylass des dem Kläger .zugesprochenen Schadenersatzes
Anlass angesichts des Umstandes, dass es
ihm möglich
war. gleich wieder bei der Beklagten einzutreten. Doch
ist in dieser Beziehung das Urteil nicht angefochten,
weshalb auf diese Frage nicht näher einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
.Is. Urteil vom 19. Dezember 1919
i. S. Uax Aebi gegen Rekurskommission des th1ll'g. Obergerichts.
Bestrafung eines Experten wegen ve.rspäteter Ablieferung des
Gutachtens ohne vorherige Ansetzung einer Ordnungsfrist :
Willkiir.
.1. --In dem beim Bezirksgericht Kreuzlingen hängigen
Zivilprozesse Theophil Bührer gegen Arthur Rieter A.-G.
wurde
Ende Mai 1918 eine Expertise anGeordnet und
. 0
Ende Juni der Rekurrent Max Aebi, zusammen mit
H. Hausammallll, als Sachverständiger bezeichnet. An)
7. J)ezember 1918 erfolgte die Instruktion der beiden
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 343
Experten. Dabei wurden die Akten Hausammann über-
geben in der Meinung, dass er sie an den Rekurrenten
weiterleiten solle. Dies geschah denn auch Mitte Februar
1919. Mit Schreiben vom 18. Mai schlug der Rekurrent dem
Mitexperten eine gemeinsame Besprechung vor.
Haus-
ammann sagte zu, teilte aber in der Folge dem Rekurren-
ten mit, dass er verhindert sei und liess sich von diesem
die
Akten wieder zustellen, um das Gutachten allein aus-
zuarbeiten.
Inzwischen
hatte der Anwalt der Prozesspartei Bührer,
Advokat J. Huber in Rorschach, mit Eingabe vom 8. Mai
gegen den Gerichtspräsidenten
von Kreuzlingen Be-
schwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben. Diese war
jedoch durch Beschluss der Rekurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai als gegen-
standslos abgeschrieben worden,
mit der Begründung,
dass der Experte Hausammann die Ablieferung des Gut-
achtens mit Erklärung vom 12. Mai für die nächsten
Tage zugesichert habe. Eine erneute Beschwerde vom-
23. Juli 1919 bezeichnete die Rekurskommission am
: . August wiederum als gegenstandslos, da inzwischen
das
Gutachten eingegangen war. Im übrigen lautet dieser
Beschluss:
2. Die wegen 'Säumnis den Experten unterm 23. Juni
1'919 angedrohte Busse von je 100 Fr. wird als verfal-
len erklärt. .
;.3. Der Rekurrent ... hat bei den Experten je 15 Fr. an
Beschwerdekosten zu erheben.
In der Begründung wird die Säumnis der Experten als
unverantwortlich bezeichnet und im übrigen auf eine
Vernehmlassung des Gerichtspräsidiums KreuzUngen vom
:m.Juli 1919 verwiesen. Darin behauptet dieser, er habe
nicht bloss Hausammann wiederholt gemahnt und ihm
durch Schreiben vom 19. Juni 1919 eine Busse angedroht,
sondern sich
auch an den andernExpertengewandt, und
ihm Vorstellungen gemacht, aber bisher ohne,Erf )lg.-jj
Auf zwei WiedererwäglJrigsgesuche, die der Rekurrent