20-l Entscbeidg. derSchuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N° 53.
geltend machte, im Prozesse ohne weiteres ihre Schul
pflicht für die Abgangsentschädigung anerkenne , weIl
damit gleichzeitig das Nichtbestehen des PensIOnsall-
spruches des Rekursbeklagten gerichtlich
festgestelnt
würde. Es kann nun aber nicht angehen, dass durch dIe
Zwangsvollstreckung dem Schuldner
nicht nur der Ver-
mögensgegenstand, in den sie sich richtet, sondern
-was
im vorliegenden Falle die Folge der Pfändung
bnzw.
Verwertung der Abgangsentschädigung wäre -Ihm
zustehende 11 ö c 11 s t per s ö n li elle und unp f ä n d -
bar ewe i tel' geh end e Re eh t e entzogen werden;
denn darin läge implicite ein Verstoss gegen
die gesetz-
licllen Vorschriften über die Unpfändbarkeit. Schon die
blosse
Möglicllkeit, dass die Verwertung diese Rechts-
folgeil nach sich zieht; muss zur Aufhebung der Pfän-
dm;t.g genügen. Solange daher nicht feststeht, welcheIl
der beiden einander ausschliessendell Ansprüche der
Schuldner besitzt,
darf nicht der eine von ihnen gepfändet
werden. Die Pfändung
der Abgangsentschädigung kann
daher erst in Frage kommen, wenn der Rekursbeklagte
im Streite um die Pensionsberechtigung unterlegen ist
oder auf sie in rechtsverbindlicher Weise verzichtet hat.
Ihn durcll Ansetzung einer Frist zu zwingen, die Pensions-
ansprüche einzuklagen bezw.
auf sie zu verzichten, fehlt
der Aufsichtsbehörde die Kompetenz.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidungen der Zivilkammern. N° 54.
Entscheidungen dar Zirilkammarn. -Arrtil
dIa slctiOD. ciYilas.
- ,A,118Zug aus eiem lJ'rteU eier n. ZivUabteil.q
vom SI. Onober 1918 i. S. Irnlt gegen Lnenberpr.
Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrügIichen
Bankerotts für den in einer Betreibung erlittenen Verlust
hergeleitet aus Akten, die, ihr Zutreffen vorausgesetzt, zu-
gleich einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG
enthalten würden. Verhältnis beider Ansprüche. Einwand,
dass der Kläger durch Fallenlassen der Widerspruchsklage
. gegen die vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betrei-
bungsschuldner erhobene. Eigentumsansprache auch einen
allfälligen
Deliktsanspruch verwirkt habe.
In der Betreibung des Klägers Ernst gegen Fritz Leuen-
berger Vater auf ( Schibach wurden die sämtlichen
gepfändeten Sachen
von Dritten, worunter dem heutigen
Beklagten
Benedikt Leuenberger. mit der Behauptung zu
Eigentum angesprochen, dass sie dieselben vor der Pfän-
dung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und
bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Anspre-
eher gemäss
Art: 109 SchKG Klage mit dem Begehren ein,
es
sei festzustellen, dass die von ihnen behaupteten
dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht
bestehen. Nachdem der Prozess
nacll geschlossenem
Schriftenwechsel
mehr als ein Jahr geruht hatte, ohne dass
eine
Partei darin weitere Schritte getan hätte, schrieb
ihn das Gericht gestützt auf eine entsprechende Vor-
schrift
der kantonalen Prozessordnung als erledigt ab.
Schon vorher
hatte Ernst gegen den Pfändungsschuldner
Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger
206
Entscheidungen
auch Strafanzeige eingereicht, die nach durchgeführter
Untersuchung
mit der Verurteilung des ersteren wegen
betrügerischen Bankerottes i. S. von 228 litt. ades
luzernischen Kriminalstrafgesetzes und des letzteren
wegen Gehilfenschaft dabei endete ..
Die erwähnte Vorschrift
lautet:
228. Wer seine Gläubiger nich t oder nich t 'v ollständig
zu befriedigen vermag oder dies nicht zu vermögen
vorgibt,
macht sich des betrüglichen Bankerottes in
folgenden Fällen schuldig :
a) wenn er sein Vermögen ganz oder teilweise verheim-
licht oder
bei Seite schafft;
b) wenn er Schulden oder belästigende Rechtsgeschäfte
anerkannt oder abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise
erdichtet sind,
e) wenn er seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst andere
als die zur Zahlung zunächst berechtigten Ansprecher
durch Hypothekarverschreibungen oder
Ueberlassung
von Waren an Zahlungsstatt oder in anderer Weise be-
friedigt
und sie dergestalt begünstigt.
In der erwähnten Betreibung gegen Fritz Leuenberger
Vater vom Jahre 1913 erhielt Ernst am 3. Februar 1916
für die ganze Forderungssumme von 8821 Fr. 35 Cts.
einen Verlustschein. Im heutigen Prozesse verlangt er
deshalb von Benedikt Leuenberger auf Grund der Art. 41
und 50 OR Erstattung dieses'Betrages als des ihm durch
den betrügerischen Bankerott des Vaters Leueriberger
entstandenen und vom Beklagten, als Gehilfen mitver-
ursachten Schadens. Der Beklagte beantragte Abweisung
der Klage, indem
er u. a. einwendete: die Akte, aus
welchen der Anspruch hergeleitet werde, würden, wenn
die Darstellung des Klägers zuträfe, eine anfechtbare
Rechtshandlung nach
Art. 285 ff. SchKG enthalten. Der
Kläger hätte demnach den Ersatz des ihm erwachsenen
Schadens
mit der Anfechtungsklage nach Massgabe dieser
Vorschriften betreiben müssen. Eine Deliktsklage aus
Art.41 ff. OR sei daneben nicht zulässig. Es sei ihr übrigens
der Zivilkammern. N° 54.
auch dadurch der Boden entzogen, dass der Kläger die
Widerspruchsklage
nach Art. 109 SchKG nicht durchge,-
führt und damit die Rechtsbeständigkeit des Eigentums-
erwerbes' des Beklagten an den Pfändungsobjekten an ..
erkannt habe.
In seinem Urteile vom 31. Oktober 1918, womit es die
Klage in der Höhe des Wertes des vom Beklagten durch
seine Eigentumsansprache der Vollstreckung entzogenen
Sachen guthiess, sprach sich das Bundesgericht zu diesen
Einreden folgendermassen
aus:
- Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Ziel, das
der Kläger
mit der Klage verfolgt, nicht auch auf dem
Wege der Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG hätte er-
reichen lassen. Selbst wenn es der
Fall wäre, könnte er
deshalb mit dem heute geltend gemachten Schadenersatz-
anspruche aus
unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen
werden. Die
Haftung nach Art. 285 ff. SchKG ist nicht
eine solche aus Delikt, sondern
aus einem besonders
gearteten, durch gesetzliche Ausnahmesatzung geschaffe-
nen
Tatbestand (obligatio ex lege). Es wird dadurch in
Abweichung von dem Grundsatze, dass der ZwangsvolI..,
streckung nur die noch zum Vermögen des Schuldners
gehörenden
Aktiven unterliegen, der Kreis der davon
betroffenen Gegenstände unter gewissen Voraussetzungen
auch auf Vermögenswerte ausgedehnt, die
er bereits
veräussert oder aufgegeben
hat, und zu diesem Zwecke
eine Rückgewährpflicht des Empfängers, bezw. durch die
Preisgabe Begünstigten
statuiert. Der anfechtb.are Rechts-
akt kann gleichzeitig ein Delikt enthalten, muss es aber
nicht. Erfüllt 'er sowohl die Merkmale der Anfechtbarkeit
nach
Art. 285 ff. SchKG als der unerlaubten Handlung
nach Art. 41 OR, so wird deshalb die Verbindlichkeit des
Anfechtungsbeklagten
noch nicht zu einer Deliktsobliga-
tion, sodass die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrif-
ten des OR über diese durch diejenige der Normen des
SchKG
über die Anfechtungsklage als lex spccialisausge-
schlossen würde und der geschädigte Gläubiger zum Aus-
208 Entscheidungen
gleich seines Schadens auf den letzteren RechtsbeheJf
beschränkt wäre, viehnehr ist die Folge die, dass ihm zwei
konkurrierende Ansprüche zustehen, der eine nach den
Grundsätzen der Gläubigeranfechtung auf Rückgewähr,
der andere aus Delikt auf Schadenersatz, die in ihrem
Entstehen, Erlöschen
und Inhalt selbständigen Regeln
folgen
und nur insoweit von einander abhängen, als der
Gläubiger durch ihre Kumulation nicht mehr als seinen
wirklichen
Schaden ersetzt erhalten darf, was er auf
Grund des einen Rechtsmittels erhalten
hat, sich also auf
den
mit dem anderen geltend gemachten Betrag anrech-
nen lassen muss.
Es kann deshalb auch im vorliegenden
Fall der Beklagte nichts daraus herleiten, dass der Kläger
von dem ihm allenfalls zustehenden Mittel der Anfech-
tungsklage keinen Gebrauch gemacht bezw. sie nicht
durchgeführt
hat (vergl. JAEGER zu Art. 285 SchKG Nr. 1
a.
E.; JAEGER, Gläubigeranfechtung ausserhalb des Kon-
kurses,
S. 48 H.; SEUFFERT, Konkursrecht, S. 225).
2. Dasselbe gilt inbezug auf den Abstand von der im
Februar 1913 angehobenen Widerspruchsklage. Zweck
des Widerspruchsverfahrens
ist die Entscheidung darüber,
ob ein bestimmter Gegenstand in die Zwangsvollstreckung
gegen den
Schuldner einbezogen werden dürfe oder nicht.
Nur hierauf, d. h. auf die Verwertung der'von Dritten ange-
sprochenen
Sachen in der Betreibung gegen Fritz Leuen-
berger
Vater, konnte deshalb auch der Kläger durch das
Fallenlassen der Widerspruchsklage verzichten.
Ein Ver-
zicbt
auf den heute allein in Betracbt kommenden Scha-
denersatzanspruch aus unerlaubter Handlung kann daraus
nicht hergeleitet werden. Ebensownnig kann derselbe als
durch den Ausgang des Widerspruchsverfallrens
in dem
Sinne materiell präjudiziert gelten, dass damit die
Reclltsgiltigkeit des Eigentumserwerbes des Beklagten
an den streitigen Gegenständen
und folglich das
Fehlen einer rechtswidrigen Handlung seinerseits gegen-
über dem Kläger verbindlich festgestellt wäre. Einmal
schliesst die Rechtsbeständigkeit des Eigentumsübergangs
der Zivilkammern. No 54 209
nnch den Grundsätzen des Sachenrechts nicht aus, dass
mcht dennoch in der Aneignungseitens des Erwerbers
nach anderer Richtung ein Delikt liegt.
Sodann ist es ein
feststehender Grundsatz, dass das Urteilim Widerspruchs-
proze und somit auch der Verzicht auf die Widerspruchs-
klage
1Dl Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem
Ansprecher
nur für die betreffende Betreibung Recht
snhafft und nicht eine verbindliche Feststellung der
EIgentumsverhältnisse an dem Gegenstand überhaupt
enthält.