Mortgage moratorium must be assessed property by property

BGE 44 III 116Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume III12 lug 1918Granted

Sintesi

The debtor, a hotelier in Lucerne, sought a mortgage moratorium for three mortgaged properties. The lower authority had valued them collectively. The Federal Supreme Court held that each property must be examined separately under the ordinance: necessity for the business and future normal-value coverage must be shown for each parcel, and one property cannot compensate for another's deficiency. The Vitznau properties therefore required separate review and could be excluded if the conditions were absent.

Regest

Art. 2 VO vom 27. Oktober 1917; Pfandstundung bei mehreren Liegenschaften: Für jede einzelne Liegenschaft sind die Voraussetzungen der Unentbehrlichkeit für den Gewerbebetrieb und der voraussichtlichen Deckung der Pfandforderungen nach Eintritt normaler Zeiten gesondert zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer, selbständig verpfändeter Grundstücke ist unzulässig; der Überschuss einer Liegenschaft darf nicht zur Deckung eines Mangels einer anderen herangezogen werden. Massgebend ist die bestmögliche Verwertungsart und der Friedenswert; bei der Belastungsberechnung sind nur jene Beträge zu berücksichtigen, für welche die Pfandtitel effektiv haften, unter Einbezug noch ausstehender Zinsen.

Testo completo

116 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 33. !elchluss vom al. August 1918 i. S. SchrimU. Verordnung vom 27. Oktober 1917. Wenn das Gesuch um Bewilligung der Pfandstundung für mehrere Liegenschaften gestellt wird, so kann die Stundung nicht schon dann be- willigt werden, wenn der Gesamtwert in normalen Zeiten für die Gesamtbelastung Deckung bietet, sondern es ist für jede Liegenschaft besonders zu prüfen, ob die Voraus- setzungen der Stundung (Art. 2) gegeben sind, und es ist eine Liegenschaft, bezüglich deren dies nicht zutrifft, von der Stundung auszunehmen. -.Notwendigkeit einer Lie- genschaft für den Gewerbebetrieb? -Schätzung des Wertes, den das Pfand in normalen Zeiten haben wird. A. -Der Impetrant A. Schrämli-Bucher, Hotelier in Luzern ist Eigentümer folgender Liegenschaften :

  1. des Hotels Montana in Luzern;
  2. der Liegenschaft Haldenstrasse 41 in Luzern be- stehend in einer Villa mit Garten ;

der Liegenschaften Schiebern und ( Mittler- bürgeln in Vitznall bestehend aus einem Chalet, zwei Wohnhäusern und zwei Scheunen. Der Impetrant trat mit seinen Gläubigern in Nach- lassvertragsverhandlungen ein und stellte in der Folge am 29. April 1918 beim Amtsgerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt als untere Nachlassbehörde ein Gesuch um Bewilligung der Pfandstundung im Sinne der Verordnung vom 27. Oktober 1917 mit den Begehren:

  1. die auf den genannten Liegenschaften grundver- sicherten Kapitalien seien bis zum 31. Dezember 1922 zu stunden;
  2. die im Zeitpunkte der Bewilligung des Nachlass- vertrages verfallenen und pro 1918/1919 fällig werdenden pfandversicherten Kapitalzinse seien ihm laut einem von ihm aufgestellten Tilgungsplan zu stunden. B. -Durch Verfügung vom 20. Mai 1918 hat der Amtsgerichtsvizepräsident von Luzern-Stadt den gemäss Art. 15 der Verordnung vom 27. Oktober 1917 ernannten und Konkurskammer. N° 33.

Sachverständigen folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt :

  1. Es ist eine Schatzung der drei Liegenschaften (Hotel Montana und Villa Haldenstrasse 41 Luzern und Schiebern und Mittlerbürgeln in Vitznau) für no r mal e Friedenszeit berechnet, vorzunehmen (mut- masslicher Ver k ehr s wer t der Pfandliegenschaf- ten nach Eintritt normaler Zeiten) ;
  2. Die Experten haben gemäss Art. 2 der bundesrät- lichen Verordnung vom 27. Oktober 1917 das Gutachten darüber abzugeben, ob es g lau b h a f t sei: a) dass dem Schuldner ohne die Pfandstundung der Fortbetrieb seines Gewerbes über die Kriegszeit hinaus nicht möglich sei; b) dass die Pfänder (Liegenschaften) nach Eintritt n 0 r mal e r Zeiten für die Pfandforderungen vor- aussichtlieh wieder Deckung bieten werden (Umfang der Pfandforderungen, für welche die Pfänder Deckung zu bieten haben, ist festzustellen) ; c) dass dem Schuldner die ratenweise Abzahlung der gestundeten Zinse (vide Art. 8 und 10 der bundes- rätlichen Verordnung und Vorschlag des Schuldners) innerhalb der Stundungsfrist möglich sein werde. Die Experten haben am 12. Juli 1918 ihr Gutachten erstattet, welches den Beteiligten bis zum 29. Juli zur Einsicht offen stand und dem folgendes zu entnehmen ist : Der Wert des Hotels Montana belaufe sich für nor- male Friedenszeiten berechnet auf 1,630,000 Fr., derjenige der Liegenschaft Haldenstrasse auf 209,000 Fr. und der- jenige der in Vitznau gelegenen Liegenschaften auf 75,000 Fr., zusammen 1,910,000 Fr. Die Pfandbelastungen seien folgende : Hotel Montana 1,517,545 Fr. 50 Cts., Liegenschaft Haldenstrasse 190,927 Fr., Liegenschaften in Vitznau 84,325 Fr., zusammen 1,792,797 Fr. 50 Cts. Gestützt hierauf ergebe sich die Bejahung der sub Ziff. 2 gestellten Fragen. Auf die Einzelheiten der Expertise

118 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wird, soweit wesentlich in den Erwägungen zurückge- kommen werden. C. -Am 26. Juli, also rechtzeitig, hat der Impetrant beim Bundesgericht das Begehren um Ernennung von Oberexperten gestellt. Er bezeiclmet die Schätzung der in Vitznau gelegenen Liegenschaften als zu niedrig, indem er ausführt. dass er den ganzen Komplex vor dem Kriege für 185,000 Fr. erworben, den kleinem Teil später für 100,000 Fr. verkauit habe. sodass also die Restpar- zelle auf mindestens 85,000 Fr. bewertet werden müsse ; doch stehe er zur Zeit in Verkaufsunterhandlungen auf der Basis eines Preises von 120,000 Fr. Andrerseits seien die Pfandbelastungen dieser Liegenschaften zu hoch veranschlagt worden. Die drei letzten Schuldbriefe von zusammen 30,000 Fr. habe er verpfändet, doch betrage die Pfandforderung weniger als 30,000 Fr. und es dürfe daher nur diese plus Zinsen, nicht aber der Nominalwert der drei Schuldbriefe in Rechnung gestellt werden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -(Stellung des Bundesgerichtes in Pfandstundungs- sachen. V ergl. AS 44 III Nr. 8 Erw. 1.)
  2. -In der Sache selbst ist das Gutachten der erst- instanzlichen Experten in doppelter Hinsicht zu be"; anstanden. Es lässt zunächst die Antwort auf die Frage vermissen, eb überhaupt hinsichtlich aller Liegenschaften, für welche die Stundung verlangt wird, die in Art. 2 Ziff. 1 VO genannte Voraussetzung, nämlich die Unmög- lichkeit des Fortbetriebes des Gewerbes ohne die Pfand- stundung vorhanden ist. Dies erscheint jedenfalls für die in Vitznau gelegenen Liegenschaften äusserst zwei- felhaft. Der Impetrant gibt selbst zu, dass er sie zu veräussern beabsichtige, weil sie als Bauplätze verwertet werden könnten, worin implicite das Zugeständnis zu erblicken ist, dass er ihrer zum Fortbetrieb seines Hotel- gewerbes nicht bedürfe. Abgesehen davon ist auch sonst und Konkurskammer. N° 3a. nicht einzusehen, wieso der Besitz VOll Bauland einem Hotelier den Fortbetrieb seines Gewerbes über die Kriegs- zeit hinaus ermöglichen. und eine Verwertung dieser Liegenschaften den Gewerbebetrieb beeinträchtigen sollte. Hievon könnte höchstens dann gesprochen werden, wenn sie dazu dienen würden, ihm für den Hotelbetrieb den nötigen Betriebsfond zu liefern, doch kann im vorliegen- den Falle mit Rücksicht auf die hohe hypothekarische Belastung mit dieser Möglichkeit offenbar kaum gerechnet werden. Was die in Art. 2 Ziff. 2 umschriebene Stundungs- voraussetzung anlangt, wonach der Friedenswert des Unterpfandes voraussicktlieh für die Pfandforderungen Deckung bieten muss, so ist davon auszugehen, dass der Impetrant für drei besondere, selbständig verpfändet Liegenschaften das Stundungsbegehren gestellt bat. DabeI erhebt sich die Frage, ob unter solchen Umständen jede Liegenschaft einzeln zu betrachten und zu begutachten ist, oder ob die Experten nur zu prüfen haben, ob der Gesamtwert der Liegenschaften den Erfordernissen von Art. 2 Ziff. 2 VO genügt. Die erstinstanzlichen Experten sind auf letztere Weise vorgegangen. Sie haben fest- gestellt, dass die Liegenschaften in Luzern Deckung bieten, diejenigen in Vitznau nicht; doch haben SIe trotzdem die Fragen 2 a und 2 b bejaht, indem sie, wie es scheint, von der Erwägung ausgingen, dass die Stundung sich auf sämtliche Unterpfänder erstrecken müsse und dass daher die bei den Liegenschaften in Luzern vor- handenen Überschüsse dazu dienen können, die unge- deckten Beträge der Liegenschaften in Vitznau zu decken. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtÜllllich; denn es kann keinem Zweüel unterliegen, dass jede Liegenschaft sowohl hinsichtlich der Unentbehrlichkeit für den Ge- werbebetrieb als auch hinsi .. htlich der Deckungsverhält- nisse einer gesonderten Begutachtung zu unterziehen und dass die Sache so zu betrachten ist, wie wenn für jede Liegenschaft ein besonderes Pfandstundungsbegehren AS 44 IH -1918

120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gestellt wäre. Gleich wie demnPfandgläubiger nicht zuge- mutet werden kann, mit der Verwertung einer Liegen- schaft zumwarWl. die für den. Gewerbebetrieb des . Schuldners niiilit notwendig ist, so kann ihm auch nicht zugemutet werden, seine ExekutiOftsrechte an einem Pfandgegenstand nicht geltend zu machen, obgleich feststeht, dass er für dielPfandforderungen auch in Zukunft keine Deckung bieten kann. 3. -Die bundesgerichtlichen Experten haben dem- nach zu prüfen, ob dem Impetranten der Fortbetrieb des Hotelgewerbes über die Kriegszeit hinaus ohne den Be- sitz der Liegenschaften Schiebern. und Mittlerbür- geln in Vitznau nicht möglich sei. Sie haben ferner diese Liegenschaften für sich allein zu schätzen und den Ver- kehrswert zu eruieren, der diesen in Fr i e den s z e i t e n zukommen wird, da die Taxation des Jetztwertes durch die Vorexperten im Rekurs nicht angefochten worden ist. Hiebei ist auf die bestmögliche Verwertungs- art dieser Liegenschaften abzustellen und demnach die Verwertung als Bauland der Schätzung zu Grunde zu legen, wenn sich dabei ein höherer Preis erzielen lässt, als bei der Verwendung zum landwirtschaftlichen Betrieb. Endlich sind auch die dinglichen Lasten zu ermitteln, die auf diesen Liegenschaften ruhen, wobei der Aussetzung des Impetranten Rechnung zu tragen ist, dass die Pfand- titel, die zu Faustpfand gegeben sind, nur zu denjenigen Beträgen in Rechnung zu stellen sind, für welche. sie effektiv als Pfand haften. Hiebei sind natürlich die aus- stehenden und gestundeten Zinsen, soweit sie nach der Kapitalstundung noch ausstehen, ebenfalls in Berück- sichtigung zu ziehen. Sollte sich hiebe i ergeben, dass für diese Liegenschaften die in Erwägung 2 genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, so sind sie von der Pfandstundung auszunehmen und es ist unter solchen Umständen für sie die Rechtslage die, dass für die darauf haftenden Grundpfandforderungen nach Genehmigung des Nachlassvertrages Betreibung auf und Konkurskammer. N° 33,

Grundpfandverwertung angehoben werden kann. wobei die Grundpfandgtä lbiger für den Betrag, der sieh bei der Verwertung als durch das Pfand nicht gedeckt erweist, an die Bestimmungen des Nachlassvertrages gebunden und für den nicht gedeckten Forderungsbetrag zum Bezuge der Nachlassdividende im allgemeinen Naehlass- vertrag berechtigt sind. Demnach beschliesst die Schuldbdr.-und KQnkurskarnrnu: Dem Gesuch wird im Sinne der Erwägungen ent- sprochen.

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