Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gesetzes in Frage steht. Eine' solche Verletzung ist zwar
von den kantonalen Aufsichtsbehörden, die den Betrei-
bungs-
und Konkursämtern unmittelbar übergeordnet
sind, von Amteswegen, auch ohne formell gültige Be-
sch:werdeführung, zu beseitigen. Dem Bundesgericht
steht aber eine solche Befugnis nicht zu, weil es die
Amtsführung der Betreibungs-
und Konkursämter nicht
unmittelbar zu überwachen, sQndern
nur zu prüfen hat,
ob die kantonalen Auf s ich t s b e hör den bei ihren
Entscheiden das Gesetz verletzt
haben oder nicht. Es
kann nach Art. 15 SchKG nur an die kantonalen Auf-
sichtsbehörden Weisungen allgemeiner Natur erlassen;
in konkreten Fällen einzuschreiten und eine Verfügung
der kantonalen. Aufsichtsbehörde aufzuheben, ohne dass
eine gültige Beschwerde vorliegt, ist ihm daher nicht
möglich.
- Entscheia vom 99.Kirz191S i. S. des EoDkursamieB St. Gallen.
Art. 262 Abs. 1 SchKG uud 85 KV. Die Kosten eines vor-
mundschafUichen öffentlichen Inventars können im Kon-
kurse nicht gleich den Konkur kosten vorab Deckung be-
anspruchen.
A. -Nachdem Benjamin Imholz unter Vorinund
schaft gestellt worden war, wurde die Aufnahme eines
öffentlichen Inventars
nach' Art. 398 Abs. 3 ZGB ange-
ordnet. Dessen Ergebnis führte zur Eröffnung des Kon-
kurses über Imholz. Das Waisenamt St. Gallen meldete
im Konkurse eine Forderung von 82 Fr. 05 Cts. für die
Aufstellung des Inventars
an und verlangte deren Pri-
vilegierung im Kollokationsplan. Das gleiche Begehren
stellte das Bezirksamt St. Gallen in Beziehung auf eine
Forderung von
75 Fr. 65 Cts. für die Kosten des Rech-
nungsrufes. Das
Konkursamt St. Gallen teilte aber beiden
Behörden mit, dass ihre Forderung
in der 5. Klasse kol-
loziert werde.
und Konkurskammer. N° 10.
B. -Hierauf erhob das Waisenamt St. Gallen Be-
schwerde
mit dem Begehren, das Konkursamt sei anzu-
weisen,
. die beiden Forderungsbeträge vollständig zu
bezahlen.
Es machte geltend, dass die Kosten des Inventars
als Konkurskosten im Sinne
dis Art. 262 Abs. 1 SchKG
anzusehen seien.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen erkannte
am 7. März 1918: Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass 'die Kosten des Bezirksamtes St. Gal-
len mit 75 Fr. 65 Cts. und aus der Rechnung des Wai-
senamtes 60 Fr. als Massakosten .gemäss Art. 262
Abs. 1 SchKG zu behandeln sind. Wenn keine totale
Kostendeckung möglich ist, hat sie pro rata zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Konkursamte zu
erfolgen.
C. -Diesen ihm am 11. März 1918 zugestellten Ent-
scheid hat das Konkursamt ... am 15. März unter Erneu-
erung seiner Begehren an das Bundesgericht weiterge-
zogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1 ...... .
2. -Im Entscheid vom 27. Juni 1917 in Sachen Borrini
gegen Massa Crivelli (AS
43 III Nr. 51) hat das Bundes-
gericht erklärt, dass
unter dem öffentlichen Inventar,
dessen Kosten
im Konkurse nach Art. 85 KV vorab zn
decken sind,
nur ein solches zu verstehen sei, das nach
Art.
581 ff. ZGB über eine Erbschaft errichtet wird.
Hieran
ist festzuhalten. Die Kosten eines dem Kon-
kurse vorausgehenden öffentlichen Inventars können
nur dann gleich den eigentlichen Konkurskosten nach
Art. 262 SchKG vorab Deckung beanspruchen, wenn
das Inventar den Interessen der Gläubigergemeinschaft
dient also auch im Konkurse wirksam ist, so dass das
Konkursverfahren dadurch vereinfacht wird und dessen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Kosten vermindert werden. Eine derartige Wirkung
hat nun lediglich das erbrechtliche öffentliche Inventar,
da dieses nach Art. 234 SchKG die schon angemeldeten
Konkursgläubiger
von der Verpflichtung zu einer Kon-
kurseingabe befreit und zudem -je nach den Umstän-
,den mit gewissen Ergänzungen -als Konkursinventar
nach Art. 221 ff. SchKG dienen kann. Dem von den
vormundschaftlichen Behörden zu ihrer eigenen Auf-
klärung und im Interesse des Bevormuudeten errichteten
öffentlichen
Inventar kommt eine solche Wirkung nicht
zu. Die Beschwerde des Waisenamtes St. Gallen war
somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz unbe-
,gründet.
Demnach erkennt die Schuldbeir.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde
,des Waisenamtes St. Gallen vom 22. Januar 1918 abge-
wiesen.
11.
Bntsche14 'fOm 9. April 1918 i. S. !'iacher.
An f ech tu n g eine r Versteigerung: Beginn der Be-
schwerdefrist
fürden an der Steigerung nicht teilnehmenden
. läubiger.
A. -Die Beschwerdefütrrerin, bezw. ihr Rechtsvor-
gänger,
hat unterm 15. November 1916 für eine For-
derung von 13,325 Fr. in einer Betreibung gegen einen
Julius Degen-Vogt die Pfändung einer Anzahl Grund:'
stücke erwirkt. Für diese Grundstücke wurde in der
Folge auf die Grundpfandbetreibung einer Hypothekar-
gläubigerin, der Basellandschaftlichen Kantonalbank,
hin, Steigerungstermin auf den 9. Januar 1918 angesetzt.
Der Tag der Steigerung wurde
am 29. November 1917
im Amtsblatt bekannt gegeben, ferner wurde der Be-
schwerdeführerin, wie den anderen Beteiligten, am
:22. Dezember seitens des Betreibungsamtes das Lasten-
und Konkurskammer. N° 11.
verzeichnis zugestellt, mit dem Vermerk, die Steigerungs-
bedingungen liegen
vom 28. Dezember an zur Einsicht
auf.
In den Steigerungsbedingungen findet sich u. a.
folgender Passus: der En bloc-Ruf der Liegenschaften
wird
vorbehalten.)) Am 9. Januar fand die Versteigerung
durch das Betreibungsamt Binningen statt, wobei, ohne
dass
ein Einzelruf vorangegangen wäre, die sämtlichen
Liegenschaften
en bloc zum Preise von 90,700 Fr. zuge-
schlagen wurden. Die Beschwerdelührerin
ist dabei
gänzlich
zu Verlust gekommen. Von der En bloc-Ver-
steigerung hat das Betreibungsamt ihr am 10. Januar
Kenntnis gegeben. .
B. -Am 22. Februar 1918 beschwerte sie sich bei der
erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde darüber, dass bei
der Versteigerung nicht zuernt ein Einzelausruf ergangen
sei,
und beantragte aus diesem Grunde, es sei dieselbe
aufzuheben. Sie
hat ihre Beschwerde damit begründet,
dass sowohl
nach der Fassung der Steigerungsbedin-
gungen, als
auch vom Standpunkt der Wahru der
Gläubigerinteressen aus, das Betrmbungsamt verpflichtet
gewesen wäre, die Liegenschaften
zunächst einzeln und
erst dann en bloc auszurufen. Dass dies nicht geschehen
sei,
habe sie erst am 19. Februar 1918 vom Sohne des
Schuldners Degen erfahren.
Erst von diesem Tage an
laufe ihre Beschwerdefrist, denn sie habe keineVeran-
lassung gehabt, vorher an der richtigen Durchführung
der Versteigerung zu zweifeln.
Das
Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung
Abweisung
der Beschwerde wegen Verspätung beantragt
und im übrigen erklärt, der En-bloc-Ausruf sei anf
Wunsch der Hypothekarbürgen erfolgt und durch d1e
Verhältnisse geboten gewesen.
Diesem
Antrag haben sich der Ersteigerer und drei
Hypothekarbürgen angeschlossen. .
C. -Die erstinstanzliehe Aufsichtsbehörde hat mIt
Entscheid vom 9. März' 1918 die Beschwerde als ver-
spätet abgewiesen. Sie hat ausgeführt: Die Beschwerde-
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