Taxation of shareholder electricity discount and depreciation method

BGE 45 I 1Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I29 ott 1918Annulled

Sintesi

EWD challenged a Graubünden tax decision that treated the statutory low electricity price for shareholders as taxable profit and allowed only limited depreciation. The Federal Tribunal held that the shareholder discount was not income because it had never entered the company’s assets and was only a waived possible receipt. It also found that the cantonal authority had misunderstood depreciation, confusing the depreciation basis with the depreciation rate. The appeal was upheld, the cantonal decision was annulled, and the matter was remitted for a new assessment.

Regest

Art. 4 BV; taxation of company income and depreciation method. A price reduction granted by a company to its shareholders, which never accrues to the company as a receipt and is merely a waiver of a possible income item, cannot be treated as taxable company income or as a distribution of business results. In contrast to retroactive rebates or skonto repayments that first enter the company assets, a direct price advantage granted ex ante is not part of earnings (consid. 1). Depreciation may be computed either on the acquisition value or on the book value; the choice of basis must be distinguished from the rate. An average depreciation rate is not unconstitutional per se, but its application requires a proper determination of the economically relevant basis and may not rest on a confusion of method and percentage (consid. 2).

Testo completo

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  1. Urteil vom S. Februar 1919, i. S. Elektrizitätswerke Da.vos Ä.-G. (EWD) gegen Deinen Bat Gra.ubünden. Statutengemässer Vor zug s-L ich t p r e j s der Aktionäre der EWD gegenüber dem Lichtpreis der sonstigen Abo- nenten: Der Betrag der Preisermässigung auf dem von den Aktionären bezogenen Lichtstrom stellt k ein e Ein - nah meder Gesellschaft dar, für die diese einkommens- s,teuerpflichtig wäre. Die gegenteilige Annahme ist vor Art. 4 B V nicht -haltbar. -Die Bemessung der Ab- s ehr e i b u n gen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrages gestaltet sich verschieden, je nachdem die Abschreibungsquoten vom ursprünglichen Anlagewerte oder vom jeweiligen Buchwerte der Vermögensgegenstände berechnet werden. Gegen Art. 4 B V verstossende Ver- kennung dieses Unterschiedes. . A. -Die Rekurrentin ist im Jahre 1893 als Aktien- gesellschaft unter der Firma Elektrizitätswerke Davos A.-G. ) (EWD) mit Sitz in Davos-Platz zum Zwecke der Erzeugung und Verwertung elektrischer Energie, insbe- sondere der Lieferung von Lichtstrom für die Landschaft Davos, gegründet worden. Ihr Gesellschaftskapital be- trägt zur Zeit 450,000 Fr., bestehend aus 15,000 Namen- aktien zu 30 Fr., die in vier Emissionen (woyon die zwei AS 45 1-19!9

letzten zum Kurse von 50 resp. a Fr.) ausgegeben worden sind. Ueber den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft enthält Art. 3 6 der Statuten in Abs. 2, litt. a und d folgende Bestimmungen: ( a) Die Abgabe des elektrischen Lichtes erfolgt auf zweierlei Weise:

  1. An die Aktionäre, welche das Recht haben, für jede Aktie a 30 Fr. 60 Kwstd.nach den vom Verwaltungs- rate festgesetzten Bestimmungen zu beziehen ........ .
  2. An Nichtaktionäre (Abonnenten). Der Preis von 60 Kwstd. ist für diese um 5 Fr. höher als der jeweilen für die Aktionäre festgestellte .......
    1. Bei Feststellung des Lichtpreises ist in Berück-
    2. sichtigung zu nehmen:
    ) 1. dass vorab alle Unkosten des Betriebes und der Verwaltung, sowie die Zinslasten, Steuerabgaben und anderweitigen Auslagen zu bestreiten sind;
  3. dass auf Grundstücken und Gebäuden 1 bis 2 %. auf hydraulischen' Anlagen 5 bis 10%, auf Maschinen 10 %. auf Leitungen 10%, auf Mobilien 10%, auf Werk- ) zeugen 20 % und auf Apparaten 15 % abzuschreiben sind;
  4. dass eine ordentliche Dividende von 4 % % an die Aktionäre auszurichten ist ;
  5. dass es der Grundsatz der Gesellschaft ist, nach Sicherstellung der Verzinsung des Kapitals den Licht- preis, soweit immer möglich, herunterzusetzen. Die den Aktionären gemäss Art. 36 litt. a Ziff. 1 der Statuten zukommende Lichtpreis-Ennässigung ergibt für das Rechnungsjahr 1916/1917 gegenüber dem vollen Lichtpreis der Nichtaktionäre eine ziffennässig unbe- strittene Differenz von 46,000 Fr., und die Abschrei- bungen der Gesellschaft gemäss Art. 36 litt. d Ziff. 2 der Statuten beliefen sich in jenem Rechnungsjahr insge- samt auf 100,236 Fr. 22 Cts. Anlässlich der Steueraufnahme für das Jahr 1918 Gleichheit vor dem Gesetz. 1' -1. taxierte die Kreissteuerkommission Davos den steuer- pflichtigen Erwerb der EWD auf 114,888 Fr., indem sie dabei einerseits den erwähnten Betrag von 46,000 Fr. als vorbezogenen Gewinn der Aktionäre mit in Rech- nung stellte, und anderseits Abschreibungen nur in der Höhe Von 34,000 Fr. anerkannte. . Hierauf rekurierte die Gesellschaft an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden mit dem Rechtsbegehren, ihre Taxation sei durch Streichung des Postens vorbezogener Gewinn der Aktionäre und durch Anerkennung des vollen Betrages ihrer Abschreibungen zu reduzieren, sodass ein steuerbarer Erwerb überhaupt nicht übrig bleibe. . Mit E n t s c h eid v ci m 2 9. 0 k tob e r 1 9 1 8 hat der Kleine Rat diesen Rekurs aus wesentlich folgenden Erwägungen abgewiesen: Bezüglich der Frage, ob die den Aktionären statu- tarisch zugesicherte Lichtpreis-Ennässigung in analoger Weise, wie die Skontovergütungen der Konsumvereine der Steuer unterliege, sei der Hinweis der Rekurrentin darauf, dass die Gesellschaft selber aus dieser Lichtpreis- Ennässigung nicht nur keinen Vorteil, sondern, durch den damit verursachten Ausfall, einen direkten Nachteil habe, irrelevant. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass die Abgabe des billigeren Lichtes eine Verteilung ' des Wirtschaftsergebnisses der Gesellschaft darstellt, welche Verteilung offenbar mit Rücksicht auf die Stabilität der Jahreserträgnisse den Mitgliedern statu- tarisch zugesichert werden konnte. Es liegt also hier - allerdings statutarisch festgelegt -eine Verteilung des Geschäftsergebnisses an die Gesellschafter Vor. Die Auffassung der Steuerkommission sei deshalb begrün- det und müsse geschützt werden. Ueber die Abschreibungen sei zu bemerken: Gemäss 10 des Steuergesetzes muss die Taxation des Ver- mögens nach seinem w a h ren Werte erfolgen. Zur Ennittlung dieses wahren Wertes hat der Kleine Rat

wiederholt und in konstanter Praxis entschieden, ) dass die Geschäftsbilanzen keine bindende Norm für. die Steuereinschätzungen beanspruchen können. Der I) Steuerwert kann niemals mit dem Buchwert identifIziert )'f werden. Was nun die Aufstellung der Bilanzen anbe- langt, so ist den Erwerbsgesellschaften freigestellt, ihre ) jeweiligen Abschreibungen am ursprünglichen Anlage- ) wert vorzunehmen, um dadurch eine möglichst rasche Amortisation der Anlagen herbeizuführen. Für die Steuer- ermittlung kann jedoch diese Amortisationsart nicht I) akzeptiert werden. Für die Steuerveranlagung kann allein der Buchwert zu Grunde gelegt werden und insbesondere die Abschreibungen nur von diesem gestattet werden. Während nämlich der Zweck der geschäftspolitischen Amortisation vom ursprünglichen ) Anschaffungswerte das Ziel verfolgt, die gänzlichen Abschreibungen in kürzester Zeit zu erreichen, können ) die Abschreibungen im steuerrechtlichen Sinne nur die ) Eruierung des wahren steuerpflichtigen Wertes be- zwecken. In der Regel ergibt sich derselbe aus dem Buchwerte ........ Vom steuerpolitischen Standpunkt aus ) wird grundsätzlich bei einem Geschäft die reine Ab- I) nutzung, die sich aus dem Jahresbetrieb durchschnitt- lieh ergibt, als Amortisation erkannt. Zum Ausgleich ) dieser ständigen, immerhin variablen Entwertungen I) wird eine durchschnittliche jährliche Amortisation ) auch für die Steuer in Rechnung gebracht. Sie beträgt für Elektrizitätswerke normalerweise 3 % (vergl. Rekurs ) des Elektrizitätswerkes Flims A.-G., Pr. Nr. 2413 Vom Jahre 1916). Die Gesellschaftsstatuten, welche bedeu- tend grössere Abschreibungen vorsehen, sind für die I) Steuer irrelevant. Unter die oben erwähnte Fest- setzung der normalen Abschreibungen von 3 % fallen alle Betriebe in gleichen oder ähnlichen Verhältnissen. Wenn Rekurrentschaft auch darauf hinweist, dass einige Elektrizitätswerke statutarisch noch reichere Abschrei- bungen kennen, so ist damit gar nicht dargetan, dass GleichheIt vor dem .. n "cU. : c 1. dieSelben steuerrechtlich auch tatsächlich anerkannt werden. Dass die 3 % Abschreibung durchschnittlich nicht zu niedrig und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, geht auch daraus hervor, dass z. B. die Brusiowerke keine höhere Abschreibung kennen und das Elektrizitätswerk Bündneroberland sogar noch eine kleinere Abschreibung hat. Daraus geht hervor, dass die steuerrechtJich anerkannten Abschreibungen von I) durchschnittlich 3 % des Buchwertes für nonnale, gleich- artige Betriebe angemessen ist. Was insbesondere die Abschreibungen der Rekurrentin anbelangt, so 'WUrde bereits im Rekursentscheid vom Jahre 1917 (Pr.Nr.1315) I) auf den Revisionsbericht der Treuhandgesellschaft I) vom 3. August 1917 verwiesen, wonach die statutarisch vorgesehenen Abschreibungen der A.-G. EWD um jährlich 46,000 Fr. reduziert werden könnten. Daraus geht ohne Zweifel hervor, dass das EWD zu reichliche Abschreibungen statutarisch vorsieht und auch tat- l) sächlich vornimmt. Indem Rekurrentschaft nicht nach- I zuweisen vermochte, dass Abschreibungen über die ) üblichen 3 % der Elektrizitätswerke auch steuerrecht- ) lich erforderlich seien, muss auch dieser Entscheid der Rekurskommission bestätigt werden. B. -Diesen Entscheid des Kleinen Rates hat die Gesellschaft EWD rechtzeitig durch staatsrechtJichen Rekurs beim Bundesgericht angefochten und beantragt, es sei im Sinne ihres beim Kleinen Rat gestellten Rechts- begehrens zu entscheiden. Aus der Begründung des Rekurses ist hervorzuheben : Die Besteuerung des sog. vorbezogenen Gewinns der Aktionäre bedeute eine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit. Dieser angebli'Che Gewinn sei kein solcher; er unterscheide sich Von den Rückvergütungen der Konsumvereine dadurch, dass er auch fonnell nicht in der Rechnung der Gesellschaft figuriere und nicht verteilt werden könne, weil er nIemals eingenommen wor den sei. Zur Steuer heranziehbar seien nur Vorteile eines

6 Staatsrecht. Unternehmens, die Geld einbrächten, eine Besteuerung nicht tatsächlich gemachter, sondern nur wirtschaftlich möglicher Einnahmen dagegen sei ausgeschlossen. Die Abgabe billigem Lichtes an die Aktionäre sei keine Verteilung des Wirtschaftsergebnisses l) der Rekurrentin; denn dieses Wirtschaftsergebnis sei, steuerrechtllch be- trachtet, nicht die Summe der erzeugten elektrischen Energie, sondern der in Geld umgesetzte Reinertrag dieser Energie, den ihre Verwertung zu den von der Gesellschaft in freier Wmse bestimmten Preisen ergebe. Auch in der vom Kleinen Rat geschützten Reduktion der Abschreibungen seitens der Steuerkommission liege eine Rechtsverweigerung und gegen Art. 4 BV verstos- sende Willkür. Wenn man richtig rechnen wolle, seien die Abschreibungen vom Anlagekapital zu machen. Das geschehe andern Geschäften und Privaten gegenüber tatsächlich auch im Besteuerungsverfahren ; folglich hätten die Aktiengesellschaften hierauf ebenfalls An- spruch. Ferner würden in allen gut geführten Geschäften die Abschreibungen nach Kategorien der Wertobjekte, deren Abnutzung eine verschiedene sei, unterschieden. Dieses Verfahren .durcheine allgemeine Durchschnitts- abschreibung zu ersetzen, sei 'nicht nur praktisch un- richtig und kaufmännisch fehlerhaft, sondern auch rechtlich willkürlich und führe, weil nicht aUen Steuer- pflichtigen gegenüber in gleicher Weise anwendbar, direkt zu rechtsungleicher Behandlung. Massgebend müsse sein, dass eine richtige Abschätzung der Wert- abnahme der einzelnen Objekte vorliege, und das sei bei den Ansätzen der Rekurrentin der Fall. C. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich gegenüber den vorstehend erwähnten Rekursargumenten einfach auf die Erwägungen seines Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Als bündnerisches Steuerrecht ist vorliegend Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 7 noch massgebend das kantonale Steuergesetz vom Jahre 1881 (an dessen Stelle nunmehr einSteuergesetz vom
  2. Juni 1918 getreten ist). Darnach ist der Erwerbs- steuer unterworfen jeder Erwerb und,jedes Einkommen von Privaten und im Kanton bestehnnden Korporatio- nen und Erwerbsgesellschaften ) ( 5).J)ie Grundlage für die Ausmittlung der Steuerpflicht bildet das letztjährige Jahresergebnis ( 10), und zwar fällt in Betracht der Gesamtbetrag jeder Art von Einkommen, welches das Ergebnis einer Fach-oder BertÜstätigkeit ist ..... , wobei als solche, Tätigkeit u. a. jed ,Art 'Von Handel und In- dustrie verstanden wird ( 19). Vom Gesamtertrag eines Gewerbes können 4 % des darauf verwendeten und dem Kanton versteuerten Betriebskapitals, die Handlungs-, Gewerbs-oder Berufskosten, Unterhalt und Lohn der Angestellten, Gesellen, etc. in Abzug gebracht werden ( 20). Diese allgemeinen Bestimmungen müssen auch für anonyme Erwerbsgesellschaften gelten, da das Gesetz von 1881, im Gegensatz zu demjenigen von 1918, für sie keine Sondervorschriften enthält. Sie nennen die Einkommensquellen und die zulässigen Abzüge; im üb- rigen aber definiert das Gesetz den Begriff des Einkom- mens oder Erwerbes nicht und stellt daher offenbar auf einen allgemein anerkannten Begriff ab. Nun lautet eine verbreitete Definition, auf. die auch das Bundesgericht schon Bezug genommen hat (AS 37 -1 S. 479 und 480), dahin, dass unter dem Einkommen einer Person die Summe der wirtschaftlichen Güter zu verstehen sei, die sie in eineni gewissen Zeitraume zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse verwenden könne, ohne ihren Vermögensstand zu schmälern. Dem entspricht bei den anonymen Erwerbs- gesellschaften -nach richtiger Terminologie der Reiner- trag , der sich im Sinne von 20 des bündnerischen Steuergesetzes ergibt, wemi vom Bruttoertrag sämtliche Unkosten und die 4o/Jge Verzinsung des Betriebskapitals abgezogen werden. Innvidual-Einkommen und Ge- sellschafts-Reinertrag stimmen darin überein" dass sie

in einer Geldsumme zum Ausdruck kommen, die als wirtschaftliches Gut in der Hand des Steuerpflichtigen zu. dessen Verfügung steht. Daraus folgt, dass ein Betrag, den eine Einzelperson oder Gesellschrut nicht einge- nommen hat und der daher niemals in ihrer Hand war und zu ihrer Verfügung stand, begrifflich unmöglich zum 'Einkommen oder Ertrag dieser PersQn oder Gesellschaft gerechnet werden kann. Das ist aber bei der hier zur Diskussion stehenden Bewertung der Lichtpreisermässi- gung, welche die Rekurrentin ihren Aktionären gewährt, der Fall. Allerdings bedelltet diese Vergünstigung für den Aktionär eine Minderausgabe, die wirtschaftlich einer Einnahme gleichkommt und den Verkehrswert der Aktien mitbestimmt. Allein vom Standpunkte der Ge- sellschaft aus kann sie schlechterdings nicht als Einnahme, sondern höchstens als Verzicht auf eine mögliche Ein- nahme angesehen werden. Die Abgabe des billigeren Lichtstroms an die Aktionäre stellt nicht, wie der Kleine Rat sagt, eine Verteilung des Wirtschaftsergebnisses der Gesellschaft dar. Denn der abgegebene Lichtstrom ist an sich bloss das t e c h n i s ehe Ergebnis des Geschäfts- betdebes der Rekurrentin; und von einem Wir t - s c h a f t s ergebnis kann nur gesprochen werden, soweit die Stromabgabe der Gesellschaft tatsächlich Einnahmen bringt. Die Differenz zwischen dem Vorzugspreis der Aktionäre und dem vollen Lichtstrompreis aber ist eben keine Einnahme, sondern, wenigstens unmittelbar, gegen- teils eine Nichteinnahme I). Sie kann daher für die Ver t eil u n g des Wirtschaftsergebnisses, die doch den B es t a n d eines solchen d. h. vorhandene Einnahmen vorauSsetzt, unmöglich in Betracht fallen. Der Kleine Rat dürfte jenen Satz dem Urteil des Bundesgerichts vom 22 4pril 1904 iS. des'Konsumvereins Chur (AS 30 I S. 252: eh:tnonunen haben, Wo die vom damaligen Rekurren- ten t weilen am Ende des Geschäftsjahres vorgenommene Auszahlung eines sog. Skontos an seine Mitglieder als VerteUung eines. Teils des Wirtschaftsergebnisses der Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 9 Genossenschaft bezeichnet, und ihre Besteuerung als Erwerb in Bestätigung früherer Entscheidungen (AS 25 I S.492 f. ; 27 I S. 155 ff.) als' vor Art. 4 BV nicht an- fechtbar erklärt ist. Hiebei hat der Kleine Rat den wesent- lichen Unterschied zwischen dem damaligen und dem heutigen Tatbestande übersehen, der darin liegt, : ass die Beträge der Skonto-Rückzahlungender KonsUm- vereine, wie auch der Betrag der im Falle Seifenfabrik SunlightA.-G. gegen Solothurn (AS 37 I S. 16 f.) zur Beur- teilung gelangten RückV'ergütung , zunächst wirklich der Vereins-oder Gesellschaftskasse zufliessen und' dann verteilt wnrden, also wenigstens formell als Betriebs- einnahmen erscheinen, während das für den hinr fraglichen Preisdifferenzbetrag nicht zutrifft. Ihm würden viehnehr Skonti entsprechen, die bei Bareinkaufen jeweilen sofort in Abzug gebracht werden; solche Skonti aber sind. im Gegensatz zu spätem Rückzahlungen, nicht als steuer- pflichtiger Erwerb der sie gewährenden Unternehmung behandelt worden (vergl. die Gegenüberstellung in AS 27 I S. 156 f. und 37 I S. 17, Erw. 1 in fine). Zudem ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die Rekurrenti;IL bei NichtgeWährung eines Vorzugslichtpreises an ihre Aktio- näre den aus dessen Unterschied zum vollen Lichtpreis zu berechnenden Betrag als Mehreinnahme erzielt hätte. Denn in diesem Falle Wäre wohl der volle Lichtpreis mit Rücksicht auf Art. 36 litt. d Ziff. 4 der Statuten niedriger angesetzt Worden. Die Behandlung des fraglichen Preis- differenzbetrages als Bestandteil des steuerpflichtigen Erwerbs der Rekurrentin erweist sich demnach als schlechterdings unhaltbar. Sie verkennt den Einkommens- oder Ertragsbegriff derart, dass sie als objektiv willkürlich bezeichnet und aus Art. 4 BV beanstandet werden muss. 2. -Die Abschreibungen der Rekurrentin für das Geschäftsjahr 1916/17 im Gesamtbetrage von 106,236 Fr. 22 Cts., dessen volle Anerkennung sie verlangt, sind, wie sich aus den unbestritten gebliebenen Angaben ihres Rekurses an dEm, Kleinen Rat ergibt, vom ursprünglichen

Anlagewert (Anschaffungswert) der Objekte, der an- nähernd 2,000,000 Fr. betrug, gemacht und nach den verschiedenen Ansätzen in Art. 36 litt. d Ziff. 2 der Sta- tuten bemessen. Demgegenüber haben Kreissteuerkom- mission und Kleiner Rat Abschreibungen von ins- gesamt -nur .. 34,000 Fr., berechnet nach dem Buchwert der Objekte zu Beginn jenes Geschäftsjahres von 1,333,000 Franken und zum allgemeinen Durchschnittsansatz von 3 Yo zugelassen. In diesem Punkte dreht der Streit sich um die Fragen, ob die Abschreibungsquote von ursprüng- lichen Anlagewerte oder vom jeweiligen Buchwerte zu berechnen ist, 1l1!d ob die Rekurrentin sich eine allgemeine Durchschnittsquote, an Stelle ihres statutarischen Systems der verschiedenen, den einzelnen Objektskategorien angepassten Quoten, gefallen lassen muss, eventuell, ob die, .Durchschnittsquote mit dem Ansatz der Steuerbe- hörden nicht erheblich zu tief bemessen ist. Zur Beant- wortungdieser Fragen ist von folgenden allgemeinen Erwägungen auszugehen (vergl. hierüber namentlich REHM, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften, etc., 2. Auf I., S. 282 ff., sowie schon BLUM in Hirths Annalen des Deutschen Reiches für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, Jahrgang 1903, S.32 ff.) : Die bschreibungen bezwecken, die Wertverminderung der emem Geschäftsbetriebe dienenden Gegenstände zufolge ihres Gebrauchs rechnungsmässig zum Ausdruck zu bringen. Diese Wertvermihderung bewegt sich in den renzen zwischen dem Anfangs-oder Neuwert, der durch ?le Anschaffungs-, Anlage-oder Einstandskosten gegeben 1st, und dem End-oder Altwert nach Ablauf der Zeit der Gebrauchsfähigkeit, der bis auf Null sinken kann. Obschon dieWertverminderungsursachen nicht während der ganzen Gebrauchsfähigkeitsdauer gleichmässig wirken, erscheint es aus praktischen Gründen richtiger, die Entwertung in prozentual stets gleichen Jahresquoten in Rechnung zu stellen (wie es vorliegend sowohl nach dem System der Rekurrentin, als auch nach demjenigen der Steuerbehör- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1. 11 den geschieht). Dabei ist die Jahresquoteso zu bemessen, dass die Summe der ihr während aller.J ahre der Ge- brauchsfähigkeit jeweilen entsprechenden Wertbeträge den Betrag der Gesamtentwertung (1 .nfangswert minus Endwert) ergibt. Diese Bemessung gestaitet sich rechne- risch am einfachsten ,wenn sie in Prozenten des An- fan g s -0 der A n 1 ag ewe r t e s vorgenommen wird, weil in diesem Falle nicht nur der jährliche Prozentsatz als solcher, sondern auch der ihm entsprechende Wert- betrag absolut gleich bleibt. Ueberdies passt sich damit die AbschreibuRg dem wirklichen Verlauf der Wertver- minderung- am besten an, indem der absolut konstante Abschreibungsbetrag im Verhältnis zum sinkenden Rest- wert jedes Jahr grösser wird, gleich der Abnutzung, die erfahrungsgernäss gegen das Ende der Gebrauchsfähigkeit verhältnissmäsig zunimmt. Es ist aber technisch auch möglich, die Bemessung in Prozenten desj ewe i I i gen B u c h wer t e s d. h. desjenigen Wertes vorzunehmen, auf den der Anfangs-oder Anlagewert zu Beginn des be- treffenden Geschäftsjahres in der Buchführung des Ge- schäfts bereits abgeschrieben ist. Nur zeigt sich bei dieser Rechnungsweise, dass mit Rücksicht auf das alljährliche Sinken des Buchwertes auch der dem gleich- bleibenden Prozentsatz der Abschreibung hievon ent- sprechende Wertbetrag im Gegensatz zur Intensität der Abnutzung alljährlich abnimmt und dass deshalb der feste Abschreibungs-Prozentsatz des B u c h wertes stets höher sein muss, als derjenige des A n lag e wertes, damit die Summe der -entsprechenden Wertbeträge bis zum Ende der Gebrauchsfähigkeit . in beiden Fällen -den gleichen Betrag der zu kompensierenden Gesamtent- wertung erreicht. Und zwar ist der Unterschied der beiden Prozentsätze ganz erheblich; SO beträgt in einem von BLuM, a.a.O. S.34, angeführten Beispiel einer Lokomotive mit 20jähriger Gebrauchsfähigkeitsdauer der Ansatz vom Anschaffungswert 4,7%, vom jeweiligen Buchwert dagegen 13,2 %.

Diese allgemeine Grundlage seines Entscheides hat sich der Kleine Rat offenbar nicht klar gemacht, wenn er sagt, die Abschreibungen könnten steuerrechtlich nur Vom Buchwert gestattet werden, weil sie ,die Eruierung des wahren steuerpflichtigen Wertes bezweckten, der sich in der Regel aus dem Buchwert ergebe, während die (t geschäftspolitische Amortisation vom ursprünglichen Anschaffungswerte) das Ziel verfolge, die gänzlichen Abschreibungen in kürzester Zeit zu erreichen. Denn diese Ausführung verkennt völlig die Möglichkeit des erörterten zweifachen Vor8ehens und vermengt in unverständlicher Weise die Art der Abschreibung mit der dadurch beding- ten Höhe der Abschreibungsquote. Und auch die anschlies- senden Erörterungen über die als für Elektrizitätswerke

  • normal bezeichnete' Quote von 3 % (des Buchwertes) sind schon deswegen nicht schlüssig, weil nicht feststeht, ob die Abschreibungen des Elektrizitätswerkes Flims, der Brusiowerke und des Elektrizitätswerkes Bündnerober- land, die zum Vergleiche angerufen werden, wirklich ebenfalls vom Buchwerte oder nicht vielmehr -was nach dem Gesagten von vornherein wahrscheinlicher ist - vom Anlagewerte gemacht sind. Wenn auch der Buchwert in der Regel den jeweiligen wirklichen Wert der Betriebs- gegenstände darstellen mag' und die A b s ehr e i - b u n g s 0 per a t ion selbstverständlich stets an diesem wirklichen Werte aus z u f' ü h ren ist, so folgt doch daraus keineswegs, wie der -Kleine Rat anzunehmen scheint, dass die Q u 0 t e und damit auch der jeweilige B e t rag der so auszuführenden Abschreibung not- wendigerweise nach dem Buchwerte b e m es sen werden muss. Rechnerisch einfacher und wirtschaftlich richtiger ist gegenteils, wie dargetan, die Bemessung nach dem Anlagewert. Im angefochtenen Entscheid ist der Kern der zu lösenden, allerdings nicht ganz leichten Abschreibungs- frage mangels näheren Studiums, zu dem eine oberste Steuerrekursinstanz verpflichtet ist, überhaupt nicht erfasst worden, sondern der Kleine Rat argumentiert Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1.

auch in dieser Hinsicht in einer Art und Weise, die vor Art. 4 BV nicht bestehen kann. . Dagegen ist im weitem die Anwendung einer alle Ge- genstände timfassenden einheitlichen Durchschnittsquote für die Abschreibung aus dem Gesichtspml.kte des Art. 4 BV grunsdätzlich nicht zu beanstanden. Wohl mag die Differenzierung nacIi einzelnen Kategorien von Gegen- ständen zu einem genaueren Ergebnis führen. Doch kann auch ein allgemeiner Durchschnittsansatz wenigstens nicht als willkürlich bezeichnet werden, sofern er auf einer sorgfältigen Würdigung der massgebenden Faktoren, insbeSonder vor allem einer Abklärung der erörterten Bemessungsgrundlage, beruht. 3. -Die vorstehenden Erwägungen führen zur Auf- hebung des kleinrätlichen Entscheides in der Meinung, dass der Kleine Rat unter Berücksichtigung ihres Inhalts über die Beschwerde der Rekurrentin neuerdings zu entscheiden hat. Er wird sich also zunächst darüber schlüssig machen müssen, ob die Abschreibung vom Anlagewert (richtigeres System) oder Vom Buchwert (weniger befriedigendes, aber doch immerhin zulässiges ' System) zu machen sei, und je nachdem den Prozentsatz der Abschreibung zu bestimmen: haben. Dieser würde nach dem letztern System erheblich höher sein müssen, als nach dem ersteren, und dürfte mit 3 % des Buchwertns . wohl zu niedrig angesetzt sein, wenn beachtet wird, dass z. B. ein Gegenstand im Anschaffungswerte von 1000 Fr. bei jährlicher Abschreibung von 3 % dieses Anlagewertes in 33 IjsJahren vollständig abgeschrieben, be! jährlicher Abschreibung von 3 % des jeweiligen Buchwertes dagegen nach 100 Jahren erst auf 120 Fr. amortisiert ist. Demnach erkennt das Bundesgericht '; Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen :Rates des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 1918 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. ,

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