nistrativo l). E 10 stesso deve quindi valet'e anche per ia
legge sulle materie esplosivc, la quale non contiene neppur
essa nessun dispositivo sull'esclusiva competenza
deI
Consiglio di Stato, percui deve ritenersi anche per le
contestazioni relative a questa Iegge come massima
stabilita nella
praUca l'ammissibilita di un ricorso aHa
Commissione den' Amministrativo nonostante i dubbi
espressi
in proposito neUa discussione granconsigliare
25 novembre 1913. Ne questa tesi e distrutta dall'argo-
mento invocato dalla ricorrente che
la Commissione
deU' Amministrativo abbia a giudicare esclusivamente
sopra questioni amministrative
deI diritto cantonale, non
sopra questioni d-'ordine costituzionale federale, a meno
ehe le stesse non siano connesse a questioni di amministra-
tivo cantonale.
Che nel caso presente si yerifica precisa-
mente questa condizione,
aparte ancora il riflesso elle
l'eceezione deHa ricOl'fente non sembra collimarc cone
decisioni
52 cl 53 delle Massime sopra citate I).
II Tribunale lederale prQnullcia :
Non si entra in maleria sul ricorso.
Vgl. auch NI'. 17. '. Voir aussi n° 17.
Organisation der Bundearechtspttege. Ne 32. W
B. STRAFRECHT --DROIT PENAL
ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
32. Orteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1919
i. S. Polizeigericht gegen Oeberweisungsbehörde Baselstadt.
Legitimation zur Kassationsbeschwerde, OG Art. 161. --An-
wendbares Recht; Voraussetzungen.
... 1. -Am 31. Dezember 1918 erkrankten die Schwestern
lathilde und Martha Flückiger in Basel, nachdem sie
von einer am gleichen Tage beim Bäckermeister Karl
Pfeiffer in Basel .gekauften Linzertorte gegessen
hatten .
. Mathilde Fliickiger starb am Abend an Erstickung ; laut
dem gerichtsärztlichen Gutachten war sie im Schlafe von
Uebelkeit überrascht worden und haUe den erbrochenen
Mageninhalt verschluckt.
Die auf
Grund' dieser Tatsache gegen Karl Pfeiffer
wegen fahrlässiger Tötung angehobene Untersuchung,
aus der sich ergab, dass verdorbenes Kastanienmehl
für
die Linzertorte verwendet worden war, wurde von der
Ueberweisungsbehörde
mit Beschluss vom 5. Februar 1919
dahingestellt, weil nicht die Verwendung verdorbenen
Mehles, sondern das Ersticken die Todesursache gewesen
sei
und weil, selbst wenn man den Kausalzusammenhang .
zwischen dem Verhalten
des Angeschuldigten und dem
Tode
deI' Mathilde Flückiger bejahen wollte, der subjek-
tive Tatbestand gefehlt hätte. Immerhin verzeigte die
Ueberweisungsbellörde den Pfeiffer
beim Polizeigerichts-
präsidium von Basel wegen Zuwiderhandlung gegen
Art. 37 des Bundesgesetzes
über den Verkehr mit Lebens-
mitteln und Gebrauchsgegenständen vom
8. Dezember
1918 (Inverkehrbringen
ver cl 0 r ben e r Lebensmit-
tel). Am 18. Februar 1919 verfügte der Polizeigerichts-
präsident die Einstellung des Verfahrens wegen In-
kompetenz. Auf Grund des Textes der Verzeigung komme
ein fahrlässiges
Jnvernehrbringen gesundheitsschädli-
cher (nicht bloss verdorbener) Lebensmittel, Art. 38 des
genannten Gesetzes, in Betracht, zur Beurteilung dieses
Vergehens sei . aber nicht das Polizeigericht, sondern das
Strafgericllt kompetent.
Die
Ueberweisungsbehörde beharrte indessen auf ihrem
Standpunkt und machte rnit
Zuschrift vom 25. Februar
an das Polizeigericht neuerqings Anzeige wegen Zuwider-
11andlul1g gegen Art. 37 des Gesetzes. Darauf erklärte
sich das Polizeigericht von Basel inkompetent, wiederum
mit der Begründung, dass es sich um ein Vergehen nach
Art. 38 des Lebensmittelpolizeigesetzes handle, welchen
Tatbestand von der
Ueberweisungsbehörde nicht in
Betracht
gezogen worden sei. Am 1,1. März beschloss die
Ueberweisungsbehörde die Untersuchung überhaupt ein-
zustellen
wegen Fehlens des Tatbestandes. resp. (soweit
es sich um ein fahrlässiges Inverkehrbringen verdorbener
Lebensmittel handle)
wegen inkompetenz ) mit folgender
Begründung:
Für eine vornätzliche Zuwiderhandlung
gegen Art.
37 Lebellsmittelpolizeigesetz liege kein An-
haltspunkt vor. Der Tatbestand des Art. 38
sei nicht
gegeben. da die vom Angeschuldigten hergestellte Linzer-
torte bezw. das zur Herstellung der Torte verwendete
Kastanienmehl nicht als gesundheitsschädlich im Sinne
des Art. 38 erachtet
werden könne.
B.-Gegendies611 Dahinstellungsbeschluss erhob
am
21. März 1919 der Polizeigerichtspräsident namens
des ..P..olizeigeriehtes Beschwerde beim Appellations-
Organisatio.n der Bundesrech16pflege. ;-';0 32.
:1.51
gerichtsausschuss von Basel-Stadt. Mit Entscheid vom
9. April erklärte der Appellationsgerichtsausschuss den
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert,
'Wies aber
das Rechtsmittel als materiell unbegründet ab.
C. -Sowohl gegen den Dahinstellungsbeschluss der
Ueberweisungsbehörde vom 14.
März als gegen den Ent-
scheid des Appellationsgerichtsausschusses vom 9. April
1919 hat der Polizeigerichtspräsident Kassationsbe-
schwerde beim Bundesgericht erhoben.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die Kassationsbeschwerde gegen den Dahin-
stellungsbeschluss der Ueberweisungsbehörde wurde vom
Polizeigerichtspräsidenten namens des Polizeigerichtes
erhoben.
In der gegen den Entscheid des Appellations-
gerichtsausschusses gerichteten Kassationsanmeldung
er-
scheint dagegen der Polizeigerichtspräsidellt selbst als
Besclnverdeführer; aber die die Anträge und die Begrüll-
duug des Rechtsmittels ent11altende Rechtsschrift ist
wiedemm namens des Polizeigerichtes vom Polizeigerichts-
präsidenten unterschrieben.
Somit ist das Po li z e i -
ger ich t als die die Kassation begehrende Stelle anzu-
sehen; was der Sachlage auch insofern entspricht. als mit
diesem Rechtsmittel im Grunde nichts Anders erstrebt
.wird, als die Auffassung des pglizeigerichtes durchzu-
setzen, dass, entgegen der Ansicht der
Ueberweisungs-
behörde, KarlPfeiffer wegen Inverkellfbrillgen gesund-
heitsschädlicher Lebensmittel im Sinne
von Art. 38 des
Lebensmittelpolizeigesetzes dem Strafgerichte
hätte übm'-
wiesen werden sollen.
- -Ist dem so, so fr'Jgt es sich zUlläcllst, ob das Polizei-
gericht zur Erhebung der Kassationsbeschwerde berech-
tigt sei. Die Frage ist zu verneinen. Wobl hängt die Ent-
scheidung der zwischen dem Polizeigericllle und der
Ueberweisungsbehörde bestehenden Meinungsverschie-
denheit von einer
Vorfrage des eidg. Rephtes ab, vonder
Vorfrage nämlich, ob der Tatbestand des Art. 38 des Le-
bensmittelpolizeigesetzes (Inverkehrbringen gesundheits-
schädlicher Lebensmittel) als verwirklicht
zu betrachten
sei. Aber vor dem Bundesgericht erscheint diese Vorfrage
in der Form eines Kompetenzkonfliktes zwischen zwei
kantonalen Behörden, und der Kassationshof ist nicht
dazu berufen, solche Kompetenzkonflikte zu lösen. Das
,ergibt sich vor allem aus der Terminologie des OG. Art. 160
und ff. OG sprechen von Kassationsbeschwerde, Rechts-
mittel, Prozessbeteiligten, Gegenpartei usw.; es liegt aber
auf
der Hand, dass diese Ausdrücke sich nur in ge-
zwungener
Weise auf Konflikte wie dem vorliegenden
anwenden liesseil.
U nmittelb,arer führt zu demselben
Schlusse die Bestimmung des Art. 161 OG und die Judi-
hatur des Bundesgerichtes, von welcher abzuweichen
kein Anlass vorliegt.
Nach Art. 161 steht die Kassations-
beschwerde
nur den durch die Entscheidung betroffenen
Prozessbeteiligten zu. Unter Prozessbeteiligten können
aber, wie das Bundesgericht im Falle
Stücklin gegen
Senn Basler (AS 42 I S. 399 f1.) erklärt hat, nur die
eigentlichen Prozessparteien
verstanden werden, d. h.
der Angeschuldigte oder Verurteilte auf der einen Seite,
und auf der anderen diejenigen, die private, oder öffent-
liche Ansprüche im Strafverfallrell verfolgen, in erster
Linie also (von dem Falle eines Antragsdeliktes abgesehen,
der hier
nicht in Frage steht), der öffentliche Ankläger
und diejenigen, die sich
am Verfahren zur Verfolgung
eigener Ansprüche beteiligen.
'Ver am Verfahren zuge-
lassen wird, richtet sich allerdings nach kantonalem Rechte
(AS 42 I S. 400), aber nach Bundesrecht ist nur derjen.ige,
welcher als
Partei am Verfahren teilnimmt, berechtigt,
vor Bundesgericht Kassationsbeschwerde zu erheben.
Am Verfahren,
das zu dem angefochtenen Dahinstellungs-
beschluss führte,
war nun aber das Polizeigericht VOll
Basel keineswegs als Partei beteiligt derart, dass es
eigene persönliche Ansprüche darin
zu verfolgen zuge-
lassen worden
wäre. Es hatte weder die Anklage noch den
Angeschuldigten oder die Zivilpartei
zu vertreten und
Organisation der Bundesrechtspflege. Nu 3 . 2a;l
das Interesse, das es an einer richtigen Kompetenz-
ausscheidung
haben mag, macht es nicht zur Partei und
genügt nicht zur Beschwerdelegitimation. Allerdings hat
die Ueberweisungsbehörde den Antrag . des Polizeige-
richtes vom 7. März entgegengenommen, und darauf
ihren Beschluss vom 14. März gefasst. Allein dies
beruhte
auf einer positiven Bestimnung des Basler Rechtes über
die Anzeigepflicht der Behörden und Beamten, 9 des
kantonalen Gesetzes betreffend die Einleitung des Straf-
verfahrens vom 14. November 1881: es handelt sich um
die Anzeige, die
zur Erhebung einer Untersuchung führen
kann, die aber den
Beamten oder der anzeigenden Behörde
auch nach kantonalem
Recht nicht das Recht verleiht,
in irgend einer
Weise am Verfahren als Partei teilzu-
nehmen. Auch aus dem Rechte, gegen einen Einstellungs-
beschluss Beschwerde
zu führen, das das genannte
kantonale Gesetz ( 30) auch der anzeigenden Behörde
einräumt (hier dem Polizeigerichte), kann deren Legiti-
mation zur Erhebung der bundesreclltlichen Kassations-
schwerde nicht gefolgert
Werden. Die Legitimationsfrage
beurteilt sich nach eidgenössischem Rechte,
das Wesen
und Zweck des Rechtsmittels bestimmt; Ue Gestaltung
des
kantonalen .Prozessrechtes kann nicht dazu führen,
dass
der-Rreis der zur Beschwerde Berechtigten weiter
gezogen
wnrde, als das eidgenössische Recht es zulässt.
Wenn die Rechtssprechung des Bundesgerichtes
(AS 34
I S. 815; 42 I S.401) den privaten Anzeiger als nicht
legitimiert betrachtet, so muss es um so mehr für eine
Behörde gelten, die im Verfahren keine eigene Anspriiche
7.U wahren hat. Umsonst stellt der Kassationskläger auf
einen
Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (v.
20. Oktober 1904 in Sachen Tieffen-
bach,
AS 30 I S. 631) ab, wonach es Aufgabe des kanto-
nalenRechtes ist zu bestimmen, wer als Pl'ozessbeteiligter
zu betrachten sei. Damit Wollte nur gesagt werden, dass
das
kantonale Recht darüber zu verfügen habe, wer am
Prozesse teilnehmen könne, nicht aber dass für den
Bog r i f I der Prozessbeteiligten im Sinne VOll Art. 161
OG das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das Urteil
in Sachen Slücklin hat übrigens diese Auffassung aus-
drücklich
bestätigt.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassations-
kläger zur Erhebung der
K,assationsbeschwerde nicht
legitimiert ist.
.
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,
. ------. -
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
I
I
I
I
J
STAATSRECHT
DROIT . PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
tGALITE DEVANT LA. LOI
(DnNI DE JUSTIGE)
33. Urteil vom 11. September 1919 i. S. Xetcn Iiirioh
. gegen Eastatlonsgericht aes Eantomi Zürich .
Die 1 u. der z ü reh. Ver 0 r d nun g v. 9. Mai 1912
betr. den N at u r-und H e i m a t s c hut zenthalten
eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfniheit des
Grundeigentümers
im Sinne vOfl Art. 702 ZGB, für deren
Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichUg ist;
Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art. 4 B V.
A. -Der heutige Fekursbeklagte Wic4ner kam trotz
der Abweisung seines ' früheren staatsrechtlichen Re-
kurses durch das
Urteil des Bundesgerichts vom 30.
f)ktober 1913 (AS 39 I S. 549 H.), auf dessen Inhalt
bier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage,
die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der
Sta-
tion Sihlbrugg zu beseitigen, innert der ihm .gesetzten
Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage wurde
deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Wid-
mer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Scha-"
denersatz in der Höhe von 50,000 Fr. als dem kapita-
lisierten Werte des ihm durch das V erbot der Benutzung
seines
Grundstückes zur Aufstellung von ReklaIlletafeln
erwachsenden jährlichen Gewinnausfal1s.
Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und das
Obergericht des Kantons Zürich (1. Kammer) 1esen
AS 45 1-1919