40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gründung der Vindikationsklage . erforderlichen Tat-
sachen nicht kennen, seine Ernennung nütze daher dem
Vindikanten nichts.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskanmer zieht
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägun!l:
Die öffentliche Bekanntmachung als Form der Mittei-
lung betreibungsrechtlicher Akte kann zufolge ihrer
exzeptionellen
Natur nur da zur Anwendung kommen,
wo sie im Gesetze selbst vorgesehen ist. Nun sieht das
SchKG die öffentliche Bekanntmachung nur für die Zu-
stellung von B e t r e i b u n g s u r k und e n an den
S c h u I d n e r vor, nicht aber für Klageaufforderungen
an Dritte, die nicht selbst Partei im eigentlichen Betrei-
hungsverfahren sind. Diese haben daher immer Anspl'uch
auf
dir e k t e Zustellung, und wenn diese wegen Abwe-
senheit sich nicht verwirklichen lässt,
so ist, wie die Vor-
instanz mit Recht angenommen hat, die Mitteilung an
einen hlefür speziell nach Art. 392 ZifI. 1 ZGB zu ernen-
nenden Beistand
zu lichten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
14. Entscheid vom S. Kai 1918 i. S. Seeberger.
K 0 n kur s f 0 r der u n gen sind nur zu kollozieren,
wenn sie u n b e d i n g t angemeldet werden.
A. -Der heutige Rekursgegner Dettwiler meldete im:
Konkurs des W. Page, Ingenieur in Binningen, unterm
18. Februar 1918 nebst andern eine Forderung von
41,549 Fr. 30 Cts. zuzüglich Zinsen an. In der fraglichen
Eingabe wird bezüglich dieser Forderung ausgeführt, sie
werde angemeldet
für den Fall , dass Dettwiler durch
und Konkurskammer. N° 14. 41
gerichtliches Urteil oder Vergleich genötigt werde. der
Firma Schütz A.-G. in Nyon wegen Nichtlieferung von
Maschinen Schadenersatz ZJIleisten. Dettwiler habe näm-
lich dieser
Firma die Lieferung einer grossen Zahl von
Maschinen versprochen und sich hiefür beim Kridaren
eingedeckt. Dieser habe
ihn aber. im Stich gelassen und
nur zwei Maschinen geliefert. Dementsprechend habe
Dettwiler seinen Verpflichtungen
nicht nachkommen
können, worauf ihn die Firma Schütz auf Schadenersatz
belangt habe.
Er habe ihre Forderung zwar bestritten,
sollte
sie aber damit durchdringen, so müsse er den Kri-
daren
in dem Verhältnis haftbar machen, in dem seine
eigene Schadenersatzpflicht durch die Nichtlieferung
Pages begründet worden sei. Dementsprechend müsse
er
den genannten. Betrag bedingt anmelden .
Darauf verfügte die Konkursverwaltung, es sei der
Rekursgegner
mit 41,549 Fr. 30 Cts. ( bedingt in V. Klasse
kolloziert
.
B. -Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent als
Konkursgläubiger, indem er
in erster Linie beantragte, die
bedingte Kollokation Dettwilers sei aufzuheben und an
ihrer Stelle eine unbedingte Zulassung oder Abweisung
auszusprechen. Eventuell sei im Kollokationsplan die
Bedingung zu
nennen, unter wnlcher die Kollokation zur
unbedingten werden solle. Zur Begründung dieser Be-
schwerde führte der Rekurrent vor erster Instanz an,
die bedingte Zulassung der Forderung Dettwilers verstosse
gegen Art. 59
KV, wonach eine Forderung entweder
unbedingt zuzulassen
oder unbedingt abzuweisen sei. Im
vorliegenden Falle wäre das letztere schon deswegen. am
Platze gewesen, weil die Forderung nur bedingt angemel-
det worden sei. Sodann sei darauf zu verweisen, dass
Art. 210 SchKG nicht in Betracht komme, weil die frag-
iiche Forderung nicht eine bedingte, d. h. eine von einem
unbestimmten Ereignis abhängige, sondern, wenn über-
haupt, schon mit der Nichtlieferung der Maschinen
unbedingt zur
Entstehung gelangt sei. Wenn man aber
42 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Art. 210 dennoch anwenden wolle, müsse man wenigstens
die Bedingung nennen, bei deren Eintritt die nach der
zitierten Bestimmung zu deponierende Dividende aus-
gezahlt werden müsse. Andernfalls
wisse der Gläubiger,
der die Forderung Dettwilers bestreiten wolle, gar nicht,
was
er von einem Kollokationsprozesse zu erwarten habe.
In seiner Vernehmlassung hat das Konkursamt Bin;;;
ningen sich bereit erklärt, den Kollokationsplan folgender-
massen
abzuändern: Dettwiler, Schadenersatzanspruch
Schütz an Dettwiler im Maximalbetrag von 41,549 Fr.
30 Cts. plus 260 Fr. Zins -V. Klasse -. Die Forderung
kommt grundsätzlich und der Höhe nach nUr insoweit
in Frage, als Dettniler aus der Nichtlieferung der bei Page
bestellten Maschinen gemäss
Urteil oder gerichtlichem
Vergleich der
Firma Schütz schadenersatzpflichtig wird. )
Der Rekursgegner Dettwiler
hat Abweisung der Be-
chwerde beantragt, und Anwendung des Art. 210 ver-
langt, indem die von ihm angemeldete Forderung eine
bedingte sei, und zwar sei sie
nicht bedingt, sondern als
b e d in g t e angemeldet worden. Art. 59 komme nur
zur Anwendung, wenn es sich um ungenügend belegte
Forderungen,
nicht aber wenn es sich, .wie hier, um ge-
nügend belegte, bedingte Forderungen
im Sinne des Art.
210 SchKG handle. Uebrigens stehe für die Anfechtung
der Kollokation
nur der Klage-nicht der Beschwerdeweg
offen.
Unterm 20. April 1918 hat die Vorinstanz die Beschwerde
dahin entschieden, dass eine Verletzung des Art. 59
KV
-durch die bedingte Kollokation nicht zu leugnen, dass
aber Art. 210 SchKG anwendbar und von diesem Ge-
sichtspunkt aus die von der Konkursverwaltung vorge-
schlagene Abänderung der Kollokation als den Gläubi-
gerinteressen genügend Rücksicht tragend zu erachten sei.
C. -Hiegegen rekurrierte Seeberger an das Bundes-
gericht, indem
er neuerdings das Begehren stellte, die
Kollokationsverfügung hinsichtlich
der fraglichen For-
derung Dettwilers sei unbedingt zu fassen, entweder als
und Konkurskammer. N° 14.
unbedingte Abweisung oder aber als unbedingte Zulassung.
Eine Admitterung im Sinne des Art. 210 sei nicht zulässig.
weil es sich nicht um eine bedingte Forderung handle,
speziell sei aber
auch die von der Vorinstanz gewählte
Kollokationswart
nicht statthaft, weil es über hauptnicht
angehe eine Forderung bis zu einem Höchstbetrag zu
kollozieren, ohne dass der Kollokationsplan
den Gläubigern
über ihre prinzipielle BegrÜlldetheit oder ihre Höhe
be-
stimmten Aufschluss gebe. Dadurch würde die Stellung
der Gläubiger eine höchst unsichere und ungünstige, weil
sie
nicht voraussehen könnten, was ihnen ein Kollokations-
prozess einbringen könne,
und weil durch das Zulassen
nachträglicher Beibringung von Belegen
und Beweisen
ihre Bestreitungsrechte erheblich
verkürzt würden.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss feststehender und nunmehr durch Art. 59 KV
bestätigter Praxis des Bundesgerichtes (AS 40 III
S. 264 f. hat sich die Konkursverwaltung im Kollokations-
plan unzweineutig und vorbehaltslos darüber auszu-
sprechen,
ob sie die einzelnen angemeldeten Forderungen
anerkennt oder nicht, damit die Gläubiger genau wissen,
welche ihrer oder ihrer Mitgläubiger Forderungen
im
Konkurs in Betracht kommen. Deshalb sind bloss be-
dingte Zulassung oder Abweisung von Forderungen un-
zulässig.
Ist aber nanh dem Ges:lgten die Konkursverwaltung
zu einer unbedingten Kollokationsverfügung verpflichtet,
so muss sie selbstredend verlangen, dass die Gläubiger
ihrerseits ihre Forderungen auch unbedingt zur Anmeldung
bringen,
und es kann so lange das nicht geschehen ist,
von irgend einer Kollokationsverfügung nicht die Rede
sein. Im vorliegenden Falle ist eine solche unbedingte
Anmeldung
nicht erfolgt. Dettwiler hat seine Forderung
nur bedingt, nur für den Fall , dass er selber schaden-
ersatzpflichtig werde, angemeldet. Seine Forderung
ist
44 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N 14.
also nicht etwa als bedingte, aber defutitiv, angemeldet
sondern die Anmeldung ist an eine Bedingung geknüpft'
worden. Dementsprechend muss die betreffende Kollo-
kation kassiert up.d die fragliche Forderung einstweilen
d. h. so lange ausgeschlossen werden, als sie nicht unbe-
dingt angemeldet wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
!
, I
Entscheidungen der Zivilkammern. -lrrets
des secüons tiriles.
15. Urteil der IL Zivilabtenung TOm 31. Ja.nuar 1918
i. S. IonkursmasB8 der Leih.-ud Sparkasse Elohlikon
gegen 'l'haJmann.
Art. 8 6 6. 8 7 2 Z G B, 1 9 8 2 3 2, Z i f f. 4 S c h K G.
Verpfändung eines durch das kantonale EG zum ZGB dem
Schuldbriefe des neuen Rechtes gleichgestellten alten kanto-
nalen Grundpfandtitels durch Indossament. Stellung der
Konkursmasse bei Eintreibung der Titelforderung gegen-
über dem Titelschuldner. Anschluss der Verrechnung
seitens des letzteren mit nicht aus dem Titel ersichtlichen
Gegenforderungen an den Gemeinschuldner. Auslegung
einer Vereinbarung zwischen der Konkursverwaltungund
dem Faustpfandgläubiger, wonach letzterer gegen -'-der
Verteilungsliste vorangehende -Bezahlung der angemelde"
ten Faustpfandforderung die dafür bestehenden pfand-
rechtlichen Ansprüche an die Konkursmasse abtritt..
Streitwert.
A. -Der Kläger Thalmann war Gläubiger der Leih-
und Sparkasse Eschlikon (im Folgenden Leihkasse ge-
'nannt) aus einer Inhaberobligation von 10,000 Fr., einer
Namenobligation von
5000 Fr. und einem Sparheft für
2969 Fr. 35 Cts. Andererseits besass die Leihkasse einen
Ueberbesserungsbrief NI'. 12,031 des Kreises Fischingen
. datiert3l. Dezember 1910 auf ihn über 10,000 Fr. den sie
in der Folge zusammen
mit anderen Titeln der Schweiz.
Volksbank
'Vinterthur für deren Forderungen an sie
durch Indossament verpfändete. Nachdem am 5. August
1912 über die Leihkasse der Konkurs eröffnet, der
der