H e g r i f f der Prozessbeteiligten im Sinne VOll Art. 161
OG das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das Urteil
in Sachen Slücklin
hat übrigens diese Auffassung aus-
drücklich bestätigt.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassations-
kläger zur Erhebung der K.assationsbeschwerde nicht
legitimiert ist. .
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
. uf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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i.
STAATSRECHT -. DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
GALIT DEVANT LA LOI
(DEN I DE JUSTICE)
33. Urteil TOm 11. September 1919 i. S. Eanten Zürich
gegen Xaseationsgerioht aes Eantcml Zürich.
Die 1 u. der z ü r c h. Ver 0 r" nun g v. 9. Mai 1912
betr. den N a t u r-und H e i m a t s c hut zenthalten
eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfre,iheit des
Grundeigentümers
im Sinne vofl. Art. 702 ZGB, für deren
Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichtig ist;
Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art. 4 B V.
A. -Der heutige Rekursbenagte Widmer kam trotz
der Abweisung seines früheren staatsrechtlichen Re-
kurses durch das
Urteil des Bundesgerichts vom SO.
pktober 1913 (AS 39 I S. 549 ff.), auf dessen Inhalt
hier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage,
die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der
Sta-
tion Sihlbrugg zu beseitigen. innert der ihm gesetzten
Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage Wurde
deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Wid-
mer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Scha-
denersatz in der Höhe von 50,000 Fr. als dem kapita-
lisierten Werte des ihm durch das Verbot der Benutzung
seines Grundstückes zur Aufstellung von Reklametafeln
erwachsenden jährlichen Gewinnausfalls.
Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und
das
Obergericht des Kantons Zürich (I. Kammer) wiesen
AS 45 1-1919
Il!
256 staatsrecht.
diese Klage mit wesentlich folgender Begründung ab:
Da die Ausübung des Natur-und Heimatschutzes
durch 3 der Verordnung vom 9. Mai 1912 den Ver-
waltungsbehörden allein übertragen sei, stehe dem kan-
tonalen Richter eine Nachprüfung der Feststellung von
Baudirektion und Regierungsrat, dass die Verordnung im
Falle des Klägers anwendbar sei lund die beanstandeten
Reklametafeln ausschliesse, nicht zu. Könne somit von
einem rechtswidrigen Vorgehen dem Kläger gegenüber
nIcht die Rede sein, so sei die Entschädigungspflicht des
. Staates aus Art. 41 ff. 0 R von vornherein ausgeschlos-
sen.
Eine Entschädigungspflicht für einen r e c h t -
m ä s s i gen staatlichen Eingriff aber bestehe nur,
wenn
und soweit sie durch Gesetz oder Verordnung
ausdrücklich vorgesehen sei.
Das sei jedoch hier nicht
der Fall. Es handle sicb um eine rechtssatzmässige Be-
schränkung in der Ausübung des Grundeigentums im
öffentlichen Interesse, die nach allgemeiner Rechts-
lehre ohne Entschädigung zulässig sei, sofern sie den
Betroffenen
nicht in der gewöhnlichen Benutzung seines.
EiGentums
hindere und dieses zur leeren Form herah-
l:
sinken liesse, was beides hier nicht zutreffe.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich aber
hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Widmers gegen das
obergerichtliche Urteil gut. Es hob mit E n t s c h eid
v 0 111 1 5. M ä r z 1 9 1 9 dieses Urteil auf und wies
den Prozess
zur Entscheidung über die Höhe der Ent-
schädigung an den Sachrichter zurück, indem es in
Erwägung zog: Dass im vorliegenden Falle ein spe-
zielles, an eine einzelne Person gerichtetes Verbot
ergangen ist, steht ausser Zweifel. Infolgedessen kommt
für die Frage, ob eine Entschädigung zu gewähren
ist oder nicht, in der Tat nicht 182, Abs. 1 des EG
und die darauf sich stützende VO zur Geltung, sondern
)) der dritte Absatz des 182. Er gewährt den Behörden
in jedem einzehien Falle das Recht der Zwangsenteig-
nung. Macht der Staat aber von diesem Rechte Ge-
I
I
Gleichheit vor dem Gesetz. . 33. 25'1'
) I rauch,so ist damit eine Sachlage geschaffen, bei der"
Art. 4 der StV zur Anwendung gelangen muss. Die
) Verfassung eht von dem Grundsatze au dass wohler--
wt rbene P!lvatrechte -nicht nur .da;sEigen
) (wergl. STRAULI, Kommentar der' Verfassung, Art. 4"
Note 1) -geschützt werden. Greift der Staat, aus
GrüDden des öffentlichen. Wohles, ill . diese Privat-
rechte ein, so ist das sein Recht. Allein er ist dann zur
) Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, deren Grösse
durch die Gerichte beurteilt werden muss. Auf dieser
rundlage, unter Heranziehung des Art. 4 der .. StV,
1st 182 Abs. 3 EG auszulegen. Darin, dass. das nicht
geschah und die Heranziehung des Verfassungsarti ...
) kels unterblieb. liegt ein Widnrspruch mit einer kla ...
ren gntz1ichen Bestimmung. Der geltend gemachte.
Kassationsgrund aus 344 Ziffer 9 der ZPO ist also
gegeben .. . .
B. -Gegen diesen Entscheid des Kassationsgerichts
hat dnr Regierungsrat des Kantons Züricfii den staats-
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem A?-tr , der Entscheid sei unter Bestätigung des
obergenchtlichen
Urteils aufzuheben, und zwar wegen
Verletzung des
Art. 4 BV, des Art. 4 zürch. StV (wonach
der Staat (I wohlerworbene Privatrechte schützt und
Zwangsabtretungen nur zulässig sind, wenn d öffent-
Hnhe Wohl sie erheischt, und gegen gerechte Entschä-
digung) und des
im Sinne der zürch. St V liegenden
Grundsatzes
der Trennung der Gewalten. . .
Er verweist zur Begründung auf zWei vorgelegte
ec .tntachten des Professors Dr. FniTZ FLEINER
In Zunch und des Rechtskonsulenten der Stadt Zürich
Dr. HANS MÜLLER, und bemerkt in Anlehnun
an deren Ausführungen speziell zur Beschwerde aus
Art. 4 BV wesentlich: Das Kassationsgericht gehe.
"Von der Voraussetzung aus, dass die Reklamen des
Rekursbeklnen in Sihlbrugg grundsätzlich zulässig
gewesen selen, währnnd ihnen in Wirklichkeit die auf
2M Staatsrecht"
182 Abs. 1. und 2 zürob."EG um GB beruhennen
Vorschriften derHnt1ftveroi'dilung vom "9" Mai
'1912 entgegengestanden wtWa:, Duteli, dieseVorschrit
sei diei'Freilieit '-der AUSnutzUng, des' Eigentums 'vom
Standpunkte des Heunatschutzesaus. (ttt ;gIeicher WeiSe
'Wie ;'elwa . durch ; die' Bauvor5chtiften des Baugesetzes
und "det' zugehörigen Bauverordnnngen) eingeengt ior-
:den; tund'zwar gA'lten" die Vorschriften für je den
:GrulttlägeJiUimer '6h ne w e i t er e S, ohne dass also
'ihi'e : A1'iwendbarkntt 'auf' die' einznlnen Grundstücke
beSOnders' ausgesproehenweroeti müsse. Mit der Ver-
'(ii.gung. der kantonalen BaUdirektion 'vom 8. fai1913
;ud ciJtrer'späteten zwangsWeisen Vollstreckung sei
ttm " der/ aDgemeine1r,r' gesetzlichen Beschriinkung
dekn";iRekursbeklagten gegenüber
Nachachtung ver-
"afft:"wOMen , DieSer ,Beschränkung seien auch zur
Zlit, 'd ,t Ed. i der', Heiinatschutzbesthnmungen be-
ri!its bestehende Reklamen, wie die in Frage stehenden,
unterWerfen, da: nach 2 Abs. 2 der Heimatschub;-
verordl'UIBg ,die Anbringung oder der Fortbestand
hebnat.Scmutzwidriger Reklametafeln verboten sei. Die
ebr.lgens i.ri keiner' Weise begründete -Annahme
des KBo.tionsgerichtEi, esbandle sich vorliegend um
. WB I 'alt: den Rekttrsbeklagteti gerichtetes spezielles Ver-
'bot,idaseinen gemäss 182 Abs. 3 EG zum ZGB nur
jm ;Wege der Zwangsentclgnlmg zulässigen und daher
entselHidigungspfliehtigen lechtsentzug bedeute, beruhe
auf": einer 'vollständig unhaltbaren, willkürlichen AuS-
legung des! 182 EG. ,Sie wäre in ihren Konsequenzen
vPil:'vel'kängnisvoller Wirkuilg, indem sie den Vollzug
aß.gemetner :Verwaltungsnormen vollständig verumIiög-
JMh.m:: UM die, Tätigkeit der Verwrutungsbehörden inso-
..rfft:'lamnlegen ';Vü
'd ,C; ßDerBekursbeklagte Widmer hat Abweisung
'du' Rek 'beantr8.gt: Er'vett:eidigt den Standpunkt
,a.s K"1ionsgJricht und macht ferner geltend, mit
.cksiehtr'daraUfntlass 'die 'fraglichen Reklametafeln
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.
beim Inkrafttreten der Heimatschutzbestimmungen schon
bestanden hätten, habe
er ein wohlerworbenes Recht auf
ihren Fortbestand, das gemäss Art. 4 zürch. StV nur
gegen Entschädigung aufgehoben werden dürfe; das
Kassationsgericht
hätte seinen Entscheid in dieser
Weise begründen können, ohne
zu untersuchen, ob ein
spezielles oder ein generelles
Verbot vorliege,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Im Hinblick auf Art. 7 0 2 Z G B, wonach
es den Kantonen
und Gemeinden vorbehalten bleibt,
Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen
Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend... die
Erhaltung von Altertümern
und Naturdenkmälern, die
Sicherung der Landschaften
und Aussichtspunkte vor
Verunstaltung , hat das, z ü r c h. E Gin 182 einer-
seits (Abs.
1 und. 2) den Regierungsrat und eventuell
die Gemeinden ermächtigt, auf dem Verordnungswege
einschlägige Schutzvorschriften
zu erlassen, und ander-
seits (Abs.
- Staat und Gemeinden für berechtigt er-
klärt, die Gegenstände des Heimatschutzes
( auf dem
Wege der Zwangsenteignung, insbesondere auch durch
Errichtung einer öffentlichen Dienstbarkeit zu schützen
und zugänglich zu machen .
In Ausführung des 182 A b s. 1 und 2 EG z. ZGB
hat sodann der Regierungsrat die Verordnung vom 9
Mai 1912 betreffend den Natur-und Heimatschutz
erlassen. Darin sind als zu schützende Gegenstände u. a.
Landschaftsbilder von (l bedeutender Schönheit)) er-
wähnt ( 1) und ist mit Bezug hierauf insbesondere
. die Anbringung oder der Fortbestand von Reklame-
tafein ... , die sie verunstalten oder in ihrer Erscheinung
beeinträchtigen würden, untersagt
( 2, spez. Abs. 2)"
jedoch mit dem allgemeinen Vorbehalt der Schluss-,
bestimmung ( 10), dass wenn der durch die Anwendung
der Verordnung verursachte Eingriff in das Eigentum
mit unverhältn:ismässigen Kosten verbunden') wäre,
die durcn keine andere Anordnung vennieden werden
können ), von der Anwendung der Verordnung abge'-
seben werden soll, dass in solchen Fällen aber den zu
ständigen Behörden der Weg der Zwangsenteignung'
gemäss 182 Abs. 3 EG offen steht.
Die 1 und 2 dieser Verordnung enthalten unzweii-
felhaft .eine a 11 gern ein e Beschränkung der' Ver-
fügungsfreiheit des Grundeigentümers, ähnlich etwa
iner baupolize.ilichen Grundeigentums.beschränkung All-
gemeiner
Charakter kommt ihr insofern zu, als zwar
nicht alle Grundstücke schlechthin davon betroffen
werden, wohl aDer alle diejenigen, welche für den Hei-
matschutz in Betracht fallen, indem sie entweder selbst
Gegenstand dieses Schutzes bilden oder mit einem sol-
chen Gegenstande in' wesentlichem Zusammenhange
stehen. Ob diese Veraussetzung für ein bestimmtes
Grundstück zutrifft, wird häufig nicht ohne weiteres
feststehen.
Es ist Sache der Verwaltungsbehörden,
denen nach 3 der Verordnung die Ausübung des
Natur-und Heimatschutzes obliegt, im Zweifel oder
im Streitfalle darliber zu entscheiden. Das geschieht
insbesondere dadurch, dass sie gegenüber Vorkehren
des Eigentümers, die sie als heimatschutzwidrig erachten,
von Amtes wegen einschreiten, wie es im vorliegenden
Falle seitens
der kantonalen Baudirektion geschehen
ist.
Eine solche Verfügung-der Verwaltungsbehörden
hat nicht konstitutive, sondern bloss deklaratorische
Bedeutung: sie bewirkt nicht die Aufhebung oder Be-
schränkung des privaten Grundeigentums zu Gunsten
der Oeffentlichkeit, wie der Expropriationseingriff, son-
dern stellt fest, dass der Grundeigentümer mit der frag-
lichen Vorkehr sein
Recht in Missachtung einer allge-
meinen öffentlichrechtlichen Beschränkung
seiner Ver-
fügungsfreiheit überschritten hat. Es wird dadurch
nicht eine an sich im Grundeigentum liegende Befugnis
in einem bestimmten Falle dem Eigentümer entzogen,
lileichhoit vor dem lIeselz. . J.:. ..:;,tJt
sondern vielmehr eine der öffentlichen Rechtsordnung
widersprechende
und deshalb allgemein unzulässige Be-
nutzung des Grund und Bodens im betreffenden Falle
verhindert.
Ferner. kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass
für diese allgemeine Beschränkung der Grundeigentums-
befugnisse und.
ihre -Geltendmachung im einzelnen
Falle
der Staat nach.der Meinung der Heimatschutz-
verordung keine Entschädigung zu leisten hat. Nicht
nur ist von einer solchen in den 1 und 2 keine Rede,
sondern daneben bestimmt der 10, dass auf die An-
wendung
der Verordnung verzichtet und statt ihrer
die Zwangsenteignung gemäss 182 Abs. 3 EG zum
ZGB durchgeführt wer en soll, wenn jene mit unver-
hältnismässigen Kosten (für den betroffenen Eigen-
tümer) verbunden wäre. Daraus geht klar hervor, dass
sich
der Eigentümer die -durch 10 beschränkte -
Anwendung der 1 und 2 ohne Entschädigung gefallen
lassen soll.
Diese klare Rechtslage
hat das Kassationsgericht
verkannt, indem es vOfl der Annahme ausgegangen ist.
es handle sich vorliegend
uni ein spezielles, an eine ein-
zelne Person erlassenes
Verbot und des haI b nicht
'um einen Fall des Ab s. 1 von 182 EG z. ZGB und
der zugehörigen 1 und 2 der Heimatschutzverordnullg,
ondern des A b s. 3, d. h. der Zwangsenteignung mit
Entschädigllngspflicht gemäss Art. 4 zürch. StV. Bei
dieser Schlussfolgerung wird übersehen, dass die behörd-
liche Weisung an den Rekursbeklagten, die Reklame-
tafeln
auf seinem Grundstück bei Sihlbrugg zu ent-
fernen, ergangen ist, um die allgemeine Eigentumsbe-
'schränkung zu Gunsten des Heimatschutzes ihm gegen-
über und . für das fragliche Grundstück zur Geltung
zu bringen, dass es sich also trot der speziell nur seine
Person betreffenden Verfügung um die Wahrung der
allgemeinen Rechtsordnung handelt, wie sie in den
auf 182 A b s. 1 EG beruhenden 1 und 2 der Heimat-
2G2
schutzverordnung enthalten ist, und nicht um einen
besondern Eingriff in seine Rechte im Sinne des 182
A b s. 3 EG ( Zwangsenteignung , insbesondere Er-
richtung einer öffentlichen Dienstbarkeit zu Lasten seines
Grundeigentums). Dass das Enteignungsverfahren vor-
liegend nicht etwa auf Grund des 10 der Heimat-
schutzverordnung durchzuführen war, ist von denz'u-
ständigen kantonalen Verwaltungsinstanzen und durch
das frühere Urteil des Bundesgerichts endgültig ent-
schieden worden. Die Argumentation des Kassations-
gerichts ist durchaus unhaltbar. Der darin liegende
Irrtum erscheint mit Rücksicht auf die hohe Stellung
dieses Gerichts
und darauf, dass es einem sorgfältig
begründeten gegenteiligen Entscheide des
kantonalen
SachrichteI's gegenüberstand, als derart schwerwiegend,
dass
er geradezu als willkürlich bezeichnet werden muss.
und das Einschreiten des Staatsgerichtshofes aus dem
Gesichtspunkte des Art.
'1 BV rechtfertigt.
Der Rekursbeklagte vertritt in seiner Vernehmlassung
allerdings noch
den weitern Rechtsstandpunkt, dass er-
jedenfalls deswegen entschädigungsberechtigt sei, weil
er die fraglichen Reklametafelh vor Erlass der kanto-.
nalen Heimatschutzbestimmungen r e c h t m ä s s i g
aufgestellt
habe und ihm ins 0 f ern durch das Ver-
bot ihres Fortbestandes in w 0 h I e r w 0 r ben e s
R e c h t entzogen worden sei, was gemäss
Art. 4 StV
nur gegen Entschädigung geschehen könne. Allein diese
intertemporalrechtliche
Frage ist in der kantonalen
Kassationsinstanz noch nicht aufgeworfen und von ihr
nicht geprüft worden. Das Bundesgericht hat daher
um so weniger Anlass, sich heute damit zu befassen,
als
der Rekursbeklagte auch seinen Schadenersatz-
anspruch nicht etwa bloss aus der Beseitigung der
seinerzeit rechtmässig aufgestellten Reklametafeln, son-
dern aus dem gegenwärtigen Verbot der Aufstellung
solcher Reklamen
überhaupt ableitet. Seine Prüfung
hat sich vielmehr auf die -, wie ausgeführt -vor Art.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.
4 BV nicht haltbare Begründung des angefochtenen
Kassationsentscheides selbst
zu beschränken.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kas-
sationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1919
aufgehoben.
34.
t1rteU Tom 11. Oktober 1919 i. S. Jäggli gegen Blind.
An den Ungehorsam gegenüber der Vorladung vor die Rekurs-
instanz, gemäss 2 0 der z ü reh. M i e t e r s c hut z -
ver 0 r d nun g vom 17. September 1918, seitens der re-
kursbeklagten Partei darf nicht der R e c h t s n ach t eil
der Anerkennung des Rekurses geknüpft werden. Die
gegenteilige Annahme bedeutet eine gegen Art. 4 BV verstos-
sende R e c h t s ver w e i ger u n g.
A. -Mit Entscheid vom 12 u. 18. Juni 1919 hob das.
Mietamt der Stadt Zürich die vom heutigen Rekurs-
beklagten Blind an den heutigen Rekurrenten' Jäggli
auf den 1. Oktober 1919 erlassene Kündigung der Miet-
wohnung Jägglis
im Hause Blinds. Landoltstrasse Nr. 3
in Zürich, als mieterschutzrechtlich unstatthaft auf.
Gegen diesen
Entscheid rekurrierte Blind an die Direk-
tion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich mit
dem Antrag. der Entscheid sei aufzuheben und die
Kündigung gutzuheissen. Mit Vorladung vom 19. Au-
gust 1919 lud hierauf die Justiz-und-Polizeidirektion
den Rekursgegner Jäggli auf Freitag, den 22. August
1919, ( zu einer persönlichen Einvernahme auf das
kantonale Mieterschutzbureau vor, unter der Andro-
hung, dass bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige
trif-
tige Entschuldigung oder verspätetem Erscheinen ohne
genügende Entschuldigung Anerkennung des Rekurses.
angenommen
würde . Am 21. August 1919 teilte Jäggli